Protokoll der Sitzung vom 10.04.2008

Und ganz ehrlich: Was hat sich denn verändert seit November? Haben wir wirklich neue Erkenntnisse, die es erforderlich machen, dass wir das Gesetz gut drei Monate nach Inkrafttreten bereits wieder ändern müssen? Ja, sind wir denn in Bayern, wo die CSU erst die strengste Regelung in der ganzen Bundesrepublik durchsetzt, um sie dann sogleich nach einer verlorenen Kommunalwahl im Hinblick auf die Landtagswahlen wieder aufzuweichen? Nein!

Aber es verwundert natürlich nicht, dass es gerade die FDP ist, die hier eine Änderung vorschlägt. Auch hier bleibt sie ihrer ständigen Devise „Das regelt der Markt“ treu und entzieht sich damit jeglicher vernünftigen gesundheitspolitischen Argumentation.

Die Schwierigkeiten der sogenannten EinraumEckkneipen mit dem Rauchverbot waren vorher absehbar. Und – das kann ich mir an dieser Stelle nicht verkneifen –

wir Gesundheitspolitikerinnen und -politiker der SPDFraktion haben vorher immer wieder auf die Schwierigkeit der Wettbewerbsverzerrung hingewiesen. Jetzt rufen genau jene Kolleginnen und Kollegen – leider nicht nur in der FDP! – nach einer Änderung genau dieses Punktes, aber nicht etwa in Richtung konsequenter Nichtraucherschutz, sondern natürlich in Richtung Aufweichung der Gesamtregelung. Sind wir also doch in Bayern, meine Damen und Herren?

Aber mal ganz im Ernst: Kann es wirklich sein, dass von unseren Gerichten ökonomische Nachteile in einzelnen Betrieben der Gastronomie höhergestellt werden als Gesundheitsrisiken, die individuell und volkswirtschaftlich weit höhere Kosten verursachen, um wieder Ausnahmen vom Rauchverbot vorzuschreiben? Diese Ausnahmen werden unter Berufung auf Artikel 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit –, Artikel 14 Abs. 1 GG – Eigentumsfreiheit – und Artikel 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit – verlangt, wobei vor allem auf die angebliche Existenzgefährdung oder jedenfalls den Umsatzrückgang bei kleinen Gaststätten hingewiesen wird.

Ich bin zwar keine Juristin, aber wenn Sie in unsere Verfassung schauen, dann werden Sie feststellen, dass es nach Artikel 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht des Staates für „Leben und körperliche Unversehrtheit“ gibt. Der Staat ist danach verpflichtet, etwas gegen die Gefahren des Rauchens einschließlich des Passivrauchens zu tun.

Der Bund hat sich bedauerlicherweise nicht entschlossen, allgemeine Rauchverbote für den öffentlichen Bereich zu erlassen, sondern sich leider nur auf seine speziellen Zuständigkeiten für seine Einrichtungen, Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und Bahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen usw. zurückgezogen und es den Ländern überlassen, das Rauchverbot im Gaststättenbereich zu regeln. Entstanden ist ein sehr bunter Flickenteppich der unterschiedlichsten Regelungen.

Ein neues Rechtsgutachten der Universität Köln im Auftrag des Deutschen Krebsforschungszentrums zeigt nun unmissverständlich noch einmal zum einen die Kompetenzen des Bundes bei der Regelung in dieser Angelegenheit auf, macht aber zum anderen auch deutlich, dass hier auch europäische Regelungen zu erwarten sind, die dann selbstverständlich vor nationale Gesetze gehen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Bund eine konsequente und konsistente Gesetzgebung zum Nichtraucherschutz zu schaffen hat. Wörtlich heißt es hier: „Umsatzeinbußen vor Gesundheitsschutz rangieren zu lassen, ist eine falsche Gleichung.“

Die Zahl der Todesfälle und schwerer Erkrankungen durch Aktiv- und Passivrauchen in Deutschland in jüngster Zeit sprechen eine deutliche Sprache. Der Schutz von 73 Prozent Nichtrauchern in der Bevölkerung – so das Statistische Bundesamt in seiner Pressemitteilung vom 22. Juni 2006 – wiegt höher.

Insgesamt lässt sich resümieren: Die Freiheit zu rauchen hört dort auf, wo ein anderer, der ebenfalls von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen will, gezwungen wird, Passivrauchen zu ertragen. Insofern lehnen wir den Antrag der FDP-Fraktion selbstverständlich ab.

Mittlerweile gibt es vom Saarland bis Flensburg Gerichtsurteile, die sich gegen ein Rauchverbot in kleinen inhabergeführten Kneipen wenden.

Das am meisten beachtete Urteil stammt vom 27. März dieses Jahres. Da setzte der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig in einem Eilbeschluss das Rauchverbot in inhabergeführten Einraum-Gaststätten außer Kraft. Damit folgte er einem Beschluss aus Rheinland-Pfalz von Mitte Februar, wo ebenfalls das Rauchverbot für kleine Gaststätten aufgehoben wurde. Gleichfalls in diese Richtung ging die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts.

Ebenfalls im März gaben saarländischen Verfassungsrichter mit einer einstweiligen Anordnung der Beschwerde mehrerer sogenannter „Shisha“-Cafes gegen das Nichtrauchergesetz statt. Die Café-Besitzer hatten wegen Verletzung ihrer Gewerbefreiheit und ihres Eigentumsrechts gegen das Nichtraucherschutzgesetz geklagt, da sie um ihre wirtschaftliche Existenz bangen.

Mit ähnlichen Argumenten begründeten die sächsischen und rheinland-pfälzischen Richter ihre Entscheidung und verwiesen darauf, dass durch das Rauchverbot die Kneipenbetreiber unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit verletzt würden. Sie betonten, dass dadurch den Gastronomen schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Bereits der Ausfall eines Teils der Stammgäste könne zu einer existenzgefährdenden Situation führen. Das Rauchverbot hatte laut Gericht in den kleinen Kneipen zu Umsatzrückgängen von bis zu 70 Prozent geführt und somit das wirtschaftliche Fortbestehen der Gaststätten gefährdet.

Sieht man sich einmal unter diesem Gesichtspunkt die Situation hier vor Ort an, so kann man ohne Übertreibung sagen: Auch in Berlin gibt es nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes kräftige Umsatzeinbußen in gastronomischen Einrichtungen. Im Durchschnitt betragen sie zwar nur 20 Prozent, doch besonders betroffen sind die kleineren Gaststätten, die sich keinen Umbau zu Separaträumen leisten können oder dazu keine räumlichen Voraussetzungen haben. Ihr Umsatz – das betrifft ca. 450 Gaststätten – ist im letzten Vierteljahr rapide gesunken, bei manchen um mehr als 50 Prozent. Die Vorhersage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes wird sich deshalb sicherlich bald erfüllen: Die Berliner Eckkneipe steht vor dem Aussterben und damit ein Stück Berliner Kneipenkultur. Doch was das Schlimmste ist, viele Existenzen werden dadurch ruiniert.

Diese Probleme greift die FDP mit ihrem Antrag zu Recht auf. Das begrüßt meine Fraktion. Denn ein Gesetz, wie das Nichtraucherschutzgesetz, das sich auf einen gesamtgesellschaftlichen Konsens beruft, den es in der Frage des Rauchens eigentlich noch gar nicht gibt, muss praktikabel sein. Praktikabel auch deshalb, damit das eigentliche Ziel, der Schutz der Nichtraucher, weiter an Akzeptanz in allen Bevölkerungsteilen gewinnen kann.

Diese Akzeptanz ist leider bisher durch keines der in Deutschland erlassenen Nichtraucherschutzgesetze flächendeckend erreicht worden. Aber keine Angst, die Rückkehr zur Rauchergaststätte wollen nur noch die wenigsten. Die Mehrheit wünscht abgetrennte Räume, wie Allensbach im Februar dieses Jahres erfragte.

Doch machen wir uns nichts vor: Der Ärger vieler Menschen und auch vieler Berliner über das totale Rauchverbot in ihren Lieblingseckkneipen ist deutlich zu spüren. Sie können nicht verstehen, warum Raucher, die unter sich bleiben, Nichtraucher schädigen, die gar nicht anwesend sind. Ergebnis: Verärgerte Kunden, leere Kneipen, ruinierte Wirte. Doch mit der von der FDP geforderten Öffnung könnte ein Interessenausgleich erreicht werden, ohne den Nichtraucherschutz zu torpedieren. Das unterstützen wir.

Um heute nicht wieder missinterpretiert zu werden, möchte ich zusammenfassend noch einmal klarstellen: Durch die vorgeschlagene Öffnung verliert das Berliner Nichtraucherschutzgesetz nichts an seiner inhaltlichen Substanz und seiner gesundheitspolitischen Ausrichtung. Es werden dadurch keine Änderungen hinsichtlich des Schutzes der Nichtraucher vorgenommen. Alles bleibt, wie es ist. Lediglich die bereits im Gesetz stehenden Ausnahmetatbestände erhalten Präzisierungen.

Die Befürchtungen vieler Kolleginnen und Kollegen in diesem Hause, dass dadurch das Nichtraucherschutzgesetz ausgehebelt würde , halte ich deshalb für geradezu abwegig. Die vorschnelle Einschätzung, die Ausnahmen würden nun zur Regel gemacht und darum gehörten alle bereits im Gesetzt verankerten Ausnahmentatbestände zur Rettung des Nichtraucherschutzes abgeschafft, halte ich auch für ziemlich kurzsichtig. Diese unflexible, ja geradezu kindische Einstellung wird die Fronten nur weiter verhärten und auch in Berlin berechtigte Klagen provozieren von der Existenzgefährdung über Eingriffe in Persönlichkeitsrechte bis hin zur Diskriminierung.

Nein, gerade umgekehrt wird ein Schuh daraus: Die vorgeschlagenen Ausnahmen bestätigen die Regeln. Und die Regeln stehen nach wie vor im Berliner Nichtraucherschutzgesetz. Daran will keiner rütteln, weder die FDP noch die CDU.

Lassen Sie uns deshalb vorurteilsfrei die Gesetzänderung diskutieren und dabei – die Probleme der Betroffenen im Blick habend – einen Interessenausgleich finden. Denn mit diesem Gesetz soll größtmöglichster Schutz gewährt,

aber niemand abgestraft und in seiner wirtschaftlichen Existenz ruiniert werden.

Dr. Wolfgang Albers (Linksfraktion) [zu Protokoll ge- geben]:

Herr Gersch, Herr Thiel, ich nehme an, es wird sie nicht sonderlich wundern, wenn wir ihren Änderungsantrag Drucksache 16/1319 ablehnen. Wir haben hier ja nun schon oft über die ganze Problematik diskutiert, aber so recht ist offenbar der Sinn unserer Gesetzgebung noch immer nicht rübergekommen. Sie müssen es wegen ihrer Grundhaltung sicher so vertreten, aber im Grunde wissen sie es besser: Die konsentierte Erkenntnis, dass auch das Passivrauchen nicht nur gesundheitsschädigend, sondern auch gesundheitszerstörend sein kann, lässt keine Rückkehr zum Prinzip des Laisser-faire in dieser Frage zu. Wenn wir akzeptiert haben, dass Rauchen nicht nur der eigenen Gesundheit schadet, sondern eben auch den schädigt, der seine Gesundheit bewusst schützt und eben deswegen nicht raucht, dann können wir nur konsequent sein.

Man mag ja die eigene Gesundheit ruinieren, selbst- und freibestimmt. Sie kennen doch die Autobahnplakate: Das Operationsteam und der Bestatter: Rasen sie ruhig, wir erledigen den Rest. Rauchen sie ruhig, wir erledigen den Rest! Rauchen Sie, rauchen Sie, soviel Sie wollen, sparen Sie die Streichhölzer und stecken Sie die eine Zigarette mit der anderen an, aber tun Sie es unter freiem Himmel oder in Ihren eigenen vier Wänden – und dort hoffentlich ohne Kinder. Aber seien Sie sich auch darüber im Klaren, dass Sie überall dort, wo Sie regelmäßig rauchen, in Wänden, Böden und Mobiliar schöne, kleine Giftmülldeponien hinterlassen mit einem kontinuierlichen kanzerogen wirksamen Schadstoffausstoß. Solche Innenräume sind und bleiben für lange Zeit eine ständige Expositionsquelle, auch Ihre kleine, so heimelige Eckkneipe.

Das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg erklärt Tabakrauch nicht ohne Grund zum gefährlichsten Schadstoff in Innenräumen, gerade weil für die im Tabakrauch enthaltenen Kanzerogene keine Wirkgrenzen definiert werden können, unterhalb derer eine Unbedenklichkeit feststellbar wäre.

Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte für die Notwendigkeit eines konsequenten Nichtraucherschutzgesetzes, dann ist es die mittlerweile in starrsinnsgleiche Uneinsichtigkeit abgleitende Beharrlichkeit, mit der immer wieder neu versucht wird, das Gesetz auszuhebeln. Das hat schon was Bemerkenswertes.

Wir lehnen den Antrag der FDP ab, weil er der Intention unseres Gesetzes zuwiderläuft, weil er eben versucht, den Nichtraucherschutz aufzuweichen und weil er die Inkonsequenz zur gesetzgeberischen Maxime zu erheben will. Nur angemerkt in der Logik Ihres Antrags: Wer will denn bei den ohnehin schon schwierigen Kontrollen – machen wir uns doch nichts vor! –, nun auch noch kontrollieren, wer wann während der gesamten Öffnungszeit hinterm Tresen steht und in welchem verwandtschaftlichen Ver

hältnis derjenige sich möglicherweise zum jeweiligen Betreiber befindet?

Noch einmal klar und deutlich die Botschaft: Es kann hier nicht darum gehen, innerhalb der schon großzügigen – manche kritisieren uns ja deswegen und sagen inkonsequenten – gesetzlichen Regelungen noch irgendwo zusätzliche Nischen für Raucher zu schaffen. Es geht darum, einen umfassenden Nichtraucherschutz konsequent durchzusetzen. Und wenn in der Tat verfassungsrechtlich eine Ungleichbehandlung festgestellt werden sollte – ich selbst habe hier bei der Lesung des Gesetzes meine Bedenken dazu geäußert –, dann kann die Konsequenz nur sein, der Position der WHO zu folgen, die 100 Prozent rauchfrei in allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen fordert.

Und das heißt dann, den Ausnahmekatalog zu kippen und ein allumfassendes Rauchverbot durchzusetzen, wie es andere Länder vorgemacht haben, ohne dass deren Schank- geschweige denn deren Volkswirtschaft zusammengebrochen wäre. Über die Konsequenzen, die das dann hätte und die sie in ihrem Antrag zu Recht erwähnen, wird man dann reden müssen, weil in der Tat ein Vertrauensschutz besteht. Letztlich gilt es abzuwägen, welches Gut das höhere ist: das wirtschaftliche Interesse oder der Schutz der Gesundheit.

Ich bin zuversichtlich, dass unser Gesetz einer eventuellen verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhält, in seiner Abwägung verfassungskonform ist und deshalb auch keiner Änderung bedarf.

Ein Nichtraucher- und Nichtraucherinnenschutzgesetz, das Ausnahmen zulässt, ist falsch für den Gesundheitsschutz und falsch für die Gaststätten und Kneipen, die besonders in Berlin im heftigen Wettbewerb stehen. Das war immer Grünen-Position.

Auch die Berliner SPD war bis zum Sommerbeginn 2007 dieser Meinung: Frau Winde führte in diesem Hause damals aus: „Nebenräume als Ausnahme im Gesetz schaffen eine besonders harte Konkurrenz für die inhabergeführten und anderen Einraumkneipen und sind unsinnig“. Warum die Koalition dann genau dies ins Berliner Nichtraucherschutzgesetz geschrieben hat, wird Rot-Rotes Geheimnis bleiben.

Das Prinzip aber, liebe FDP, lieber Herr Gersch, war klar und richtig: Jede Ausnahmeregelung im Gesetz führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, und Wettbewerbsverzerrungen führen zu wirtschaftlichen Einbrüchen bei denen, die ungeliebte Neuregelungen einführen.

Aktuell beobachten wir, wie die Konkurrenz unter den Gaststätten in Berlin durch die halbjährliche, bußgeldfreie Übergangsfrist wirkt – auch eine Ausnahme, wenn auch vom Gesetz nur befristet vorgesehen. Sie wird zwischen den gesetzestreuen Gaststättenbetreiberinnen und -betreibern und jenen, die die Frist abwarten wollen, ausgetra

gen. Für die gesetzestreuen Betreiberinnen und -betreiber ist die wirtschaftliche Existenz dadurch mancherorts ziemlich brenzlig.

Und was folgert die Berliner FDP daraus? – Sie will mit der vorliegenden Gesetzesänderung des NRSG weitere Ausnahmen ermöglichen: Die inhabergeführten Einraumkneipen sollen die Wahl zwischen Raucher- bzw. Nichtraucherkneipe per Gesetz bekommen. Damit würde die Konkurrenz zu den Mehrraumgaststätten eröffnet, liebe FDP! Auch zu denen, die Nebenräume haben. Und der Nichtraucher- und Nichtraucherinnenschutz bliebe mehr und mehr auf der Strecke. Wie in Spanien, dort läst das Gesetz so viele Ausnahmen zu, dass daran gemessen ein Schweizer Käse eine geschlossene Einheit ist. Und das Ergebnis ist entsprechend! Es gibt praktisch keinen Nichtraucher- und Nichtraucherinnenschutz dort, und der Wettbewerb ist radikal und hart für alle Gaststätten.

Wir Grünen wollen dies alles so nicht. Wir wollen einen Nichtraucher- und Nichtraucherinnenschutz für Berlin, so wie er in den Ländern Schottland, England – besonders Irland – sowie den Skandinavischen Ländern praktiziert wird: umfassend und ohne Ausnahmeregelungen im Gaststättenbereich. Legen Sie eine Gesetzesänderung vor, die die Ausnahmen abschafft und die Kinderspielplätze der Stadt in den Schutz einbezieht. Dann haben Sie uns Grüne auf Ihrer Seite!

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wozu ich keinen Widerspruch höre.

Ich rufe auf

lfd. Nr. 8:

Je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Humboldt-Universität zu Berlin sowie deren Stellvertreter(innen)

Wahlvorlage Drs 16/1295

Wir kommen zur einfachen Wahl durch Handaufheben. Die Wahlvorschläge entnehmen Sie bitte der Anlage der Drucksache. Wer die dort Genannten zu wählen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist einstimmig. Wir verfahren so.

Wir kommen zu

lfd. Nr. 9:

Ein Mitglied für die achte Legislaturperiode des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas beim Europarat (KGRE)