genannt werden könnte, aber nicht hier im Rahmen der Beantwortung einer Mündlichen Anfrage. Dazu bin ich momentan auch nicht in der Lage.
Er zieht zurück. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, eine des Abgeordneten Warnecke, Fraktion der SPD, in der Drucksache 6/1856.
Das Landesverwaltungsamt hat im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens zum sogenannten Sozialticket gegenüber der Landeshauptstadt Erfurt erklärt, dass es sich bei der in Rede stehenden Zuschusszahlung – Sozialticket – weder um eine rechtliche Verpflichtung noch um eine für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbare Ausgabe handeln solle. Freiwillige Aufgaben seien aufschiebbare und damit nicht notwendige Leistungen. Die Zuschusszahlung sei daher im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht möglich.
1. Welche anderen Stellungnahmen zur Auslegung des § 61 ThürKO und der Handhabung von freiwilligen Aufgaben im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sowie der Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber sind der Landesregierung bekannt oder wurden seitens der Rechtsaufsichtsbehörden in den letzten Jahren abgegeben?
2. Ist es zutreffend, dass Stellungnahmen existieren, die ausführen, dass freiwillige Leistungen auch dann im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung wahrgenommen werden dürfen, wenn es keine rechtliche Verpflichtung hierzu gibt?
3. Ist es zutreffend, dass freiwillige Aufgaben, die das soziale Leben in einer Stadt mittragen, die Teilnahme an diesem gewährleisten oder den gesellschaftlichen Zusammenhalt wesentlich unterstützen, für das Gemeinwohl einer Stadt wesentliche Eckpfeiler bilden und der Erhalt solcher Aufgaben daher eine Notwendigkeit im Sinne des § 61 ThürKO begründen kann?
4. Wenn die Landesregierung die Frage 3 bejaht, welches Organ einer Stadt prüft die Voraussetzungen des § 61 ThürKO und hat vor diesem Hintergrund die Stadt Erfurt die rechtliche Möglichkeit, eine abweichende Beurteilung zum Sozialticket im Einzelfall zu treffen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Warnecke beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Zunächst erlauben Sie mir festzustellen, dass es selbstverständlich nicht möglich ist, alle nur denkbaren schriftlichen oder mündlichen, gegebenenfalls auch telefonischen Stellungnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden in den letzten Jahren zu erheben und zu bewerten. Ich bin aber auch der Auffassung, dass das nicht erforderlich ist, die verbindliche Handlungsanweisung für die Kommunen und Verwaltung ergeben sich aus dem Gesetz, im konkreten Fall aus § 61 Thüringer Kommunalordnung. Für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kommt es auf diese gesetzliche Bestimmung an.
Die Antwort zu Frage 2: Mir ist ein Rundschreiben des Innenministeriums vom 21. Dezember 2004 bekannt, in dem unter anderem auf den Gesetzestext des § 61 Thüringer Kommunalordnung verwiesen wird. Dort wird ausgeführt, dass eine Kommune Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Wenn die freiwillige Aufgabe also eine notwendige Aufgabe ist, kann die Frage mit Ja beantwortet werden.
Die Antwort zu Frage 3: Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Das Gesetz stellt in § 61 Thüringer Kommunalordnung nicht darauf ab, ob es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt oder nicht, sondern ob die Leistung für die Weiterführung einer notwendigen Aufgabe unaufschiebbar ist. Die in der Frage aufgeworfenen Gesichtspunkte werden dabei auch in diesen Abwägungsprozess einfließen müssen. Ob die genannten Gesichtspunkte aber schließlich den Ausschlag für eine bestimmte Entscheidung geben oder nicht vielmehr weitere Gesichtspunkte, etwa auch finanzielle Belange der Stadt, zu berücksichtigen sind, muss in jedem Einzelfall bewertet werden.
Die Antwort zu Frage 4: Die Abwägungsentscheidung, die § 61 Thüringer Kommunalordnung erfordert, also die Entscheidung im Zuge der vorläufigen Haushaltsführung, ist von der Stadtverwaltung zu treffen und nicht vom Stadtrat. In § 61 Thüringer Kommunalordnung gibt es auch keine gesetzliche Ausnahme für etwaige Einzelfälle. Der Stadtrat kann aber seine Auffassung in der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung umsetzen.
Gibt es Nachfragen? Vom Fragesteller sehe ich das nicht, aber vom Abgeordneten Kuschel. Bitte schön.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, aus Ihrer Antwort geht hervor, dass es eine komplizierte Rechtsmaterie ist und immer Einzelfallprüfung stattfindet. Würden Sie denn aus Sicht der Landesregierung dem Gesetzgeber empfehlen, die Regelung in § 61 ThürKO so zu fassen, dass ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die kommunale Praxis entsteht; wann wäre mit einer solchen Gesetzesinitiative zu rechnen?
auch wenn im Einzelfall Entscheidungen getroffen werden müssen und ich Ihre Anfrage nicht auf abstrakter Ebene für alle Einzelfälle beantworten kann.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur nächsten Anfrage, Frau Abgeordnete Stange, Fraktion Die Linke, und ihre Frage hat die Drucksachennummer 6/1865.
Gefährdung kommunaler Selbstbestimmung und soziokultureller Infrastruktur durch das Thüringer Landesverwaltungsamt
Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 beanstandete das Landesverwaltungsamt nicht nur zwei Beschlüsse des Stadtrats Erfurt zu Leistungen der Stadt Erfurt während der vorläufigen Haushaltsführung, sondern auch die freiwilligen Leistungen – nicht vertragsgebundene – als solche im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns. Mit diesen Beanstandungen widerspricht das Landesverwaltungsamt nach Auffassung der Fragestellerin sowohl eigenem Handeln in den vergangenen Jahren, als es immer wieder vorläufige Haushaltsführungen inklusive freiwilliger Leistungen genehmigte, als auch den Einschätzungen des Thüringer Innenministeriums, das zum Beispiel mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 an das Landesverwaltungsamt
und die Landratsämter deutlich gemacht hatte, dass es zum einen freiwillige Leistungen auch ohne vertragliche Bindungen auch in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung für statthaft befindet und zum anderen auch explizit die Beschlussfassung dazu durch den Rat für statthaft hält.
Mit Schreiben vom 1. März 2005 stellte auch das Landesverwaltungsamt selbst auf Nachfrage des damaligen Erfurter Oberbürgermeisters zur gleichen Frage fest: „Nach eingehender Prüfung kann ich Ihnen mitteilen, dass ich ebenso wie Sie einen Beschluss des Erfurter Stadtrates hierzu für sinnvoll erachte.“
1. Wie ist die aktuelle Position der Landesregierung zur Frage der Beteiligung des demokratisch legitimierten Gremiums Stadtrat in der Situation einer vorläufigen Haushaltsführung und wie begründet sie diese?
2. Falls es seit dem Jahr 2004 eine Veränderung in der Rechtsauffassung der Landesregierung gegenüber den Kommunen gegeben hat, wie ist diese begründet, bzw. falls sich die Position nicht verändert hat, wie gedenkt die Landesregierung das Landesverwaltungsamt zur Einhaltung der bisherigen Rechtsauffassung anzuhalten?
3. Sieht die Landesregierung aufgrund der beschriebenen Probleme mit dem Landesverwaltungsamt in Zeiten eines gewachsenen Anspruchs auf die demokratische Legitimation von Verwaltungshandeln seitens der Bürgerinnen und Bürger einen Bedarf zur Stärkung der Rechte der demokratisch legitimierten kommunalen Entscheidungsgremien und welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung gegebenenfalls?
4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass künftig Rechtsbescheide des Landesverwaltungsamtes – von hoher Wichtigkeit für einen Großteil der Thüringer Kommunen – vom Präsidenten des Landesverwaltungsamts unterzeichnet sein sollten?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: § 61 Thüringer Kommunalordnung gibt die wesentlichen Bestimmungen vor, wie die Haushaltsführung in einem vorläufigen Stadium, also in der Zeit vor dem Beschluss des Stadtrats über eine
Haushaltssatzung, zu erfolgen hat. Diesen Zeitraum und damit auch die Anwendung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat beenden, indem er über die Haushaltssatzung beschließt und diese in Kraft tritt.
Zu Frage 2: Seit dem Jahr 2004 wurde der einschlägige § 61 Abs. 1 Ziffer 1 Thüringer Kommunalordnung nicht geändert. Deshalb hat es keine Änderung der Rechtsauffassung der Landesregierung gegeben. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Landesverwaltungsamt nicht an dieser Bestimmung orientiert hätte. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die Beantwortung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Warnecke verwiesen werden.
Zu Frage 3: Das Landesverwaltungsamt hat in dem in der Vorbemerkung beschriebenen Fall eine typische Aufgabe der Behörde wahrgenommen, nämlich die Aufgabe der Rechtsaufsicht. Die Stadtverwaltung und der Stadtrat vertreten hier unterschiedliche Auffassungen zu einem bestimmten Sachverhalt. Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt hat zur Lösung dieser Problematik den in der Thüringer Kommunalordnung beschriebenen Weg eines Beanstandungsverfahrens gewählt. Das Landesverwaltungsamt hat schließlich im Zuge der Anhörung mitgeteilt, dass die Beurteilungsentscheidung im Sinne von § 61 Thüringer Kommunalordnung bei der Stadtverwaltung liegt. Die Möglichkeiten des Stadtrates zur Beschlussfassung über eine Haushaltssatzung und seine damit verbundenen Rechte sind in keiner Weise berührt.
Zu Frage 4: Die Zeichnungsbefugnis innerhalb des Landesverwaltungsamts ist eine interne Angelegenheit des Landesverwaltungsamts. Im vorliegenden Fall ist nach meinem Kenntnisstand bisher kein Bescheid ergangen, sondern lediglich ein Anhörungsschreiben.
Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, eine von der Frau Abgeordneten Hennig-Wellsow, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/1866.
Die FUNKE Mediengruppe hat im Rahmen eines „Zukunftsprogramms“ radikale Einschnitte bei ihren Tageszeitungen TA, OTZ und TLZ angekündigt. Das betrifft vor allem die Berichterstattung zu überregionalen Themen. „Anstelle der bisherigen drei parallelen Mantelredaktionen der TA, OTZ und TLZ wird eine neue Redaktionsgesellschaft gegründet,
die zentraler Content-Lieferant für alle drei Titel ist“, heißt es in einer Pressemitteilung vom 22. Februar 2016. Zudem soll ab dem Sommer eine FUNKE Zentralredaktion aus Berlin den genannten Zeitungen Inhalte mit bundesweiter und internationaler Relevanz zuliefern. Damit verbunden ist offenbar eine erhebliche Reduzierung der Redakteursstellen in den drei Zeitungen. Auch der Anzeigenbereich – neben den drei Tageszeitungen das Wochenblatt „Allgemeiner Anzeiger“ – ist betroffen.