Protokoll der Sitzung vom 05.11.2015

gnostiziert wurde. Die Realisierung des Vorhabens wird bei optimalem Verlauf nach Angabe des Studentenwerks Thüringen einen Zeitraum von circa 27 Monaten zuzüglich Planungsvorlauf beanspruchen.

Zu 2: Aus Sicht der Landesregierung sind derzeit keine Hürden bekannt, die zu einer Verzögerung oder Behinderung des Vorhabens führen können. Der Sanierungsbeginn soll im November 2016 erfolgen.

Zu 3: Das Studentenwerk Thüringen hat für das Vorhaben Investitionskosten von circa 8 Millionen Euro ermittelt. Diese Angabe basiert auf der bereits erwähnten aktuellen Zustandsanalyse des Gebäudes. Dabei wird davon ausgegangen, dass BAföG-gerechte Mieten für 250 bis 270 Wohneinheiten ermöglicht werden.

Zu 4: Nach Auffassung der Landesregierung wird sich das Vorhaben positiv auf die Stadt Erfurt auswirken. Es wird ganz offensichtlich ein städtebaulicher Missstand beseitigt und die Unterbringungsquote für studentisches Wohnen in Erfurt kann spürbar von 9 auf voraussichtlich 11 Prozent erhöht werden.

Zum Erbbaurecht: Es existiert ein Erbbaurechtsvertrag zwischen der Stadt Erfurt als Erbbaurechtsgeber und dem Freistaat Thüringen als Erbbaurechtsnehmer. Der Vertrag wurde 1994 mit einer Laufzeit von 99 Jahren abgeschlossen. Als Erbbauzweck sind darin Forschung und Lehre sowie studentisches Wohnen festgeschrieben. Die Sanierung der alten Zahnklinik mit dem Ziel der Nutzung für studentisches Wohnen steht somit im Einklang mit dem Erbbaurechtsvertrag. Für die Durchführung des Vorhabens ist es notwendig, dass das Erbbaurecht des Freistaats auf das Studentenwerk Thüringen übertragen wird, was im Juli 2016 erfolgen soll. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Herr Kollege Schaft, bitte.

Die Stadt Erfurt hat im Jahr 2013 den Bedarf zur Investition auf 13,5 Millionen Euro beziffert. Was sind die Gründe dafür, dass jetzt diese Differenz zwischen den in der Zustandsanalyse benannten 8 Millionen Euro und den von der Stadt Erfurt im Jahr 2013 benannten 13,5 Millionen Euro besteht?

Da ich die Kalkulation der Stadt Erfurt und deren Planungs- und Kalkulationsgrundlagen nicht kenne, kann ich dies nicht beurteilen. Die Planungen des Studentenwerks Thüringen basieren auf einer eigenen Begehung und entsprechenden Erfahrungs

werten, sodass ich davon ausgehe, dass die genannte Investitionssumme von 8 Millionen Euro zutreffend ist.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Hoppe. Wir kommen zur nächsten Anfrage in der Drucksache 6/ 1211, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kowalleck, CDU-Fraktion.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Landesregierung plant zentrale Verteilstelle für Flüchtlinge in Saalfeld

Nach einem Beitrag in der „Ostthüringer Zeitung“ vom 21. Oktober 2015 plant die Landesregierung eine zentrale Verteilstelle für alle Flüchtlinge, die nach Thüringen kommen. Der Thüringer Ministerpräsident Bodo Ramelow habe gegenüber der Zeitung geäußert, dass aufgrund der Lage an der Zugstrecke aus Bayern diese wahrscheinlich in Saalfeld entstehen werde. Weiter heißt es, dass vor einer Woche ein Sonderzug mit 500 Flüchtlingen die Saalestadt erreichte.

Ich frage die Landesregierung:

Aus welchen Gründen ist von der Landesregierung die Einrichtung einer zentralen Verteilstelle in Saalfeld und nicht – wie zunächst vorgesehen – in Apolda oder an einem anderen Bahnhof an der Zugstrecke aus Bayern mit geringerem Pendlerverkehr vorgesehen?

Wie viele Züge mit wie vielen Flüchtlingen werden nach den Plänen der Landesregierung nach Einrichtung einer zentralen Verteilstelle am Bahnhof Saalfeld voraussichtlich wöchentlich bzw. monatlich ankommen?

Welche Auswirkungen hat die Einrichtung einer zentralen Verteilstelle am Bahnhof Saalfeld auf den Pendler- und weiteren Fahrgastverkehr vor Ort?

Inwieweit ist vorgesehen, den Bahnhof in Saalfeld für das „beschleunigte Rückführungsmanagement“ (Zitat Ministerpräsident Bodo Ramelow, „Ostthürin- ger Zeitung“ vom 21. Oktober 2015) zu nutzen?

Es antwortet Staatssekretärin Frau Dr. Albin.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

(Staatssekretär Hoppe)

Antwort zu Frage 1: Seitens der Landesregierung ist nicht vorgesehen, eine zentrale Verteilstelle in Saalfeld einzurichten. Aus betriebsorganisatorischen sowie technischen Gründen ist es aber so, dass die Sonderzüge der Deutschen Bahn AG derzeit lediglich Saalfeld anfahren. Anzumerken ist zudem, dass Apolda an einer Ost-West-Bahnstrecke liegt, die betroffenen Sonderzüge aber aus Bayern – also aus südlicher Richtung – nach Thüringen kommen.

Antwort zu Frage 2: Gegenwärtig wird mit der Ankunft von drei Zügen pro Woche mit jeweils etwa 560 Flüchtlingen gerechnet.

Antwort zu Frage 3: Seitens des Landesverwaltungsamts wird versucht, die Auswirkungen auf den Pendler- und den Fahrgastverkehr möglichst gering zu halten, indem die ankommenden Flüchtlinge möglichst zügig in bereitgestellte Busse umsteigen und weiterreisen. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Antwort zu Frage 4: Inwieweit der Bahnhof in Saalfeld gegebenenfalls bei einem beschleunigten Rückführungsmanagement eine Rolle spielen wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend sagen.

Vielen Dank.

Eine Nachfrage. Herr Kollege Kowalleck, bitte schön.

Danke, Herr Präsident. Warum wurde dann der Ministerpräsident in dem genannten Beitrag in dem Zusammenhang mit der Einrichtung einer zentralen Verteilstelle erwähnt? Das muss ja eine Information der Landesregierung gewesen sein.

Das entzieht sich meiner Kenntnis, wie es zu diesem Zitat gekommen ist.

Sie sagten, der Bahnhof wird ja trotzdem entsprechend genutzt. Wie hoch sind die Kosten, die durch die gegebenen Nutzungen am Bahnhof Saalfeld durch das Ankommen der Flüchtlinge anfallen, für das Land, die Stadt Saalfeld und den Landkreis?

Das sind meines Wissens keine signifikanten Kosten, aber wir können dazu gerne noch schriftlich Genaueres berichten.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Mühlbauer, SPD-Fraktion, und die Frage hat die Drucksachennummer 6/1214.

Wahl eines Vorsitzenden des Gemeinderats

§ 23 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung eröffnet einem Gemeinderat die Möglichkeit, statt des Bürgermeisters als seinem geborenen Vorsitzenden, ein Mitglied aus seinen Reihen durch Wahl zum Vorsitzenden zu bestimmen. Die Festlegung hat im Rahmen der Hauptsatzung zu erfolgen, und zwar, so Satz 3 der Vorschrift, zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats.

Ich frage die Landesregierung:

Kann der Gemeinderat abweichend vom Gesetzestext mit Wirkung für seine laufende Amtszeit die Hauptsatzung dahin gehend ändern, dass sein Vorsitzender ein Mitglied des Gemeinderats anstatt des Bürgermeisters sein soll und wenn ja, unter welchen Bedingungen kann dies erfolgen?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung kann die Hauptsatzung zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmen, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied führt. Der Terminus „zu Beginn der Amtszeit“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. In den Kommentierungen zur Thüringer Kommunalordnung werden zur Auslegung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Thüringer Landesverwaltungsamt geht davon aus, dass das Merkmal „zu Beginn der Amtszeit“ jedenfalls dann erfüllt ist, wenn eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung innerhalb eines Zeitraums von ein bis vier Monaten ab Beginn der Amtsperiode des Gemeinderats in Kraft tritt. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Herr Abgeordneter Kuschel hat eine Nachfrage. Bitte.

(Staatssekretärin Dr. Albin)

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, in der 5. Legislaturperiode gab es dazu eine Anfrage des Abgeordneten Kuschel mit einer Einzelaufstellung all der Gemeinden, die während der Amtszeit einen Gemeinderatsvorsitz gewählt haben, davon auch im Ilm-Kreis insgesamt drei Gemeinden. Wie erklären Sie, dass das Landesverwaltungsamt jetzt die Auffassung vertritt, dass sozusagen nach Ablauf einiger Monate diese Frist endet, wenn in der kommunalen Praxis bisher auch während der Amtszeiten eine Änderung der Hauptsatzung möglich war? Welche Gründe sprechen jetzt für eine andere Rechtsauffassung, gibt es da Urteile oder dergleichen?

Herr Staatssekretär, bitte schön.

Das bedarf – das geht auch aus meiner Antwort hervor – dann immer einer Einzelfallbetrachtung. Ich habe Ihnen hier dargelegt, in welchem Zeitraum ganz sicher davon auszugehen ist, dass das Merkmal „zu Beginn der Amtszeit“ erfüllt ist, so wie es im Gesetz normiert ist.

Eine weitere Nachfrage von Herrn Kuschel.

Danke. Die bisherige Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörden bestand darin, es handelt sich um eine ordnungspolitische Regelung, die nicht das Ermessen des Gemeinderats bei der Formulierung der Hauptsatzung ausschließt. Deshalb noch mal die Frage: Wenn es sich um eine ordnungspolitische Regelung handelt, die wir ja auch an anderen Stellen in der Kommunalordnung haben, weshalb wird hier jetzt gesagt „im Einzelfall“ und erfolgt vom Grundsatz her diese Einschränkung auf die ersten vier Monate?

Auch eine ordnungspolitische Regelung ist natürlich erst einmal zu beachten. Ich habe nicht gesagt, dass andere Regelungen damit zwingend beanstandet werden müssen.

Jetzt hat die Fragestellerin, Frau Mühlbauer, noch eine Frage.

Wenn die Amtszeit in diesem Gemeinderat im Frühjahr des Jahres 2014 begonnen hat, kann man dann Ihre Äußerung so verstehen, dass wir Ende 2015 nicht mehr den Beginn der Amtszeit haben, weil jetzt definitiv ein Zeitfenster von 18 Monaten bereits überschritten ist?

Das können Sie so verstehen.

Weiteren Fragebedarf sehe ich dazu nicht. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die nächste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete König und ihre Frage trägt die Nummer 6/1215.