Die Antwort zu Frage 2: Für Gutachter- und Beratungstätigkeiten sind dem Freistaat bislang 177.621,39 Euro entstanden.
Und die Antwort zu Frage 3: Der Freistaat Thüringen hat 63.665 Euro für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten aufgewendet.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Dann ist mit der nächsten Frage Herr Abgeordneter Krumpe mit der Drucksache 6/4394 dran.
Mit der Webseite www.thueringen-entdecken.de fördert das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft das Tourismusmarketing im Freistaat Thüringen. Aus einer Studie der Dualen Hochschule Gera-Eisenach geht hervor, dass das Tourismussegment Camping- und Badeurlaube in den vergangenen Jahren ein starkes Wachstum verzeichnen konnte. Sehr beliebt ist der Porstendorfer Badesee, der bereits im Jahr 2014 durch offizielle Stellen der Europäischen Union die Note „ausgezeichnet“ erhalten hat und dem im Juli 2016 nach Messungen des Gesundheitsamtes des Saale-Holzland-Kreises eine „Ausgezeichnete Badewasserqualität“ attestiert wurde.
Mit Wirkung zum 16. August 2017 hat die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg die Nutzung des Porstendorfer Sees zu Badezwecken wegen der Gefährdung von Leben und Gesundheit „durch die Dichte der Wasserpflanzen“ verboten (Amtsblatt Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, 8/ 2017, Seite 6). Ein Übermaß an kommunal-behördlicher Regulierung konterkariert zum einen die Wirtschaftspolitik des Freistaats Thüringen im Tourismussegment und zum anderen beschneidet sie das Interesse der Allgemeinheit über Gebühr.
1. Ist ein Badeverbot in Anbetracht einer weniger Quadratmeter großen Pflanzenfläche innerhalb eines 3,5 Hektar großen Sees angemessen, um Le
ben und Gesundheit der Badegäste zu schützen oder steht der Verwaltungsgemeinschaft ein milderes Mittel, etwa der Einsatz von Absperrbojen in Verbindung mit einer ausreichenden Beschilderung, zur Verfügung?
2. Ist die Anwesenheit einer Badeaufsicht an öffentlichen Badestellen in Thüringen zwingend erforderlich, um beispielsweise kommunale Haftungsrisiken zu begrenzen und auf Grundlage welcher rechtlichen Regelungen begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Beabsichtigt die Tourismusförderung des Freistaats Thüringen, finanzschwache Kommunen bei der Anschaffung einer Mindestausstattung für Verkehrssicherheitspflichten im Badebereich (Gefah- renstellenhinweisschilder, Rettungsgeräte, Schwimmbereichshinweise) finanziell zu unterstützen und wenn nein, welche anderen Förderinstrumente stehen grundsätzlich zur Verfügung?
4. Strebt das für den Tourismus zuständige Ministerium eine gemeinschaftliche Lösung zur Aufhebung des Badeverbots mit der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg an, damit die starke Nachfrage im Tourismussegment Camping und Badefreizeit in Thüringen weiterhin bedient werden kann?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Frage des Abgeordneten Krumpe für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die hygienische Überwachung der Badegewässer in Thüringen erfolgt auf Grundlage der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Vor Beginn einer jeden Badesaison haben die zuständigen Behörden in den Landkreisen, Kommunen und kreisfreien Städten die Badegewässer festzulegen und zu bestimmen, welche nach der eben genannten Verordnung von den Gesundheitsämtern zu überwachen sind. In die Überwachung und Bewertung der Wasserqualität wird nicht nur der Bereich der Badestelle einbezogen, sondern es erfolgt auch eine Gesamtbetrachtung des Badegewässers. Am Ende einer Badesaison hat das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als oberste Landesgesund
Die Situation im Porstendorfer See war während der jeweiligen Badesaison in den vergangenen Jahren durch eine Massenentwicklung des Cyanobakteriums – Blaualgen – gekennzeichnet. Daraus resultierten Sichttiefen, die deutlich unter 50 Zentimetern lagen. Aus einer so geringen Sichttiefe begründet sich unter anderem der Umstand eines Badeverbots. Maßgeblich für eine derartige Entscheidung ist, dass eine Rettung Ertrinkender oder anderweitig in Not geratener Badegäste bei derart niedrigen Sichttiefen nicht mehr möglich ist. Da sich Blaualgen im gesamten Wasserkörper des Sees befinden und je nach Windrichtung und Strömungsverhältnissen an unterschiedlichen Stellen verdichtet auftreten können, bringen Absperrbojen für diese Probleme keine Abhilfe. Mit Beginn der Badesaison 2017 wurde das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie darüber informiert, dass der Landkreis in Absprache mit der Kommune, der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, eine Überwachung des benannten Badegewässers nicht mehr wünscht. Die Gründe der Abmeldung des Porstendorfer Sees aus der EU-Berichterstattung liegen nach hiesiger Kenntnis nicht nur in den regelmäßigen Problemen mit der Blaualgenentwicklung, sondern auch in den sich daraus ergebenden Verpflichtungen in der Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen nach EU-Badegewässerrichtlinie wie zum Beispiel regelmäßige Wasseruntersuchungen durch die Betreiber der Badestellen, Einleiten von Maßnahmen, kurzfristige, gegebenenfalls langfristige, beim Auftreten von Qualitätsproblemen.
Zu Frage 2: Die Aufsicht über den Badebetrieb in Badeanstalten wird gemäß § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen geregelt. Der Begriff der Badeanstalten selbst wird in § 1 der Verordnung definiert. Badeanstalten im Sinne dieser Verordnung setzen danach voraus, dass sie im Allgemeinen nur gegen besonderes Entgelt benutzt werden können oder Besuchern von Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Campingplätzen zur Verfügung stehen. Dies trifft auf den Porstendorfer See zu. Somit ist die BäderOBVO zur Anwendung zu bringen. Eine Ausnahme von der Aufsicht gemäß § 2 BäderOBVO ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu Frage 3: Grundsätzlich nein, da solche Anschaffungen keinen unmittelbaren Bezug zum Tourismus haben. Denkbar ist hingegen, dass im Rahmen der Förderung von öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen im Tourismus derartige Ausstattungen mit zu den förderfähigen Kosten gezählt werden können, soweit es sich nicht um originäre Pflichtaufgaben der Kommunen, hierzu gehören grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten, handelt.
Zu Frage 4: Die Bedienung der Nachfrage nach Bademöglichkeiten in Thüringen ist durch die lokal begrenzte Maßnahme der VG Dornburg-Camburg nicht beeinträchtigt. Zwischen Nordhausen und Sonneberg gibt es rund 170 Waldbäder, Freibäder oder Wasserspielplätze. Darüber hinaus bieten zahlreiche Seen und Kiesgruben idyllische Ruheplätze mit Badestelle. Wie die Untersuchung des Landesamts für Verbraucherschutz regelmäßig bestätigt, ist deren Wasserqualität tadellos.
Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt offenkundig keinen Nachfragebedarf. Dann bedanke ich mich. Wir hätten noch Zeit für eine Frage, innerhalb der Fragestunde, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Mohring. Nun sehe ich ihn gerade nicht, vielleicht übernimmt das jemand oder machen wir die übernächste.
Am 16. März 2017 hat der Kreistag des Kreises Weimarer Land den Schulnetzplan für die Schuljahre von 2017/2018 bis 2027/2028 beschlossen. Er gibt Auskunft über die künftige Entwicklung der einzelnen Schulstandorte im Kreisgebiet. Am 23. März 2017 wurde der Schulnetzplan dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Genehmigung zugeleitet. Bis heute liegt jedoch keine Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für den Schulnetzplan vor. In einem Schreiben vom 5. Mai 2017 an den Landrat des Kreises Weimarer Land informiert die Landesregierung, den Prüfbescheid bis 2018/2019 aufgrund der geplanten Änderungen des Thüringer Schulgesetzes und vor dem Hintergrund der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung und damit den im Rahmen der Gebietsreform möglichen Veränderungen der Gemeindestrukturen auszusetzen. Nach § 41 Abs. 5 Thüringer Schulgesetz ist die Genehmigung von Schulnetzplänen jedoch nur zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
1. Wann ist mit einer Genehmigung des Schulnetzplans des Kreises Weimarer Land durch die Landesregierung zu rechnen?
2. Auf welcher Grundlage hat die Landesregierung die Erstellung eines Prüfbescheids bis zum Jahr 2018/2019 ausgesetzt, wenn doch die geplante Gebietsreform erst im Jahr 2021 in Kraft treten soll?
3. Wie begründet die Landesregierung die Aussetzung des Prüfbescheids im Hinblick auf die Kompetenz des Kreises Weimarer Land, als Schulträger über seine Schulstruktur zu entscheiden, die Verlässlichkeit hinsichtlich der Schulstandortentwicklung und die Beantragung möglicher Fördermittel ohne genehmigten Schulnetzplan?
4. Gibt es weitere Fälle, in denen Schulnetzpläne vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veränderungen der Gemeindestruktur im Zuge der beabsichtigten Gebietsreform nicht genehmigt beziehungsweise ausgesetzt wurden und wenn ja, bitte konkret untersetzen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Das TMBJS hat dem Kreis Weimarer Land mit Schreiben vom 21. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Prüfung der auf zehn Jahre angelegten Schulnetzplanung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Verfahren zur Prüfung des Schulnetzplans nach § 41 Abs. 5 des Thüringer Schulgesetzes wurde durch das zuständige Fachreferat im TMBJS eingeleitet. Im Ergebnis der bisher erfolgten Sichtung besteht seitens des Ministeriums in einigen Punkten noch Klärungsbedarf. Diesbezüglich wird sich das TMBJS in Kürze an den Kreis Weimarer Land wenden. Erst danach ist mit einer abschließenden Verbescheidung zu rechnen.
Zu Frage 2: Der Hinweis im Schreiben an den Landrat, dass das „Aussetzen eines Prüfbescheides angeraten scheint“, heißt nicht, dass die Prüfung der dem Ministerium zugeleiteten Schulnetzplanung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 wurde dem Landkreis mitgeteilt, dass, „die im Schulnetzplan beabsichtigten Veränderungen der Schulorganisation bestehender Schulen durch das TMBJS geprüft und verbeschieden“ werden. Die Schulnetzplanung des Landkreises Weimarer Land umfasst einen Planungszeitraum von zehn Jahren. Für diesen Planungszeitraum erwartet
der Landkreis nach Bestätigung der Schulnetzplanung durch den Freistaat Thüringen Planungssicherheit. Vor dem Hintergrund der aktuell in der Diskussion befindlichen Vorschläge zur Verbesserung der Schulorganisation und -verwaltung mit dem Ziel einer Thüringer Unterrichtsgarantie und der geplanten Gebietsreform wurde dem Landkreis mitgeteilt, dass Bedenken bestehen. Diese Bedenken werden mit dem Landkreis in den vorgenannten Gesprächen gemeinsam erörtert. Dem Ergebnis dieser Gespräche möchte ich an dieser Stelle nicht vorgreifen.
Zu Frage 3: Die Kompetenz des Kreises Weimarer Land als Schulträger steht außer Frage. Die Beurteilung der jeweiligen regionalen Situation sowie die Planungen zum Schulnetz kommen dem Schulträger in kommunaler Selbstverwaltung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Landes steht. Weiter heißt es in Artikel 20: „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.“
Dementsprechend ist grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern des Freistaats ein umfassendes und ausgewogenes Bildungsangebot zu sichern. In diesem Zusammenhang ist durch die Landesregierung darauf hinzuwirken, dass Unterrichtsausfall minimiert und möglichst vermieden wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Prüfung und abschließende Verbescheidung der Schulnetzplanungen durch das TMBJS entsprechend den schulgesetzlichen Regelungen des § 41 des Schulgesetzes zu sehen. Insoweit es sich mit den durch den Fragesteller angesprochenen Fördermitteln um Mittel für den Schulbau handelt, verhindert ein nicht genehmigter Schulplan die Ausreichung von Fördermitteln durch das TMIL nicht, sofern alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden. Im Genehmigungsverfahren wird das TMBJS vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft für eine Bewerbung der beantragten Schulbaumaßnahmen beteiligt.
Zu Frage 4: Es gibt bisher keine Schulnetzplanungen, denen nicht zugestimmt wurde. Jedoch gibt es einige Planungen, bei denen, wie im vorliegenden Fall, noch Klärungsbedarf besteht.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es Nachfragebedarf? Der Fragesteller, Herr Abgeordneter Mohring. Bitte schön.
Vielen Dank. Danke für die Antwort. Zu Frage 4, die Sie zuletzt beantwortet hatten, hatte ich auch darum gebeten, wenn es Fälle gibt, dass Sie die bitte konkret untersetzen. Könnten Sie das noch nachholen?
Die Fälle, in denen noch Beratungsbedarf besteht, wollten Sie wissen? Das ist der Schulträger Altenburger Land und der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, da gibt es noch Klärungsbedarf.
Das kann ich Ihnen so nicht sagen, weil nicht alle Landkreise eine Schulnetzplanung akut bei uns beantragt haben. Was jetzt gerade in Prüfung ist, müsste ich noch nachreichen.