rungsmöglichkeiten genannt werden. Ich will allerdings eine Unterstützung und Finanzierungsmöglichkeit hier ansprechen, die die Landesregierung auf den Weg gebracht hat. Thema im ersten Mindestlohngipfel waren unter anderem auch die Beschäftigungsverhältnisse für Menschen mit Behinderungen, also Jobs unter 15 Stunden, bei denen auch Mindestlohn gilt. Hier hat die Landesregierung die Richtlinien im LAP, also im Landesarbeitsmarktprogramm, geändert und somit sind Zuschüsse an Arbeitgeber oder auch an Vereine möglich.
Weil ich das jetzt aus Ihrer Antwort nicht herausgehört habe, noch einmal die konkrete Nachfrage: Gibt es für nicht behinderte Menschen, die in einer Therapiewerkstatt arbeiten, Ausnahmeregelungen für den Mindestlohn oder muss für diese Mindestlohn gezahlt werden?
Sie fragen ja nach dieser Therapiewerkstatt in Sonneberg. Da wir die nicht kennen, wissen wir nicht, ob es sich hier um ein Beschäftigungsverhältnis, was dem Mindestlohn unterliegt, handelt oder nicht handelt. Das wäre aufzuklären.
Das haben Sie doch gerade gesagt, dass das ein flächendeckendes Problem ist. Aber die zweite Frage: Wenn da der Mindestlohn gezahlt werden muss, was gedenkt die Landesregierung dafür zu tun, dass es dafür eine Ausnahmeregelung gibt?
Wie ich bereits sagte, hat die Landesregierung für ein Problemfeld, nämlich die beschäftigten Menschen mit Behinderung, die Beschäftigten mit Jobs unter 15 Stunden, eine entsprechende Möglichkeit im Landesarbeitsmarktprogramm gefunden. Andere Möglichkeiten muss dann aber auch das Bundesministerium finden. Die Probleme sind aufgegriffen und auch diskutiert worden, aber es bleibt dabei: Wo der Mindestlohn gilt, gilt er auch.
Gibt es weitere Fragen? Dazu sehe ich nichts. Dann rufe ich auf die Frage in der Drucksache 6/ 839. Fragesteller ist Abgeordneter Henke, AfDFraktion.
In einer Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Brandner – Drucksache 6/553 – verweist die Landesregierung zustimmend auf die Endergebnisse des Projekts „Demokratische Kompetenzen im Diskurs entwickeln“, wonach „sich ein Vorhandensein linksextremer Einstellungen und Haltungen im Sinne eines Rückgriffes auf geschlossene linksextreme Welt- und Menschenbilder nicht konstatieren lässt.“
Dagegen wird im Verfassungsschutzbericht Thüringens 2013 wie in dem des Bundes Linksextremismus als eine Ideologie – also als eine politische Weltanschauung – bezeichnet, die auf die „Überwindung der bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnung, die als Kapitalismus und bürgerliche Gesellschaft bezeichnet wird“, abzielt und ein „herrschaftsfreies“ oder kommunistisches System durch Klassenkampf, revolutionäre Gewalt und Klassenherrschaft („Diktatur des Proletariats“) errichten will.
1. Teilt die Landesregierung die Definition des Linksextremismus des Amts für Verfassungsschutz des Freistaats Thüringen und des Bundesamts für Verfassungsschutz?
3. Handelt es sich nach Ansicht der Landesregierung bei Linksextremismus um eine Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, bei der Menschen aufgrund ihrer „Klassenzugehörigkeit“ im Sinne einer „Ideologie der Ungleichwertigkeit“ abgewertet werden?
Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze vom Ministerium für Inneres und Kommunales.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henke beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
ger Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, kurz dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz, geregelt. Zur Umsetzung dieser Aufgabe beschreibt die Behörde verschiedene Beobachtungsfelder und stützt sich dabei auf entsprechende Arbeitsbegriffe. Die wissenschaftliche Debatte zu Extremismustheorien selbst wird unabhängig von einer sicherheitspolitischen Betrachtungsweise geführt. Hier ist festzustellen, dass eine konsistente Definition des Begriffs „Linksextremismus“ in den Sozialwissenschaften nach wie vor umstritten ist. Im Übrigen verweise ich auf die Aussagen des Chefs der Staatskanzlei, Prof. Dr. Hoff, in seinem Redebeitrag in der 14. Plenardebatte des Thüringer Landtags am 27.05.2015, nachzulesen auf Seite 56 f. des Plenarprotokolls.
Keine Nachfragen. Dann rufe ich die nächste Anfrage in der Drucksache 6/841 auf, Herr Abgeordneter Möller, AfD-Fraktion.
Seit einem halben Jahr existiert das Gesetz über den Mindestlohn in Deutschland. Auf dem Mindestlohngipfel konnten erste Ergebnisse sowohl positiver als auch negativer Art diskutiert werden.
1. Wie veränderte sich nach Kenntnis der Landesregierung die Zahl der Aufstocker in Thüringen im Vergleich zum Jahr 2014?
2. Wie viele Thüringer Arbeitnehmer profitieren nach Kenntnis der Landesregierung von der Einführung des Mindestlohns (bitte aufgliedern nach Bran- chen)?
3. Wie veränderte sich nach Kenntnis der Landesregierung die Anzahl der Minijobber und der angebotenen Praktika seit dem 1. Januar 2015 zum jeweiligen Vorjahresmonat?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Möller wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Erfreulicherweise ist festzustellen, dass es zum Jahreswechsel 2014/2015 eine Verringerung der erwerbstätigen ArbeitslosengeldII-Bezieher sowohl in der absoluten Höhe als auch im Anteil an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegeben hat. Betrachtet man den Zeitraum kurz vor bzw. kurz nach der Einführung des Mindestlohns, also vom Dezember des Vorjahres bis zum Februar dieses Jahres, so ist die Zahl der sogenannten Aufstocker um 2.728 Personen zurückgegangen. Dies entspricht einem Rückgang von 7,2 Prozent. Der Anteil der erwerbstätigen Leistungsbezieher an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sank somit von 29,8 Prozent auf 27,4 Prozent. Die abhängig erwerbstätigen Leistungsbezieher sind im Zeitraum von Februar 2014 mit circa 39.500 auf ungefähr 34.900 im Jahr 2015 desselben Monats zurückgegangen. Dies entspricht einem prozentualen Rückgang um 11,7 Prozent, also um circa 4.600 Personen.
Antwort zu Frage 2: Die Thüringer Landesregierung geht davon aus, dass in Thüringen circa 200.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Einführung des Mindestlohns profitieren. Laut einer im Juni dieses Jahres veröffentlichten Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hinsichtlich der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe, Beschäftigten und Branchen können hierzu folgende Erkenntnisse mitgeteilt werden: Danach haben in Thüringen circa 25 bis 30 Prozent der Betriebe mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der vor der Mindestlohneinführung weniger als 8,50 Euro verdient hat. In diesen vom Mindestlohn betroffenen Betrieben wiederum hat fast jeder Zweite von der allgemeinen Lohnuntergrenze in Thüringen profitiert.
Zudem fragen Sie, in welchen Branchen die vom Mindestlohn betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten. Der Landesregierung liegen nur die Daten für Deutschland insgesamt vor. So kann der Anteil der betroffenen Beschäftigten in den vom Mindestlohn betroffenen Betrieben – und zwar nach Branchen gegliedert – nach Angaben des IAB wie folgt mitgeteilt werden: 58 bis 53 Prozent der Beschäftigten im Bereich Verkehr und Lagerwirtschaft, Nahrungs- und Genussmittel sowie im Gastrogewerbe profitieren vom Mindestlohn. Darüber hinaus liegt der Anteil der betroffenen Beschäftigten in folgenden Branchen zwischen 49 bis 42 Prozent: Sonstige Dienstleistungen, Einzelhandel, Information und Kommunikation, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft und Fischerei sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Dienstleistungen.
Die dritte zu nennende Gruppe rangiert zwischen 37 bis 15 Prozent. Hier sollen auszugsweise der Großhandel mit 34 Prozent, der Bereich Gesundheits- und Sozialwesen mit 29 Prozent und zu guter Letzt die öffentliche Verwaltung mit 15,8 Prozent genannt werden.
Die Antwort zu Frage 3: Nach Angaben der Minijobzentrale waren im März dieses Jahres ungefähr 102.000 geringfügig entlohnte Beschäftigte im gewerblichen Bereich gemeldet. Dies entspricht einem Rückgang zum Vorquartal von circa 7.200 Minijobberinnen und Minijobbern oder um 6,6 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahresmonat ist die Zahl der Minijobs um circa 5.500 bzw. um ungefähr 5 Prozent gesunken.
Bezüglich Ihrer Frage zu der Entwicklung der angebotenen Praktika kann die Landesregierung keine Angaben machen. Die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit hat ergeben, dass hierzu keine Daten vorliegen.
In der kürzlich erschienenen Bestandsaufnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es sogar erste Hinweise darauf, dass der Rückgang der Minijobs mit einer Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einhergegangen ist. So stieg gerade in minijobintensiven Branchen die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den ersten drei Monaten nach der Einführung des Mindestlohns in Deutschland an. Im Handel waren 60.000, im Gastgewerbe 50.000 Beschäftigte mehr gemeldet als im März des vergangenen Jahres. Zudem ist es laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht unwahrscheinlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Nebenjobs aufgegeben haben, weil sie nun durch den Mindestlohn ihren Lebensunterhalt mit einer einzigen Beschäftigung sichern können.
Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Damit schließe ich die Fragestunde für heute und die restlich verbliebenen Fragen werden dann morgen zur Plenarsitzung aufgerufen.
a) Zustimmung des Landtags zur Ernennung eines weiteren Mitglieds des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 103 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen Antrag der Landesregierung - Drucksache 6/834
b) Zustimmung des Landtags zur Ernennung eines weiteren Mitglieds des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 103 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen Antrag der Landesregierung - Drucksache 6/835
Wünscht die Regierung das Wort zur Begründung zu den Anträgen? Das sehe ich nicht. Dann eröffne ich die Aussprache. Gibt es Wortmeldungen? Das sehe ich auch nicht. Damit schließe ich die Aussprache. Ich gehe davon aus, dass auch keine Ausschussüberweisung erfolgen soll, da keine Anträge dazu vorliegen.