Jürgen Barth

Sitzungen

7/24 7/53 7/83 7/86 7/92 7/113

Letzte Beiträge

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie müssen leider mit mir vorliebnehmen, weil der Ausschussvorsitzende wegen Krankheit verhindert ist. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich die Berichterstattung übernehme.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Entwurf eines Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt hat der Landtag in der 78. Sitzung am 29. August 2019 zur federführenden
Beratung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen überwiesen.
Dieser Gesetzentwurf hat zum Ziel, Rechtsklarheit zu einem überholten Rechtsgebilde aus dem 19. Jahrhundert zu schaffen. Er sieht vor, dass Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst sind.
Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis der Gemeinde durch einen bestandskräftigen Bescheid der Flurneuordnungsbehörde aufgehoben worden ist oder Anträge auf Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinden durch eines der Mitglieder der Personenzusammenschlüsse alten Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der landesgesetzlichen Reglung bei den zuständigen Flurneuordnungsbehörden anhängig sind oder vor Ablauf der Stichtagsfrist noch gestellt werden.
Die Regelung im Gesetzentwurf sieht den Übergang des Vermögens auf die Personenzusammenschlüsse vor, in deren Gebiet das Vermögen gelegen ist oder verwaltet wird. Das Vermögen umfasst Grundstücke sowie sonstige Rechte und Ansprüche.
Meine Damen und Herren! Mit Schreiben vom 23. März 2020 übergab der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine als Vorlage 1 verteilte Synopse, in der die mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie einvernehmlich abgestimmten Empfehlungen des GBD enthalten waren.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs war geregelt, dass die Gemeinde mit dem Übergang des Vermögens die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen und auf Dauer erforderlichen gemeinschaftlichen Anlagen sicherzustellen hat. Der GBD empfahl in dieser Synopse, zusätzlich zu dem Wort „Gemeinden“ noch die Wörter „oder Verbandsgemeinden“ aufzunehmen, da im Falle der Zugehörigkeit der Gemeinde zu einer Verbandsgemeinde möglicherweise auch diese Verbandsgemeinde betroffen sein könnte.
Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat über den Gesetzentwurf in mehreren Sitzungen beraten.
In der 50. Sitzung am 17. Juni 2020 stand der Gesetzentwurf erstmals auf der Tagesordnung. Es wurde berichtet, dass das schriftliche Anhörungsverfahren begonnen worden sei. Bei diesem Verfahren wurden verschiedene Institutionen, Verbände und Vereine gebeten, sich schriftlich zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme war der 30. Juni 2020.
Eine Vielzahl schriftlicher Stellungnahme wurde zugesandt, die als Vorlagen 2 bis 10 sowie 14 verteilt worden sind.
In der Sitzung des Landwirtschaftsausschusses am 16. September 2020 berichteten die Vertreter des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie dem Landwirtschaftsausschuss zu diesem Gesetzentwurf. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass es nach nunmehr 28 Jahren dringend angezeigt sei, die von Anfang an als vorübergehend angedachte Lösung durch eine abschließende und endgültige landesgesetzliche Regelung zu ersetzen. Dies solle durch den Gesetzentwurf geschehen, der ein Rechtsbereinigungsgesetz sei.
Die Beratungsgrundlage für die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Landwirtschaftsausschusses an die drei mitberatenden Ausschüsse bildete die Synopse des GBD in der Vorlage 1. Zwei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf wurden als Tischvorlagen in den Vorlagen 11 und 12 verteilt.
Der Änderungsantrag in der Vorlage 11 enthielt eine Änderung des § 2 Abs. 3. Es wurde eine Empfehlung des GBD aufgegriffen und vorgeschlagen, im Satz 2 das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ zu ersetzen, damit die aus dem Vermögen erwirtschafteten Einnahmen und vorhandenen Rücklagen der aufgelösten Personenzusammenschlüsse zwingend zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der vorhandenen und auf Dauer erforderlichen gemeinschaftlichen Anlagen zu verwenden sind.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 12 sah die Einfügung eines zweiten Absatzes in § 5 vor. Diese Regelung war rechtsförmlicher Natur. Damit sollte insbesondere klargestellt werden, welche gesetzlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs außer Kraft treten würden.
Der Landwirtschaftsausschuss folgte einstimmig dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 11. Ebenfalls einstimmig angenommen wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 12.
Aufgrund einer Nachfrage eines Abgeordneten der Fraktion der AfD wurde dargelegt, dass es aus der Sicht des zuständigen Ministeriums nicht erforderlich sei, ein Verschlechterungsgebot in das Gesetz einzufügen.
Mündlich wurde von der Fraktion DIE LINKE in dieser Sitzung beantragt, in § 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ zu ersetzen. Der Landwirtschaftsausschuss beschloss diesen mündlich gestellten Änderungsantrag ebenfalls einstimmig.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der federführende Landwirtschaftsausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung für die mitberatenden Ausschüsse für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen, die mit 10 : 2 : 0 Stimmen beschlossen und als Vorlage 13 verteilt wurde.
In dieser vorläufigen Beschlussempfehlung wurde der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport gebeten, in § 2 Abs. 3 konkret zu formulieren, für welche Anlagen und Flächen die Gemeinden und Verbandsgemeinden die ordnungsgemäße Unterhaltung, für die Einnahmen und vorhandene Rücklagen der aufgelösten Personenzusammenschlüsse verwendet werden müssen, sicherzustellen hätten. Dieses Ansinnen an den Innenausschuss hat der Landwirtschaftsaus
schuss einstimmig beschlossen.
In der 96. Sitzung am 30. September 2020 hat sich der mitberatende Ausschuss für Finanzen mit diesem Gesetzentwurf befasst und eine Beschlussempfehlung an den Landwirtschaftsausschuss in der Vorlage 15 erarbeitet. Darin schloss sich der Finanzausschuss einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an.
Die Beratung des Gesetzentwurfs sowie der vorläufigen Beschlussempfehlung wurde im mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport in der 51. Sitzung am 1. Oktober 2020 durchgeführt. Auch dieser mitberatende Ausschuss empfahl einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung. Diese Beschlussempfehlung wurde als Vorlage 16 verteilt.
Im mitberatenden Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung fand die Erarbeitung der Beschlussempfehlung in der 45. Sitzung am 2. Oktober 2020 statt. Mit 7 : 3 : 0 Stimmen schloss sich der Rechtsausschuss ebenfalls der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Landwirtschaftsausschusses an. Die Beschlussempfehlung liegt in der Vorlage 17 vor.
Am 21. Oktober 2020 fand die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs im federführenden Landwirtschaftsausschuss zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag statt. Als Beratungsgrundlage diente die vorläufige Beschlussempfehlung in der Vorlage 13.
Außerdem lagen die zuvor erwähnten Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Finanzen vor. Änderungsanträge gab es nicht.
Im Ergebnis der Beratung hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Beschlussempfehlung an den Landtag erarbeitet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landwirtschaftsausschuss verabschiedete mit
9 : 0 : 3 Stimmen die Ihnen in der Drs. 7/6754 vorliegende Beschlussempfehlung.
Ich bedanke mich bei allen Ausschussmitgliedern für die konstruktive Zusammenarbeit, insbesondere aber auch für die Kompromissbereitschaft der Koalitionsfraktionen.
Im Namen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die große Freude, Ihnen heute als Berichterstatter das Thema „Blühende Landschaften in Sachsen-Anhalt“ näherzubringen.
Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde in der 70. Sitzung des Landtages am 5. April 2019 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Energie und zur Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
In der Sitzung am 16. Oktober 2019 fand die erste Beratung des federführenden Ausschusses zu diesem Antrag statt.
Die Fraktion DIE LINKE begründete ihren Antrag und führte aus, dass der weitere Verlust der biologischen Vielfalt gestoppt werden müsse. Dazu seien Rahmenbedingungen notwendig, um den Erhalt der Biodiversität zu gewährleisten. Aus der Sicht der Fraktion DIE LINKE müsse die Politik ihrer Rolle gerecht werden und diese Rahmenbedingungen schaffen.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie führte dazu aus, es sei bekannt, dass die
biologische Vielfalt langsam stetig weiter abnehme. Dies sei ein globales Problem und auch Sachsen-Anhalt bleibe davon nicht verschont.
In der weiteren Berichterstattung wurde seitens des Ministeriums auf einige ausgewählte Punkte des Antrages eingegangen. So wurde hinsichtlich der Minimierung der Flächenversiegelung auf das Leitbild „Landwirtschaft“ verwiesen. Darin heißt es, dass keine weitere Reduzierung der landwirtschaftlichen Flächen stattfinden dürfe.
Hinsichtlich des Erhalts der Biodiversität und der Schaffung von Biotopverbünden wurde seitens des Ministeriums erklärt, in der Zeit von 1997 bis 2006 seien überörtliche Biotopverbundplanungen auf regionaler Ebene flächendeckend für das gesamte Land Sachsen-Anhalt erarbeitet worden.
Eine weitere Forderung im Antrag der Fraktion DIE LINKE lautet, die Forschung und die Anwendung von alternativen Maßnahmen bodenschützender und erosionsvermeidender Anbauverfahren zu unterstützen. Das Ministerium sagte dazu, dass dieses Thema im Rahmen des Klima- und Energiekonzeptes umgesetzt werde.
An die Ausführungen des Ministeriums schloss sich eine erste Beratung an, in deren Ergebnis der Ausschuss übereinkam, in der nächsten Sitzung eine vorläufige Beschlussempfehlung zum Antrag in der Drs. 7/4145 für den mitberatenden Ausschuss zu erarbeiten.
Die zweite Beratung im federführenden Ausschuss fand in der Sitzung am 13. November 2019 statt. Dazu lag ein Beschlussvorschlag der Fraktion DIE LINKE in der Vorlage 1 und ein Beschlussvorschlag der Koalitionsfraktionen in der Vorlage 2 vor. Nach Begründung der Vorlagen und deren Beratung stimmte der Ausschuss für Umwelt und Energie dem Entwurf der vorläufigen Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen mit 8 : 3 : 2 Stimmen zu.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich in seiner Sitzung am 8. Januar 2020 mit dem Antrag und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und eine Beschlussempfehlung an den Umweltausschuss erarbeitet. In seinem Votum schloss er sich der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit 6 : 3 : 2 Stimmen an.
Die abschließende Beratung im Ausschuss für Umwelt und Energie fand in der Sitzung am 15. Januar 2020 statt. Nach kurzer Verständigung stimmte der Ausschuss dem Antrag in der Ihnen vorliegenden Fassung mit 7 : 2 : 3 Stimmen zu.
Im Namen des Ausschusses für Umwelt und Energie bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.
Danke, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land SachsenAnhalt und weiterer Gesetze vor.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und weiterer Gesetze wurde vom Landtag in seiner 78. Sitzung am
29. August 2019 an den Ausschuss für Umwelt und Energie überwiesen.
Die erste Beratung im Ausschuss fand in der Sitzung am 16. Oktober 2019 statt. In dieser Sitzung brachte die Landesregierung den Gesetzentwurf ein und begründete diesen.
Dazu führte das MULE aus, dass die EU im April 2014 die Änderungsrichtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen habe. Diese sei durch das Bundes-UVP-Gesetz im Juli 2017 in nationales Recht umgesetzt worden. Danach mussten die Länder die Vorgaben der UVP-Richtlinie umsetzen.
Meine Damen und Herren! In Sachsen-Anhalt wurde die Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU bislang so geregelt, dass zu allen zwingend UVPpflichtigen Vorhaben - sie sind in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes des Bundes aufgeführt - keine eigenen Verfahrensregelungen getroffen wurden. Damit gilt automatisch das UVP-Gesetz des Bundes.
Erforderlich war eine Verfahrensregelung für Vorhaben, die nach Landesrecht UVP-pflichtig sind. Diese sind in Anlage 1 des Landes-UVPG aufgeführt und mussten aufgrund der europäischen Rechtsprechung durch die Länder geregelt werden. Für diese Vorhaben wurde eine Vollverweisung auf die Verfahrensregelungen des UVP-Gesetzes des Bundes vorgenommen.
Mit der Umsetzung der UVP-Richtlinie von 2014 durch das Bundesgesetz von 2017 ist dieses zugleich umfassend novelliert und vereinfacht worden. Dadurch haben sich Veränderungen in den Verweisungen auf die Paragrafen des UVPG des Bundes ergeben. Meine Damen und Herren! Das ist der Grund, warum zugleich Anpassungen im Landeswaldgesetz, im Naturschutzgesetz und im Bodenschutz-Ausführungsgesetz notwendig wurden.
Im Anschluss an die Ausführungen des Ministeriums kam der Ausschuss überein, die Beschlussempfehlung an den Landtag nach Vorlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu erarbeiten.
Die zweite Beratung im Ausschuss fand in der Sitzung am 13. November 2019 statt. Dazu lag die Synopse des GBD vor, die einvernehmlich mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie abgestimmt war. Nach kurzer Beratung beschloss der Ausschuss den Gesetzentwurf mit den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen mit 10 : 0 : 3 Stimmen.
Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Entwurf des Gesetzes „Grünes Band der Erinnerung Sachsen-Anhalt vom Todesstreifen zur Lebenslinie“ wurde vom Landtag in der 76. Sitzung am 21. Juni 2019 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt und Energie und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Bildung und Kultur überwiesen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mit, dass sie den Gesetzentwurf in der Drs. 7/4507 gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt nachträglich zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überweist.
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die ehemalige innerdeutsche Grenze zu einem durchgängigen Biotopverbund zu entwickeln und als nationales Naturmonument auszuweisen. Biotopverbund und Erinnerungskultur im Grünen Band gehören dabei untrennbar zusammen. Ziel ist es, das Grüne Band Sachsen-Anhalt als Gebiet, das aus kulturhistorischen, wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner besonderen Eigenart und Seltenheit von herausragender Bedeutung ist, als nationales Naturmonument unter Schutz zu stellen.
Dabei sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Aus § 15 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ergeben sich besondere Anforderungen an das Beteiligungsverfahren. Dort heißt es:
„Vor der Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise über die Bedeutung und
die Auswirkungen der Unterschutzstellung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Unterschutzstellung betroffen sind, sind zu hören.“
Außerdem wird in § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt, dass die Erklärung zum nationalen Naturmonument im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ergehen hat.
Der Ausschuss für Umwelt und Energie hat sich bereits am 21. Juni 2019 zum weiteren Verfahren verständigt. Die Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragten, die Landesregierung zu bitten, alle im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erforderlichen Verwaltungshandlungen sowie die Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten nach § 15 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die Benehmensherstellung nach § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zu unterstützen. Der Ausschuss folgte dem Antrag mit 8 : 0 : 3 Stimmen. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie erklärte sich bereit, der Bitte nachzukommen.
In der Zeit vom 24. Juni 2019 bis zum 19. Juli 2019 wurde der Gesetzentwurf in den 14 Gemeinden, deren Gebiet von der Unterschutzstellung betroffen ist, in vier Landkreisen und im Landesverwaltungsamt öffentlich ausgelegt. Auf die Möglichkeit der Stellungnahme wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 übergab das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie dem Ausschuss eine Übersicht über die betroffenen Träger öffentlicher Belange. Auf der Grundlage dessen wurden in Vorbereitung der Anhörung mehr als 150 Vereine, Verbände und Institutionen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.
In der 33. Sitzung am 14. August 2019 führte der federführende Ausschuss eine Anhörung in öffentlicher Sitzung im Landtag durch. Dazu waren neben den Gästen, die durch die Fraktionen benannt worden waren, auch die Träger öffentlicher Belange sowie die mitberatenden Ausschüsse eingeladen. Im Rahmen der Anhörung und der öffentlichen Auslegung sind dem Ausschuss zahlreiche Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange zugegangen, die an die beteiligten Ausschüsse verteilt worden sind.
Mit einer E-Mail vom 8. August 2019 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
dem Ausschuss Entscheidungs- bzw. Abwägungsempfehlungen zu den einzelnen Stellungnahmen sowie Hintergrundinformationen zum öffentlichen Beteiligungsverfahren zukommen lassen. Diese lagen dem Ausschuss unter Vorlage 25 vor.
In der 34. Sitzung des Ausschusses am 21. August 2019 erfolgte eine erste Beratung des Ausschusses über den Gesetzentwurf. Dazu lag neben den Stellungnahmen aus der Anhörung ein Schreiben des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 20. August 2019 als Vorlage 45 vor. Diesem war eine Synopse beigefügt, in der dem Gesetzentwurf die mit den Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes gegenübergestellt waren. Von der Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung in jener Sitzung wurde abgesehen, da seitens der Koalitionsfraktionen noch Beratungsbedarf bestand.
Die Fraktion der AfD hat mit Schreiben vom 20. August 2019 insgesamt 15 Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf vorgelegt. Diese Änderungsanträge waren als Vorlage 46 verteilt worden. Die Koalitionsfraktionen kündigten an, in der nächsten Sitzung des Ausschusses ebenfalls Änderungsanträge vorzulegen. Der Ausschuss kam überein, in der nächsten Sitzung über die Änderungsanträge der Fraktion der AfD und der Koalitionsfraktionen abzustimmen.
In der 35. Sitzung des Ausschusses am 29. August 2019 erfolgten die weitere Beratung über den Gesetzentwurf und die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse.
Dem Ausschuss lag als Vorlage 47 mit Schreiben vom 26. August 2019 eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemäß § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. Darin brachte das Bundesministerium zum Ausdruck, dass es das Gebiet des Grünen Bandes in Sachsen-Anhalt für schutzwürdig und schutzbedürftig halte. In Bezug auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes wurden Formulierungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet.
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 12. September 2019 ging dem Ausschuss mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 19. September 2019 zu und wurde als Vorlage 57 verteilt. Auch dieses Bundesministerium regte verschiedene Klarstellungen und Änderungen an.
Als Vorlage 48 hat der Ausschuss ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und
Energie vom 23. August 2019 erhalten. Bezug nehmend auf den Hinweis des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in der Synopse vom 20. August 2019 auf die Stellungnahme der Gemeinde Dähre unter Vorlage 31 führte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie aus, dass die vorgetragene Abweichung der im Gesetzentwurf aufgeführten Grundstücke von der tatsächlichen Betroffenheit nicht habe festgestellt werden können.
Der Ausschuss kam überein, auf der Grundlage der mit den Fraktionen der SPD, der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes über den Gesetzentwurf zu beraten. Der Ausschuss lehnte die Änderungsanträge Nrn. 1 bis 15 der Fraktion der AfD bei 3 : 9 : 0 Stimmen ab.
Unter den Vorlagen 49 und 50 lagen insgesamt zehn Änderungsanträge der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf in der Fassung der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Der als Vorlage 49 vorliegende Änderungsantrag Nr. 7 wurde seitens der Koalitionsfraktionen vorerst zurückgezogen, da hierzu noch Beratungsbedarf bestand. Die Vertreter der CDU-Fraktion machten deutlich, Anliegen der CDU-Fraktion sei es, die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zur Finanzierung des nationalen Naturmonuments um einen Parlamentsvorbehalt zu ergänzen und hierüber in den weiteren Beratungen zu dem Gesetzentwurf zu befinden.
Der Ausschuss kam überein, über die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen insgesamt abzustimmen. Der Ausschuss folgte den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit 8 : 3 : 1 Stimmen.
Mit 8 : 3 : 1 Stimmen empfahl der Ausschuss den mitberatenden Ausschüssen, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der mit den Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgestimmten Empfehlungen des Gesetzge
bungs- und Beratungsdienstes mit den beschlossenen Änderungen zu beschließen.
Der Ausschuss für Finanzen hat sich in der 67. Sitzung am 29. August 2019 mit dem Gesetzentwurf befasst und mit 7 : 1 : 2 Stimmen empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung anzunehmen. Außerdem sprach sich der Ausschuss für Finanzen dafür aus, einen Haushaltsvorbehalt in das Gesetz aufzunehmen, soweit nicht Konnexitätsfragen betroffen sind.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur hat gleichfalls am 29. August 2019 über den Gesetzentwurf
beraten. Der Ausschuss stimmte dem Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 2 : 2 Stimmen zu.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schloss sich in der 38. Sitzung am 4. September 2019 mit 8 : 2 : 2 Stimmen ebenfalls der vorläufigen Beschlussempfehlung an.
Die abschließende Beratung im Umweltausschuss fand in der Sitzung am 11. September 2019 statt. Als Beratungsgrundlage diente der Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung. Dazu lagen unter Vorlage 56 zwei weitere Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Die Änderungsanträge bezogen sich auf Artikel 2 § 4 und § 15/1. Mit dem Änderungsantrag zu Artikel 2 § 15/1 sind die Koalitionsfraktionen dem Wunsch des Ausschusses für Finanzen nach einem Haushaltsvorbehalt nachgekommen. Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen hinsichtlich Artikel 2 § 4 und § 15/1 wurden mit 7 : 2 : 1 Stimmen beschlossen.
Der Ausschuss für Umwelt und Energie stimmte dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung der Beschlussempfehlung mit 7 : 3 : 1 Stimmen zu.
Im Namen des Ausschusses für Umwelt und Energie bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
An dieser Stelle möchte ich als Vorsitzender des Umweltausschusses noch allen Mitgliedern des federführenden Ausschusses und der mitberatenden Ausschüsse meinen Dank aussprechen. Auch den Ministerien und natürlich dem Kuratorium gilt mein herzlicher Dank dafür, dass wir es ermöglichen können, dieses gute Gesetz noch rechtzeitig vor dem - sage ich jetzt einmal - großen Datum zu beschließen. -Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag der AfD wurde in der 36. Sitzung des Landtages am 26. Oktober 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Energie und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung überwiesen.
Die erste Beratung des Antrags im federführenden Ausschuss fand in der 20. Sitzung am 16. Mai 2018 statt.
Die Fraktion der AfD zeigte in ihrer Begründung auf, die Intention des Antrages der Fraktion sei es, die Strompreise bezahlbar zu gestalten. Aus dem Antrag der AfD-Fraktion gehe hervor, wie bezahlbarer Strom realisiert werden könne und worin die Ursachen für die derzeit hohen Strompreise lägen, nämlich in der EEG-Förderung, in den Netzentgelten und in anderen Entgelten. Die Kosten der Stromherstellung schlügen sich nur zu einem sehr geringen Teil auf die Strompreise nieder, so der Vertreter der AfDFraktion.
Die Vertreterin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekräftigte, Energie und Strom müssten bezahlbar sein und müssten auch bezahlbar bleiben. Aus diesem Grund werde bei der Umsetzung der Energiewende ständig nachgesteuert. Auf der Bundesebene sei durchgesetzt worden, dass die Netznutzungsentgelte auf der Übertragungsnetzebene angeglichen würden.
Die Abgeordnete führte weiterhin aus, dass die Fraktion der AfD in ihrem Antrag die ersatzlose Streichung der EEG-Förderung fordere, und machte deutlich, dass sich die Koalitionsfraktionen ausdrücklich anders zur Energiewende bekannt hätten.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss für Umwelt und Energie dem mitberatenden Ausschuss bei 8 : 3 : 0 Stimmen, den Antrag der Fraktion der AfD abzulehnen.
Die Beratung im Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung fand am 16. August 2018 statt. Der Wirtschaftsausschuss schloss sich dem Votum des federführenden Ausschusses an und lehnte den Antrag der AfD bei 7 : 3 : 0 Stimmen ab.
Die abschließende Beratung im Umweltausschuss fand in der Sitzung am 22. August 2018 statt. Der Ausschuss für Umwelt und Energie empfiehlt dem Landtag im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung bei 7 : 3 : 0 Stimmen, den Antrag in der Drs. 7/1994 abzulehnen.
Im Namen des Ausschusses für Umwelt und Energie bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.
Des Umweltausschusses.
Ganz wichtig; genau. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe heute die große Ehre, Ihnen als Berichterstatter den Beschluss des Umweltausschusses zur Kenntnis zu geben.
Der Landtag hat den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der 9. Sitzung am 29. September 2016 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Energie und zur Mitberatung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen.
Im Antrag wird die Landesregierung unter anderem gebeten, zur Steigerung der Akzeptanz und zur besseren Einbindung lokaler Akteure ein Siegel für faire Windenergie in Sachsen-Anhalt einzuführen. Weiterhin wird die Landesregierung aufgefordert, die Landesenergieagentur als Servicestelle für faire Windenergie weiterzuentwickeln, die künftig als Beratungs- und Informationsagentur für Kommunen, Bürger sowie Bürgerenergiegenossenschaften aktiv sein und die Verleihung des Siegels vornehmen soll.
Die erste Beratung im federführenden Ausschuss fand in der 5. Sitzung am 16. November 2016 statt. Als Gesprächspartner standen Vertreter der Landesenergieagentur sowie des Landesverbandes Erneuerbare Energie Sachsen-Anhalt für die Beratung des Antrages zur Verfügung.
In der Diskussion verwies die Fraktion DIE LINKE darauf, dass in Thüringen bereits ein Siegel für
faire Windenergie eingeführt worden sei. So habe eine Steigerung der Akzeptanz von Windparks in der Bevölkerung erreicht werden können.
Die Fraktion der CDU sprach sich gegen die Einführung eines Siegels aus. Sie führte an, Beispiele in Sachsen-Anhalt zeigten, wie Bürgerbeteiligung bei der Errichtung von Windparks gestaltet werden könne. Die Situation in Thüringen sei mit der in Sachsen-Anhalt nicht zu vergleichen.
Die Fraktion der SPD brachte vor, die mit dem Siegel verbundenen Intentionen und Inhalte seien zu begrüßen. Allerdings stelle sich die Frage, ob die Intentionen durch ein Siegel tatsächlich realisiert werden könnten. Letztlich verfüge das Siegel lediglich über eine symbolische Wirkung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte die inhaltliche Ausrichtung eines Siegels für faire Windenergie und sprach sich dafür aus, dass potenzielle Betreiber dazu motiviert werden sollten, die mit dem Siegel verbundenen Kriterien umzusetzen.
Der Vertreter der AfD stellte heraus, die mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE verfolgten Intentionen, faire Windenergie in Sachsen-Anhalt zu etablieren, hätten bereits vor 25 Jahren umgesetzt werden müssen. Anstatt ein zusätzliches Aufgabenfeld bei der Landesenergieagentur zu etablieren, sollte darauf gesetzt werden, dass Betreiber von Windenergieanlagen freiwillig für faire Windenergie eintreten.
Im Ergebnis der Diskussion kam der Ausschuss überein, die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung zu vertagen.
In der 9. Sitzung am 8. Februar 2017 nahm der Ausschuss eine erneute Berichterstattung durch die Landesregierung entgegen. Im Anschluss empfahl der Umweltausschuss mit 10 : 2 : 0 Stimmen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE abzulehnen.
Der mitberatende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr hat sich am 16. März 2017 mit dem Antrag befasst. Der Ausschuss schloss sich mit 9 : 2 : 1 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an.
Die abschließende Beratung im Umweltausschuss fand in der 10. Sitzung am 22. März 2017 statt.
Der Ausschuss für Umwelt und Energie empfahl im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr mit 8 : 2 : 0 Stimmen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE abzulehnen.
Ich bitte das Hohe Haus, sich der Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.