Zu Frage 2 und 3: Die Fragen können nur für den oben genannten Zeitraum beantwortet werden. Von den gemeldeten 288 negativ abgeschlossenen Asylverfahren im Land Bremen sind 105 Asylantragsteller freiwillig ausgereist, 19 sind abgeschoben worden, zwei sind innerhalb Deutschlands verzogen, und 28 werden geduldet. Von diesen 28 werden 27 aus humanitären Gründen und eine Person wegen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet. Die übrigen 134 Fälle sind noch in der Bearbeitung. In der Regel ist die von der Ausländerbehörde gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen. – Soweit die Antwort des Senats!
Damit sind wir auch gar nicht befasst! Ich darf das vielleicht noch einmal erläutern: Die Zuständigkeit für das gesamte Asylverfahren liegt allein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses Amt trifft die Entscheidung, ob jemand bleiben kann, welchen Status er bekommt. In der Regel wird die Entscheidung bei unseren Verwaltungsgerichten angefochten, und erst dann, wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist, kommt die Ausländerbehörde in Bremerhaven und in Bremen überhaupt erst zum Zuge. Das heißt, es geht dann nur noch um die Frage der Rückführung, und da gibt es nur die Alternativen der freiwilligen Ausreise, die wir sehr fördern, oder dann der Abschiebung, es sei denn, dass aus humanitären Gründen eine Duldung ausgesprochen wird. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn es um Familien geht, bei denen jemand so erkrankt
Statt auf konkrete gesellschaftliche Inklusion und die Maßnahmen einzugehen, die dafür notwendig sind, kommen Sie wieder mit den Abschiebungen. Ich bitte Sie! Wir haben doch heute Morgen gehört, dass gerade einmal 250 Personen in Bremen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Wenn Sie dann wieder einmal suggerieren, durch die Abschiebung von 250 Personen stünden genug Kita-Plätze, Schulplätze oder Arbeitsplätze zur Verfügung, streuen Sie den Menschen Sand in die Augen. Ich bitte Sie, hören Sie auf damit! – Danke schön!
Darüber hinaus sagen die Ausbilder: Wir bilden die jungen Leute gerne aus, brauchen aber die Verlässlichkeit, dass diese drei Jahre in der Ausbildung anwesend sind, ohne abgeschoben zu werden; es soll vermieden werden, dass sie vielleicht nicht mehr kommen, weil sie vor der Abschiebung Angst haben. Das heißt, wir brauchen für junge Leute, die eine Ausbildung von drei Jahren machen, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht; wir brauchen als investierende Betriebe danach weitere zwei Jahre, in denen die jungen Flüchtlinge und Asylbewerber bei uns tätig sind, um berufliche Erfahrungen zu sammeln. Dieses Recht, ihre Ausbildung hier absolvieren zu können, muss endlich verankert werden, unabhängig davon, ob sie anerkannt oder geduldet sind.
Sehr geehrter Herr Minister, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit. – Sie haben gesagt, der Schulbesuch sollte kein Problem sein. Das würden wir uns auch wünschen. Was passiert zum Beispiel, wenn ein jugendlicher Flüchtling zu uns kommt, eine Berufsschule besucht, sich dort engagiert und sich dann herausstellt, dass er vorher in Italien war? – Dann droht, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht, die Abschiebung nach Italien, mitten aus der Schule heraus. Solche Fälle sind sehr bedauerlich. Wir sollten für solche Fälle generell regeln, dass wir das Selbsteintrittsrecht wahrnehmen.
Auch hier noch einmal: Straftäter, Straftäterinnen – völlig gleich welcher Herkunft – müssen konsequent verfolgt werden. Dies führt bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit – ja, das ist eine Besonderheit oder unterscheidet – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Abschiebung.
Das bezeichne ich ebenfalls mit diesem Begriff. Es kann nicht sein, dass wir als Deutschland sagen: Wir verkraften nur ein Resettlement in Höhe von 300 Menschen pro Jahr. – Zusätzlich kommen aber noch Menschen im normalen Asylverfahren zu uns. Das dürfen wir bei allen Debatten nicht vergessen: In diesem Jahr sind bereits 10.000 Menschen aus Syrien nach Deutschland gekommen. Das sind Syrerinnen und Syrer, die ein Asylverfahren durchlaufen und in der Regel erst einmal vor Abschiebung geschützt sind.
begleiteten minderjährigen Ausländers ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sich vor der Abschiebung zu vergewissern, dass der Minderjährige in dem Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Sorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. In diesen Fällen sind die Jugendämter einzubeziehen. Bei dem in der Fragestellung beschriebenen Ausländer kann es keine Kindeswohlgefährdung sein, da dieser volljährig ist.
Auch da, meine ich, liegt das Rezept doch offenkundig auf der Hand. Im normalen deutschen Zivilrecht ist es so: Wenn ein Mieter permanent stört und andere Mieter sich beispielsweise darüber beschweren, dann kann der Vermieter beispielsweise am Ende diesem Mieter auch die Wohnung kündigen. Und derselbe rechtliche Grundsatz steht dort dahinter: Wenn sich einer in einer Einrichtung immer wieder danebenbenimmt, nimmt man den dann aus der Einrichtung raus und bringt ihn woanders unter. Das ist doch eigentlich auch ein ganz vernünftiges Konzept, deshalb haben wir es noch mal in unseren Alternativantrag reingeschrieben und wollen also noch mal dafür werben, dass man gewaltauffällige, gewaltbereite Asylbewerber oder Asylberechtigte dann bis zur Abschiebung gesondert unterbringt, und zwar möglichst so, dass die einheimische Bevölkerung nicht mit ihnen in Kontakt treten muss, also außerhalb von Ortschaften, und entsprechend überwacht. Auch das ist kein rechtsstaatswidriges Verhalten. Ich sage es nur deswegen, weil ich schon wieder die Argumente höre, es wäre grundgesetzwidrig – das ist es mitnichten. Das Recht auf Freizügigkeit ist ein Deutschengrundrecht und kein Jedermannsgrundrecht. Jedermann hat zwar das Recht zu überlegen, ob er nach Deutschland kommt, aber wenn er dann hier ist, muss er sich unseren Regeln und Werten unterordnen, und wenn er das nicht tut, dann muss unsere Bevölkerung vor ihm geschützt werden, und dieser Schutz kommt leider in letzter Zeit viel zu kurz.
Noch kurz ergänzend: Natürlich hilft das alles nichts, wenn auf der Ebene des Asyl- und Aufenthaltsrechts die Hürden für eine Abschiebung so hoch sind, dass man solche Menschen, die sich bewusst danebenbenehmen und unsere Hilfsbereitschaft missbrauchen, nach dem jetzigen Recht nicht abschieben kann. Das muss dringend geändert werden. Dafür gibt es einen weit übergreifenden Konsens in der Gesellschaft, in der Bevölkerung, nur bildet er sich hier im Parlament leider noch nicht ab. Ich rate Ihnen dringend an, sich dieses Anliegens in der Bevölkerung anzunehmen – und das geht an alle anderen Fraktionen, außer unsere, denn in unserem Antrag steht es ja drin, in dem der CDU leider noch nicht. Gerade Sie, sehr geehrte Damen und Herren von der CDU, haben gute Durchgriffs- und durchaus gute Möglichkeiten, das auch im Bundestag zu platzieren, Sie sind im Bund an der Regierung beteiligt, da könnten Sie entsprechend positive Effekte für unser Land erreichen. Ich denke, damit habe ich zu beiden Anträgen genügend ausgeführt. Danke schön.
4. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um – selbstverständlich nach Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen – eine schnellstmögliche Abschiebung des Angeklagten zu gewährleisten?
Zu Frage 4: Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens werden ausländerrechtliche Maßnahmen geprüft und dann auch ergriffen. Eine gegebenenfalls – in dem Fall inzwischen auch tatsächlich – verhängte Haftstrafe sollte zumindest zu einem Teil aufgrund des Strafanspruchs unseres Staats auch vor einer Abschiebung vollzogen werden. Darüber hinaus ist in dem konkreten Fall jedoch auch zu beachten, dass sich gerade Rückführungen in nordafrikanische Länder aufgrund der mangelnden Aufnahmebereitschaft einiger Staaten in der Praxis als sehr schwierig erweisen.
Abschiebung eines afghanischen Staatsbürgers aus der Haft
Nach Kenntnis des Fragestellers bemüht sich die kommunale Ausländerbehörde des Weimarer Landes in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt um die Abschiebung eines afghanischen Staatsbürgers, der angibt, im Jahr 1996 geboren zu sein. Der Mann hat im Februar 2015 erstmals einen Asylantrag gestellt, der im Juli 2017 rechtskräftig abgelehnt wurde. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Ein zweiter Asylantrag blieb ebenfalls erfolglos. Gegen ihn sind folgende Ermittlungsverfahren bekannt: unerlaubte Einreise – eingestellt, leichte Körperverletzung – eingestellt, gefährliche Körperverletzung – eingestellt, Hausfriedensbruch – eingestellt, Bedrohung – Geldstrafe. Wegen des Vor
1. Welche Gründe haben dem Vollzug der Abschiebung des Mannes bisher entgegengestanden?
2. Welche Gründe stehen dem Vollzug der Abschiebung nach Abschluss der laufenden Hauptverhandlung entgegen?
dern auch deren Ausgang. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt daher abzuwarten. Unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung, die dann möglicherweise fällt, ist es dann Sache der Ausländerbehörde, auf der Grundlage aufenthalts- und asylrechtlicher Bestimmungen über weiter gehende Anordnungen und Maßnahmen – im konkreten Fall namentlich auch die Entscheidung darüber, ob die Anordnung des Vollzugs der Abschiebung erfolgen soll – zu entscheiden. Im Rahmen dessen sind natürlich auch die entgegenstehenden Gründe zu prüfen.
Der Minister hatte dankenswerterweise geantwortet, dass Ausnahmen mit Blick auf die grundsätzliche Erwägung, nicht abzuschieben, bei Gefährdern oder Straftätern vorliegen. Nach dem Kenntnisstand des Fragestellers gibt es die Auskunft des Landeskriminalamts und des eingebundenen Staatsschutzes, dass der Mann sich möglicherweise radikalisiert hat. Ich würde gern die Einschätzung der Landesregierung wissen, ab wann der Punkt Radikalisierung, Gefährdung, Abschiebung erreicht ist, bevor möglicherweise dieser Mann erst eine Tat verursacht?
keine Mitteilungen vor. Der Mann ist zurzeit unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben. Ein Rückreisedokument soll vom Generalkonsulat ebenfalls ausgestellt sein. Das Landesverwaltungsamt soll um Zustimmung zur Abschiebung gebeten worden sein. Eine Antwort stehe aus.
1. Welche Gründe haben dem Vollzug der Abschiebung des Mannes bisher entgegengestanden?
Wenn Verfahren eingestellt worden sind, können sie natürlich nicht die Grundlage dafür bilden, dass eine Straftat festgestellt worden ist, die zur Abschiebung führen kann.
Medizinische Altersfeststellung und konsequente Abschiebung von straffällig gewordenen Migranten sind nur zwei Sofortmaßnahmen. Hier geht es nicht um Hetze. Hier geht es um Aufklärung und um die Verhinderung weiterer Straftaten.
Auch hier würde ich gern die Fragen 1 und 2 im Zusammenhang beantworten: Aufgrund der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan finden Abschiebungen aus Thüringen dorthin grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen können nur diejenigen Fälle bilden, in denen es sich um Gefährder oder um Straftäter handelt, die wegen besonders schweren Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Wenn ich jetzt die Angaben des Fragestellers als zutreffend unterstelle, was ich noch nicht überprüfen konnte, wäre das auch in diesem Fall nicht gegeben. Voraussetzung für die Abschiebung von Straftätern ist aber in jedem Fall eine rechtskräftige Verurteilung und unabhängig vom Strafmaß nach unserer Auffassung auch der Vollzug eines Teils einer Haftstrafe, um dem Strafanspruch des Staats zu genügen. Zu den Errungenschaften unseres Rechtsstaats gehört die Gewaltenteilung. Das Gericht bestimmt nicht nur die Dauer der Gerichtsverhandlung, son
Ja, wir bleiben im Weimarer Land, und zwar: Nach Kenntnis der Fragestellerin bemüht sich die kommunale Ausländerbehörde des Weimarer Landes in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt um die Abschiebung eines afghanischen Staatsbürgers, der angibt, 1996 geboren zu sein. Gegen den Mann wurde seit 2015 wegen Ladendiebstahls, Bedrohung, Körperverletzungen, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drogendelikten, Beleidigungen – eine auf sexueller Grundlage – und Ausländerdelikten ermittelt. In sechs Fällen wurden die Verfahren eingestellt, obgleich die Ermittlungen genügend Anlass zur Klageerhebung geboten haben. Zweimal wurden Geldstrafen ausgeurteilt. Für die restlichen Verfahren – das älteste stammt aus 2015 – liegen
und dafür Sorge zu tragen, dass ihre Verfahren schneller bearbeitet werden und sie, wenn die Verfahren abgeschlossen sind, auch konsequent in ihre Heimatländer zurückgeführt werden. Wichtig dafür ist auch die Entscheidung, die Leistungen nur noch bis zu dem Moment zu gewähren, bis ein Datum für die vollzugsfähige Rückführung oder Abschiebung feststeht. Diese Maßnahmen zur konsequenten Rückführung sollen auch für solche Antragsteller gelten, die künftig im Rahmen eines europäischen Verteilungsmechanismus einem anderen EU-Staat zugewiesen werden. Diese Maßnahmen sind richtig und wichtig, um auch die Begrenzung des Zuzugs von Flüchtlingen nach Deutschland zu bewirken. Als CDU-Fraktion in Hamburg sind wir froh, dass es gelungen ist, mit der CSU, den LINKEN, den GRÜNEN und der SPD diesen Kompromiss herbeizuführen.
Der Berliner Flüchtlingsgipfel ist ein Baustein, um der Situation Herr zu werden. Es bedarf vieler weiterer Bausteine, über einen werden wir heute auch debattieren. Aber es werden weitere folgen. Der Flüchtlingsgipfel selbst hat mit der Ausweitung der sicheren Herkunftsstaaten eine Forderung erfüllt, die der Bürgermeister und auch ich, in Hamburg wie auf Bundesebene, vertreten haben. Auch die Verlängerung der Residenzpflicht ist eine richtige Entscheidung. Aber Voraussetzung ist natürlich auch, dass die anstehenden Asylanträge zügig bearbeitet werden. Deswegen ist auch die Kritik an mangelnder Rückführung oder Abschiebung wohlfeil dahingehend, als dass natürlich auch bei denjenigen, die aus sicheren Herkunftsstaaten in unser Land einreisen, ein Verfahren durchgeführt werden muss, der Rechtsweg offensteht und dass wir dementsprechend auch – und das ist eines Rechtsstaats mehr als würdig – ordentliche Verfahren haben. Von daher bitte ich auch hier, dem Impuls der Polemik nicht nachzugeben, sondern dem Impuls der Wahrhaftigkeit nachzufolgen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! „Nicht ohne meinen Sohn“ titelte die HAZ am 26. März 2011. Das ist ein Bericht über den dramatischen Suizid von Shambu Lama, über einen Mann, der sich aus Angst vor der Abschiebung am 1. März 2011 im Landkreis Gifhorn das Leben nahm, und über einen Sohn, der seinen Vater verloren hat.
Weiter führen Sie einen Sensibilisierungserlass Kosovo an und meinen damit, dass Abschiebungen von Angehörigen von Minderheiten in den Kosovo nur stattfinden sollen, wenn geprüft wurde, dass keine besonderen Härten entstehen. Das wäre gut für Menschen, denen eine Abschiebung in den Kosovo bevorsteht.
Wir haben bei Flüchtlingsorganisationen nachgefragt. Dort sind keine Fälle bekannt, in denen dieser Erlass eine Abschiebung verhindert hätte. Dass es einen solchen Erlass für kein anderes Land des westlichen Balkans gibt, spielt dann auch keine Rolle mehr.
Herr Minister Jäger, Ihr schleswig-holsteinischer Kollege Breitner hat ein Wintermoratorium erlassen. Bis zum 31. März 2014 sollen keine Minderheitsangehörige mehr nach Serbien, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Albanien abgeschoben werden. Auch die Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und RheinlandPfalz wollen die Abschiebung aussetzen.
Vielen Dank, Herr von Grünberg, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. – Wir möchten ungern einen Unterschied zwischen den Menschen machen, die kurz hier sind, und denjenigen, die lange hier sind. Uns geht es um die nächsten dreieinhalb Monate. Sie haben eben gesagt, ein weiterer Wintererlass sei nicht möglich, weil es den schon mal zur Abschiebung in den Kosovo gegeben hat. Es sind aber noch eine Menge andere Länder aufgeführt.