werden lässt, dass gewisse Dinge nicht zueinanderpassen, Ausgaben und Einnahmen, so muss man auch notfalls auf der Ausgabenseite reagieren. Insofern sehe ich das Instrumentarium dafür als vorhanden an und sehe auch keine Konkretisierungsnotwendigkeiten, was die Landeshaushaltsordnung anbelangt. Man kann handeln und über Sperren ist es auf jeden Fall möglich, dass der Finanzminister ein starkes Recht hat und davon muss man notfalls Gebrauch machen. Aber das ist nicht der Königsweg. Der Königsweg besteht meines Erachtens darin, dass wir die Abstimmungsprozesse verbessern und mit stärkerem Nachdruck auch dann auf die Einnahmenbeschaffung achten und vorstellig werden.
Vielen Dank, Herr Minister. Ich habe eine Frage: Wenn Sie der These nicht widersprechen, dass wesentlicher Grund für den negativen Jahresabschluss im Jahr 2011 bei diesen EU-Mitteln liegt, sehen Sie zumindest das politische Problem, dass wir nach der geltenden Schuldenbremse allein aufgrund dieser, wie Sie sagen, formalen Dinge, die nicht in Ordnung sind, aber gezwungen sind und Sie gezwungen sind, mit dem Entwurf eines möglichen Doppelhaushalts 2013/2014 diese zusätzlichen Tilgungsleistungen dem Parlament vorzuschlagen?
Die zweite Frage die daraus resultiert: Sie haben gesagt, dass Sie als Finanzminister natürlich die Instrumente wahrnehmen werden, um darauf zu achten, dass für den Vollzug 2012 sich nicht Ähnliches wiederholt, wenn ich Sie mal übersetzen dürfte.
Wie wollen Sie das faktische Problem lösen, dass Sie den voraussichtlichen Jahresabschluss 2012 ja erst nach Ablauf des Kalenderjahres vollziehen können, nämlich dieses Jahr im April des darauffolgenden Jahres, Sie aber aus diesem voraussichtlichen Ist resultierende Fehlbeträge schon wieder in den Entwurf des Doppelhaushalts 2013/2014 im laufenden Jahr 2012 dem Parlament vorschlagen wollen? Also sehen Sie da einen Widerspruch bzw. wie sehen Sie eine Lösungsmöglichkeit?
schluss, dass wir hier die Landeshaushaltsordnung selbstverständlich einhalten und einen Tilgungsplan vorlegen müssen, so heißt es, im Zusammenhang mit der Mittelfristigen Finanzplanung. Das wird ja Mitte des Jahres sein. Das heißt, wenn im Jahre 2012 diese 1,5 Mio. € nur getilgt würden, dann bedeutet das logischerweise, dass 65 Mio. € getilgt werden müssen jetzt die kommenden vier Jahre. Das werden wir auch vorschlagen, wir werden das auch einhalten.
Herr Fraktionsvorsitzender, das werden wir machen. Im Vollzug, darauf spielten Sie an, und sagen, ja Herr Voß, wenn Ihnen denn noch einmal die gleiche Situation entstehen sollte in 2012, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann könnte ja auch ein Defizit entstehen, aber Herr Huster, das gilt meiner und unser aller Anstrengung, dass das natürlich nicht eintritt. Selbstverständlich wird der Rahmen des Haushaltsgesetzes, also einen Haushalt zu vollziehen am Ende des Jahres mit einer Null, das ist ja gesetzliche Pflicht. Ich werde alles tun, dass dieses auch so erreicht wird. Insofern mache ich mir jetzt keine Gedanken darüber, wenn im Jahre 2012 ein Defizit entstünde, ob ich dieses dann auch wieder vortrage oder fortschreibe. Nein, wir werden alles tun, dass dieses Jahr eben keine neuen Schulden aufgenommen werden.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4498.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt sowie der Thüringer Datenschutzbeauftragte haben Kommunalverwaltungen (etwa der Stadt Suhl) mitgeteilt, dass Kopien von Niederschriften nicht öffentlicher Sitzungen kommunaler Gremien nicht deren Mitgliedern überlassen werden dürfen. Das sei nach § 42 der Thüringer Kommunalordnung unzulässig. In Umsetzung dessen seien die Geschäftsordnungen kommunaler Gremien dahin gehend abzuändern, dass den Mitgliedern (nur) die Einsichtnahme in die Unterlagen bei der Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung ermöglicht wird. Kritischen Äußerungen betroffener Kommunalvertreter vor Ort ist zu entnehmen, dass der Verweis auf die Einsichtnahme gerade mit Blick auf die ehrenamtliche Tätigkeit als kommunaler Mandatsträger und insbesondere bei Berufstätigkeit eine ganz erhebliche Einschränkung und Erschwerung für eine möglichst wirksame Ar
beit der Kommunalvertreterinnen und -vertreter darstellt. So wurde bereits in einzelnen Fällen angekündigt, unter solchen Umständen diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können. Daran kann niemand ein Interesse haben.
1. Inwiefern ist mit Blick auf kommunalrechtliche Vorgaben nach Ansicht der Landesregierung die von der Kommunalaufsicht vertretene Rechtsauffassung zutreffend, Kopien von Niederschriften aus nicht öffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, Gemeindevertretungen, Stadträten und Kreistagen dürften nicht - wie bisher in der Praxis in Thüringen mancherorts üblich - an die Mitglieder herausgegeben werden?
2. Welche Vorschriften gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringen und in den anderen Bundesländern zum Umgang mit Vorlagen und Niederschriften aus nicht öffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien, insbesondere zu deren Aushändigung und Versendung an die Gremienmitglieder?
3. Welcher Änderungsbedarf besteht nach Ansicht der Thüringer Landesregierung auf Ebene der Thüringer Kommunalordnung, um den Arbeitserfordernissen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträger mit Blick auf den Umgang mit Kopien von Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen zu entsprechen?
4. Welche Konsequenzen hätte aus Sicht der Landesregierung eine Weigerung kommunaler Gremien, entsprechenden Auflagen der Kommunalaufsicht zu einer Satzungsänderung nachzukommen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat gegenüber der Stadt Suhl richtigerweise auf § 42 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung zu unterschiedlichen Verfahrensweisen mit Niederschriften öffentlicher und nicht öffentlicher Sitzungen hingewiesen. Danach haben die Mitglieder des Gemeinderats neben dem Recht der Einsichtnahme in die Niederschriften der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen auch das Recht, Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu verlangen. Die Geschäftsordnung kann auch deren Übersendung vorsehen. Die Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Aushändi
gung von Abschriften der Niederschrift über nicht öffentliche Sitzungen, es sei denn, der Gemeinderat hat entschieden, dass die Gründe für die Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung weggefallen sind.
Zu Frage 2: Die Thüringer Kommunalordnung enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang mit Vorlagen. Zum Umgang mit Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Regelungen anderer Bundesländer sind für die Rechtslage in Thüringen ohne Belang.
Zur Frage 4: Die Frage ist hypothetischer Natur. Ich gehe heute jedoch davon aus, dass sich kommunale Gremien auch in diesem Fall selbstverständlich an geltendes Recht halten.
Ich will eine Vorbemerkung machen. Sie sehen, dass es ja diese Debatte im Stadtrat in Suhl gegeben hat. Ich gehe davon aus, Frage, dass es woanders dieses Problem überhaupt nicht gibt, sondern es scheint eine Einzelauffassung im Stadtrat Suhl zu sein, das zu hinterfragen. Stimmt das oder gibt es das auch anderenorts? Das wäre die eine Frage.
Und die zweite Frage: Sie haben zur Frage 2 verwiesen, dass es also keine Regelung für Vorlagen gibt. Wir haben jetzt gesprochen über die Niederschriften, aber in den Vorlagen, wo ja letztendlich erst in den Sitzungen der Gremien entschieden wird, ob es nicht öffentlich oder öffentlich behandelt wird, sind ja oftmals sehr viel sensiblere Daten vorhanden als in den Niederschriften über die nicht öffentliche Sitzung. Da würde ich gern noch einmal Ihre Rechtsauffassung hören, ob das nicht ein Widerspruch ist und wie dann mit diesen Vorlagen umzugehen wäre.
Ja, es würde natürlich nicht gehen - um gleich zur zweiten Frage zu kommen -, dass etwa in einer Vorlage der Entwurf einer Niederschrift aufgenommen wird über eine nicht öffentliche Sitzung, da würde ja diese Regelung unterlaufen werden. Ansonsten mag es in Einzelfällen sein, dass datenschutzrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen und dann auch schon bei Verwendung von Vorlagen zu beachten sind.
Zur Frage 1: Ich gehe davon aus, dass es in Thüringen zwei Fälle gibt, weil Herr Kuschel auch schon eine ähnliche Mündliche Anfrage gestellt hat. Ich glaube, das war vor zwei, drei Plenarsitzungen. Mehr sind mir nicht bekannt.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie hatten verwiesen, Sie sehen, also die Landesregierung, keinen Neuregelungsbedarf. Könnten Sie das noch einmal begründen, weshalb Sie keinen Neuregelungsbedarf in dieser Frage sehen?
Ja, die Begründung ist einfach. Es ist dieselbe Begründung, die auch der Datenschutzbeauftragte gebracht hat. Es geht hier um den Datenschutz von Personen und der sollte einen hohen Stellenwert haben.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, die Gemeinderats-, Stadtrats-, Kreistagsmitglieder sind ja verpflichtet zur Verschwiegenheit, was nicht öffentliche Sitzungen betrifft. Reicht denn diese Regelung nicht aus, um auch Ihnen Dokumente, in dem Fall also Protokollabschriften, auszureichen, weil diese Verpflichtung gilt ja unabhängig von der Art und Weise der Informationsübermittlung?
Weitere Nachfragen sind nicht möglich. Das Kontingent ist erschöpft, insofern danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner von der FDP-Fraktion in der Drucksache 5/4499. Sie wird ersatzweise von Herrn Untermann gestellt.
Der Miniatur-Bullterrier ist nicht in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren ausdrücklich normiert. Nach einem Schreiben der Stadtverwaltung Weimar vom 22. Mai 2012 gilt der Miniatur-Bullterrier trotzdem als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des eben genannten Gesetzes. In dem Schreiben der Stadtverwaltung wird dazu auf eine Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums verwiesen.
1. Wie begründet die Landesregierung die Einordnung des Miniatur-Bullterriers als grundsätzlich gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des besagten Gesetzes?
4. Sind der Landesregierung Auffassungen anderer Bundesländer zur Einordnung des Miniatur-Bullterriers als eigenständige Hunderasse bzw. Einordnung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des besagten Gesetzes bekannt (falls ja, bitte Bundesländer und die diesbezügliche Auffassung nennen)?