Protokoll der Sitzung vom 02.09.2016

kennen wir Deutschen uns im Allgemeinen und die Landesregierung im Speziellen, ich sage nur Lauinger-Klaubert-Hoff-Affäre, ganz besonders gut aus – kann zu Entscheidungen führen, die von einer unabhängigen Staatsanwaltschaft nicht getroffen würden.

(Beifall AfD)

Wir sind übrigens nicht allein, sondern sehen uns im Einklang mit großen Teilen der Judikative und auch unser Rechnungshofpräsident Dette, wenn ich seine Aufsätze in der „Deutschen Richterzeitung“ vom Juni 2014 und in der ZRP vom April 2014 richtig verstanden habe, argumentiert in diese Richtung. Die Weisungsbindung und damit die Unterwerfung der Staatsanwaltschaft unter das Justizministerium muss abgeschafft werden.

(Beifall AfD)

Bis dahin, bis dies geschieht – das ist der zweite Teil unseres Antrags –, müssen Verfahren geschaffen werden, mit denen sich die Einflussnahme der Justizverwaltung auf die Staatsanwaltschaft nachverfolgen lässt. Solange das nicht geschehen ist, meine Damen und Herren, müssen geeignete Mittel sicherstellen, dass dieses Weisungsrecht nicht ausgeübt wird.

Die Frage stellt sich: Warum gibt es dieses Weisungsrecht überhaupt? Da gibt es verschiedene Ansätze. Einen ganz besonders prägnanten hat der langjährige Generalstaatsanwalt von Brandenburg, Herr Rautenberg, gegeben. Dieses Weisungsrecht, sagt er sinngemäß, sei schlicht und einfach ein Machtfaktor, ein Machtfaktor in der Staatsverwaltung ebenso wie in die Gesellschaft hinein. Meine Damen und Herren, diesen Machtfaktor wollen wir von der AfD abschaffen. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Ich eröffne die Beratung und erteile Abgeordneter Berninger, Fraktion Die Linke, das Wort.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich will mich ganz kurzhalten zu diesem Antrag, der aus meiner Sicht rein populistisch motiviert ist. Wenn wir uns den Antrag, die Fragen, die dort gestellt worden sind, durchlesen: Frage 1. a), in wie vielen Fällen seit 1990 Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft genommen worden ist. Da weiß ich genau, womit die AfD dann hinterher an die Öffentlichkeit geht, nämlich mit der Schlagzeile: Justizministerium verweigert Transparenz. Wer aber lesen kann und gewillt ist, sachorientiert zu arbeiten und zu fragen und nicht lediglich auf blanken Populismus aus ist, der hätte bemerken können – und das, finde ich, kann man auch von einer aus Steuermit

teln finanzierten Landtagsfraktion erwarten, dass man sich auch mit der Materie beschäftigt, wie sie nicht erst seit Dezember 2014 hier mit dem Justizministerium zu tun hat, sondern länger schon, auch in vorherigen Legislaturperioden –, dass bereits in der letzten Legislaturperiode ein Justizminister eine Frage zur Einflussnahme zu einem von ihm nicht als Minister zu verantwortenden Zeitraum nicht beantworten konnte, nämlich Dr. Poppenhäger. Er hatte mal eine Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe von der FDP zu beantworten, der nach Einflussnahmen seit 2004 gefragt hat. Minister Dr. Poppenhäger hat – ich meine, es war 2014 – geantwortet, er sei erst seit 2009 Justizminister und er könne auch nur für diesen Zeitraum antworten. Also wissen wir, dass seit 2009 dem Justizminister damals keine solchen Einflussnahmen erinnerlich waren. Aber das hätte man alles nachlesen können, das sind ja öffentlich zugängliche Dokumente. Aber das ist ja nicht Hintergrund solcher Anträge, die die rechtspopulistische Fraktion hier im Landtag stellt.

Zu Frage 1. b) wird die AfD-Fraktion titeln: Rot-RotGrün gibt zu, dass Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden kann, denn die Frage ist so gestellt, dass man die gar nicht anders beantworten kann.

Zu Frage 1. c): Die ist geprägt von der Unterstellung, dass nicht grundgesetz- und gesetzeskonform gehandelt wird, und deswegen wird auch die Schlagzeile so sein.

In Punkt 2 fordert die AfD, § 146 f des Gerichtsverfassungsgesetzes abzuschaffen. Einen solchen gibt es gar nicht; der § 146 enthält nur einen Satz. Dort steht nämlich: „Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“ Das hat damit zu tun, dass die Staatsanwaltschaften zwar ein eigenständiges Organ der Rechtspflege sind, aber eben nicht Teil der rechtsprechenden Gewalt und dass sie der Exekutive angehören und deswegen in einem Dienstverhältnis stehen, dessen Leitung sozusagen § 146 Gerichtsverfassungsgesetz begründet. Würden wir nun § 146 abschaffen, stünde immer noch § 147 im Gerichtsverfassungsgesetz, der das Recht der Aufsicht und Leitung definiert, und zwar des Bundesministers oder der Landesjustizverwaltung, die das Justizministerium der Länder ist.

Der Antrag der AfD-Fraktion hat einfach nicht Hand und Fuß. Gestern hat einer der Abgeordneten – ich glaube, es war derselbe, der eben hier gesprochen hat – von dem Schatten gesprochen, in den die Anträge der Fraktion alle anderen stellen. Ich habe gesagt: Wo kein Licht, da kein Schatten. Das kann ich zu diesem Antrag wiederholen. Wir lehnen diesen Antrag ab.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

(Abg. Brandner)

Für die Fraktion der CDU hat Abgeordnete Walsmann das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen, die AfD-Fraktion vertritt die Auffassung, dass das Weisungsrecht der Justizminister – ich zitiere – „einen Einbruch der Exekutive in die rechtsprechende Gewalt und damit eine Überschreitung der der Verwaltung gesetzten Grenzen“ darstelle, was aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folge. Das, verehrte AfD-Fraktion, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil Artikel 92 Grundgesetz eindeutig bestimmt, dass die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist, sodass das gegenüber Staatsanwälten ausgeübte ministerielle Weisungsrecht überhaupt nicht in die vom Grundgesetz definierte dritte Gewalt einzugreifen vermag, meine Damen und Herren.

(Beifall DIE LINKE, SPD)

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist ein sehr theoretischer Ansatz!)

Nein, der ist einfach richtig. Das ist nicht nur verfassungstheoretisch, sondern er entspricht auch der Praxis.

(Zwischenruf Abg. Brandner, AfD: Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss, Frau Walsmann!)

Deshalb sind auch die Staatsanwälte eine Verfolgungstruppe, um das mal salopp zu sagen, was Ihnen ja in der Formulierung genehmer ist, und kein Gericht.

Seit Harald Ranges Angriff auf Heiko Maas Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz diskutiert Deutschland wieder über die Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts, was ungefähr seit 15 oder 20 Jahren in regelmäßigen Zeitabläufen stattfindet. Hintergrund, um die einzubinden, die den Fall vielleicht nicht so verfolgt haben, ist Ranges Vorwurf an den Bundesjustizminister Maas, dieser habe sein externes Weisungsrecht nach § 147 Nr. 1 GVG missbraucht, um aus politischen Gründen Beweismittel zu unterdrücken und die Ermittlungen gegen die Betreiber des Blogs wegen Landesverrats unterbunden. Maas hingegen erklärte, eine Weisung habe es nicht gegeben.

Meine Damen und Herren, sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe kam der Deutsche Richterbund und nutzte die Gelegenheit, um seine seit einigen Jahren mehrfach geäußerte und bereits in einem Gesetzentwurf formulierte Forderung zu erneuern, das Weisungsrecht der Justizminister gegenüber den Staatsanwälten des Bundes und der Länder abzuschaffen. Das wurde auch breit diskutiert, hoch und runter. Nun kann man durchaus darüber strei

ten, ob es überhaupt sinnvoll ist, dass es sich bei dem obersten Chefankläger, dem obersten Staatsanwalt des Bundes, um einen politischen Beamten handeln muss, dessen Amt vom Vertrauen des Fachministers abhängig ist. Das beantworte ich mit Nein. Das muss es nicht und sollte es auch nicht. So habe ich zum Beispiel im Jahr 2008 die Initiative ergriffen und dem Parlament eine Gesetzesinitiative zur Entpolitisierung des Amts des Generalstaatsanwalts in Thüringen vorgelegt. Seither ist in Thüringen der Generalstaatsanwalt Laufbahnbeamter und kein politischer Beamter mehr und kann nicht ohne Begründung einstweilig des Amtes enthoben werden, allein um seinen Status zu stärken. Daraus jedoch die Konsequenz zu ziehen, das ministerielle Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften ganz abzuschaffen und den Staatsanwälten die gleiche Unabhängigkeit einzuräumen wie den Richtern, ist zwar populär, klingt toll, aber kurzsichtig und eigentlich auch rechtspolitisch nicht angezeigt.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Wozu brau- chen wir es denn?)

Lesen Sie es doch einfach nach.

(Beifall DIE LINKE)

Das ministerielle Weisungsrecht ist kein historisches Überbleibsel. Es dient heute auch nicht dem Zweck, den Einfluss der Exekutive auf das Strafverfahren zu sichern. Es handelt sich um ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle, der Exekutive, denn dieser gehört – wie ich schon zu Anfang ausführte – auch die Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, meine Herrschaften. Die parlamentarische, dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip erwachsene Überwachungspflicht setzt zwingend eine ununterbrochene Verantwortungs- und Kontrollkette von jedem einzelnen Beamten bis zum Parlament voraus. Soll dem Justizminister die politische Verantwortung für die Handlungen der Staatsanwälte auferlegt werden, ist das nur möglich, wenn dieser auch ein Weisungsrecht gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft hat. In Fällen, in denen eine Staatsanwaltschaft zu rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen greift oder es aus sachfremden Erwägungen unterlässt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wäre sonst zu besorgen, dass niemand die politische Verantwortung für diese exekutiven Handlungen übernimmt.

Meine Damen und Herren, die Tatbestände der Strafvereitelung im Amt – § 258a StGB – bzw. die Verfolgung Unschuldiger – § 344 StGB – sind zwar einschlägig, aber trotzdem muss in einem demokratischen Rechtsstaat stets sichergestellt sein, dass auch die politische Verantwortung für derartige Exzesse eindeutig bestimmbar ist. Das zeigte im Übrigen auch der Fall Mollath aus dem schönen Bayern. Übrigens kann sich auch für den Justizminister der Rahmen für das Weisungsrecht nur zwischen

dem Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger und der Strafvereitelung im Amt bewegen. Wenn ein Justizminister anordnen würde, jemanden zu verfolgen, der unschuldig ist, eine Anklage zu erheben, dann ist das eine Straftat. Genauer gesagt: ein Verbrechen.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Und wenn er es anordnet, eine Verfolgung zu unterlassen, dann wäre auch dies eine Straftat.

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das hat Herr Maas aber getan!)

Das Weisungsrecht im Strafverfahren kann sich auch nicht auf den Abschluss eines Ermittlungsverfahrens erstrecken. Der letzte Fall, bei dem sich ein Justizminister an solchem Tun versucht hat, war vor 35 Jahren in Rheinland-Pfalz – der Minister musste zu Recht zurücktreten. Aber wie sollte zum Beispiel ohne Weisungsrecht überprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft bei einer Beschwerde alle Beweise erhoben hat? Oder wie soll das Gnadenrecht ausgeübt werden?

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das ist ein sehr theoretischer Ansatz!)

Richter wiederum unterliegen nur deshalb keiner ministeriellen Weisung und mithin keiner parlamentarischen Kontrolle, weil sie die dritte Gewalt darstellen. Die Judikative ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Exekutive Weisungsrechte gegenüber der Judikative wären in keiner Weise mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu vereinbaren.

Meine Damen und Herren, eine Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts könnte allenfalls erwogen werden, wenn der Generalstaatsanwalt unmittelbar dem Parlament gegenüber verantwortlich wäre. Dass eine solche Vermischung von Politik und Verwaltung eine Verbesserung darstellen würde, das möchte ich bezweifeln. Danke schön.

(Beifall CDU, DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat Abgeordnete Rothe-Beinlich das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Walsmann hat hier eben recht grundsätzlich ausgeführt und ich will auch noch einmal einige für uns Bündnisgrüne grundsätzliche Dinge erwähnen. Die AfD unterstellt mit ihrem Antrag ein Stück weit, es würde eine permanente politische Einflussnahme des Ministeriums

auf Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stattfinden und fordert deshalb die Abschaffung des Weisungsrechts des Ministers. Wir haben jetzt eben gehört, dass es für die Zeit seit 2009 schon einmal eine Kleine Anfrage gegeben hat – die hat die Kollegin Berninger zitiert. Auch Minister Lauinger hat presseöffentlich darauf hingewiesen, dass er selbst noch niemals eine solche Weisung erteilt hat. Wie im Koalitionsvertrag festgelegt – das haben Sie sicherlich auch nachgelesen –, will auch Rot-Rot-Grün die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft stärken. Um die politische Beeinflussung von strafrechtlichen Ermittlungen zu verhindern, wollen wir als Bündnis 90/Die Grünen mindestens eine restriktive Begrenzung des einzelfallbezogenen Weisungsrechts erreichen. Das allgemeine Weisungsrecht hingegen wollen wir erhalten. Ich werde das auch noch mal begründen, warum wir da eine durchaus differenzierte Auffassung zu dieser Problematik haben.

Hintergrund dafür ist, dass der § 147 Nr. 2 nach dem Gerichtsverfassungsgesetz Folgendes besagt: Der Landesjustizverwaltung obliegt die Aufgabe der Aufsicht und der Leitung hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Beamten. Mit § 147 hat der Bundesgesetzgeber also der Tatsache Rechnung getragen, dass die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive der parlamentarischen Kontrolle unterliegen muss. Diese Kontrolle wird durch den Justizminister vermittelt, der seiner Verantwortung gegenüber dem Parlament natürlich nur gerecht werden kann, wenn er auch die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen der staatsanwaltschaftlichen Weisung hat. Es ist ganz spannend, weil es auch aus Fachgremien unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage gibt. So hat der Richterbund im Jahre 2013 einen Gesetzentwurf für die Staatsanwaltschaften der Länder vorgelegt. Demnach sollte das Weisungsrecht durch ein eigenständiges Klageerzwingungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht ersetzt werden. Dem widersprochen hat der Deutsche Anwaltsverein. Er hat diese Forderung abgelehnt. Von dort hieß es: Justizminister tragen die parlamentarische Verantwortung und werden ihrerseits durch das Parlament kontrolliert. Würde diese Kontrolle wegfallen, so der Deutsche Anwaltsverein, drohe eine nicht zu akzeptierende Demokratielücke.

Zu den einzelnen Ablehnungsgründen des Antrags Folgendes: Erstens sind wir, wie gesagt, für die Beschränkung des einzelfallbezogenen Weisungsrechts. In der Vergangenheit gab es immer wieder öffentliche Debatten, ob die zur Objektivität verpflichtete Staatsanwaltschaft einer zu starken politischen Einflussnahme ausgesetzt ist. Schon allein aus dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz ergibt sich, dass Ermittlungen aus politischen Gründen nicht beeinflusst werden dürfen. Das hat sogar Frau Walsmann eben anschaulich

(Abg. Walsmann)

dargestellt. Als Bündnis 90/Die Grünen lehnen wir deshalb das einzelfallbezogene Weisungsrecht ab. Wir wollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, das Weisungsrecht in Einzelfällen so weit wie möglich zu beschränken. Für Thüringen bleibt zudem festzuhalten, dass Minister Lauinger in seiner Amtszeit bisher keine Weisung erteilt hat. Das Ministerium prüft derzeit, wie eine Selbstbeschränkung des Ministers rechtlich ausgestaltet werden kann und das begrüßen wir ausdrücklich.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich will Ihnen aus der Bundestagsrede unserer Kollegin Ingrid Hönlinger von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Januar 2013 zitieren. Sie sagte damals, Zitat: „Insbesondere das einzelfallbezogene Weisungsrecht der Politik gegenüber der Staatsanwaltschaft sollte abgeschafft werden. Es darf nicht sein, dass aus politischen Gründen Ermittlungen gegen einzelne Personen blockiert oder forciert werden können. Das widerspricht der Gleichheit aller vor dem Gesetz.“

Warum aber werben wir für den Erhalt des allgemeinen Weisungsrechts? Für den Erhalt des allgemeinen Weisungsrechts sprechen vor allem demokratietheoretische Gründe. Die Staatsanwaltschaft nimmt in gewisser Weise eine Zwitterstellung ein. Als Leiterin von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übt sie durch exekutive Maßnahmen wie Festnahmen und Beschlagnahmung unmittelbaren Zwang aus und greift damit auch tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Gleichzeitig ist sie als Organ der Strafrechtspflege und mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität ein Teil der Judikative.