Außerdem entwickelt dieses Gesetz bereits bestehende, nämlich bibliotheksbezogene Regelungen im Thüringer Hochschulgesetz, im Thüringer Pressegesetz sowie im Thüringer Archivgesetz weiter.
Wenn die Bestandserneuerung durch eine Landesförderung vorangebracht werden kann, dann ist das in den Folgejahren durchaus möglich. Im Moment ist der Haushalt beschlossen, das sollten Sie wissen. Und wir machen heute keine Haushaltsberatung, sondern wir beraten ein Bibliotheksrechtsgesetz, das als Artikelgesetz angelegt ist, das auch noch die Materie der Hochschulen mit berührt, das Pressegesetz mit berührt und das Archivgesetz mit berührt und dort die nötige Modernisierung mit vorsieht. Dieser Ansatz, ich kann es gern noch einmal wiederholen, wird jetzt schon international beachtet und wenn Ihr Oppositionsgeknatter verklungen ist, wird wahrscheinlich die Anerkennung übrigbleiben.
Sie sind da heute hier an einem schwachen Punkt erwischt worden. Ich weiß nicht, was da los ist mit Ihnen. Wir beginnen bei der Systematisierung der Bibliotheken dann schon mit der Landesbibliothek und betonen ihre Doppelrolle. Sie ist einmal Bestandteil der größten Universität des Freistaats, dort hat sie Aufgaben für Forschung und Lehre, die hier nur erwähnt werden, weil sie Bestandteil des Hochschulgesetzes bleiben, aber sie hat darüber hinausgehende Aufgaben auf Landesebene. Sie koordiniert die Arbeit der anderen Hochschulbibliotheken und Forschungsbibliotheken und damit kriegt sie auch einen neuen Charakter. Nicht mehr alles, was an Aufgaben für die Landesbibliothek da ist, ist unter der Aufsicht des Rektors und der Hochschule zu sehen. Es gibt darüber hinausgehende Aufgaben, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Auch diese Klarstellung taucht nur in unserem Entwurf auf, bei Ihnen ist er nicht zu finden. Soweit habe ich jetzt den dritten Beleg dafür gebracht, dass wir eine Weiterentwicklung vorgenommen haben, und das ist wichtig für die Arbeit dieser Landesbibliothek. Noch etwas Wichtiges, was in allen Artikeln auftaucht. Es gibt seit Jahrtausenden eine Fortentwicklung der Medien, auf denen das Wissen transportiert wird. Es fing einmal mit Tontafeln an, seit vielen Jahrhunderten haben wir jetzt das gedruckte Buch, seit wenigen Jahren sind elektronische Datenträger hinzugekommen und die Entwicklung geht weiter. Es wird jetzt häufig schon publiziert in nicht körperlicher Form im Internet und anderen Netzen. Dies ist aber trotzdem wertvolles Wissen, das systematisiert werden muss, das gesammelt werden muss und wofür wir rechtliche Regelungen zu treffen haben. Auch das ist in Ihrem Entwurf nicht enthalten, bei uns gleichwohl. Und hier kommen dann auch die Neuerungen für das Pressegesetz, für das Archivgesetz, hier geht es um die Belegexemplare, wenn in Archiven geforscht wird und es berührt auch das Hochschulgesetz. Deshalb ist tatsächlich heute mehr auf dem Tisch als noch im November von Ihnen vorgelegt wurde.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, Thüringen wird das erste Land sein, das ein Bibliotheksrechtsgesetz verabschiedet. Wir sind damit beispielgebend - und ich bin überzeugt, es wird Länder geben, die sich daran orientieren, wir werden das noch erleben - und wir setzen bundesweit Maßstäbe. Wir schaffen auf gesetzlicher Basis die Rahmenbedingungen der Bibliotheksförderung und Bibliotheksfinanzierung. In Thüringen sind die Bibliotheken bereits da angekommen, wohin sie nach der viel beachteten Weimarer Rede des Bundespräsidenten gehören, nämlich auf die politische Tagesordnung. Hauptziel des Gesetzes ist es, den freien Zugang zu Bibliotheken per Gesetz abzusichern. Damit erkennen wir die Bedeutung der Bibliotheken als Einrichtungen für Bildung, Wissenschaft, Information und Kultur ausdrücklich an. Über diese rechtliche Aufwertung hinaus werden zugleich die Rahmenbedingungen der Bibliotheksfinanzierung und Bibliotheksförderung in Thüringen geregelt und ebenfalls gesetzlich abgesichert. Wir stärken damit Bibliotheken im Wissenszeitalter und wir entwickeln in Kontinuität zum geltenden Landesrecht bereits bestehende bibliotheksbezogene Regelungen im Thüringer Hochschulgesetz, im Thüringer Pressegesetz sowie im Thüringer Archivgesetz ebenfalls weiter. Dieses Gesetz soll keine Details regeln. Vor allem deswegen nicht, weil die meisten Bibliotheken in Thüringen von Kommunen und Hochschulen getragen werden. Deren Autonomie gilt es ebenfalls hier zu achten. Darum sollten öffentliche Bibliotheken freiwillige Aufgaben der Kommune sein und darum können sie keine Pflichtaufgabe sein. Der Vorsitzende des Thüringer Bibliotheksverbandes und Leiter der Bibliothek der Weimarer Bauhaus-Universität Frank Simon-Ritz - er wurde heute schon in einem anderen Zusammenhang hier zitiert - hat in einem Interview mit der Thüringer Landeszeitung am 20. Juni 2008 wörtlich erklärt: „Es gibt große Übereinstimmung darin, dass wir in ganz Deutschland und auch in Thüringen noch nicht soweit sind, dass wir öffentliche Bibliotheken als Pflichtaufgabe von Kommunen festschreiben können.“
Das Archivgesetz ist angesprochen worden. Es befindet sich in der Ressortabstimmung und wird dem Parlament zugeleitet werden, weil wir davon überzeugt und im Bewusstsein gestärkt worden sind, dass ein besonderer Teil der Trauerarbeit und der Verantwortungsarbeit, die wir zu leisten haben, darin bestehen muss, den Zahlen wieder einzelne Gesichter, einzelne Schicksale und ihre jeweilige Würde zuzuordnen.
Zugleich wurde auch die Sperrfrist für geheim zu haltende Unterlagen von 80 auf 60 Jahre gesenkt. Schon im bisherigen Archivgesetz waren Möglichkeiten der Verkürzung der genannten Sperrfristen auf Antrag vorgesehen. Mit dem neuen Entwurf erhalten die Archivverwaltungen gegenüber der bisher sehr restriktiven Regelung aber einen weitergehenden Entscheidungsspielraum.
Das Archivgesetz behandelt das Umgehen staatlicherseits mit Archivgut nicht wegen des Papiers oder der
Unserer Ansicht nach hilft ein Bibliotheksgesetz allein nicht, dies zu tun. Es ist unbedingt notwendig, dass wir die Träger der Büchereien in die finanzielle Lage versetzen, ihre Aufgabe auch wahrnehmen zu können. Sonst entsteht eine Situation wie beim Archivgesetz, wo die Kommunen und Kreise zwar gesetzlich verpflichtet sind, ein Archiv zu haben, aber mehr als 30 % der Kommunen gar keines unterhalten.
Sorgen bereitet mir allerdings, dass in den Kommunen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nicht überall sichergestellt werden kann. Das Archivgesetz gibt vor, dass die Archivierung in eigener Verantwortung auf Landes- und auf kommunaler Ebene erfolgt. Ein Weisungsrecht des Landes gegenüber den Kommunen besteht nicht.
Das Archivgesetz lässt ausdrücklich die Möglichkeit der Kooperation. Das heißt, es muss nicht jede Kommune oder jedes Amt sein eigenes Archiv einrichten. Trotzdem sehen wir, dass die Kommunen diese Aufgaben vermeiden und sie zum Teil auf Sparflamme archivieren. Herr Wengler hat gesagt, welche Lösung es im Kreis Segeberg gibt. Wir erwarten von der Landesregierung, dass sie diese Aufgabe und die Einrichtung von Archiven unterstützt.
schutzgesetz (BlnDSG), das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Informationsverarbeitungsgesetz (IVG) in einem Informationsgesetzbuch zusammengefasst werden können. Dies sollte mit den ohnehin notwendigen redaktionellen Änderungen und gesetzestechnischen Klarstellungen im BlnDSG und IFG einhergehen. Geprüft werden soll ferner, ob auch die sekundären Informationsgesetze, wie das Archivgesetz des Landes Berlin und das Landesstatistikgesetz, in dieses Gesetzbuch aufgenommen werden können.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beabsichtigt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, dass eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen mit Ehepartnern gleichgestellt werden sollen. Dies solle auch für das Besoldungs- und Versorgungsrecht und die entsprechenden Regelungen im Minister- und im Abgeordnetengesetz gelten. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist eine Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht aus dem Jahr 2012. Hierbei besteht offensichtlich die Frage, ob Sie mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen. Sie schlagen unter anderem Änderungen im Thüringer Ministergesetz, im Familienförderungssicherungsgesetz, im Thüringer Erziehungsgeldgesetz, im Thüringer Studentenwerksgesetz, in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, im Denkmalschutzgesetz, im Schiedsstellengesetz, im Archivgesetz und im Thüringer Hochschulgesetz vor. Der unter Tagesordnungspunkt 8 zu behandelnde Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften setzt hingegen unter Artikel 12 die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts exakt um. Ob ein weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dabei zu hinterfragen. Ich bin sicher, hier wird die einreichende Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch noch einmal an dieser Stelle auf den Gesetzentwurf und die aufgeworfenen Fragen eingehen. Der eben erwähnte Gesetzentwurf der Landesregierung kann zudem die Kosten für die Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts beziffern. Dem Gesetzentwurf der Grünen fehlt vielmehr eine Planung der Kosten für den Landeshaushalt.
Bei der rückwirkenden Erhebung werden Sie an ein Problem stoßen und da haben Sie ja einen abenteuerlichen Vorschlag gemacht. Bisher - und Herr Hey müsste ja jetzt zuhören, weil er so sehr auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt hat - mussten die Gemeinden immer die tatsächlichen Aufwendungen nachweisen, um die Höhe der Beiträge zu berechnen. Dazu mussten Originalbelege vorgelegt werden. Das Thüringer Archivgesetz regelt sechs Jahre Aufbewahrungsfrist, die Bücher zehn Jahre. Jetzt haben Sie gesagt, Sie gehen davon aus, dass
Um das Ziel zu erreichen, musste eine Reihe von Gesetzen neben dem Archivgesetz angepasst und geändert werden: das Verfassungsschutzgesetz, das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz, das Landesbeamtengesetz, das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt, das Datenschutz
Mit dieser Regelung sichern wir, dass auch die Tätigkeit des Verfassungsschutzes und der Polizeibehörden zum Gegenstand historischer Forschung werden kann. Wichtig ist auch - Kollege Erben hat darauf hingewiesen -, dass das Archivgesetz an die fortschreitende Digitalisierung angepasst wird.
rechtliche Rahmenbedingungen wie ein Bibliotheksgesetz. Ein Gesetz allein garantiert diese aber noch nicht. Wir sehen es am Archivgesetz, das nur auf dem Papier eine Verpflichtung enthält. Wichtig ist, dass wir die Kommunen finanziell so ausstatten, dass sie ihre Aufgaben auch erfüllen können.
Mit dem neuen Archivgesetz wird die auch für den Verfassungsschutz schon bestehende Anbietungs- und Übergabepflicht gegenüber dem Landeshauptarchiv, künftig Landesarchiv Sachsen-Anhalt, festgeschrieben. Sie steht dann in Übereinstimmung mit der Rechtslage beim Bund und in fast allen anderen Bundesländern.
Im Hinblick auf ihre dauerhafte Bewahrung als Archivgut hat darüber laut Bremischem Archivgesetz das Staatsarchiv Bremen zu entscheiden, soweit öffentliche Stellen die Webangebote betreiben.
Wir haben darüber hinaus Veränderungen schon aufgrund kommunaler Fragestellungen. Es geht darum, welche Auffangfunktion die Kreise wahrnehmen, wenn beispielsweise einzelne Städte und Gemeinden keine eigenen Archive vorhalten. Allein diese Rahmenbedingungen haben uns dazu motiviert, eine entsprechende Neufassung des Archivgesetzes vorzunehmen und dabei aber gleichzeitig das bewährte Grundgerüst des Thüringer Archivgesetzes aufrechtzuerhalten. Diejenigen, die mit dem bisherigen Archivgesetz vertraut sind, werden sich auch in der neuen Struktur gut zurechtfinden können.
Ich finde ganz ernsthaft, gerade in einem Land wie Thüringen mit den Geschehnissen auch um den NSU wäre und würde es uns einfach nicht zu Gesicht stehen, wenn wir denselben Freifahrtschein für nicht kontrollierbare Nachrichtendienste in ein Archivgesetz im Jahr 2017 Eingang finden lassen würden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Höcke, Sie haben einfach nicht geschnallt, dass wir hier vor einigen Monaten schon mal das Archivgesetz geändert haben, das ist ja das Interessante daran. Da haben wir die Strukturanpassung vorgenommen. Das ist nichts Neues. Das müssen wir gerade nicht neu diskutieren, sondern das haben wir schon diskutiert. Das hatte mich auch ein bisschen verwundert, dass Herr Kellner gerade so getan hat, als hätten wir noch nicht darüber gesprochen, als wäre das was Neues. Aber das haben wir getan
Am 15. Juni 2018 in der 48. Sitzung hat sich der Ausschuss abschließend mit dem Archivgesetz oder der Novelle des Archivgesetzes beschäftigt. Es wurde die Anhörung ausgewertet und noch mal die schriftliche Anhörung und sowohl die CDUFraktion als auch die Koalitionsfraktionen haben ih
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, wenngleich Thüringen mit dem Archivgesetz der Rechtslage, den Anforderungen, die heute an das öffentliche Archivwesen gestellt werden, besser entsprechen kann als mit dem doch in weiten Teilen veralteten Gesetz aus
Meine sehr geehrten Damen und Herren, man kann der AfD-Fraktion ja schon fast gratulieren, dass sie es geschafft hat, in einer Rede nicht über Flüchtlinge zu reden. Herzlichen Glückwunsch dazu. Es war auch schwer im Archivgesetz. Aber bei der Strafverfolgungsbehörde habe ich kurz gedacht, Sie kriegen die Kurve vielleicht noch.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind heute zum wiederholten Mal mit dem Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut beschäftigt. Wir hatten ja in den zurückliegenden Jahren schon die erste Änderung vorgenommen und der Minister hat gerade mitgeteilt, dass das ursprüngliche Gesetz, was auf 1992 datiert, also in der ersten Legislaturperiode auf den Weg gebracht wurde, noch mal geändert wurde. Ich sehe es genauso, dass es mit der fortschreitenden technologischen Entwicklung natürlich erforderlich ist, auch ein entsprechendes Archivgesetz anzupassen. Von der Warte her gesehen, haben wir da eine große Übereinstimmung. Kritik möchte ich an der Stelle gleich mal loswerden, weil das ja auch eine ganze Weile gedauert hat, bis wir heute über
Im März 2017 ist dann das Bundesarchivgesetz in Kraft getreten und natürlich übernehmen wir in den jetzt vorliegenden Entwurf zum Landesarchivgesetz einige Änderungen aus dem Bundesarchivgesetz. Wir werden nicht alles übernehmen – meine Kollegin Mitteldorf hat es schon angesprochen – wir haben schon durchaus ein Problem mit einigen Änderungen im Bundesarchivgesetz, gerade was beispielsweise die Anbietungspflicht vom Verfassungsschutz angeht. Das finden wir falsch an dieser Stelle, dass dort der Verfassungsschutz keine Anbietungspflicht hat. Das wollen wir in Thüringen anders regeln und deswegen bin ich auch ganz froh, dass wir das hier schon so drinstehen haben. Ansonsten hat zu den kritischen Punkten, was beispielsweise schwammige Begriffe angeht und Auslegungsfragen, die Kollegin Mitteldorf im Prinzip alles gesagt. Ich glaube, da sind die diskussionswürdigen Gründe, aber wir müssen dieses Archivgesetz unbedingt anpassen, nicht nur was die Datenschutz-Grundverordnung angeht, sondern eben auch was die Frage der Digitalisierung angeht.
Sehr geehrter Herr Kellner, nur eine kleine Anmerkung: Am 10. März 2017 ist das Bundesarchivgesetz geändert und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Auf der Grundlage, auf die Sie großen Wert gelegt haben, haben wir dann auch die Änderungen des Thüringer Archivgesetzes mit aufgestellt. Wir haben dann Anhörungsverfahren durchgeführt, eine erste und zweite Kabinettsberatung durchgeführt, das Gesetz war Ende des vergangenen Jahres fertig. Und wir haben es für das Dezemberplenum anmelden wollen, als man noch davon ausging, dass das das Haushaltsplenum ist. Wir haben es dann deshalb auf das Januarplenum verschoben. Mit Blick auf die EU-DatenschutzGrundverordnung hatten wir darum gebeten, dass dieses Archivgesetz, so wie das EU-DatenschutzGrundverordnungs-Anpassungsgesetz vorab an den Innenausschuss überwiesen wird, damit die Anzuhörenden festgelegt werden können, auch vor
Zu Frage drei: Der Senat hält eine Ausweitung der Anbietungspflichten in Bremischen Landesgesetzen nicht für notwendig. Das Bremische Archivgesetz sieht bereits eine grundsätzliche Anbietung aller personenbezogenen Daten an das Staatsarchiv Bremen vor, wenn diese gelöscht werden können oder wenn diese gelöscht werden müssen. An dieser Regelung wird auch bei der Novellierung des Bremischen Archivgesetzes festgehalten, die wegen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union notwendig und derzeit – in Abstimmung mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – in Vorbereitung ist. Deswegen ist es, wie in den meisten Archivgesetzen anderer Bundesländer auch, nicht notwendig, in den spezialgesetzlichen Löschungsregelungen eine ersatzweise Anbietung an das Staatsarchiv Bremen vorzusehen.
Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, mit der Kostenproblematik steht durchaus ein anderer Aspekt des Gesetzes im Zusammenhang. Dessen § 3 Abs. 2 Nr. 3 sieht vor, dass Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden archiviert werden sollen, Unterlagen, die diverse Staatsschutzdelikte nach dem Strafgesetzbuch bzw. dem Vereinsgesetz betreffen. In der Anhörung wurde darauf hingewiesen, dass durch diese Regelung unter Umständen sehr große Mengen Schriftgut anfallen könnten, die die Anmietung von Räumlichkeiten notwendig werden lassen, mit den entsprechenden kostentreibenden Auswirkungen. Auch mit Blick hierauf sollte die Regierung unserer Meinung nach alsbald Rechenschaft ablegen, damit wir wissen, wie sich das neue Thüringer Archivgesetz praktisch und finanziell auswirkt. Diese Rechenschaft verlangt der von uns eingebrachte Entschließungsantrag, zu dem wir Ihre Zustimmung erbitten.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben heute wieder das Thüringer Archivgesetz auf der Tagesordnung. Wir wollen es heute abschließend beraten und auch entscheiden.
Das Archivgesetz von 1992 musste überarbeitet werden – das wurde in den Vorreden schon gesagt –, nicht zuletzt durch die Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene. „Digitalisierung“ als Stichwort ist genannt worden. Natürlich muss dann