Protokoll der Sitzung vom 22.03.2018

1. Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der jetzige Planungsstand des Abfallwirtschaftszweckverbands Wartburgkreis/Stadt Eisenach?

2. Wie begründet das Landesverwaltungsamt die Machbarkeit der Haldenerweiterung?

3. Erklären sich die Erweiterungsabsichten aus dem Umstand heraus, dass künftig Bauschuttmengen zunehmen werden?

4. Wie bewertet die Landesregierung angesichts des Durchfließens des Geländes durch den Steinbach den Aspekt des Gewässerschutzes?

Vielen Dank. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller hat das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1, dem Planungsstand: Ein für ein Verwaltungsverfahren notwendiger Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde bislang noch nicht eingegangen. In Vorgesprächen im Thüringer Landesverwaltungsamt hat der Abfallzweckverband Anfang 2017 das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Deponie der Deponieklasse 1 – das ist eine relativ niedrige Deponieklasse – zur Ablagerung von Siedlungsabfällen im Talverlauf des Steingrabens nordöstlich der jetzigen Deponie Mihla-Buchenau erstmals vorgestellt. Am 23. Februar 2017 wurden in einer Beratung im Thüringer Landesverwaltungsamt unter Teilnahme des Umweltamts des Wartburgkreises konkretisierte Unterlagen eingereicht, aber – wie gesagt – noch kein richtiger Antrag. Hierzu erfolgte eine erste Beteiligung der Raumordnungs-, Wasser- und Naturschutzbehörden. Die Ergebnisse dieser ersten, noch nicht abschließenden Prüfung wurden dem Abfallzweckverband vom Thüringer Landesverwaltungsamt mitgeteilt und eine fortführende Beratung empfohlen. Bisher erfolgte keine weitere Reaktion seitens des Zweckverbands.

Zu Frage 2, wie das Landesverwaltungsamt die Machbarkeit der Haldenerweiterung begründet: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob einem beantragten Vorhaben gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen oder nicht. Aus den bisherigen Vorgesprächen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstehen. Aber das ist alles noch vorläufig und noch kein richtiger Antrag.

Zu Frage 3, ob sich die Erweiterungsabsichten aus dem Umstand heraus erklären, dass zukünftig Bauschuttmengen zunehmen: Zur Planrechtfertigung wurden bisher noch keine konkreten Aussagen seitens des Abfallzweckverbands abgegeben. Die Frage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Ich weise aber ergänzend darauf hin, dass der Zweckverband in Wahrnehmung seiner Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsor

(Staatssekretär Höhn)

gungsträger die Pflicht hat, den Umgang mit Abfällen langfristig zu planen. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung mindestens 10 Jahre im Voraus zu berücksichtigen. Dass im vorliegenden Fall der Zweckverband seiner Pflicht zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit auch perspektivisch nachkommt, wird seitens des Umweltministeriums positiv bewertet. Ausreichende Deponiekapazitäten für nicht verwertbare mineralische Bauabfälle sind nicht zuletzt auch ein wichtiger Standortfaktor für die heimische Bauwirtschaft. An welchem Standort die Entsorgung bereitgestellt wird, obliegt der Planungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zu Frage 4, wie die Landesregierung die Lokalität angesichts des Steinbachs, der dort durchfließt, bewertet: Bei einer Umsetzung des Vorhabens würde eine Umverlegung des Bachs in der Talsohle des Steingrabens erforderlich werden. Diese Umverlegung bedarf gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz einer Planfeststellung. Die Maßnahme zur Bachverlegung ist nach § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz aber nur zulässig, wenn eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und ein guter chemischer Zustand erhalten bleibt bzw. erreicht wird. Nach den bisher geführten Vorgesprächen ist hierzu noch keine Einschätzung möglich. Also der Bach müsste verlegt werden und es sind relativ hohe Hürden zu nehmen, um das ordentlich zu machen.

Es gibt eine weitere Nachfrage der Abgeordneten Müller. Bitte.

Erst einmal vielen Dank für die Beantwortung der schon gestellten Fragen. Zur Umverlegung des Steinbachs: Das ist ja ein berichtspflichtiger Fluss, Sie wissen genau, über den Zustand muss dann die EU informiert werden. Wäre die Pflicht zur Berichterstattung ein Hinderungsgrund für eine Umverlegung?

Wenn der Zweckverband ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren beantragt und nachweisen kann, dass die Bedingungen, die eingehalten werden müssen, gewährleistet werden können – nämlich dass der ökologische und chemische Zustand sich nicht verschlechtern bzw. ein guter Zustand erhalten bleibt –, ist es kein Versagungsgrund.

Weitere Fragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur vorletzten Frage dieser Fragestunde, der des

Abgeordneten Kowalleck von der CDU-Fraktion in der Drucksache 6/5432. Herr Abgeordneter Kowalleck.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Ausstehende Entscheidung der Landesregierung zur Vergabe der 5. Landesgartenschau in Thüringen

In Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Tasch in der Landtagssitzung vom 2. November 2017 teilte Staatssekretär Herr Dr. Sühl mit, dass die Landesregierung die Entscheidung über die Vergabe der 5. Landesgartenschau im Jahr 2024 spätestens bis zum 1. März 2018 treffen wird.

Für die endgültige Vergabe seien noch eine Reihe von Unwägbarkeiten und sich derzeit verändernde landespolitische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dazu würden unter anderem noch laufende Haushaltsverhandlungen und auch die Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform im Freistaat mit ihren Veränderungen auf regionale Entwicklungen zählen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist mit einer Entscheidung zur Vergabe der 5. Thüringer Landesgartenschau im Jahr 2024 zu rechnen?

2. Welcher Bewerber wird nach Kenntnis der Landesregierung den Zuschlag für die Ausrichtung der 5. Thüringer Landesgartenschau im Jahr 2024 erhalten?

3. Warum wurde die erneute Fristsetzung nicht eingehalten?

4. Inwieweit konnten die Unwägbarkeiten betreffs der Haushaltsverhandlungen mit der Verabschiedung des Landeshaushaltsplans 2018/2019 und aufgrund des aktuellen Stands der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform ausgeräumt werden?

Vielen Dank. Es hat die Landesregierung, Herr Staatssekretär Dr. Sühl, das Wort.

Verehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Mit einer Entscheidung zur Vergabe der 5. Thüringer Landesgartenschau im Jahr 2024 ist im April 2018 zu rechnen.

(Staatssekretär Möller)

Zu Frage 2: Die Entscheidung, welcher Bewerber den Zuschlag für die Ausrichtung der 5. Landesgartenschau im Jahr 2024 erhält, ist von der Landesregierung noch zu fällen – siehe Antwort zur Frage 1.

Zu Frage 3: Die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung ist noch nicht abgeschlossen, derzeit werden noch Gespräche geführt.

Zu Frage 4: Die Unwägbarkeiten hinsichtlich des Landeshaushaltsplans 2018/2019 und des aktuellen Stands der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform wurden ausgeräumt.

Danke schön.

Herr Kowalleck, gibt es eine Nachfrage? Dann, bitte.

Danke, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung der Anfrage. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung bezüglich der anstehenden Kommunalwahlen und der Entscheidung über die Vergabe der Landesgartenschau?

Gar keine.

Und noch eine zweite Nachfrage: Welche Probleme sieht die Landesregierung hinsichtlich der späten Bekanntgabe für die ausrichtende Stadt?

Ebenfalls gar keine. Sechs Jahre sind allen Erfahrungen nach eine ausreichende Zeitspanne, um eine Landesgartenschau vorzubereiten.

Vielen Dank. Wir sehen den interessierten Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion. Damit kommen wir zur letzten Anfrage dieser Fragestunde, eine Frage der Abgeordneten Floßmann in Drucksache 6/5433. Frau Abgeordnete Floßmann.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Erweiterter Unterhaltsvorschuss in Thüringen – nachgefragt

Im Novemberplenum des Jahres 2017 wurde der Antrag der Fraktion der CDU „Landkreise und kreisfreie Städte beim erweiterten Unterhaltsvorschuss ‚nicht im Regen stehen lassen‘ – schnelles Geld für alleinerziehende Mütter und Väter auch in Thürin

gen“ (Drucksache 6/4634) debattiert. Daraus ergeben sich Fragen zum aktuellen Stand.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Anträge auf Unterhaltsvorschuss wurden im Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr bisher gestellt?

2. Wie hoch ist der zusätzliche Vollzugsaufwand für die Kommunen seit der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 2017 (bitte auf- schlüsseln nach dem Jahr 2017 und aktueller Stand 2018)?

3. Wie viele Personalstellen wurden in den Kommunen seit Inkrafttreten des Unterhaltvorschussgesetzes in geänderter Fassung vom 1. Juli 2017 insgesamt geschaffen?

4. In wie vielen Fällen mit welcher Gesamtsumme konnte das Geld beim Unterhaltspflichtigen durch die Kommunen beigetrieben werden (bitte auf- schlüsseln nach den Jahren 2016, 2017 und 2018)?

Vielen Dank. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Ministerin Werner, bitte schön.

Danke schön. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Floßmann, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: