Protokoll der Sitzung vom 11.09.2019

Einziger inhaltlicher Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Ergänzung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes um einen neuen § 13a, in dem ein ausdrücklicher und detaillierter Auskunftsanspruch über mögliche Gefährdungen für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher festgeschrieben wird. Es geht ganz konkret darum, im Vorfeld vermutlich schwieriger Vollstreckungsmaßnahmen Informationen zu möglichen Gefährdungslagen zu bekommen, so zum Beispiel zur Frage des Waffenbesit

zes der Schuldnerinnen und Schuldner oder psychischer Problemlagen bezogen auf deren Person.

Die einbringende CDU-Fraktion verwies in der ersten Lesung darauf, dass sie sich bewusst an einer schon in Sachsen bestehenden Regelung orientiert hat. In der ersten Lesung waren sich alle Akteure einig, dass für die Sicherheit der Gerichtsvollzieher auch in Thüringen solche Auskunftsmöglichkeiten sehr wichtig sind. Allerdings gingen in der Debatte die Meinungen darüber auseinander, ob in Thüringen eine solche neue Regelung notwendig ist. Vor allem die Landesregierung plädierte dafür, die bestehenden Möglichkeiten des Ordnungsbehördengesetzes bzw. des Polizeiaufgabengesetzes oder auch der Zivilprozessordnung auszuschöpfen.

Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Dort wurde am 22. März eine mündliche Anhörung beschlossen. Über die Anhörungsliste befand der Ausschuss in der Sitzung am 28. März. Die mündliche Anhörung fand in der 79. Sitzung des Ausschusses am 7. Juni 2019 statt. An der Anhörung beteiligten sich sowohl mündlich als auch schriftlich der Bundesverband des Deutschen Gerichtsvollzieher Bunds und die Landesverbände des Verbands aus Thüringen, Sachsen, Bayern und Rheinland-Pfalz, außerdem der Thüringer Richterbund, die Thüringer Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, die DPolG und die Gewerkschaft der Polizei Thüringen. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligte sich ebenfalls. Die beiden Thüringer kommunalen Spitzenverbände, der Gemeinde- und Städtebund und der Thüringische Landkreistag, hatten in der Anhörung schriftlich erklärt, sich zum Gesetzentwurf nicht ausführlicher äußern zu wollen, da der Gesetzentwurf keine kommunalrelevanten Aspekte enthalte. Der Thüringische Landkreistag regte aber an, die Einfügung einer entsprechenden Rechtsnorm im Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu prüfen. Alle Gerichtsvollzieherverbände begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf. Ein solcher Rechtsanspruch auf eine Gefahrenabfrage sei grundsätzlich notwendig. Zur Untermauerung ihrer Position trugen sie – selbstverständlich anonymisiert – viele Beispiele aus der praktischen Vollstreckungsarbeit vor, die belegten, wie ein solcher Auskunftsanspruch geholfen hat oder wie schlimme Folgen hätten verhindert werden können, wenn ein Auskunftsanspruch zur Verfügung gestanden hätte.

Von den Anzuhörenden wurde auch betont, dass die Regelung so gefasst sein müsse, dass die Beurteilung der Gefahreneinschätzung eben auch von den Gerichtsvollzieherinnen selbst vorgenommen

(Minister Maier)

werden kann. Mehrere Anzuhörende, so zum Beispiel der Landesverband Sachsen der Gerichtsvollzieherinnen, betonten, dass der Auskunftsanspruch nur ein Baustein der Gefahrenvorsorge sei; andere, wie zum Beispiel ein Deeskalationstraining, müssten noch dazukommen. Alle Beteiligten an der Anhörung waren sich einig, dass der Auskunftsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass Schuldnerinnen und Schuldner nicht per se unter einen Generalverdacht der Gefährlichkeit gestellt würden, dass die Regelung also keinen uferlosen Auskunftsanspruch begründe und dass für den Umgang mit persönlichen Daten, gerade auch sehr sensiblen, zum Beispiel zum Gesundheitszustand Betroffener, das notwendige Datenschutzniveau gewahrt sein müsse.

Der Thüringer Datenschutzbeauftragte wies mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit darauf hin, dass ein solcher Auskunftsanspruch im Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes nur zulässig sei, wenn er zur Schließung von Schutzlücken tatsächlich notwendig ist. Die anwesenden Praktikerinnen aus dem Bereich der Vollstreckung bestätigten, dass die derzeit bestehenden Thüringer Regelungen solche Schutzlücken aufwiesen, zumal die Entwicklung zu beobachten sei, dass es bei immer mehr Vollstreckungen zu unliebsamen Überraschungen, zum Beispiel in Form von Gewaltanwendung, komme. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass die entsprechende Regelung in Sachsen Problemen mit diesen sogenannten Reichsbürgern geschuldet sei.

In der 80. Ausschusssitzung am 28. Juni fand die Auswertung der Anhörung statt. Sowohl die CDU als auch die rot-rot-grünen Koalitionsfraktionen kündigten als Konsequenz aus der Anhörung Änderungen zum Gesetzentwurf an. Die AfD beteiligte sich übrigens inhaltlich nicht an der Diskussion im Ausschuss. In der 81. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 6. September 2019 wurde ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Vorlage 6/5948 in die Beratung eingebracht. Auf Einwand der Landtagsverwaltung haben wir am 06.09. in der Sitzung des Ausschusses die Frage der Notwendigkeit einer nochmaligen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände wegen des Auskunftsanspruchs zu gefährlichen Tieren sowie die Formulierung in § 13a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe g, da geht es um den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – kurz besprochen. Nach Auskunft von Justizminister Dieter Lauinger zu dem zweiten Punkt ist gerade dieser Begriff von der Rechtsprechung schon sehr häufig definiert und auch inhalt

lich konkretisiert worden. Deswegen wurden die Einwände der Landtagsverwaltung besprochen, aber es gab daraufhin keine Änderung.

Der Änderungsantrag wurde in der Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf in Drucksache 6/7670 beschlossen, die Ihnen heute zur Abstimmung vorliegt. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Ich eröffne die Aussprache und erteile zunächst dem Abgeordneten Scherer von der CDUFraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hatten die Einfügung des § 13a in das Gerichtsverfassungsgesetz als Gesetzentwurf eingebracht. Hintergrund war die uns von vielen Gerichtsvollziehern berichtete zunehmende Gefährdung der Gerichtsvollzieher, wenn sie Vollstreckungsaufträge ausgeführt haben. Wir haben im Justizausschuss eine sehr ausführliche Anhörung durchgeführt – Frau Berninger hat das eben berichtet –, die gezeigt hat, dass der von uns vorgesehene Anspruch auf Auskunftserteilung zu möglichen Gefährdungen unheimlich wichtig ist, damit die Gerichtsvollzieher ihre Aufgaben auch ohne mögliche Gefahren ausführen können.

Als Ergebnis der Anhörungen haben wir uns mit der Regierungskoalition darauf geeinigt, die Regelungen zur Gefährdungssituation mit Beispielen genauer zu fassen. Das heißt, Anfragen durch den Gerichtsvollzieher bei der Polizei sind insbesondere zu Folgendem möglich – ich will es einfach kurz aufzählen, weil es im Vorschlag zur Abstimmung dann auch so drinsteht –: Hinweise auf Gewalttätigkeit, auf Bewaffnung, zu Explosionsgefahren, auf Freitod, zu Ansteckungsgefahren, auf organisierte Kriminalität und zu Personen, welche die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Abrede stellen. Dann gibt es noch Anfragemöglichkeiten zu psychischen und Verhaltensstörungen. Was ich aber auch wichtig finde, was sich erst in der Anhörung herausgestellt hat, ist eine Abfragemöglichkeit bei den Kommunen zu Haltern von gefährlichen Tieren. Das war auch wichtig, das noch aufzunehmen. Das alles gibt den Gerichtsvollziehern in meinen Augen ein Instrument an die Hand, ihren Selbstschutz wesentlich zu erhöhen.

(Beifall DIE LINKE)

(Abg. Berninger)

Wir haben damit aber auch den Umfang, die Beurteilung, inwieweit eine Auskunft eingeholt werden kann, in die Verantwortung der Gerichtsvollzieher gelegt. Ich bin mir sicher, dass sie diese Möglichkeit auch verantwortungsvoll wahrnehmen werden und dass mit dieser Regel ein wirkungsvoller Schutzmechanismus für die Gerichtsvollzieher geschaffen ist. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als nächstem Redner erteile ich dem Abgeordneten Helmerich von der SPD-Fraktion das Wort.

Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren, sehr verehrte Zuhörer, als wir den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion im Frühjahr in erster Beratung in den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen haben, herrschte fraktionsübergreifend Einigkeit in zwei Punkten: Erstens, Gerichtsvollzieherinnern und Gerichtsvollzieher bilden in Deutschland eine tragende und insoweit unverzichtbare Säule einer funktionierenden Rechtspflege. Zweitens, das Klima für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ist rauer geworden. Oft sehen sie sich bei ihrer täglichen Arbeit mit Übergriffen durch Schuldner konfrontiert – sei es verbal durch Beschimpfungen und Beleidigungen oder durch Anwendung körperlicher Gewalt.

Ich möchte exemplarisch an die Ereignisse in Karlsruhe erinnern, bei der ein Schuldner im Rahmen einer Wohnungsräumung mehrere Menschen – darunter auch den Gerichtsvollzieher – zunächst als Geiseln nahm und später tötete. In Erinnerung geblieben ist auch die Tat in Gelnhausen, bei der ein Schuldner einen Gerichtsvollzieher in den Kopf geschossen und sich anschließend selbst getötet hat.

Sehr verehrte Damen und Herren, es bestand dringender Handlungsbedarf, um die Sicherheit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu verbessern. Maßnahmen wie die Anschaffung von Sicherheitswesten oder die testweise Einführung von Notrufsendern waren erste richtige, notwendige Schritte zu mehr Sicherheit. Wie ich im Frühjahr bereits ausführte, ist die Absicht des damals vorliegenden Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU nachvollziehbar und die gewählte Vorgehensweise auch erforderlich. In Gesprächen mit Gerichtsvollziehern in Thüringen wurde mir deutlich, dass die Zusammenarbeit bzw. Amtshilfe zwischen Polizei und Gerichtsvollziehern weit weniger gut funktioniert, als es sein muss. Eine klarstellende gesetzli

che Regelung war notwendig. Eine solche Regelung ohne Anpassung aus dem sächsischen Justizgesetz zu übernehmen, verfehlte jedoch das angestrebte Ziel. Dieses Ziel haben wir nach intensiven und konstruktiven Beratungen sowie einer Anhörung im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz nach meinem Dafürhalten erreicht.

Mit dem hier zu beratenden Gesetzentwurf in der geänderten Fassung haben wir einen Auskunftsanspruch für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher geschaffen, der einerseits eine zwingend notwendige Abwägung zwischen dem Informations- und Schutzinteresse der Gerichtsvollzieher und dem Interesse der betroffenen Schuldner am Schutz ihrer Daten und Privatsphäre vornimmt, andererseits einen an inhaltliche Kriterien gebundenen Informationsanspruch gewährleistet. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben jetzt die Möglichkeit, auf einfachem Weg vor der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme Hinweise über eine potenzielle Gefährlichkeit des Schuldners zu erlangen und darauf zu reagieren.

Besonders nennenswert ist, dass der Informationsanspruch nicht nur bei bestimmten schwerwiegenden Vollstreckungsmaßnahmen gegeben ist, sondern prinzipiell bei allen Vollstreckungsmaßnahmen, denn – und darauf wurde in der Anhörung mehrfach hingewiesen – zunächst ungefährlich erscheinende Vollstreckungsmaßnahmen können je nach Persönlichkeit und Einstellung des Schuldners zu einer Eskalation der Lage führen. Zudem dient die nicht abschließende Aufzählung hinsichtlich der Begrifflichkeit des Hinweises über eine Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Schuldners in Absatz 1 des Gesetzentwurfs als Auslegungs- und Anwendungshilfe bei der Gesetzesanwendung. Die weitere Ausgestaltung der praktischen Umsetzung obliegt sodann dem für Justiz zuständigen Ministerium, welches eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift erhält.

Wir gehen mit diesem Gesetzentwurf den richtigen und notwendigen Weg. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung und zum Gesetzentwurf in der geänderten Fassung. Vielen Dank.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Als nächster Rednerin erteile ich Frau Abgeordneter Dr. Martin-Gehl von der Fraktion Die Linke das Wort.

(Abg. Scherer)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Liebe Frau Obergerichtsvollzieherin Weber als Vertreterin des Landesverbands der Gerichtsvollzieher Thüringens, herzlich willkommen!

(Beifall im Hause)

Der vorliegende Gesetzentwurf reiht sich in die Maßnahmen ein, die angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft von Schuldnern zur Verbesserung der Sicherheit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei ihrer Arbeit erforderlich sind. Er enthält eine Regelung, die es den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ermöglicht, sich vor anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen bei der Polizei über Gefahrenpotenziale aufseiten der Schuldner zu informieren und dann gegebenenfalls Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung hatte wortgleich eine entsprechende Regelung aus dem sächsischen Justizgesetz übernommen – darauf wurde von meinen Vorrednern schon eingegangen. In der ersten Lesung hierzu gab es unterschiedliche Auffassungen, ob es angesichts der besonderen Rechtslage in Thüringen überhaupt die Notwendigkeit für eine solche Regelung gibt und wenn ja, ob die sächsische Regelung eins zu eins auf Thüringen übertragbar ist. Ersteres hatte ich schon damals bejaht und auch begründet, also die Notwendigkeit, dass es für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher eine eigene gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch gegenüber der Polizei geben muss. Bestätigt wurde diese Auffassung durch die Anhörung, denn die Anzuhörenden bemängelteten, dass sie nach der bestehenden Rechtslage von Ermessensentscheidungen der Polizei abhängig sind, sich also nicht darauf verlassen können, schnell und überhaupt die begehrten Auskünfte über potenzielle Gefahrensituationen zu erhalten. Der Gesetzentwurf schließt damit in Thüringen eine Lücke. Darin waren sich auch die Anzuhörenden einig.

Ob nun die sächsische Regelung für einen eigenen Auskunftsanspruch der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch für Thüringen der richtige Ansatz ist, das hatte ich schon anfangs bezweifelt. Auch hierzu äußerten sich die Anzuhörenden kritisch. So wurde schon die als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch festgelegte „Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen“ als problematisch angesehen, denn daraus ließe sich ableiten, dass die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch nach dieser Regelung stets eine bestehende konkrete Gefahr nachweisen müssen, um an die begehrten Informa

tionen zu einer bestehenden Gefahr zu kommen, und genau das wäre widersinnig. Der vorliegende Änderungsantrag hat diesen Gedanken aufgegriffen und knüpft den Auskunftsanspruch nunmehr an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr an. Besondere Begründungserfordernisse bestehen daher nun nicht mehr.

Aus den Reihen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wurde zudem einhellig bemängelt, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf den Auskunftsanspruch nur auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt, nämlich auf Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen – also Verhaftungen, Wohnungsdurchsuchungen etc. Aber Gewalt kann nicht nur bei schwerwiegenden Maßnahmen vorkommen, sondern – wie die Praxis zeigt – auch bei einfachen Geldpfändungen, gerade auch und dann, wenn an sich überhaupt nicht damit zu rechnen ist – Herr Helmerich ist auch auf diese Problematik schon eingegangen.

Der Begriff „schwerwiegender Eingriff“ ist praktisch auch schwer zu erfassen, denn was schwerwiegend ist, hängt entscheidend von der subjektiven Betroffenheit des Schuldners im Einzelfall und nicht von einer juristischen Definition ab. Dementsprechend sieht der vorliegende Änderungsantrag diese Beschränkung „schwerwiegende Eingriffe“ auch nicht mehr vor.

Welche Informationen können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nun von der Polizei erhalten? Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, enthält der Änderungsantrag einen Katalog von Kriterien, die beschreiben, was auf eine Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft schließen lassen kann. Ich will auf die Einzelheiten nicht eingehen, Herr Scherer hat die Punkte schon aufgeführt. Damit wird jedenfalls ein Rahmen für die Informationspflicht der Polizei abgesteckt, der aber auch nicht abschließend feststeht und noch in bestimmten Grenzen Spielräume zulässt.

Mit dieser Regelung, die ich sehr begrüße, wird den Thüringer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ein Stück mehr Sicherheit für ihre oft schwierige Arbeit gegeben. Ich bin mir sicher, dass die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sehr verantwortungsbewusst mit dem Auskunftsrecht umgehen werden, das ihnen ja nun als klarer gesetzlicher Anspruch eingeräumt ist.

Ich hoffe und wünsche allen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, dass sie künftig etwas unbeschwerter an ihre Arbeit gehen können und dass sie am Ende stets unversehrt ihre Akten

schließen. Ich habe großen Respekt vor Ihrer Arbeit. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Herr Rudy, Sie sehen schon so startklar aus. Reden Sie für Herrn Möller, der hier eigentlich vonseiten der AfD-Fraktion gemeldet ist?

(Zuruf Abg. Rudy, AfD: Ja!)

Dann kriegen Sie jetzt das Wort.

Sehr geehrte Frau Parlamentspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuhörer, die AfD-Fraktion hat grundsätzlich nichts gegen den verbesserten Schutz der Gerichtsvollzieher einzuwenden – wer könnte das auch ernsthaft? Aber wir müssen hier an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass Ihnen allen die Landtagsverwaltung freundlicherweise einige Unzulänglichkeiten im Änderungsantrag auf das Butterbrot geschmiert hatte. Verschiedene Formulierungen, beispielsweise in Buchstabe g in Absatz 1

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da haben Sie eine Ausre- de gefunden!)

des neuen § 13a, sind einfach sprachlich Unfug und darüber hinaus auch aus Bestimmtheitsaspekten bedenklich. Wie Sie allerdings der Landtagsverwaltung im Ausschuss geradezu über den Mund gefahren sind, ist unterste Schublade, leider aber symptomatisch für Sie.

(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie waren überhaupt nicht dabei!)

Wir werden aber im Interesse der Gerichtsvollzieher diesem Antrag zustimmen. Vielen Dank.

(Beifall AfD)