Protokoll der Sitzung vom 01.10.2015

die ich hiermit eröffne. Die erste Frage in Drucksache 6/1043 ist von Herrn Abgeordneten Emde, CDU-Fraktion. Herr Walk, bitte schön.

Danke, Herr Präsident.

„Maulkorb“ für Landräte, Bürgermeister und Gemeinschaftsvorsitzende?

Mit Rundschreiben Nr. 2/2015 (Referat 240) vom 3. September 2015 richtete sich das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales an alle Ober

(Abg. Kuschel)

bürgermeister der kreisfreien Städte, alle Landräte der Landkreise und alle Landratsämter als untere Rechtsaufsichtsbehörde. In dem Schreiben wurden die Adressaten davon in Kenntnis gesetzt, dass die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit einer Gemeinde und ihren Amtsträgern in amtlicher Eigenschaft nicht zusteht. Überdies wurden die Adressaten darüber informiert, dass ein Verstoß gegen diesen Hinweis ein Dienstvergehen darstellt und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchem Grund wurde das Rundschreiben des Landesverwaltungsamts verfasst und zum jetzigen Zeitpunkt den Adressaten zugeleitet?

2. In welcher Zeitspanne und unter Beteiligung welcher Entscheidungsträger auf Regierungsebene wurde das Rundschreiben erarbeitet?

3. Welche Folgen für die öffentliche Meinungsbildung in den Kommunen verspricht sich die Landesregierung von dem Rundschreiben?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Götze vom Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Lassen Sie mich Folgendes vorweg bemerken: Die Rechtslage verlangt vom kommunalen Wahlbeamten eine klare Trennung zwischen dem kommunalen Amt und der privaten Teilnahme am politischen Meinungskampf. Nach § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz unterliegen amtliche Äußerungen von kommunalen Wahlbeamten dem Sachlichkeitsgebot. Dieses gebietet, dass amtliche Äußerungen in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe stehen müssen. Darüber hinaus müssen Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten.

Ich komme nun auf Ihre Fragen zurück.

Zu Frage 1: Grund für das Informationsschreiben des Landesverwaltungsamts war, dass in der Vergangenheit kommunale Wahlbeamte das Sachlichkeitsgebot nicht beachtet hatten und von daher möglicherweise bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des rechtlich zulässigen Inhalts amtli

cher Äußerungen von kommunalen Wahlbeamten durch ein Rundschreiben beseitigt werden sollen.

Zu Frage 2: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat das Landesverwaltungsamt Anfang des Jahres gebeten, ein Rundschreiben mit den Hinweisen zu erstellen.

Zu Frage 3: Die Landesregierung verspricht sich von dem Versenden des Rundschreibens, dass dem Sachlichkeitsgebot zukünftig verstärkt Rechnung getragen wird.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Besteht der Wunsch einer Nachfrage? Herr Abgeordneter Walk, bitte.

Ich bedanke mich erst mal für die Beantwortung, wenn auch in Kurzform. Ich habe noch eine Frage: Wurden denn bezüglich möglicher Dienstvergehen disziplinarrechtliche Maßnahmen in dem einen Fall oder in mehreren Fällen eingeleitet?

Das ist mir nicht bekannt. Wir werden hier zunächst beratend tätig, wie das auch in der Thüringer Kommunalordnung normiert und vorgesehen ist.

Weitere Fragen gibt es nicht. Wir kommen zur nächsten Frage in der Drucksache 6/1044. Frau Abgeordnete Meißner, CDU-Fraktion.

Bewilligungen von Bedarfszuweisungen

Am 4. September 2015 informierten der Thüringer Innenminister sowie der Präsident des Landesverwaltungsamts über den Beginn der Bewilligungen von Bedarfszuweisungen. Neben einer bereits bewilligten Bedarfszuweisung für die Gemeinde Masserberg stünden auch die Anträge der Landkreise Unstrut-Hainich und Nordhausen, der Städte Gera und Suhl sowie der Kommunen Lichte, Reichmannsdorf, Neustadt/Südharz sowie Roßleben unmittelbar vor einer Verbescheidung. Auch die übrigen Anträge sollen zügig geprüft und beschieden werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welcher Maßgabe bzw. Reihenfolge wurden bereits bewilligte Bedarfszuweisungen bearbeitet?

(Abg. Walk)

2. In welchen Fällen entsprachen die bewilligten Bedarfszuweisungen dem von der jeweiligen Kommune beantragten Bedarf?

3. Welche Anträge von Kommunen auf Gewährung von Bedarfszuweisungen sind beim Landesverwaltungsamt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch anhängig?

4. In welcher Höhe stehen noch Mittel für die noch nicht beschiedenen Anträge zur Verfügung?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das erste und wichtigste Kriterium ist für das Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde die Vollständigkeit der Anträge. Nur in solchen Fällen erfolgt die abschließende Entscheidung. Die Bewilligungsbehörde hat dann die Pflicht, in jedem Einzelfall zu entscheiden, wann die Bearbeitung erfolgt. Diese Entscheidung kann nur auf der Basis pflichtgemäßen Ermessens getroffen und nicht allein an starren Vorgaben ausgerichtet werden. Eine Abarbeitung beispielsweise nach Posteingang hat es in der Vergangenheit nicht gegeben und wird es zukünftig aus guten Gründen auch nicht geben. Ein solches „Windhundprinzip“ würde der Bedeutung der Konsolidierungshilfe nicht gerecht. Vielmehr wird das Landesverwaltungsamt im Interesse aller betroffenen Kommunen die Dringlichkeit für die einzelne Kommune im Blick haben müssen. Dabei kann beispielsweise die Zeitschiene oder auch die Höhe des Bedarfs für die Kommune die Dringlichkeit ausmachen. Von Belang können dabei Hinweise aus den unterschiedlichsten Quellen sein, etwa des Antrags selbst oder aus Zuarbeiten der einzelnen Rechtsaufsichtsbehörden.

Zu Frage 2: Die Bewilligung entsprach im Fall der Bedarfszuweisung für die Gemeinde Neidhartshausen exakt dem Antrag. Ich möchte hier hinzufügen, dass ich gerade noch einmal prüfen lasse, ob es weitere Anträge gab, wo eine Bedarfszuweisung genau in Antragshöhe gewährt wurde. Das würde ich Ihnen dann schriftlich nacharbeiten.

Zu Frage 3: Zum Stand 25.09.2015 sind die Anträge von 68 Kommunen anhängig.

Zu Frage 4: Zum heutigen Stand stehen gemäß den Festlegungen im Landeshaushalt noch circa 32 Millionen Euro zur Verfügung.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es besteht der Wunsch einer Nachfrage. Frau Abgeordnete Meißner.

Da offensichtlich ist, dass die noch zur Verfügung stehenden Mittel für die große Anzahl der Kommunen nicht ausreichen, ist die Frage: Plant die Landesregierung für den Landesausgleichsstock eine überplanmäßige Ausgabe?

Das ist zurzeit nicht geplant.

Eine weitere Nachfrage, Frau Meißner?

Ja. Ist denn absehbar, wann die übrigen Anträge, zum Beispiel auch der der Stadt Sonneberg, beschieden werden?

Die Bearbeitung soll unverzüglich erfolgen. Einen genauen Zeitpunkt kann ich Ihnen aber nicht nennen.

Unverzüglich, sofort – das kennen wir irgendwoher. Wir kommen zur nächsten Frage von Herrn Abgeordneten Brandner in der Drucksache 6/1056.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, zum Richterwahlausschuss vier Fragen.

Richterwahlausschuss

In der Plenarsitzung am 10. September 2015 wurde zum wiederholten Male der Wahlvorschlag der AfDFraktion zum Richterwahlausschuss abgelehnt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie vielen Ernennungen zum Richter auf Lebenszeit hat der Richterwahlausschuss in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 zugestimmt und wie viele hat er abgelehnt (bitte jeweils nach Jahren aufgeschlüsselt)?

2. Wie viele Lebenszeitrichter beabsichtigt die Landesregierung in den Jahren 2015 und 2016 zu ernennen?