Vielen Dank, Frau Lompscher. – Ich erlaube mir, für meine Nachfrage das Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit noch einmal hinzuzuziehen und habe unter Abs. 3 festgestellt, dass in Vereinsgastätten in Sporteinrichtungen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Voraussetzung, dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist, Ausnahmen vom Rauchverbot zulässig sind. Wie passt das zu solchen wie den in der Suchtwoche dargestellten Aktionen?
Der Gesetzentwurf des Senats ist zunächst dem Abgeordnetenhaus zur Beratung übersandt und wird vielleicht die eine oder andere Änderung erfahren. Die Formulierung an dieser Stelle hatte zunächst den Hintergund, eine Gleichstellung von Gaststätten anzustreben. Natürlich kann ich mir im Gesetzgebungsverfahren Änderungen vorstellen, die aber in der Hand des Abgeordnetenhauses liegen.
Frau Senatorin! Das war eine ganz eigenwillige Antwort. Kann man sie als Distanzierung von Ihrem eigenen Gesetzentwurf und als Aufforderung an das Parlament verstehen, hier Änderungen vorzunehmen?
1. Aufgrund welcher justizpolitischen Überlegungen wird das Land Berlin im Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Drucksache 353/07) –, also der Kronzeugenregelung im neuen Gewand, zustimmen?
2. Ist der Senat mit mir der Auffassung, dass schon die 1999 ausgelaufene und aus guten Gründen nicht verlängerte Kronzeugenregelung verfassungsrechtlich höchst problematisch und unter strafrechtlichen Aspekten untauglich war, und hat es dazu mit den Koalitionsfraktionen bzw. im Senat Diskussions- bzw. Abwägungsprozesse gegeben?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter Behrendt! Ich beantworte Ihre Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Der Senat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität und der schweren Wirtschaftskriminalität den Strafverfolgungsbehörden ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen, das potenziell kooperationsbereiten Tätern einen Anreiz bietet, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von solchen Straftaten zu leisten, die mit dem geltenden Strafrecht wegen ihrer häufig konspirativen Begehungsweise nur schwer bekämpft werden können. Der Senat stimmt dem Gesetzentwurf mit seinen Strafabsehens- beziehungsweise seinen Strafmilderungsmöglichkeiten auch deshalb zu, weil er nur für schwere und schwerste Straftaten greift und zudem auf einen Aufklärungs- und Verhinderungserfolg abstellt.
Der Senat unterstützt weiter eine Prüfbitte an die Bundesregierung für eine wissenschaftliche Evaluation der neuen Regelung.
Herr Abgeordneter! Ich hoffe, insoweit mit Ihnen einig zu sein, dass die Strafverfolgung sich ihre Erfolge nicht nur bei den kleinen Straftätern holen sollte, sondern alles tut, um auch an die schwerstkriminellen Hintermänner zu kommen.
Zu Frage 2: Der neue Gesetzentwurf ist mitnichten die Wiedergeburt der alten, zu Recht als problematisch angesehenen Kronzeugenregelung. Er stellt – wie ich noch einmal klarstellen möchte – eine allgemeine Strafzumessungsregelung dar, mit der an die sogenannten kleinen Kronzeugenregelungen – zum Beispiel in der Rauschgiftkriminalität –, die sich über einen längeren Zeitraum bewährt haben, angeknüpft wird. Er tut dies gleichzeitig in einer Art und Weise, die Strukturfehler dieser Regelungen verhindert.
Der Senat hat gegen den Gesetzentwurf auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtfertigung für die beabsichtigte Regelung ergibt sich verfassungsrechtlich im Wesentlichen aus der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verpflichtung des Staates zur wirksamen Verbrechensbekämpfung und dem Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Insofern stellt der Gesetzentwurf darauf ab, dass die Strafverfolgungsbehörden vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspiration geprägt sind, in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung stoßen und es mit dem vorhandenen Instrumentarium vielfach nicht gelingt, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen.
Zum letzten Teil Ihrer Frage, Herr Abgeordneter, teile ich Ihnen mit, dass der Senat sich mit dieser Problematik in seiner Sitzung am 3. Juli beschäftigt und keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben hat.
Frau Senatorin! Vielen Dank! – Könnten Sie noch einmal kurz skizzieren, welche Erfolge der alten Kronzeugenregelung Sie dazu bewogen haben, jetzt die neue zu unterstützen? Das kam mir in Ihrer bisherigen Argumentation zu kurz. Was hat die alte Kronzeugenregelung Erfolgreiches gebracht?
Herr Abgeordneter Behrendt! Ich habe gerade ausgeführt, dass nicht an die alte Kronzeugenregelung angeknüpft wird. Ich unterstütze die neue Kronzeugenregelung deswegen, weil sie an die Aufklärung der Straftat einerseits oder aber die Verhinderung einer Straftat andererseits anknüpft. Das ist eine sinnvolle Regelung. Sie kennen den Gesetzentwurf. Er ist zudem daran geknüpft, dass sich der Straftäter bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch freiwillig bereit erklären muss, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Danke, Herr Präsident! – Frau Senatorin! Könnten Sie sich vorstellen, dass jemand, der beschuldigt und der Kronzeugenregelung zugeführt wird, durchaus einen Anreiz hat, auch Denunziationen, die nicht der Wahrheit entsprechen, zu leisten, wenn er durch die Kronzeugenregelung begünstigt wird?
Herr Abgeordneter Lux! Das kann ich mir vorstellen. Auch dem kommt der Gesetzentwurf nach, indem er solche Verleumdungen beziehungsweise falsche Verdächtigungen und falsche Angaben unter Strafe stellt.
Danke schön! – Jetzt geht es weiter mit der Mündlichen Anfrage Nr. 10 des Kollegen Czaja von der FDP zu dem Thema
1. Seit wann liegt ein notarielles Kaufangebot eines Immobilienfonds für die BVG-Zentrale in der Potsdamer Straße und den Standort Rosa-Luxemburg-Straße vor, zu welchen Preisen sollen die jeweiligen Objekte veräußert werden, welche Art von Ausschreibung hat es
2. Nach welchen Kriterien wird die von Finanzsenator Sarrazin angekündigte erneute Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des BVG-Umzugs erfolgen, wer wird diese vornehmen, und wann wird sie vorliegen?
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Präsident! Ein notarielles Kaufangebot liegt der BVG seit Ende Mai 2007 vor. Was das Verfahren selbst angeht, wurde die BVG bei der Marktansprache durch einen Investmentbanker unterstützt. Das übliche Verfahren ist, dass das Vorhaben über sogenannte Teaser, das heißt, über Kurzdarstellungen, veröffentlicht wurde. In den vergangenen neun Monaten wurden über 20 potenzielle Interessenten respektive Investoren angesprochen. Das nach Auffassung der BVG wirtschaftlichste Ergebnis wurde notariell beurkundet.
Was die erneute Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angeht, die der Kollege Sarrazin vornehmen wollte, ist das Kriterium die Wirtschaftlichkeit. Wie ich den Kollegen Sarrazin kenne, wird er sowohl seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daran arbeiten lassen als auch selbst die Ergebnisse noch einmal überprüfen.
Vielen Dank, Herr Präsident! – Herr Senator Wolf! Ich bitte Sie, die Frage zu beantworten, zu welchen Preisen dieses Objekt veräußert werden soll. Mich interessiert weiter, wann und wie der Senat das Abgeordnetenhaus in dieses Verfahren einzubeziehen und Transparenz herzustellen gedenkt. Zwischen den zwei Plenarsitzen variierte die Anzahl der Bewerber ständig zwischen 21 und 22.
Herr Czaja! Konkrete Angaben über das Angebot des Investors kann ich nicht geben, weil es hierzu eine Verschwiegenheitsverpflichtung der BVG gegenüber dem
Investor gibt. Insofern kann ich in öffentlicher Sitzung keine Auskunft über das konkrete Angebot geben.
Bald wieder alles o. k. bei O&K (2) – Wo bleibt der angekündigte neue Investor – Fördermittelrückforderung verschlafen?