Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich möchte noch mal auf die Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf Frage 4 eingehen. Inwieweit werden dort die innerörtlichen Umfahrungen geplant bzw. wird es da auch die Möglichkeit von halbseitigen Sperrungen geben, da es ja doch eine beträchtliche Beeinträchtigung für die Region bedeutet?
Herr Kowalleck, wie Sie wissen, versuchen die beteiligten Landesämter und das Landratsamt das Mögliche, um zusammen mit den Gemeinden einen einigermaßen laufenden Verkehr herbeizuführen. Sie kennen die Örtlichkeiten besser als ich und Sie wissen, dass das, was man manchmal versucht, eine Umleitungsstrecke einzurichten, ohne sie auszuweisen, in der Regel nach hinten losgeht, weil doch viele, auch ortsfremde Autofahrer irgendwann mitbekommen, dass es Schleichwege gibt, die dann auch von Ortsfremden benutzt werden, was dann meistens zu größeren Problemen führt, als wenn man auf diese besonderen Umleitungsstrecken verzichtet. Ich kann Ihnen heute nicht sagen, wie die Recherchen und wie die Planungen für die geplanten Neubauvorhaben ausgehen werden. Ich kann Ihnen aber versichern, dass das mit der gebotenen Sensibilität auch für die Anwohner und auch für die Einwohner von Schmiedefeld passieren wird.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen damit zur nächsten Frage in Drucksache 6/6067. Fragestellerin ist Kollegin Abgeordnete Stange von der Fraktion Die Linke.
Im Juli 2017 ist das Bundesgesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft getreten. Über ein Jahr danach gibt es in Thüringen noch keine Rechtsverordnung für die Ausführung
des Gesetzes. Laut den Antworten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales auf die Kleinen Anfragen zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Thüringen (Drucksachen 6/ 4835, 6/4836, 6/4837, 6/4948, 6/4949, 6/5349, 6/ 5350) befindet sich der Entwurf einer Rechtsverordnung zum Gesetz jedoch in der Haus- und Ressortabstimmung.
1. Zu welchem konkreten Datum wird die Rechtsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz in Kraft treten?
4. In welcher Höhe in Euro werden derzeit und zukünftig mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung Gebühren von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern erhoben?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Stange beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 beantworte ich wegen des Sachzusammenhangs in einer zusammengefassten Antwort. Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Derzeit bietet nur das Gesundheitsamt in Gotha die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes an. Zur Umsetzung des Gesetzes in Thüringen nimmt – bis zum Erlass spezieller landesrechtlicher Ausführungsvorschriften – das Thüringer Landesverwaltungsamt die übrigen Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörden wahr.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat einen Referentenentwurf für eine Thüringer Verordnung zur Ausführung des Thüringer Prostituiertenschutzgesetzes erarbeitet und hierzu im Februar 2018 eine erste Ressortabstimmung eingeleitet. Außerdem wurden verschiedene Verbände einschließlich der kommunalen Spitzenverbände angehört. Nach Auswertung der einzelnen Stellungnahmen wurde der Referentenentwurf erneut überarbeitet und allen Ressorts in einer zweiten Ressortabstimmung übersandt. Die unterdessen eingegangenen Stellungnahmen werden aktuell geprüft und bewertet. Es zeichnet sich jedoch bereits jetzt
ab, dass weitere Abstimmungsbedarfe im Hinblick auf Zuständigkeits- und Kostenfragen bestehen. Daher kann derzeit kein konkreter Termin für das Inkrafttreten der Ausführungsverordnung benannt werden.
Zu Frage 3: Die gesundheitliche Beratung der Prostituierten soll durch die Gesundheitsämter erfolgen. Über die Zuständigkeiten bei den Erlaubniserteilungs- und Überwachungsverfahren für die Betreiber von Prostitutionsstätten wird eine Entscheidung im Rahmen des laufenden Verordnungsgebungsverfahrens getroffen werden. Aufgrund unterschiedlicher Optionen sind die Beratungen hierüber jedoch noch nicht abgeschlossen. Gleiches gilt für die Zuständigkeit hinsichtlich des Anmeldeverfahrens der Prostituierten.
Zu Frage 4: Derzeit werden für das Anmeldeverfahren beim Thüringer Landesverwaltungsamt keine Gebühren von den in der Prostitution Tätigen erhoben. Für die gesetzlich vorgeschriebene gesundheitliche Beratung erhebt das einzige beratende Gesundheitsamt eine Gebühr in Höhe von 40 Euro für die Erst- und von 25 Euro für die Folgeberatung. Ob in der Ausführungsverordnung eine Gebührenfreiheit enthalten sein wird, ist derzeit Gegenstand der Prüfung. In diesem Falle wären Ausgleichszahlungen des Landes notwendig. Vielen Dank.
Sie haben die Fragen 1 und 2 im Zusammenhang beantwortet, haben dargelegt, dass es keine genaue Antwort oder kein genaues Datum gibt, wann nun die Rechtsverordnung in Kraft tritt. Können Sie denn sagen, welche Verbände oder Institutionen sich in den zurückliegenden acht Monaten wie zu welchen Inhalten geäußert haben, als uns der erste Entwurf der Verordnung vorlag? Und wo da der Haupthinweis oder -kritikpunkt lag und wie die Einarbeitung in die Rechtsverordnung gegebenenfalls etwas flotter passieren könnte?
Verehrte Frau Abgeordnete, ich kann Ihnen gerne aufzählen, wer sich an der Anhörung beteiligt hat. Die inhaltlichen Darlegungen und die Unterschiede oder die Diskrepanzen, die in der Tat noch dahinterstecken, wären mit Sicherheit Gegenstand einer längeren Ausführung meinerseits. Da würde wahrscheinlich das Zeitkontingent der Fragestunde nicht ausreichen. Ich will Ihnen gerne sagen, dass neben dem Gemeinde- und Städtebund und dem Thüringer Landkreistag die Landesärztekammer, der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V. und die
Vielleicht ein paar Hinweise, wo es denn klemmt. Sie müssen das ja nicht en detail, in Gänze und in voller Breite bringen, aber ein paar Inhalte wären schon sehr nett.
Gibt es weitere Nachfragen? Ich rufe die sechste Frage auf. Fragesteller ist Abgeordneter Wolf, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6069.
Wie mehrmals öffentlich berichtet, fordern die Beschäftigten auf der Intermediate-Care-1-Station (IMC1) des Universitätsklinikums Jena mit einem Ultimatum gegenüber der Klinikleitung, bis 1. Oktober 2018 die Personalsituation zu verbessern. Sie werden dabei von der Gewerkschaft ver.di unterstützt. Hintergrund ist, dass auf der IMC1 die Pflegekraft-Patienten-Relation zwischenzeitlich derart angespannt war, dass die Pflegekräfte über unzulässige Belastungen und Arbeitsverdichtung klagen. Sie wollen mit dem Ultimatum einen Patienten-Pflegekraft-Schlüssel von eins zu vier erreichen. Obwohl bereits Gespräche zwischen der Klinikleitung des Universitätsklinikums Jena, der Gewerkschaft ver.di und den Beschäftigten stattgefunden haben, scheint die Situation noch ungelöst, sodass die Beschäftigten weiter auf ihren Forderungen bestehen.
1. Wie viele Pflegepersonalstellen wurden dem Universitätsklinikum Jena bei der letzten Kostensatzverhandlung für die Stationen IMC1, IMC2 und IMC3 gebilligt (bitte nach einzelnen Stationen nen- nen und der Ist-Situation gegenüberstellen)?
2. Wie viele Pflegepersonalstellen wurden dem Universitätsklinikum Jena bei der letzten Kostensatzverhandlung insgesamt gebilligt (bitte der Ist-Situa- tion gegenüberstellen)?
trag, gegen das Arbeitsschutzgesetz oder gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz am Universitätsklinikum Jena für die Stationen IMC1, IMC2 und/oder IMC3? Wenn ja: Was wurde diesbezüglich dagegen unternommen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnete, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wolf wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Zuordnung der Stellen zu bestimmten Organisationseinheiten erfolgt in der Krankenhausfinanzierung nicht, auch nicht zu den Intermediate-Care-Stationen, kurz IMC. Lediglich im Rahmen des Pflegestellen-Förderprogramms des Bundes besteht die Möglichkeit, zusätzliche Stellen im Pflegedienst zu finanzieren. 90 Prozent der durch Neueinstellung oder Aufstockung von Teilzeitstellen in der Pflege entstehenden durchschnittlichen Personalkosten können bis zur Höhe von 0,15 Prozent des mit den Krankenkassen vereinbarten Erlösbudgets gefördert werden. Das UKJ hat wie in den Jahren zuvor auch 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Konkret ergibt sich hieraus, dass neun Vollzeitkräfte zu 90 Prozent über das Programm finanziert werden können.
Die Stellenausstattung der IMC richtet sich nach den Empfehlungen der Fachgesellschaft. Demnach stehen der Schlüsselung von eins zu vier, also einer examinierten Pflegekraft zu vier Patienten, folgende Soll-Ist-Daten im Durchschnitt des ersten Halbjahres 2018 gegenüber – die Angaben erfolgen in Vollzeitkräften –: IMC1: Soll – 25, Ist – 24,13; IMC2: 25,25 zu 27,83; IMC3: 15,75 zu 14,96. Es ist allerdings auf der IMC1 im 1. Halbjahr 2018 durch Personalausfälle kurzfristig zur deutlichen Unterschreitung des Personalschlüssels gekommen. Durch Ausfälle infolge von Langzeiterkrankung, Grippewelle und Mutterschutz wurde die Planbesetzung zeitweise – Tiefpunkt im April – um bis zu drei Stellen unterschritten. Im Juni konnten durch Neueinstellung und Umsetzung drei Mitarbeiter mit einem Arbeitszeitanteil von 2,75 Vollzeitkräften zusätzlich eingesetzt werden, sodass sich zwischenzeitlich die Situation deutlich verbessert haben sollte.
Zu Frage 2: Wie bereits erwähnt sieht die Krankenhausfinanzierung keine Finanzierung von Personalstellen vor. Kernstück der Verhandlungen mit den Krankenkassen ist die Vereinbarung von Leistungsbudgets auf der Basis von Fallpauschalen. Das
Zu Frage 3: Nach Auskunft des UKJ werden die tarifvertraglichen Regelungen sowie die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes regelmäßig eingehalten. Auf den IMC-Stationen, die in Wechselschicht und an 350 Tagen pro Jahr besetzt sind, wurden im Zeitraum März bis Juni 2018 vier stationsbedingte Überschreitungen der Höchstarbeitszeit größer zehn Stunden netto aufgrund akuten und nicht geplanten Personalausfalls bekannt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten außergewöhnlichen Fall gemäß § 14 Arbeitszeitgesetz. Im Juli 2018 sind keine stationsbedingten Überschreitungen der Höchstarbeitszeitgrenze dokumentiert. Im Verhältnis der Gesamtdienste liegt die Nichteinhaltungsquote nach Auskunft des UKJ in der Zeit von Januar bis Juli 2018 bei 0,64 Prozent. Diese sind nach § 14 Arbeitszeitgesetz bei entsprechenden außergewöhnlichen Fällen möglich. Bei einer Mitarbeiterin konnte außerdem die Ruhepausenzeit nicht oder nur in Teilen gewährt werden. Unter anderem zur Unterstützung der Realisierung der Pausenzeiten wurde im Universitätsklinikum das Springerpool-Konzept erweitert. Im Springerpool stehen derzeit zwölf Vollzeitkräfte zur Verfügung, um Ausfälle in den IMC und den Intensivstationen zu kompensieren und die Pausenauslöse zu realisieren. Im Bedarfsfall können Springerpool-Mitarbeiter über das Ausfallmanagement angefordert werden, die zum Beispiel die Pausenauslöse unterstützen.
Schließlich und generell – das ist wichtig zu wissen – hat das UKJ in den letzten Jahren das Pflegepersonal deutlich aufgestockt, auch wenn im Einzelfall eine Refinanzierung durch das Leistungsbudget nicht sichergestellt war. Im Vergleich zum Jahr 2015 konnte 2017 ausweislich der Jahresabschlüsse ein dokumentierter Aufwuchs um circa 7 Prozent beim examinierten und nicht examinierten Pflegedienst erreicht werden. Das ist von rund 1.065 Vollzeitkräften angewachsen auf 1.140 Vollzeitkräfte. Laut Prognose zur Geschäftsentwicklung 2018, so die Berichterstattung des Klinikvorstands, soll im laufenden Jahr eine weitere Steigerung auf rund 1.173 Vollzeitkräfte erzielt werden, was einem Anstieg um gut 10 Prozent im Vergleich zum Jahr 2015 bedeuten würde.
Gibt es Nachfragen? Nein, das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zu Frage Nummer 7. Fragestellerin ist Frau Kollegin Mitteldorf, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6073.