Kathrin Wahlmann

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Herzlichen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege Brunotte hat mir dankenswerterweise noch ein wenig Zeit übrig gelassen, damit ich über das wichtige Thema der Barrierefreiheit an niedersächsischen Gerichten sprechen kann.
Nach Artikel 19 Abs. 4 unseres Grundgesetzes hat jeder das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz. Das bedeutet, dass jeder das Recht auf Zugang zu unseren Gerichten hat. Wir als Politik haben nun
und stets die Pflicht, derartige Grundsätze mit Leben zu füllen, und in diesem Fall haben wir konkret dafür zu sorgen, dass tatsächlich jede und jeder die Chance hat, in den Gerichtssaal zu gelangen und ihre oder sein gutes Recht zu bekommen.
Wir, die rot-grüne Mehrheit in diesem Haus und die rot-grüne Landesregierung - - -
- Was habe ich gesagt?
- Ach ja, die haben wir ja gar nicht mehr!
Als Rot-Grün noch die Mehrheit hatte, haben wir dafür gesorgt, dass Niedersachsen in diesem Bereich schon ein ganzes Stück vorangegangen ist. Wir haben dafür gesorgt, dass kleine Amtsgerichte auch in der Fläche erhalten werden, damit jeder Niedersachse die Chance hat, ortsnah Rechtsschutz zu erlangen.
Wir haben viele Rechtsbroschüren in Leichter Sprache verfasst, damit es für jeden einfach ist, komplizierte Materien wie z. B. das Erbrecht zu verstehen.
Und nun wollen wir auch in baulicher Hinsicht dafür sorgen, dass jede und jeder unsere niedersächsischen Gerichte erreichen kann. Wir nehmen die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sehr ernst. Inklusion gibt es nur dann, wenn jede und jeder den Gerichtssaal auch erreichen kann, sei es nun im Rollstuhl, mit Rollator oder auch mit einer Sehbehinderung. Wir wollen niemanden davon ausschließen, ihr oder sein gutes Recht vor niedersächsischen Gerichten zu bekommen. Wir wollen hier mehr Gerechtigkeit herstellen.
Insofern auch unsere Bitte an CDU und FDP. Vielleicht geben Sie sich ja heute doch noch einen Ruck. Wir brauchen den gleichen Rechtszugang
für alle, auch in Niedersachsen; denn nur das ist gerecht.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch für mich - Sie hatten es schon gesagt - ist das die letzte Rede vor dem Niedersächsischen Landtag. Passenderweise durfte ich zu einem Justizthema reden; denn damit schließt sich der Kreis. In nicht allzu ferner Zukunft wird mein momentan ruhendes Richteramt wieder aufleben und ich werde wieder als Richterin am Landgericht tätig sein. Manchmal in den letzten fast fünf Jahren habe ich die Justiz ein klitzekleines Bisschen vermisst. Insofern freue ich mich sehr darauf, wieder Recht sprechen zu dürfen.
Gleichzeitig verlasse ich den Niedersächsischen Landtag aber auch mit einem guten Stück Wehmut. Ich fand den Umgangston hier im Parlament am Anfang ein bisschen gewöhnungsbedürftig, und auch heute würde ich sagen: Die politische Botschaft kommt auch dann rüber, wenn man vielleicht ein bisschen an Schärfe und persönlichen Vorwürfen herausnimmt. Aber der Mensch gewöhnt sich an alles, und wenn ich das Struck‘sche Gesetz mal analog anwende, würde ich sagen: Kein Abgeordneter verlässt den Landtag so, wie er reingekommen ist.
Ich befürchte, das gilt auch für mich. Ob das gut oder schlecht ist, mögen andere beurteilen.
Aus eigener Anschauung kann ich jedenfalls sagen, dass der Landtag - abseits jeglichen Spektakels hier im Plenarsaal - auf jeden Fall aus 137 im Grunde des Herzens doch sehr netten und engagierten Menschen besteht.
- Ich bin wirklich fest davon überzeugt, dass sich jede und jeder hier sehr tatkräftig für das Wohl des Landes Niedersachsen einsetzt, und ich glaube, das darf man auch mal so sagen.
Ich selbst habe hier in Hannover jedenfalls viele angenehme persönliche Kontakte geknüpft, und zwar quer durch alle Fraktionen, und ich empfinde sowohl die persönlichen als auch die politischen Erfahrungen als große Bereicherung. Vielen Dank daher an alle, und besonders natürlich an meine
SPD-Fraktion und ganz besonders an die WeserEms-Gruppe, die ich in den letzten Monaten leiten durfte.
Als politischer Mensch bleibe ich natürlich politisch aktiv, sowohl kommunalpolitisch als auch in der SPD Weser-Ems. Ihr werdet mich also nicht komplett los, und, wer weiß, vielleicht sehen wir uns ja auch noch einmal wieder. Mir war es jedenfalls eine Ehre, Mitglied in diesem Hohen Haus sein zu dürfen. Insofern wünsche ich allen, die noch dabei sind, alles Gute für die nächsten fünf Jahre.
Vielen Dank und Glückauf!
Herzlichen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss da jetzt ein bisschen richtigstellen. Ich kann das, was der Kollege Adasch gesagt hat, nicht so stehen lassen.
Zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass Demokratie und die freiheitliche demokratische Grundordnung für uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten - das gilt genauso für unsere grünen Freundinnen und Freunde - das höchste Gut sind.
- Ich gehe davon aus, dass auch unsere grüne Freundin Frau Hamburg das gleich so bestätigen wird.
Wenn wir in einige unserer europäischen Nachbarländer gucken, sind wir einigermaßen entsetzt darüber, wie leichtfertig dort derzeit demokratische Grundrechte und Bürgerrechte über Bord geworfen werden. Gerade in Deutschland wissen wir nämlich, wie zerbrechlich eine Demokratie sein kann und wie schnell sie abgeschafft werden kann.
Umso erschreckender finden wir es, dass es auch in Deutschland von ganz unterschiedlichen Seiten demokratiefeindliche Kräfte gibt, die unser gesamtes gesellschaftliches System in Frage stellen. Da sind zum einen die Rechtsradikalen, die unsere Demokratie für schwach halten und mehr oder weniger laut nach einem starken Führer rufen. Darunter fasse ich alle Rechtsradikalen. Egal ob sie auf „-gida“ enden oder ob sie sich „Identitäre Bewegung“ nennen, ob sie einfach herkömmliche Neonazis sind oder ob es sich bei ihnen um sogenannte Reichsbürger handelt, eine Gefahr für unsere Demokratie sind sie alle.
Eine vielleicht noch größere Gefahr stellen der gewaltbereite Islamismus und Salafismus dar. Ich will das an dieser Stelle gar nicht näher ausführen, weil es hier im Kern um etwas anderes geht. Dazu komme ich gleich.
Es muss uns aber absolut alarmieren, wenn hier in Niedersachsen, mitten in unserer Gesellschaft, Kinder und Jugendliche aufwachsen sowie in unsere Schulen gehen, die all unsere Werte, die unsere freie und offene Gesellschaft sowie all das, was unser Leben ausmacht und von dem sie selbst profitieren, so sehr ablehnen, dass sie bereit
sind, dafür zu töten, und sogar bereit sind, ihr eigenes junges Leben zu opfern, nur um möglichst viele andere mit in den Tod zu reißen. Da müssen wir dringend handeln.
Das Land unternimmt hierbei schon große Anstrengungen, um dem gewaltbereiten Islamismus und Salafismus entgegenzuwirken, z. B. durch die ganz hervorragende Arbeit von beRATen e. V., dessen Berater in Schulen gehen und auch mit Eltern und Angehörigen sprechen, um Jugendliche, die auf die schiefe salafistische Bahn geraten sind, zurückzuholen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Demokratie vererbt sich nicht. Sie muss von jeder Generation neu erlernt, neu erfahren und neu gelebt werden. - Das stammt aus der SPD-Bundestagsfraktion, und unabhängig davon ist es auch richtig so.
Wir stellen uns klar und deutlich gegen jede Bestrebung, die versucht, unsere freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen, sei es von links, von rechts, aus religiösen Motiven oder aus welchen Gründen auch immer. Der Fortbestand unserer Demokratie ist für uns - das sage ich ganz deutlich - nicht verhandelbar.
Auch beim Linksextremismus schauen wir ganz genau hin. Auch dazu will ich ganz klar und deutlich sagen: Wir akzeptieren keine Angriffe auf unsere Demokratie. Wir akzeptieren keine Ausschreitungen. Wir akzeptieren keine Gewalt, weder gegen Sachen noch gegen Personen, sowieso und erst recht nicht gegen Polizeibeamte.
Im Rechtsausschuss haben wir uns ausführlich mit diesem Thema auseinandergesetzt und auch eine Anhörung durchgeführt, auf die der Kollege Adasch gar nicht eingegangen ist.
Aus unserer Sicht ist diese zu dem erfreulichen Ergebnis gekommen, dass Niedersachsen an dieser Stelle gut aufgestellt ist.
Die Anhörung hat gezeigt, dass es Linksextremismus und linke Militanz durchaus in Niedersachsen gibt. Das wussten wir auch. Allerdings bewegt sich das zahlenmäßig auf einem sehr niedrigen Niveau.
Der Vertreter des Landespräventionsrates hat uns im Ausschuss berichtet, dass er in den vergangenen Jahren nicht eine einzige Anfrage von betroffenen Opfern oder Kommunen bekommen hat, obwohl der Landespräventionsrat mit über 200 Kommunen sehr eng zusammenarbeitet.
Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen hat erst vor Kurzem eine repräsentative Umfrage unter 15-jährigen Jugendlichen durchgeführt. Danach liegt der Anteil der Jugendlichen mit linksextremen Einstellungen deutlich unter 5 %, also auf wirklich sehr niedrigem Niveau.
Die Polizei verzeichnet eine schwankende Anzahl von Straftaten im Bereich linksmotivierter Kriminalität. Laut Landespolizeipräsidium - Herr Brockmann war ja da - findet linksmotivierte Kriminalität häufig im Umfeld von Demonstrationen statt. Das heißt, als es viele Castortransporte gab, gab es entsprechend viele Gegendemonstrationen und auch vermehrt Straftaten.
Als es in den Jahren 2014 und 2015 viele Hagida, Bragida und noch andere „-gida“-Demonstrationen gab, gab es entsprechende Gegendemonstrationen und auch eine vermehrte Anzahl von Straftaten. Das ist die Aussage der Polizei.
Bei den extremistischen Straftaten, also bei denjenigen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sind die Zahlen im Übrigen sogar zurückgegangen. Das sollte man auch dazusagen.
Insgesamt muss man sehen - das bestätigte auch der Experte des Verfassungsschutzes -, dass die prägende politische Form des Linksextremismus heute der Antifaschismus ist. Das heißt, es geht um Konfrontation, es geht um „Gegen rechts“. Die Frage muss daher lauten: Wie weit darf das Engagement gegen Rechtsextremismus gehen?
Ich möchte gerne an die Aussagen vom Verfassungsschutz anknüpfen. Damit sind wir bei den Fragen: Welche Werte haben wir zu verteidigen? Wofür steht unsere Demokratie? Wofür steht unse
re freiheitliche demokratische Grundordnung? Wie können wir das an junge Leute vermitteln? - Dabei tut das Land Niedersachsen erfreulicherweise bereits eine ganze Menge. Da gibt es nämlich viele kommunale Partnerschaften im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“, mit denen direkt in den Kommunen spezielle Handlungskonzepte für die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort entwickelt werden.
Der Landespräventionsrat betreibt auch eine Zusammenarbeit mit den Kommunen zum Thema Demokratiestärkung. Diese richtet sich nicht nur gegen Rechtsextremismus, sondern auch gegen Linksextremismus und gegen andere Formen von Extremismus. Dabei geht es darum, Demokratie zu stärken.
Der Verfassungsschutz hat eine Veranstaltungsreihe - die war nicht hinter verschlossenen Türen - zu dem Thema „Was ist Linksextremismus heute?“, ein Symposium zu dem Thema „DDR und Linksextremismus“, eine Veranstaltung zu „Antisemitismus und Linksextremismus“ angeboten. Eine weitere Veranstaltung zu dem Thema „Antideutsche im Linksextremismus“ wird im August stattfinden. Der Verfassungsschutz hat außerdem enge Kontakte zu den Schulen. Bei Bedarf kann man anfragen; dann werden dort entsprechende Vorträge gehalten.
Im Übrigen will ich nur einfließen lassen: Von den 56 Vorträgen, die in den letzten Jahren beim Verfassungsschutz angefragt worden sind, waren nur sechs zum Thema Linksextremismus. Die übrigen 50 hatten den Rechtsextremismus und Salafismus zum Thema.
Neu eingerichtet ist außerdem eine wissenschaftliche Dokumentationsstelle zur Analyse und Bewertung von Demokratiefeindlichkeit und politisch motivierter Gewaltbereitschaft an der Universität Göttingen. Wir begrüßen es sehr, dass gerade in Göttingen diese Forschungsstelle eingerichtet wird.
Sie sehen: Wir sind auf diesem Feld ganz hervorragend aufgestellt. Linksextremismus und entsprechende Straftaten gibt es auch in Niedersachsen, aber mengenmäßig bewegt sich diese Zahl auf
einem recht geringen Niveau. Trotzdem hat das Land, wie ich eben dargestellt habe, sehr vielfältige Maßnahmen ergriffen.
Das von Ihnen vorgeschlagene Landesprogramm ist daher überflüssig. Wir werden den Antrag ablehnen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Nacke, Sie haben sich offenbar schon vorher überlegt, was Sie hier im Rahmen einer Kurzintervention sagen wollen.
Der Kollege Adasch hat Ihnen offensichtlich keine Redezeit mehr übrig gelassen. Sie sind nicht im Geringsten auf das eingegangen, was ich eben gesagt habe. Von daher wäre das im Rahmen einer Kurzintervention nicht zulässig gewesen.
Ich habe in keiner Weise Extremismus in jedweder Form negiert. Extremismus hat gerade zum Inhalt, die freiheitliche demokratische Grundordnung ab
zulehnen. Von daher sehen wir ganz klar, dass es auch im Land Niedersachsen Linksextremismus gibt, genauso wie es auch andere Extremismusformen gibt, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden und gegen die es Präventionsveranstaltungen gibt. Ich habe auf vielfältige Maßnahmen hingewiesen, die die Polizei durchführt, die der Verfassungsschutz durchführt.
Für uns ist es ein Anliegen, unsere Demokratie zu stärken. Wir wollen weder Rechtsextremismus noch Salafismus, noch Linksextremismus. Wir wollen hier unsere freiheitliche demokratische Grundordnung schützen. Das nehmen Sie jetzt bitte einmal zur Kenntnis!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Niedersächsische Beamtinnen und Beamte - ob es nun Polizistinnen und Polizisten, Lehrerinnen oder Lehrer, Beamte aus Behörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richterinnen und Richter sind - haben gemeinsam, dass sie für unsere Gemeinschaft einen ganz besonderen Dienst leisten.
Ein Beamter schuldet seinem Dienstherrn mehr als ein normaler Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber. Er unterliegt nämlich besonderen Dienst- und Treuepflichten. Als Gegenstück dazu hat auch der Dienstherr eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten. Diese Pflicht nehmen wir als Land Niedersachsen als
Dienstherr der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten mit diesem Gesetzentwurf in besonderer Art und Weise wahr.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzentwurf, der unserer Meinung nach außerordentlich gut gelungen ist, beinhaltet mehrere sehr unterschiedliche positive Neuerungen im Beamtenrecht. Zwei Neuerungen möchte ich an dieser Stelle ganz besonders herausstellen.
Die erste Neuerung - sie wurde gerade schon genannt - ist die Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter. Wir machen dieses Land damit familienfreundlicher. Es wird ja immer gesagt: Familie ist da, wo Kinder sind. - Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Familie immer auch da ist, wo Eltern sind. Diese Eltern werden älter. Gott sei Dank werden wir alle mittlerweile wesentlich älter als unsere Vorgängergenerationen. Leider werden wir alle am Ende unseres Lebens aber nicht auch unbedingt gesünder.
Momentan sind ungefähr 28 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Ein Großteil davon wird zu Hause gepflegt. Aus den unterschiedlichsten Gründen wollen viele ältere Menschen, viele pflegebedürftige Menschen, nicht in ein Heim, sondern so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben. Das ist durchaus auch legitim; das soll jeder selbst entscheiden. Aber irgendjemand muss die Pflege übernehmen. Ich weiß nicht, ob Sie schon einmal einen Angehörigen gepflegt haben. Das macht man nicht so nebenbei. Der Pflegende oder die Pflegende - meistens sind es die Frauen, die diese Aufgabe übernehmen - ist je nach Gesundheitszustand der zu pflegenden Person mit ganzem Einsatz gefordert. Für die Familien bedeutet das häufig eine große Herausforderung.
Wenn zu Kindererziehung und Beruf die Pflege eines Familienangehörigen hinzukommt, brauchen pflegende Angehörige dringend Unterstützung und mehr zeitliche Flexibilität.
Der Bund hat darum - das wurde schon erwähnt - bereits vor einiger Zeit eine Familienpflegezeit in regulären Arbeitsverhältnissen eingeführt. Wir wollen diese Möglichkeit nun auch auf die nieder
sächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter übertragen. Wir wollen nicht, dass sich diejenigen, die unserem Land regelmäßig dienen, zwischen ihren zu pflegenden Angehörigen und ihrem Beruf entscheiden müssen. Wir wollen, dass sie beides miteinander vereinbaren können, nämlich die Arbeit für das Gemeinwohl und die Pflege ihrer nächsten Verwandten. Das ist sozial, das ist gerecht, und das ist im Sinne der Menschen in unserem Land.
Der zweite wichtige Punkt, den wir mit diesem Gesetz regeln werden, liegt uns mindestens genauso sehr am Herzen. Da geht es um diejenigen, die tagtäglich für uns ihre Haut hinhalten, die ihre Gesundheit zum Wohle der Gemeinschaft riskieren. Da geht es um Polizistinnen und Polizisten, um Feuerwehrleute, um Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten, die mitunter leider gesundheitliche Schäden davontragen. Wir haben ja ein paar Polizeibeamte hier im Saal, die das aus eigener Anschauung wissen.
Gerade Polizisten riskieren für die Sicherheit von uns allen regelmäßig ihre Gesundheit und in Extremfällen auch ihr Leben. Polizistinnen und Polizisten haben täglich mit Extremsituationen zu tun. Es ist aber auch gerade ihr Beruf und ihre Aufgabe, sich unmittelbar in die Situationen zu begeben, die mit Ärger verbunden sind. Die meisten dieser Situationen können gerade durch die Anwesenheit von Polizeikräften zu einem guten Ausgang gebracht werden.
Ist hier schon einmal jemand mit einem Polizeistreifenwagen mitgefahren?
- Ja, sehr gut. Auch ich habe das schon mehrfach getan. Wenn nicht, dann sollten Sie es gern mal freiwillig tun, wenn die örtliche Polizei dazu bereit ist. Unfreiwillig eher nicht so sehr.
Wer unfreiwillig mitgefahren ist, das klären wir vielleicht einmal an anderer Stelle. Auch das wäre sehr interessant.
Ich finde es jedenfalls sehr beeindruckend, wie oft schon die bloße Anwesenheit von Polizeibeamten dazu führt, dass sich eine aufgeheizte Stimmung beruhigt. Manchmal braucht es allerdings auch ein bisschen mehr Zureden, und manche Situationen lassen sich auch nur durch unmittelbaren Zwang lösen. Das ist so, das weiß man auch, wenn man sich als Polizeibeamter bewirbt. Das ist bedauerlicherweise eine notwendige Begleiterscheinung des Berufes.
Leider gibt es bei einigen Einsätzen dann aber auch verletzte Polizistinnen und Polizisten. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und generell Gewalt gegen diejenigen, die ihre Pflicht tun, sind leider keine Seltenheit. Ich finde das hochgradig verwerflich.
Und nicht nur deshalb, aber auch deshalb haben wir als Land Niedersachsen gerade gegenüber diesen verletzten Beamtinnen und Beamten eine besonders große Fürsorgepflicht. Wer für unser aller Sicherheit seine Gesundheit und sein Leben riskiert, der muss dann auch unsere Hilfe bekommen, wenn er sie braucht.
Für einen Teil sorgt die Unfallfürsorge. Wer einen Dienstunfall hat, der bekommt einen umfassenden Ausgleich für die daraus eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden. Aber in den meisten Fällen hat der Polizeibeamte einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Gewalttäter, den er dann aber auch selbst durchsetzen muss. Dafür bekommt er zwar auf Antrag Rechtschutz in Form eines zinslosen Darlehens. In vielen Fällen bleibt der Beamte allerdings hinterher auf sich gestellt, wenn es darum geht, den Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen.
Und ohne dass ich jetzt allzu pauschal urteilen will, muss man leider feststellen, dass viele der entsprechenden Täter, also diejenigen, die Gewalttaten gegen Polizeibeamte, Feuerwehrleute, aber im Übrigen auch gegen Beamte, die Hartz-IVBescheide ausstellen - auch die trifft es nämlich -, ausüben, nicht sonderlich gut bei Kasse sind. Und
da nützt es ihnen dann gar nichts, wenn sie zwar einen Zahlungstitel gegen einen Gewalttäter haben, der dann aber insolvent ist.
Ich kenne einen solchen Fall von einem Polizeibeamten aus meinem Wahlkreis, 35 Jahre alt. Er wurde zu einem Einsatz gerufen. Da war eine Schlägerei vor einem Mehrfamilienhaus in einem bekannten Brennpunkt. Er ist dann mit mehreren Kolleginnen und Kollegen da hineingegangen und hat die Schlägerei unter Kontrolle gebracht, wurde dabei aber selbst im Gesicht verletzt, am Kiefer. Glücklicherweise konnte der Täter - das war ein 19-Jähriger - sofort verhaftet werden, wurde auch strafrechtlich verurteilt, und der Beamte hat auch einen Schmerzensgeldanspruch gegen diesen Jungen bekommen.
Aber der 19-Jährige hat leider kein Geld, sodass der Beamte sein Schmerzensgeld wohl nie zu sehen bekommen wird. Das finde ich absolut unbefriedigend,
und das kann es wirklich nicht sein.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, natürlich muss jeder, der jemand anderen schädigt, grundsätzlich sein Schmerzensgeld selbst zahlen. Und es kann auch nicht sein, dass der Staat Schmerzensgeld für Gewalttäter übernimmt. Aber das muss so geregelt werden, dass sich der Staat das Schmerzensgeld hinterher von dem Straftäter wiederholt.
Und es kann nicht sein, dass der verletzte Polizist, der seine Gesundheit dem Gemeinwohl geopfert hat, darunter leiden muss.
Diese besondere Härte gleichen wir mit diesem Gesetz aus - das ist sozial, das ist gerecht, und das ist genau im Sinne der Menschen in diesem Land. Insofern freue ich mich sehr auf die Ausschussberatungen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Bei dieser Aneinanderreihung von Zitaten müssen der Kollege Calderone und ich uns allmählich Gedanken machen, warum nicht auch wir zitiert wurden.
Vielleicht schauen wir noch mal in unseren Reden nach, ob dort wirklich nichts Zitierwürdiges enthalten war. Vielleicht müssen wir noch einmal ein bisschen nachbessern.
In Bezug auf das, was der Kollege Dr. Genthe zum Schluss gesagt hat, möchte ich direkt daran erinnern, wie sich die FDP gegenüber dem SPDAntrag zur Vorratsdatenspeicherung in der letzten Wahlperiode verhalten hat.
Die Nichtäußerungen des ehemaligen Kollegen Herr Professor Dr. Dr. Zielke können Sie gerne noch einmal in den entsprechenden Plenarprotokollen nachlesen. Sprich: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben diesen Antrag im Rechtsausschuss ausführlich besprochen, und es hat sich bestätigt, dass das Thema „Fahrverbot als Ersatzfreiheitsstrafe oder Nebenstrafe“ polarisiert. So gut wie jeder hat dazu eine Meinung. Quer durch die Fraktionen - auch das hat sich gezeigt - hat jeder eine andere. Das ist nämlich, wie wir gesehen haben, nicht unbedingt eine Frage von Schwarz, Rot, Grün und Gelb, sondern das ist eine rechtliche Einschätzungsfrage, die jeder unterschiedlich beurteilt. Für beide Meinungen gibt es gute Argumente. Ich glaube, deswegen kann man dabei mit der Schärfe vielleicht mal ein Stückchen zurückgehen, weil zumindest in einer Oppositionsfraktion und in einer Regierungsfraktion die Meinungen auseinandergehen.
Ich hatte es bereits in der ersten Beratung gesagt: Es sprechen einige Argumente für das Fahrverbot, einige allerdings auch dagegen.
Dafür könnte sprechen, dass sich gerade jüngere Täter eher davon als von einer Geldstrafe beeinflussen lassen, zumal die Geldstrafe häufig gar nicht von den Tätern selbst bezahlt wird, sondern von Mama und Papa. Das Auto als Statussymbol und als vermeintliches Symbol der Freiheit scheint gerade bei jüngeren Tätern teilweise noch einen höheren Stellenwert als eine Geldstrafe zu haben.
Gegen ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei Diebstahl und Körperverletzung spricht aber, dass wir ein Sonderstrafrecht für Inhaber einer Fahrerlaubnis schaffen würden. Der Gesetzentwurf geht nämlich davon aus, dass man in manchen Fällen zukünftig auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe verzichten kann, wenn es ausreicht, eine Geldstrafe und das zusätzliche Fahrverbot zu verhängen, um auf den Täter einzuwirken. Das bedeutet aber in der Konsequenz, dass Straftäter mit Führerschein unter Umständen um eine Freiheitsstrafe herumkommen, während Straftäter ohne Führerschein mit der gleichen Tat und sonst gleichen Voraussetzungen im Knast landen. Ich sehe schon die Schlagzeile vor mir: „Führerschein rettet Straftäter vor dem Knast!“ - Und das kann ja nicht ernsthaft gewollt sein.
Allerdings muss man der anderen Seite zugutehalten, dass auch bei der Freiheits- und bei der Geldstrafe nicht immer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tat und der verhängten Strafe besteht. Es ist ja nicht so, dass man nur bei Vermögensdelikten eine Geldstrafe verhängt und nur bei Delikten gegen die persönliche Freiheit eine Freiheitsstrafe. Ansonsten hätte man ja keine Möglichkeiten, beispielsweise Drogendelikten oder Körperverletzungen zu begegnen. Darauf wird der Kollege Calderone vermutlich gleich noch eingehen.
- Nein, das ist nicht abgestimmt. Aber ich gehe davon aus, weil ich seine erste Rede dazu ja kenne.
Trotzdem ist es so, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seit Anbeginn in unserem Strafgesetzbuch verankert und fester Bestandteil unserer Rechtsordnung sind. Wenn man jetzt eine neue Strafe - ich sage mal untechnisch - dazu erfindet und dazu nimmt, die im allgemeinen Strafrecht
noch nicht so etabliert ist, muss man sehr gut begründen, warum es genau diese Strafe sein soll.
Da kann ich mich wiederum dem Kollegen Dr. Genthe anschließen: Wenn man es mit einem Straftäter zu tun hat, der am Samstag in der ersten Kreisliga auf dem Fußballplatz eine Schlägerei angezettelt hat und jetzt wegen Körperverletzung vor Gericht steht, warum verhängt das Gericht dann kein Fußballverbot? Warum soll es ein Verbot sein, ein motorisiertes Fahrzeug zu steuern? Das ist doch unlogisch! Es klingt sachfremd, in dem Fall ein Fußballverbot zu verhängen. Aber ein Verbot, ein motorisiertes Fahrzeug zu steuern, ist genauso sachfremd. Von daher bin ich da relativ skeptisch.
Sie sehen also: Ich persönlich stehe dem Ganzen eher etwas skeptisch gegenüber. Das heißt aber noch nicht, dass wir den FDP-Antrag unterstützen. Ich glaube, das ist auch im Rechtsausschuss und gerade auch in der Äußerung des Kollegen Herrn Dr. Genthe sehr deutlich geworden. Der Entschließungsantrag, den Sie hier vorgelegt haben, ist mehr als dünn, und dient offensichtlich einzig und allein dazu, einen Keil zwischen uns zu treiben, nämlich entweder zwischen die SPD auf der Bundes- und auf der Landesebene oder zwischen die Grünen auf der Bundes- und auf der Landesebene oder zwischen Rot und Grün hier auf der Landesebene.
Das ist zwar ein für eine Oppositionsfraktion verständlicher Ansatz, und es ist natürlich auch immer einen Versuch wert. Aber ich muss Ihnen an dieser Stelle leider sagen, dass Ihr Versuch gescheitert ist. Wir werden nicht über Ihr Stöckchen springen und lehnen den Antrag ab.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen von der FDP-Fraktion, wenn man sich Ihren Entschließungsantrag anschaut, dann muss man vor dem Hintergrund der nicht einmal ganz gefüllten Seite leider sagen: Daraus hätte man ein bisschen mehr machen können.
Das Thema ist aktuell. Es wird auf Bundesebene beraten. Der Verkehrsgerichtstag in Goslar hat sich letzte Woche aktuell damit befasst. Sämtliche Vereine, Verbände, Anwaltsvereinigungen, der Richterbund und die Polizei haben dazu Stellung genommen. Das Thema ist populär. Es erscheint einfach. So gut wie jeder hat eine Meinung dazu. Wenn man hier sitzt und alle wissen, dass man gleich zu diesem Thema spricht, wird man sowohl
von der einen als auch von der anderen Seite angesprochen, wie man das Ganze zu beurteilen habe. Das ist eine heiß umstrittene Sache. Warum also legen Sie nur so ein dünnes Gerippe von Entschließungsantrag vor?
Hintergrund des Antrags ist doch wohl ganz offensichtlich, dass Sie die Regierungsfraktionen damit in eine Zwickmühle bringen wollen:
Entscheiden wir uns gegen unseren Justizminister Heiko Maas, der ein sehr guter Justizminister ist?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Entscheiden sich die Grünen anders als die Grünen auf Bundesebene, oder streiten wir uns untereinander? - Ich kann Ihnen versichern: Das werden wir nicht tun. Die rot-grünen Reihen waren in den letzten Jahren fest geschlossen, und sie werden auch fest geschlossen bleiben.
Bitte!
Dann beglückwünsche ich Sie zu Ihrem Antrag.
Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden. Ich komme nämlich jetzt zur Sache.
Es gibt durchaus gute Argumente für beide Seiten. Wir sind ja erst in der ersten Beratung.
Zu der einen Seite: Mit dem Fahrverbot als Nebenstrafe für Straftaten jeglicher Art will die Bundesregierung auch Täter erreichen, die sich von einer Geldstrafe allein nicht beeindrucken lassen. Ja, da gibt es tatsächlich den einen oder anderen Jungtäter, der die Strafe von Mama und Papa bezahlen lässt. Insbesondere Heranwachsende, die gerade erst den Führerschein gemacht haben und für die es auch wichtig ist, sich bei ihren Kumpels damit zu produzieren, trifft man mit einem Fahrverbot tatsächlich.
Es gibt einen kurzen Artikel in der ZRP 2010 von einem gewissen Herrn Busemann, der von einem Fahrverbot als Denkzettel oder Besinnungsmaßnahme spricht.
Das ist auch nicht von der Hand zu weisen; denn einen Denkzettel verpasst man jungen Tätern mit einem Fahrverbot bestimmt. Ob sie dadurch allerdings zur Besinnung kommen, ist individuell sicherlich unterschiedlich. Aber das ist leider auch bei Geld- und Freiheitsstrafen so.
Die besonders reichen Straftäter, bei denen man davon ausgeht, dass sie sich durch eine Geldstrafe nicht beeindrucken lassen, trifft man mit dem Fahrverbot nicht. Denn wer sich schon von einer
Geldstrafe, bei der die Tagessatzhöhe 30 000 Euro beträgt - das sind insgesamt über 10 Millionen Euro, wenn man die Tagessatzhöhe hochrechnet -, nicht beeindruckt zeigt, wird sich wohl bei einem Fahrverbot ein Taxi oder auch einen Fahrer leisten können.
Was jedoch nicht zwangsläufig gegen ein Fahrverbot bei allgemeinen Straftaten spricht, sind der Stadt-Land-Bezug und die unterschiedliche Nutzung des Kfz. Natürlich sind Menschen unterschiedlich stark auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen. Wer in der Stadt wohnt, kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Wer auf dem Land wohnt, beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist oder gesundheitliche Einschränkungen hat, der braucht das Auto wesentlich stärker. Das ist so. Aber bei der Urteilsfindung hat das Gericht ohnehin genau abzuwägen, inwieweit die Strafe auf den Täter einwirkt und inwieweit sie zur Resozialisierung beiträgt. Wir haben ein sehr hohes Vertrauen in unsere Richterinnen und Richter, dass sie gut abwägen können, ob ein Täter aus Hannover-City vor ihnen steht oder einer aus dem schönen Osnabrücker Land, der eventuell stärker auf seinen Führerschein angewiesen ist.
Was für uns ebenfalls nicht gegen ein Fahrverbot bei allgemeinen Straftaten spricht, ist der fehlende Zusammenhang zwischen Straftat und Strafe. Wir sind nicht der Meinung, dass da ein Zusammenhang bestehen muss, dass sie unmittelbar miteinander verknüpft sein müssen; denn das Motto „Auge um Auge, Zahn und Zahn“ haben wir weit hinter uns gelassen.
Eine Geldstrafe wird nicht nur bei Eigentumsdelikten verhängt. Eine Freiheitsstrafe wird auch nicht nur bei Straftaten gegen die persönliche Freiheit verhängt. Ansonsten gäbe es gar keine Strafe, die man bei Drogendelikten, Körperverletzungen oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verhängen könnte. Diese Delikte sind gute Beispiele dafür, dass man in einem modernen Rechtsstaat nicht unbedingt wollen kann, dass da ein direkter Zusammenhang besteht.
Es muss abschließend nicht nur eine Freiheitsstrafe und Geldstrafe geben. Theoretisch kann es auch andere Strafformen geben.
Sinnvoll wäre bei einigen Straftätern beispielsweise gemeinnützige Arbeit, weil es bei manchen durchaus förderlich wäre, ihnen eine Tagesstruktur
zu geben und sie überhaupt erst einmal an Arbeit zu gewöhnen.
Aber auch das sieht unser Strafgesetzbuch nicht vor.
Damit will ich sagen: Es muss nicht zwangsläufig bei den beiden Strafen, nämlich Freiheitsstrafe und Geldstrafe, bleiben. Es gibt auch andere denkbare Möglichkeiten.
Ob aber tatsächlich das Fahrverbot eine solche Möglichkeit sein muss, ist aus einem anderen Grund fragwürdig, den Herr Dr. Genthe eben schon genannt hat. Dagegen spricht nämlich, dass es sich hierbei um eine Spezialsanktion ausschließlich für Inhaber einer Fahrerlaubnis handelt.
Das kann zu einer bedenklichen Schieflage zwischen Straftätern mit und ohne Fahrerlaubnis führen. Der Gesetzentwurf geht nämlich davon aus, dass zukünftig in manchen Fällen von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, wenn allein eine Geldstrafe in Kombination mit einem Fahrverbot ausreicht, um auf den Täter einzuwirken. Das heißt, jemand, der eine Fahrerlaubnis hat, kann um eine Freiheitsstrafe drum herumkommen, ein Täter ohne Fahrerlaubnis aber nicht. Das ist meines Erachtens mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Auf gut Deutsch: Es ist ungerecht.
Außerdem: Warum soll es unbedingt ein Fahrverbot sein? Wenn man Straftäter dadurch bestrafen will, dass man sie in ihrer Fortbewegungsfreiheit einschränkt, warum dann nicht auch ein Verbot zum Fahrradfahren oder ein Verbot zum Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel? - Dass es das Fahrverbot schon in einem anderen Zusammenhang gibt, kann allein kein Grund sein. Ist die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit überhaupt der richtige Weg, um einen Ladendieb zu bestrafen? - Ich glaube, das ist schwierig.
Sie sehen also: Man kann eine Menge Gründe dafür und eine Menge Gründe dagegen finden. Ich habe den Eindruck, dass quer durch alle Fraktionen jeder eine ganz persönliche Meinung dazu hat.
Wir sind ja erst in der ersten Beratung. Wir wollen mit Ihnen in einen Dialog treten und auch das Gespräch mit den Vereinen und Verbänden suchen. Ich freue mich auf interessante Diskussionen.
Vielen Dank.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit den in der Beschlussfassung enthaltenen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung kam einstimmig zustande. Der mitberatende Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat sich diesem Votum ebenfalls einstimmig angeschlossen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist am 8. November direkt an die Ausschüsse überwiesen worden. Am 16. November stellte ein Vertreter des Justizministeriums die Grundzüge des Gesetzentwurfs im federführenden Ausschuss vor.
Anlass des Gesetzentwurfs ist das zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tretende bundesrechtliche Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Dieses Gesetz ist ebenso wie der neue § 406 g der Strafprozessordnung, der künftig den Anspruch einer durch eine Straftat verletzten Person auf den Beistand eines psychosozialen Prozessbegleiters regelt, Teil des 3. Opferrechtsreformgesetzes, das der Umsetzung der Europäischen Opferschutzrichtlinie dient.
Es enthält u. a. bestimmte Mindestanforderungen an die Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
Im Übrigen überlässt das Bundesgesetz es jedoch den Ländern, zu bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen dafür an die Ausbildung und die Weiterbildung, die Berufserfahrung und die regelmäßige Fortbildung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zu stellen sind.
Dementsprechend enthält der vorliegende Entwurf eines Ausführungsgesetzes insbesondere Vorschriften zu den Voraussetzungen einer Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter, zum Anerkennungsverfahren und zu den Anforderungen an Aus- und Weiterbildungen zur psychosozialen Prozessbegleiterin und zum psychosozialen Prozessbegleiter
sowie ergänzende Verordnungsermächtigungen.
Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf u. a. auch Regelungen, die die Vorgaben der Europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für den europäischen Dienstleistungsverkehr für den Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung umsetzen.
Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchgeführt. Sowohl die ganz überwiegende Zahl der eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen als auch die zwei Verbände, die mündlich angehört wurden, haben sich im Großen und Ganzen positiv zu dem Gesetzentwurf geäußert.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die wenigen inhaltlichen Änderungen des Gesetzentwurfs, die vom federführenden Ausschuss empfohlen werden, betreffen die Regelungen über die Pflichten der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter in § 6 und den verpflichtenden Inhalt der Aus- und Weiterbildungen in § 8 Abs. 2.
Diese Empfehlungen beruhen auf einem gemeinsamen Änderungsvorschlag der Ausschussmitglieder aller Fraktionen. Dieser Vorschlag baut auf Änderungsvorschlägen der CDU-Fraktion sowie
der Regierungsfraktionen auf und wurde in der Ausschussberatung mündlich formuliert. Er enthält zum einen eine inhaltliche Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter in § 6. Zum anderen sollen die verpflichtenden Inhalte der Aus- und Weiterbildungen in § 8 Abs. 2 stärker auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter abgestimmt werden.
Der gedrängte Beratungsablauf zu diesem Gesetzentwurf ist dem Wunsch der Vertreterinnen und Vertreter aller Fraktionen im federführenden Austausch geschuldet, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zeitgleich mit dem Bundesgesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren in Kraft treten zu lassen.
Dies gewährleistet, dass zu Beginn des nächsten Jahres in Niedersachsen anerkannte psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zur Verfügung stehen und den Opfern einer schweren Straftat durch die mit den Strafprozessen befassten Gerichte als Beistand beigeordnet werden können.
Der Ausschuss empfiehlt Ihnen einvernehmlich, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.
Zu den konkreten Einzelheiten der vom Ausschuss empfohlenen Änderungen möchte ich hier im Übrigen nicht näher ausführen, sondern den Bericht insoweit zu Protokoll geben.
Vielen Dank.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hatte in der Gesetzesberatung vorab darauf hingewiesen, dass in der Begründung des 3. Opferrechtsreformgesetzes des Bundes an mehreren Stellen ausgeführt werde, dass bestimmte Gegenstände der europäischen Opferschutzrichtlinie, so etwa der in Artikel 8 und 9 der Richtlinie geregelte Zugang der oder des Verletzten zu Opferunterstützungsdiensten oder auch die statistischen Pflichten nach Artikel 28 der Richtlinie, in die Regelungskompetenz der Länder fielen (vgl. BT- Drs. 18/4621, S. 13 und S. 19). Vor diesem Hinter
grund sei es möglich, dass in Niedersachsen noch Umsetzungsbedarf bestehe, der über den vorliegenden Gesetzentwurf hinausgehe. Das Justizministerium habe dies in der für die fachliche Abstimmung zur Verfügung stehenden - kurzen - Zeit aber nicht abschließend prüfen können. Der Ausschuss sieht daher insoweit von weitergehenden Änderungsempfehlungen ab.
Den empfohlenen Änderungen liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde:
Zu § 1 (Anerkennung als psychosoziale Prozess- begleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter):
Zu Absatz 1:
Zu Satz 1:
In Nr. 1 soll die Regelung zur besseren Verständlichkeit (auch der Verweisung in Nr. 3) ausformuliert werden. Gemeinsam mit der in Nr. 2 aufgeführten Aus- und Weiterbildung handelt es sich um die von § 3 Abs. 2 Satz 1 des (Bundes-)Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) verlangte fachliche Qualifikation.
Die Änderung in Nr. 2 dient der Berichtigung der Verweisung.
Die Änderung in Nr. 3 stellt eine Folgeänderung zur Empfehlung zu Nr. 1 dar.
In Nr. 4 soll das am Ende aufgeführte Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit in eine eigenständige Nr. 4/1 verlagert werden, weil es sich inhaltlich deutlich von der in Nr. 4 geregelten persönlichen Qualifikation im Sinne des § 3 Abs. 3 PsychPbG unterscheidet. Auch sind dann die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen leichter zuzuordnen.
In der Ausschussberatung hatte der GBD darauf hingewiesen, dass mit der Normierung einer solchen Anerkennungsvoraussetzung ein gewisses rechtliches Risiko verbunden sei. Das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit gehe über die bundesrechtlichen Anforderungen an psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§ 3 PsychPbG) hinaus. Dass das Land über die dazu notwendige Gesetzgebungskompetenz verfüge, sei nicht sicher, da § 4 PsychPbG die Länder nur dazu ermächtige zu bestimmen, „welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind“. Die
persönliche Zuverlässigkeit könne allenfalls als eine allgemeine Anerkennungsvoraussetzung angesehen werden. Diese Auffassung vertrete das Justizministerium, das in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern insoweit einen „weiten Gestaltungsspielraum“ habe einräumen wollen (vgl. BT-Drs. 18/4621, S. 31). Im Übrigen sei laut Ministerium die Voraussetzung der persönlichen Zuverlässigkeit auch in einer von den Ländern gemeinsam erarbeiteten Handreichung, die eine Art Musterentwurf enthalte, vorgesehen und dementsprechend auch in den bis jetzt schon existierenden Ländergesetzen zu finden. Der Ausschuss schließt sich der Auffassung des Justizministeriums an und spricht sich für die Beibehaltung des Erfordernisses der persönlichen Zuverlässigkeit aus.
Die Vorschrift in Nr. 5 ist entbehrlich und soll gestrichen werden. Nach Auskunft des Justizministeriums ist die von § 3 Abs. 4 Satz 1 PsychPbG verlangte interdisziplinäre Qualifikation in vollem Umfang Gegenstand der bereits von Nr. 2 erfassten Aus- oder Weiterbildung nach § 8 (vgl. dort Ab- satz 2). Der Ausschuss schließt sich dem an.
Zu Satz 1 Nr. 6 - neu - und zu Satz 2:
Unabhängig davon setzt die Regelung voraus, dass eine Verordnung nach § 11 auch tatsächlich erlassen wird (vgl. dazu die Änderungsempfehlung und die Erläuterung zu § 11 des Entwurfs).
Zu Absatz 3:
Bei der Befristung nach Satz 1 dient das Wort „höchstens“ dazu, in geeigneten Fällen auch kür
zere Fristen festzulegen, z. B. wenn eine Person kurz vor dem Beginn des Ruhestands steht oder nur über einen befristeten Arbeitsvertrag bei einer in Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs (jetzt Satz 1 Nr. 6 - neu -) genannten juristischen Person verfügt.
Zu Satz 2 hat das Justizministerium darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung nur bei den beigeordneten Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (§ 406 g Abs. 3 der Strafprozess- ordnung - StPO -) erforderlich ist, um Verzögerungen des Strafprozesses zu vermeiden. Bei den nicht beigeordneten Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (§ 406 g Abs. 4 StPO) sei eine vergleichbare Vorschrift entbehrlich. Dieser Einschätzung schließt sich der Ausschuss an.
Zu § 1/1 - neu - (Länderübergreifende Anerken- nung):
Die Regelung der länderübergreifenden Anerkennung soll aus § 7 des Entwurfs hierher verlagert werden, da die Regelung praktisch bedeutsamer sein wird als die Regelungen über den europäischen Dienstleistungsverkehr (§§ 2 bis 4 des Ent- wurfs). Zudem soll dadurch klargestellt werden, dass die Verfahrensvorschriften des europäischen Dienstleistungsverkehrs (vgl. § 2 Abs. 2 bis 5) für die Dienstleisterinnen und Dienstleister innerhalb des Bundesgebietes nicht gelten sollen. Die empfohlene Formulierung lässt auch leichter erkennen, dass psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter aus anderen Bundesländern, die in Niedersachsen dauerhaft tätig sein wollen, einer vollwertigen Anerkennung nach § 1 bedürfen.
Zu § 2 (Anerkennungsfiktion, Meldepflicht, Unter- sagung):
Zur Überschrift:
Die empfohlene Änderung der Überschrift soll verdeutlichen, dass es in der Vorschrift allein um den europäischen Dienstleistungsverkehr geht, nicht hingegen um den Dienstleistungsverkehr innerhalb des Bundesgebiets (diesen regelt der empfohlene § 1/1) und auch nicht um die Niederlassung aus dem Ausland (diese bestimmt sich nach dem Nie- dersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetz - NBQFG -).
Zu Absatz 1:
Die Änderung in Satz 1 stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu § 1/1 dar.
Zu Absatz 2:
Zu Absatz 5:
Die Verweisung soll nicht auf Satz 1 beschränkt werden, da die Regelung auch für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle gelten soll. Zudem soll die Formulierung der Zuverlässigkeit auf § 1 Abs. 1 abgestimmt werden.
Zu § 3 (Zusammenarbeit und Amtshilfe):
Zu Absatz 1:
Die erfassten Staaten sollen hier erneut aufgezählt werden, um die Verständlichkeit zu erleichtern. Dies führt auch zu einfacheren Verweisungen in Absatz 2 und § 4 Abs. 2.
Zu Absatz 2:
Der GBD hat darauf hingewiesen, dass - anders als in der Begründung (S. 14) dargelegt - Absatz 2 keine Regelung über den sogenannten Vorwarnmechanismus enthalte, sondern die Vorgaben des Artikels 56 der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie umsetze. Der in Artikel 56 a der Richtlinie geregelte - und in § 13 b NBQFG umgesetzte - Vorwarnmechanismus sei nach Mitteilung des Justizministeriums bei den psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund werden lediglich redaktionelle Folgeänderungen zu Absatz 1 empfohlen.
Zu § 4 (Beschwerdeverfahren):
Zu Absatz 2:
Vgl. die Erläuterung zu § 3 Abs. 1.
Zu § 5 (Verzeichnis):
Zur Überschrift:
Die empfohlene Ergänzung der Überschrift verdeutlicht, dass in das Verzeichnis nur die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbe
gleiter aufgenommen werden, die das Anerkennungsverfahren nach § 1 durchlaufen haben, nicht hingegen die Dienstleisterinnen und Dienstleister aus dem Bundesgebiet (vgl. § 1/1) oder aus dem europäischen Ausland (vgl. § 2).
Zu Absatz 1:
Satz 2 des Entwurfs soll zur Vermeidung von Missverständnissen gestrichen werden. Sein Wortlaut könnte so verstanden werden, dass damit die Gerichte bei der Beiordnung an das Verzeichnis gebunden sein sollen. Dies ist aber nicht beabsichtigt - und dürfte im Übrigen auch kompetenzrechtlich bedenklich sein, weil damit der Regelungsbereich der Strafprozessordnung berührt würde (vgl. § 406 g Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 142 Abs. 1 StPO).
Für die denkbare (öffentliche) Bekanntmachung bzw. Übermittlung des Verzeichnisses an die interessierten Stellen bedarf es aus Sicht des Justizministeriums, der sich der Ausschuss anschließt, keiner gesetzlichen Regelungen. Soweit in dem Verzeichnis personenbezogene Daten enthalten sind, gelten das Niedersächsische Datenschutzgesetz und die auf Grundlage des § 11 Nr. 3 zu erlassende Verordnung.
Zu § 6 (Pflichten der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter):
Die Einfügung im einleitenden Satzteil dient der Klarstellung, dass auch diese Vorschrift für die Dienstleisterinnen und Dienstleister nach den §§ 1/1 und 2 nicht gelten soll, sondern nur für diejenigen, die das Anerkennungsverfahren nach § 1 durchlaufen haben.
Die empfohlene Ergänzung der Nr. 2 um die neuen Buchstaben a und b dient dazu, die Fortbildungsverpflichtung der anerkannten Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter inhaltlich zu konkretisieren. Sie geht zurück auf den gemeinsamen Änderungsvorschlag der Ausschussmitglieder, wie er in der Ausschussberatung mündlich beschlossen wurde und der insoweit auf dem Änderungsvorschlag der CDU (Vorlage 6, dort unter Nr. 1) und dem Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen (Vorlage 8, dort unter Nr. 1) aufbaut. Die von diesen Änderungsvorschlägen im Wortlaut abweichende Fassung beruht im Wesentlichen auf systematischen Erwägungen: Da im Gesetzentwurf im Übrigen keine unmittelbaren Verweisungen auf das bundesrechtliche Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren mehr enthalten ist, sondern die insoweit in Rede stehenden Regelungen entsprechend ausformuliert
Vgl. die Erläuterung zu § 1/1.
Zu § 8 (Anerkennung von Aus- und Weiterbildun- gen):
Zu Absatz 1:
Die empfohlenen Änderungen zu den Nrn. 2 und 3 sind sprachlicher Natur und sollen die Lesbarkeit der Vorschrift erleichtern.
Die Nrn. 1 und 4 setzen voraus, dass eine Verordnung nach § 11 auch tatsächlich erlassen wird (vgl. dazu die Änderungsempfehlung und die Erläute- rung zu § 11 des Entwurfs).
Zu Absatz 2:
zur psychosozialen Prozessbegleitung sind, hätte eine solche Vorgabe zur Folge, dass den schon ausgebildeten und derzeit bereits tätigen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (vgl. hierzu die Begründung zum Gesetz- entwurf, S. 7) die Anerkennung gegebenenfalls versagt werden müsste. Dies soll vermieden werden.
Zu § 10 (Zuständige Stelle):
Die Ermächtigung nach § 11 Nr. 4 des Entwurfs, die Zuständigkeit durch Verordnung auf eine nachgeordnete Stelle zu übertragen, soll an dieser Stelle in einem neuen Satz 2 aufgenommen werden. Abweichend von den sonstigen Verordnungsregelungen (§ 11 Nrn. 1 bis 3 des Entwurfs, vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs [jetzt Satz 1 Nr. 6 - neu -], zu § 8 Abs. 1 sowie die Änderungsempfehlung und Erläuterung zu § 11) muss eine Verordnung dieses Inhalts nicht zwingend erlassen werden.
Zu § 11 (Verordnungsermächtigung):