Protokoll der Sitzung vom 20.09.2012

Zweite Nachfrage durch den Fragesteller.

Ganz konkrete Nachfrage: Im Zuge der Untersuchungen im Untersuchungsausschuss sind natürlich auch bestimmte Büros - zum Beispiel das Abgeordnetenbüro Haskala in Saalfeld - mit sehr hohen Zugriffszahlen zum Beispiel 35.000 bis 40.000 einzelne Besucher mit 200.000 Zugriffen täglich - befasst. Würde das damit zutreffen, dass auch dieses Abgeordnetenbüro Haskala in diese interessanten Links aufgenommen würde?

Da unterliegen wir einem Missverständnis. Diese Link-Listen und auch die Verlinkungen aus „thueringen.de“ nehmen nicht am meisten geklickte Links von externen Seiten auf, sondern sie zeigen lediglich die nach der Reihenfolge der Zugriffe registrierten Links. Das heißt also nicht Links, die sehr viel z.B. YouTube oder andere - extern geklickt werden, werden dort integriert, sondern wir entwickeln LinkListen. Ich habe gesagt, 80 haben wir im Mai aufgenommen. Wir sind gern bereit, weitere Links aufzunehmen. Wir haben beispielsweise Anregungen bekommen von Gewerkschaften und von anderen, die nehmen wir auf. Innerhalb des Systems, innerhalb von „thueringen.de“, werden dort oben die von den Links am meisten geklickten angezeigt.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch Abgeordnete König.

(Abg. Korschewsky)

Erstens, das bedeutet ja auch, dass Sie die Mittelstandsvereinigung der CDU auf diese Link-Liste gesetzt haben. Ist das zutreffend?

Das muss nicht die Thüringer Staatskanzlei gemacht haben. Das ist auch möglich, dass das durch die Landesentwicklungsgesellschaft oder durch andere geschehen ist. Wie wir auch andere Mittelstandsvereinigungen oder andere Vereinigungen, Gewerkschaften aufnehmen, ist das zutreffend, ja.

Ich hätte noch eine zweite Nachfrage. Dann würde ich Sie doch bitten, uns die Link-Liste inklusive einer Zuordnung, wer denn welchen Link empfohlen hat, zukommen zu lassen.

Die Link-Liste kann ich Ihnen gern zukommen lassen, allerdings immer nur im aktuellen Stand. Wie gesagt, jeweils zum Monatsende wird die aktualisiert und Sie sind herzlich eingeladen, sie auch zu bereichern. Ob bei uns dokumentiert ist, wer diese Links vorgeschlagen hat, kann ich Ihnen nicht zusagen, dass ich Ihnen das liefern kann. Das weiß ich nicht, ob das möglich ist.

(Zwischenruf Abg. Korschewsky, DIE LINKE: Einen Versuch ist es wert!)

Das Fragekontingent ist erschöpft. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4875.

Jagdschloss Hummelshain - Inwieweit ist der Freistaat Thüringen seinen Pflichten zur Schadensvermeidung und Schadensbegrenzung nachgekommen?

Das Jagdschloss Hummelshain im Saale-HolzlandKreis ist 1998 durch die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) veräußert worden. Im Kaufvertrag sollen auch Investitionen zur Sanierung der Liegenschaft vorgesehen sein sowie ein „Rückforderungsrecht“ bei Nichterfüllung der Pflichten zur Kaufpreiszahlung bzw. zur Durchführung der Sanierungsinvestitionen. Wie allgemein bekannt, wurden bis auf notdürftige Reparaturen nach Zwangsanordnungen keine Maßnahmen an der Immobilie vorgenommen. In der Vergangenheit war bekannt geworden, dass der Erwerber von 1998 öffentlich zwar von einem angeblichen Verkauf der Liegenschaft

an Schweizer Investoren gesprochen hatte, dass aber nach Recherchen der Ostthüringer Zeitung (OTZ) hinter der genannten Schweizer Firma der Inhaber der Erwerberfirmen von 1998 selbst stehen soll (vgl. OTZ-Artikel vom 14. Oktober 2011). Die Firmen des Erwerbers, die offiziell als Käuferinnen beim Immobiliengeschäft aufgetreten waren, sollen mittlerweile in Insolvenz sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich derzeit der Stand der Kaufvertragserfüllung von 1998 für das Jagdschloss Hummelshain bezogen auf die Kaufpreiszahlung und die Sanierungsinvestitionen mit Blick auf die wirtschaftliche und persönliche Situation der bzw. des Erwerbers dar?

2. In welcher Form bzw. nach welchen Kriterien wird von wem mit Blick auf welche etwaigen Konsequenzen bei solchen Immobiliengeschäften wie dem Verkauf des Jagdschlosses Hummelshain vor Abschluss des Kaufvertrags und während der weiteren Abwicklung des Vertrags die Bonität des Käufers bzw. Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Solvenz und der Tragfähigkeit des Investitionskonzepts geprüft?

3. Wie wurden im Fall des Jagdschlosses Hummelshain nach Ablauf von Kaufpreis- und Sanierungsfristen die Bonität bzw. die Risiken für die weitere Vertragserfüllung von Verkäuferseite bzw. durch Aufsichtsstellen des Landes mit welchem Ergebnis geprüft?

4. Warum haben die LEG, die 1998 das Jagdschloss Hummelshain veräußert hat, bzw. das Land bisher nicht den Rückübertragungsanspruch für das Jagdschloss Hummelshain geltend gemacht und wird dies noch erwogen?

Für die Landesregierung antwortet der Finanzminister Herr Dr. Voß.

Herr Präsident, sehr geehrter Herr Huster, mal vorausgeschickt: Die Veräußerung des Jagdschlosses Hummelshain war schon mehrmals Gegenstand Kleiner Anfragen - ich glaube, auch von Ihnen -, und zwar die Kleinen Anfragen 1609 und 1937. Da sind die Dinge hinterfragt worden und geantwortet haben wir auch dann mit Drucksache 5/3287 und 5/3941. Dann haben wir auch diese Frage schon im Haushalts- und Finanzausschuss erörtert, dem Sie vorstehen, und zwar am 8. September 2011, am 16. Februar 2012 und 15. März 2012. Das möchte ich nur vorausschicken. Es ist seitens der Landesregierung auf die Anfragen und Initiativen natürlich immer wieder informiert worden und es war auch

durch Ihre Initiative, Herr Huster, immer Gegenstand der Erörterungen.

Jetzt zu Frage 1: Es ist so, wie wir im Haushaltsund Finanzausschuss berichtet haben, dass der Stand bis dato, also der Stand der Kaufvertragserfüllung gegenüber den parlamentarischen Unterrichtungen sich nicht verändert hat. Ich sage noch einmal, der Erwerber hatte bisher 720.274 € gezahlt und weitere 300.000 € hat sich die LEG als Grundschuldbestellung eintragen lassen. Das ist der Sachverhalt. Die Erwerberin und frühere Eigentümerin, die AlphaSat Communication GmbH befindet sich im Insolvenzverfahren. Das ist leider so. Wie wir schon in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1637 mitgeteilt haben, hat sie das Schloss an die Zeta Verwaltungsgesellschaft mbH veräußert. Das ist noch der Sachverhalt. Das wäre die Antwort auf die Frage 1.

Auf die Frage 2 möchte ich wie folgt antworten: Sie fragen danach, wie vor Abschluss des Kaufvertrages Bonitäten der Käufer ermittelt wurden und ob sie überhaupt ermittelt worden sind. Dazu kann ich sagen, die LEG prüft die Bonität immer eines potenziellen Erwerbers vor Abschluss des Kaufvertrages, und zwar durch Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunftsdatei, in diesem Fall Creditreform. Das Investitionskonzept wird von der LEG auf Plausibilität überprüft. So ist das auch hier bei dem Objekt gewesen. Die Frage: Kann der Käufer überhaupt bankmäßig die Dinge aufbringen? Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wird durch die Bankinstitute durchgeführt - und so unsere Information, die wir auch von der LEG erhalten haben. Eine laufende Überwachung während der weiteren Vertragsabwicklung wird nicht vorgenommen.

Die Frage 3 zielt darauf, was passiert eigentlich nach Verkaufsvertragsabschluss? Gibt es eine laufende Bonitätsüberprüfung? Dazu kann ich sagen, eine Bonitätsüberprüfung nach Ablauf von Kaufpreis- und Sanierungsfristen hat die LEG nicht durchgeführt. Die LEG hat sich 2008 nach einer Risikoabwägung für das Festhalten am Kaufvertrag entschlossen und gegen einen Rücktritt entschieden 2008, weil sie nach damaliger Einschätzung dazu gekommen ist, dass ein Erlös, den man eventuell danach erzielen könnte, auf jeden Fall unterhalb dessen bleibt, was man jetzt vereinnahmt hat. Wenn Sie das Land selbst ansprechen, wir selbst führen kein Vertragsmanagement durch, deswegen haben wir auch in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Aufgabe an die LEG übertragen.

Die Frage 4 bezieht sich auf den Rücktrittsanspruch. Hier darf ich doch noch mal auf die Ausführungen im Haushalts- und Finanzausschuss im September 2011 und noch mal auf die Kleinen Anfragen verweisen, wo wir dieses beantwortet haben. Noch mal ganz klar: Nach wirtschaftlichen Er

wägungen hat die LEG auf den Rückübertragungsanspruch verzichtet bzw. hat ihn nicht geltend gemacht und er besteht heute nicht mehr, insofern ist dieses verwirkt. Dem Freistaat selbst stand nie ein Rücktrittsanspruch gegenüber.

Nun ist das die Beantwortung der Anfragen bis zum aktuellen Rand. Herr Huster, ich weiß, dass diese Dinge unbefriedigend sind, Sie haben es ja immer artikuliert, aber so sind nun einmal die Vertragslage und die Situation. Schönen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller, Herr Minister.

Vielen Dank, Herr Minister, für die Beantwortung zunächst. Meine erste Nachfrage: Wenn Sie das so erläutert haben - es sind ja 15 Jahre, die da mittlerweile vergangen sind -, wo würden Sie rückwirkend denn im Verfahren seitens der LEG und gegebenenfalls auch seitens der Landesregierung Mängel oder Fehler sehen? Denn wir haben ja heute ein Ergebnis, welches unbefriedigend ist, denn das Schloss verfällt vor sich hin und es stehen die Potenziale, touristischen Potenziale beispielsweise, auch die kulturhistorische Bedeutsamkeit des Schlosses ist ja offen.

Fehler sehe ich nicht. Formal rechtlich sind die Dinge verfolgt worden und es ist auch der Verkaufsvertrag mit Investitionsverpflichtungen - ich denke, das ist doch alles sauber gelaufen. Was wollen Sie machen, wenn der Käufer insolvent geht. Man muss jetzt weiter versuchen, am Ball zu bleiben. Aber ein Rückkauf kommt wohl nicht infrage. Vielleicht kann man sagen, dass es ja auch geglückte Fälle gibt. Aber es gibt halt die Situation, wie sie jetzt ist. Ich denke, formal und was auch die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anbelangt, wird man der LEG da keinen Vorwurf machen können. Ihre Frage zielt natürlich darauf: Wie geht es weiter? Jetzt muss man sehen, dass der jetzige Eigentümer dort tätig wird letztendlich.

Ich glaube, es gibt eine weitere Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Minister, Sie deuteten an, es gibt Fälle, wo das positiver gelaufen ist. Ich frage andersherum: Sind Ihnen weitere Fälle bekannt, wo zunächst vom Landtag an die LEG mit Beschluss übertragene Immobilien und später durch die LEG mit Zustimmung

(Minister Dr. Voß)

des Haushaltsausschusses veräußerte Immobilien dann später vor sich hin verfallen sind, weil die beim Verkauf getätigten Investitionszusagen seitens der künftigen Erwerber nicht getätigt worden sind.

Herr Huster, klar gesagt, ist mir nicht bekannt.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bärwolff von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4904.

Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnissen bei zusätzlicher Beschäftigung im öffentlichen Interesse

Es soll vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie zusammen mit der Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit ein Kriterienkatalog zur Vergabe von Stellen im Bereich der „zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Interesse“ (umgangssprachlich auch Ein-Euro-Jobs ge- nannt) in Arbeit sein (Stichwort „Empfehlung der Ar- beitsmarktakteure“). Dort wird offensichtlich für Tätigkeiten in bestimmten Bereichen, vor allem bei Arbeit mit Kindern und Jugendlichen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. § 72 a im KJHG sieht einen Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen vor und verlangt, dass sich die Träger von den Bewerberinnen und Bewerbern ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorlegen lassen müssen. Hinzu kommt, dass § 72 Kinder- und Jugendhilfegesetz entsprechende berufliche Qualifizierungen der Beschäftigten verlangt. Es stellt sich die Frage, wie sich diese verbindlichen erhöhten Einstellungsanforderungen aus der Kinder- und Jugendhilfe in dem neuen in Entstehung begriffenen Kriterienkatalog für die zusätzliche Beschäftigung im öffentlichen Interesse widerspiegeln werden. Diese Beschäftigungsform darf, so Kritiker, die geltenden rechtlichen Regelungen des SGB VIII nicht unterlaufen und faktisch aushöhlen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Einstellungs- bzw. Beschäftigungsvoraussetzung sollen aus welchen Gründen, insbesondere für den Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bzw. den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, in den „Empfehlungen der Arbeitsmarktakteure“ den „Beispielen für Kriterien- und Tätigkeitsfelder zur zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Interesse“ aufgenommen werden?

2. Wie lassen sich die in den unter Frage 1 angesprochenen Dokumenten vorgesehenen bzw. ge

troffenen Festlegungen mit den geltenden rechtlichen Regelungen, insbesondere den in § 72 und § 72 a KJHG getroffenen Festlegungen zu beruflicher Qualifikation und persönlicher Eignung (Füh- rungszeugnis) der im Rahmen der Beschäftigung im öffentlichen Interesse zu beschäftigenden bzw. beschäftigten Personen, vereinbaren?

3. In welcher Art und Weise und mit welchem bisherigen Ergebnis sind die für den Bereich der sozialen Arbeit bzw. der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen öffentlichen Stellen - zuständiges Ministerium, Kommunen bzw. deren Spitzenverbände usw. - in die Erarbeitung der „Empfehlungen“ und der „Beispiele“ einbezogen bzw. einbezogen gewesen?

4. Welche Einschätzungen und Stellungnahmen von Sozialverbänden und ähnlichen Organisationen gibt es zu diesem Vorhaben des für Arbeit zuständigen Ministeriums in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur, vor allem auch mit Blick auf etwaige Erfahrungen aus anderen Bundesländern?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.

Sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff für die Thüringer Landesregierung wie folgt und bitte um Erlaubnis, dass ich insgesamt antworten kann, da Sie ja richtig formuliert haben eingangs, Herr Abgeordneter Bärwolff, es soll etwas in Arbeit sein; das ist so nicht. Das sind offensichtlich nicht richtige Informationen. Deshalb antworte ich gerne, wenn Sie erlauben, en bloc.

Richtig war Folgendes: Wir haben tatsächlich zwischen September 2010 und März 2012 immer wieder in einer Arbeitsgruppe zu Formulierungen von Empfehlungen der Arbeitsmarktakteure zur Förderung zusätzlicher Beschäftigung im öffentlichen Interesse getagt. Da bestand der Grundgedanke darin, eine Orientierung zu den Grundsätzen öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität zu erarbeiten und Beispiele für Kriterien und mögliche Tätigkeitsfelder zusätzlicher Beschäftigung zu benennen. Eine Beschränkung der Arbeit auf die angesprochenen Ein-Euro-Jobs hat es aber nicht gegeben. Mitgearbeitet haben hier sehr viele, u.a. auch das TMFSG, die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, der VWT, der DEP, die IHK, die HWKen, der Landkreistag, der Thüringer Gemeinde- und Städtebund, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und auch die GFAW. Es hat aber nie eine abschließende Erklärung oder einen Text

(Abg. Huster)

gegeben, die Arbeit der Gruppe wurde im Hinblick auf die dann inzwischen eingerichteten örtlichen Beiräte nach § 18 d SGB II im März 2012 eingestellt. Insofern ist also die Annahme, dass ein Kriterienkatalog in Arbeit ist, nicht richtig.

In den gesetzlich definierten örtlichen Beiräten möchte ich, wenn Sie mir erlauben, noch zwei, drei Sätze dazu sagen - sind u.a. ja die Vertreter der Freien Wohlfahrtspflege, Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie die Kammern und die berufsständischen Organisationen beteiligt. Die Beiräte beraten bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Maßnahmen, d.h., auch beim Einsatz von Instrumenten der öffentlich geförderten Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus fachlicher Sicht sinnvoll, auf einen allgemeinen Kriterien- oder Beispielkatalog für öffentlich geförderte Beschäftigung zu verzichten. Die Gestaltung und Entscheidungsfindung vor Ort ist nach Auffassung der Landesregierung passgenauer und zielführend.