Protokoll der Sitzung vom 26.01.2018

1. In welchen Thüringer Kommunen wurde der für das II. Quartal 2018 regulär anstehende Termin zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bislang nicht festgesetzt und aus welchem Grund?

2. Wie und bis zu welchem Zeitpunkt muss der oben genannte Wahltermin für die Bürgermeisterwahlen im II. Quartal 2018 spätestens angezeigt werden?

3. Welche versorgungsrechtlichen Folgen ergeben sich für hauptamtliche Bürgermeister, deren Amtszeit regulär am 30. Juni 2018 endet, eine erneute Kandidatur und möglicherweise Wiederwahl infolge einer Wahlverschiebung über den 1. Juli 2018 hinaus aber unterbleiben muss?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, auch auf die Gefahr hin, dass Sie Teile dieser Antwort im Verlaufe dieser Fragestunde schon einmal gehört haben, beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thamm für die Landesregierung wie folgt:

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Auch die Wiederholung hat manchmal einen Wert!)

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Nein, das sind andere Fragen!)

Zu Frage 1: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurden bislang keine Wahltermine für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ilmenau im Ilm-Kreis sowie für die Wahl der Bürgermeister der Stadt Langewiesen, IlmKreis, der Stadt Schleusingen, Landkreis Hildburghausen, der Gemeinden Föritz und NeuhausSchierschnitz, beide im Landkreis Sonneberg, und der Gemeinde Tiefenort im Wartburgkreis festgesetzt. Diese Städte und Gemeinden sollen nach dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur freiwilligen Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2018 neu gegliedert werden. Im Rahmen der Neugliederungsmaßnahmen kann es in Einzelfällen geboten sein, die Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister erst nach der Neugliederung durchzuführen oder von einer Wahl abzusehen. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben in den Fällen der Städte Ilmenau und Schleusingen in Abstimmung mit den beteiligten Städten und Gemeinden entschieden, erst nach dem Wirksamwerden der Eingliederung den Wahltermin für die Bürgermeisterwahl festzusetzen. In der Stadt Langewiesen im Ilm-Kreis und den Gemeinden Föritz und Neuhaus-Schierschnitz im Landkreis Sonneberg wurde nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bislang ebenfalls kein Wahltermin für die Wahl der hauptamtlichen Bür

germeister festgesetzt. Diese Gemeinden werden im Zuge der von ihnen gewünschten Neugliederungsmaßnahmen in der Jahresmitte 2018 aufgelöst, sodass die Bürgermeisterwahlen ins Leere gehen würden. Da im Falle der Gemeinde Tiefenort im Wartburgkreis ebenfalls Bestrebungen zu Neustrukturierung vorliegen, hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der Festsetzung des Wahltermins zunächst abgesehen.

Zu Frage 2: Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz soll der Wahltermin innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters liegen. Den Wahltermin bestimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die Regelung zur Festsetzung des Wahltermins ist eine Soll-Regelung. Sie lässt Abweichungen aus sachlichen Gründen zu. Ein solcher sachlicher Grund kann die beabsichtigte Neugliederungsmaßnahme sein.

Zu Frage 3: Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten treten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand und erhalten Versorgungsbezüge entsprechend den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen. Werden sie später wieder in ein hauptamtliches Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt, endet ihr Ruhestand und sie haben Anspruch auf Dienstbezüge.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Grob.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich habe jetzt erfahren, dass in Tiefenort noch keine Festlegungen getroffen sind. Ich weiß nicht genau, wie tief Sie da drinstecken, aber mir ist bekannt, dass in Bad Salzungen die Wahlen genau nach Termin stattfinden und Tiefenort im Moment im Entscheidungsprozess ist und daher die Wahlen später stattfinden. Deswegen habe ich mich jetzt gewundert. Die wollen ja zu Bad Salzungen und wenn in Bad Salzungen schon die Wahlen stattfinden, wäre das ja ein bisschen kontrovers.

Herr Staatssekretär, mal sehen, ob Sie tief drinstecken.

Ich hatte vor ungefähr zwei Wochen eine Beratung in der Stadt Bad Salzungen unter Beteiligung auch von Vertretern der Gemeinde Tiefenort – Bürgermeister/Räte. Bisher ist nach meiner Kenntnis ein Wahltermin für die Stadt Bad Salzungen nicht fest

(Abg. Thamm)

gelegt. Wenn er jetzt noch nicht festgelegt ist, kann er durch Fristablauf auch nicht am 15. April stattfinden, sodass alles auf eine beabsichtigte Verschiebung des Wahltermins hinausläuft. Ansonsten hätte für den Fall, dass in Bad Salzungen – in der Stadt – am 15. April gewählt werden soll, diese Festlegung spätestens bis zum 15. Januar dieses Jahres erfolgen müssen. Da dieser Termin noch nicht festgesetzt ist, wird es also am 15. April keine Wahl in Bad Salzungen geben – in der Stadt –, sondern – wie auch in dieser Veranstaltung, bei der ich persönlich anwesend war, von allen Beteiligten geäußert – es wird eine Verschiebung des Termins auf nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung festgesetzt werden. Der Termin wird dann aller Voraussicht nach aufgrund der Einhaltung der Fristen für solche Festsetzungen frühestens Mitte/Ende September stattfinden können.

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich als nächste Anfrage die Anfrage des Abgeordneten Walk in Drucksache 6/5210 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Umweltsanierung auf dem Gelände des ehemaligen Eisenacher Gaswerkes

Medienberichten zufolge haben am 15. Januar 2018 Sanierungsarbeiten auf dem Gelände des ehemaligen Eisenacher Gaswerkes begonnen. Ziel ist zunächst, eine sogenannte Teergrube zu beseitigen, die seit Jahren einen großen Umweltschaden darstellt. Dafür stünden Fördermittel des Landes in Höhe von 228.000 Euro zur Verfügung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass der Freistaat Thüringen die oben beschriebene Baumaßnahme mit 228.000 Euro fördert?

2. In welchem Haushaltstitel und -jahr ist diese Förderung veranschlagt?

3. Wie hoch ist der durch die Stadt Eisenach neben der Förderung zu leistende Eigenanteil?

4. Wann wurde seitens der Stadtverwaltung Eisenach eine Förderung beantragt und wann wurde sie durch die Landesregierung genehmigt?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Freistaat Thüringen hat die genannte Baumaßnahme mit 181.000 Euro gefördert. Die Zahl 228.000 Euro ist nicht ganz falsch, das sind die Gesamtkosten des Vorhabens. Da hat es vielleicht in der Presse eine Verwechslung gegeben.

Zu Frage 2: Die Förderung erfolgt aus dem Haushaltstitel 09 05 883 08 – Zuschüsse für Altlastensanierung an Gemeinden und Gemeindeverbände –, und zwar aus dem Haushalt 2017.

Zu Frage 3: Der durch die Stadt Eisenach zu leistende Eigenanteil ergibt sich sozusagen aus der Differenz zwischen 181.000 Euro und 228.000 Euro und beträgt somit 46.999,06 Euro.

Zu Frage 4: Die Stadt Eisenach beantragte die Förderung am 26. Juni 2017, und der Förderbescheid erging am 24. Juli 2017.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Walk.

Danke, Herr Staatssekretär. Ist der Landesregierung bekannt, wann die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sein sollen?

Üblicherweise ist es ja so, dass innerhalb von zwei Monaten die Fördermittel verbraucht werden müssen, wenn es nicht Dinge gibt, die unvorhersehbar eintreten. Insofern gehe ich davon aus, dass es irgendwie bis Februar passiert. Aber Genaueres kann ich Ihnen jetzt auch nicht sagen.

Gibt es eine weitere Nachfrage des Antragstellers? Bitte.

Ja, dazu direkt: Abruf der Fördermittel und Beendigung der Maßnahme müssen ja nicht identisch sein, in den meisten Fällen ist das ja gerade nicht der Fall. Das war eigentlich die Frage.

Das kann ich jetzt aus dem Hut nicht sagen. Ich gehe davon aus, dass die Fördermittel Ende des Jahres abgerufen worden sind. Dann gilt die Zweimo

(Staatssekretär Höhn)

natsfrist. Bis Ende Februar müsste sozusagen die Maßnahme erledigt sein, es sei denn, es treten Umstände ein, die vorher nicht zu sehen waren und es zieht sich noch ein bisschen hin. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass jetzt im I. Quartal diese Teergrube dort beseitigt wird.

Damit rufe ich als nächste Anfrage die des Abgeordneten Grob in Drucksache 6/5235 auf.

Vielen Dank.

Dauer der vorübergehenden Schließung der Grundschule Obergrochlitz

Das Staatliche Schulamt Ostthüringen hat im Oktober 2016 den Landkreis Greiz als Schulträger informiert, dass die aktuelle Lehrersituation in der Grundschule „Bertolt Brecht“ Obergrochlitz sehr kritisch sei, sodass die Absicherung des Unterrichts in den vier Klassenstufen nicht mehr gewährleistet werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen wurden durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingeleitet, um die personellen Engpässe zur vollumfänglichen Absicherung des Unterrichts aufzulösen?

2. Welche Maßnahmen wurden durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingeleitet, um die vakante Stelle des Schulleiters auszuschreiben?

3. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung bei ihren Aktivitäten für den Schulstandort Obergrochlitz den über 10.000 Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger bei, die nach meiner Kenntnis im Wesentlichen vom Kreisverband DIE LINKE Greiz gesammelt wurden und wie begründet sie ihre Auffassung?

4. Welche Aktivitäten und diesbezüglichen Ergebnisse brachte die seitens der Landesregierung in der Antwort auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 6/3313 eingeforderte Klärung zwischen Schulträger und Staatlichem Schulamt?