Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: Aus Gründen der Schaffung größerer Effizienz und Transparenz der Suchtprävention im Freistaat Thüringen beabsichtigt das TMSFG langfristig die Struktur und die bestehenden Netzwerkarbeiten in diesem Bereich zu optimieren. Die Bedarfs- und Bestandsanalyse wurde vom Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V. im Auftrag des TMFSG durchgeführt und dient der Erfassung der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Suchtprävention.
Zu Frage 2: Es wurden alle Einrichtungen der Suchtprävention schriftlich aufgefordert, durch Ausfüllen eines Fragebogens ihre eigene Einschätzung zum Istzustand abzugeben. Die Rückläufe liegen derzeit noch nicht vollständig vor. Bis November 2012 erfolgt die Auswertung der Umfrage und anschließend die Bewertung.
Zu Fragen 3 und 4: Eine Veröffentlichung der Analyse ist bisher nicht vorgesehen, so dass weder Aussagen über Daten- und Urheberrechtsschutz noch zu den Kosten getroffen werden können.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich hätte auch gleich zwei Nachfragen, wenn ich die mit Ihrer freundlichen Erlaubnis stellen dürfte.
Nachfrage: Herr Staatssekretär, erst einmal vielen Dank für die Beantwortung. Ist Ihnen bekannt, dass der fdr-Fachverband, den ich vorhin schon genannt habe, mit dem Namen Drogen- und Suchthilfe e.V., die in ihm organisierten Gesellschaften ein eigenes kommerzielles Interesse an den preisgegebenen Daten haben können - Frage 1.
Und Frage 2: Welche Maßnahmen plant denn die Landesregierung, wenn es dann mal verlässliche Zahlen gibt - und ich hoffe, dass das nicht mehr so lange dauern wird -, auf der Grundlage der dann vorhandenen Ergebnisse der umfassenden Bedarfsanalyse zu ergreifen?
Ich hatte ja schon gesagt, als erster Schritt wird die Erfassung gemacht und daraus muss sich dann ein neues Konzept ergeben. Das Ziel ist, dass wir gemerkt haben bei den Beratungen, die bis jetzt stattgefunden haben, dass es eine ziemliche Unübersichtlichkeit und Zerfaserung in dem Bereich gibt; das wollen wir alles jetzt ein bisschen ordnen und deshalb erst die Ist-Analyse, als Nächstes dann das Konzept, wie es weitergehen kann.
Zu der ersten Frage kann ich momentan keine Auskunft geben. Da muss ich noch einmal im Haus Rücksprache halten. Das können wir dann gern bilateral machen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär Dr. Schubert. Wir kommen jetzt zur Frage des Abgeordneten Dr. Augsten in der Drucksache 5/4948.
In direkter Nachbarschaft zum Ortsteil Seifartsdorf der Gemeinde Silbitz im Saale-Holzland-Kreis wird Dolomitgestein im Tagebauverfahren gefördert und verarbeitet. Geplant ist der Abbau von Gesteinsvorräten im Untertageverfahren. Zu diesem Zweck wurde seit Mai 2011 Grundwasser abgepumpt und in die Weiße Elster geleitet. Dies blieb nicht ohne Folgen, so dass seitens der Behörden das Abpumpen ausgesetzt wurde.
1. Um wie viele Meter muss der Grundwasserpegel in welchem Zeitraum abgesenkt werden, um den Gesteinsabbau im Untertageverfahren zu ermöglichen?
2. Welche Auswirkungen sind vom Untertageverfahren und von der Grundwasserabsenkung auf die Erdfallhäufigkeit, für die Gebäudestabilität, die Trinkwasserversorgung, die Wasserführung der Oberflächengewässer sowie für die angrenzenden Naturschutzgebiete zu erwarten?
3. Wer hat 1999 auf welcher Grundlage im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) das Naturschutzgebiet Nr. 436 „Trockental/Seifartsdorfer Grund“ zur Ausweisung vorgesehen?
4. Wer hat auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung im aktuellen RROP diese Ausweisung zurückgezogen?
Vielen Dank, Herr Dr. Augsten. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Herr Staatssekretär Richwien, bitte.
Danke schön, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit dem aktuell vorgelegten Hauptbetriebsplan ist vorerst kein weiteres Absenken des Grundwasserspiegels vorgesehen. Die Auffahrungen sollen oberhalb des derzeitigen Grundwasserspiegels erfolgen. Die Untersuchungen für einen künftigen tiefergehenden Tiefbau sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit wird der Pumpversuch fortgesetzt, um eine großräumige Grundwassermodellierung zu ermöglichen. Die Modellierung bildet die Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den zukünftigen Tiefbau.
Zu Frage 2: Die Stellungnahmen der Fachbehörden zu den aktuell beantragten Auffahrungen oberhalb des derzeitigen Grundwasserspiegels werden noch erwartet. Für einen Abbau unterhalb des derzeitigen Grundwasserspiegels bedarf es jedenfalls einer vorgenannten UVP, in welcher die Fragestellungen zu beantworten sind.
Zu Frage 3: Das im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen aus dem Jahre 1999 in der Tabelle der Naturschutzgebiete enthaltene Gebiet 436 „Trockental/Seifartsdorfer Grund“ war damals ein geplantes Naturschutzgebiet. Es ist als solches von der oberen Naturschutzbehörde an die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen übermittelt und demzufolge als Vorranggebiet für Natur und
Zu Frage 4: In den Jahren 2000/2001 ist die Liste der Schutzgebietsplanung „Naturschutzgebiete in Thüringen“ durch unser Haus, die TLUG und die obere Naturschutzbehörde fachlich überprüft worden. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde das Gebiet „Trockental/Seifartsdorfer Grund“ nicht Bestandteil der Fachplanungsliste Naturschutzgebiete. Der Landschaftsraum „Trockental/Seifartsdorfer Grund“ ist aber dennoch am 18. Juni 2012 in Kraft getreten und im Regionalplan Ostthüringen als Vorranggebiet Freiraumsicherung Nr. 69 enthalten. Raumbedeutsame Nutzungen, die nicht mit dieser Vorrangsbestimmung vereinbart sind, bleiben damit ausgeschlossen.
Vielleicht ergibt sich ja noch die zweite. Herr Staatssekretär, die Antwort auf Frage 2 konnten Sie nicht ausreichend geben, weil es noch so viele Unklarheiten gibt und noch vieles in der Zukunft liegt. Haben Sie Kenntnis über den Zeitplan, wann zum Beispiel die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist?
Ich habe noch keine Kenntnis über den Zeitplan. Wenn ich richtig informiert bin, gibt es jetzt erst mal nur ein paar Skizzen über diese Planung und nicht mehr.
Wir kommen jetzt zur achten Frage des heutigen Tages. Das ist die Frage des Herrn Abgeordneten Adams in der Drucksache 5/4949. Bitte, Herr Adams.
Entsprechend des am 4. August 2011 durch die Regierungsmehrheit im Deutschen Bundestag geänderten § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung sind Höchstverbraucher elektrischer Energie von den Gebühren für die Nutzung des Stromnetzes gänzlich ausgenommen, rückwirkend zum 1. Januar 2011. Die Bundesnetzagentur hatte dazu eine Umlage von 0,151 Cent pro Kilowattstunde Strom auf Kleinverbraucher festgelegt. Durch eine Anfrage der Frankfurter Rundschau an die Bundesnetzagentur und deren Veröffentlichung am 13. August 2012 wurde jetzt offenkundig, dass die Umlage für die vollständige Befreiung stromintensiver Betriebe zu niedrig angesetzt war. Vermutlich müssen jetzt etwa 0,45 Cent pro Kilowattstunde Strom durch die Kleinverbraucher getragen werden.
1. Wie viele der der Bundesnetzagentur für Thüringen aktuell vorliegenden Anträge zur Befreiung von den Nutzungsentgelten wurden bisher nach Kenntnis der Landesregierung positiv beschieden?
2. Wie hoch werden die Umlagekosten und damit die Mehrbelastungen pro Kilowattstunde Strom für die privaten Endverbraucher und die nicht privilegierte Industrie im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 nach Kenntnis der Landesregierung konkret ausfallen?
3. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht aus der Fehleinschätzung der Umlagekosten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV durch die in Organleihe für die Landesregulierungsbehörde Thüringen tätige Bundesnetzagentur?
4. Wie wird die aktuelle Regelung aus der Sicht Thüringens eingeschätzt und sind parlamentarische Initiativen auf Landes- oder Bundesebene dazu geplant?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im Jahr 2011 sind insgesamt 15 Anträge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung bei der Bundesnetzagentur für das Bundesland Thüringen eingegangen. Von diesen
sind bereits 11 Anträge positiv beschieden. Dies entspricht einem Entlastungsvolumen 2011 in Höhe von 8.677.331 € beziehungsweise 688.187.808 kW/ h. Zu beachten ist dabei, dass die Genehmigungen im Wesentlichen auf Plandaten basieren. Das heißt, die vorliegenden Daten können von den tatsächlichen Ist-Daten abweichen. Zwei Verfahren wurden von den jeweiligen Antragstellern zurückgenommen, da die Genehmigungsvoraussetzungen im Jahr 2011 nicht erfüllt sind. Zwei weitere Verfahren befinden sich bei der Bundesnetzagentur derzeit noch in Bearbeitung. Aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung im Jahr 2011 wurden bislang noch keine Genehmigungen für Anträge mit erstmaliger Wirkung von 1. Januar 2012, das heißt Antragseingang im Jahr 2012, erteilt. Belastbare Aussagen oder Prognosen für das Jahr 2012 sind derzeit noch nicht möglich.
Zu Frage 2: Um die oben angesprochene Frage zu klären, sollte auf den Umlagemechanismus allgemein eingegangen werden. Wie also läuft dieser Umlagemechanismus ab? Die Umlage beruht im Wesentlichen auf einem Vorgehen in drei Schritten: Am 30. Juni eines Jahres wird die Prognose des Vorjahres mit den Istwerten des Vorjahres verglichen und hieraus ein Fehlbetrag oder ein Überschuss berechnet. Am 15. Oktober eines Jahres wird dann das Volumen für das folgende Jahr der aufgrund von Befreiungen und individuellen Netzentgelten angefallenen Mindererlöse prognostiziert. Diesem Prognosewert wird der Fehlbetrag des Vorjahres zugeschlagen bzw. der Vorjahresüberschuss abgezogen. Am 1. Januar des folgenden Jahres wird nach Veröffentlichung der Umlage unter Berücksichtigung des ermittelten Wertes die §-19-Stromnetzentgeltverordnungsumlage angepasst. Um den Kreislauf des Umlagemechanismus in Gang zu bringen, hat die Bundesnetzagentur im Dezember 2011 eine Prognose für das Jahr 2012 aufgestellt, auf deren Basis die Höhe der Umlage für 2012 ermittelt werden konnte. Dieser Wert, 0,151 Cent pro Kilowattstunde, gilt für das gesamte Jahr 2012. Ein Abgleich der Prognosewerte des Vorjahres mit den Istwerten des Vorjahres für das Jahr 2011 konnte zum 30. Juni 2012 noch nicht erfolgen, da für 2011 keine Prognosewerte vorliegen und auch keine Umlage erhoben wurde. Der Umlagemechanismus begann ja erst am 1. Januar 2012. Am 15. Oktober 2012 wird das Umlagenvolumen für das Jahr 2013 prognostiziert, auf dessen Basis die Umlagehöhe ab dem 1. Januar 2013 berechnet wird. Erstmals für das Jahr 2013 greift der Umlagemechanismus also vollständig. Zur Jahresmitte erfolgt der Abgleich zwischen der Prognose und den Istwerten für 2012, dessen Ergebnis dann gemeinsam mit der Prognose für 2014 zur Höhe der Umlage ab dem 1. Januar 2014 führt. Dieser Betrag ist jedoch noch nicht voraussehbar. Es stellt sich also weiter die Frage: Wann soll die Sonderkundenum
lage für 2013 öffentlich bekannt gemacht werden und mit welcher Umlagehöhe ist zu rechnen? Die Höhe der §-19-Stromnetzentgeltverordnungsumlage für das Kalenderjahr 2013 ist von den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 20. Oktober 2013 zu veröffentlichen. Die Prognosedaten der Verteilnetzbetreiber sind bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres beim Übertragungsnetzbetreiber einzureichen. Dieser hat bis zum 20. Oktober eines jeden Kalenderjahres die ermittelte Höhe der §-19-Stromnetzentgeltverordnungsumlage des folgenden Jahres zu veröffentlichen. Die Höhe der §-19-Stromnetzentgeltverordnungsumlage des Kalenderjahres 2013 steht somit erst zum 20. Oktober 2012 fest. Vorher ist keine Abschätzung zur Entwicklung der §-19-Stromnetzentgeltverordnungsumlage möglich, da hierfür die Prognosedaten fehlen.
Zu Frage 3: Aufgrund der Ausführungen zu Frage 2, die Sie auch noch schriftlich bekommen, Herr Adams, kann derzeit von einer Fehleinschätzung durch die Bundesnetzagentur nicht ausgegangen werden. Insofern stehen Konsequenzen durch die Landesregierung auch noch nicht zur Debatte, weil ja eben dieses komplizierte Verfahren, wie ich es eben erklärt habe, dazu führt, dass wir erst viel später zu Ergebnissen kommen. Auch kann sich der im Vortext zu den Fragen von Ihnen zitierte Wert von 0,45 Cent pro Kilowattstunde als vermuteter neuer §-19-Umlagebetrag auf keine konkreten Zahlen begründen, das ist reine Spekulation.
Zu Frage 4: Eine Einschätzung der Regelung nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung kann aufgrund der kurzen Laufzeit und damit nicht vorhandener belastbarer Zahlen derzeit noch nicht erfolgen. Parlamentarische Initiativen auf Landes- oder Bundesebene sind auch daher nicht geplant. Sie bekommen es auch schriftlich mit den ganzen Daten.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen jetzt zur neunten Frage, das ist die Frage des Herrn Abgeordneten Meyer in der Drucksache 5/4950. Bitte, Herr Abgeordneter Meyer.