1. Wie beurteilt der Senat den Aufmarsch am 9. Mai 2013 in Uniformen der Nationalen Volksarmee, der Volkspolizei und der Staatssicherheit in Treptow?
2. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, Aufmärsche wie an diesem Tage in Uniformen zu verhindern, die das SED-Unrechtsregime verherrlichen?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Vogel! Die Veranstaltung, von der Sie sprechen, ist nicht als Versammlung bei der Polizei angemeldet worden. Eine diesbezügliche Vorbereitung seitens der Polizei war deshalb nicht möglich. Aufgrund eines Hinweises durch einen Reporter wurden Kräfte des zuständigen Abschnitts 65 zum Ort entsandt. Es konnten jedoch
Nach Auswertung der Presseberichterstattung wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen wird zu klären sein, ob der Sachverhalt versammlungsrechtlich einzuordnen ist, und welche Tatbestände aus den Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht in Betracht kommen. Ein weiteres Verfahren wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Die Ermittlungen des Landeskriminalamts dauern an.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die für diesen Bereich zuständige Polizeidirektion VI hat sich wie in den Vorjahren auf die Einsatzlage anlässlich des Feiertages Christi Himmelfahrt vorbereitet. Dazu gehört das Bestreifen des Direktionsbereichs durch Aufklärungsstreifen. Zur hier genannten Veranstaltung konnten jedoch keine Feststellungen betroffen werden. Künftig wird der Bereich des Sowjetischen Ehrenmals ein besonderes Augenmerk durch diese Streifentätigkeit erfahren. Sofern Rechtsverstöße zu befürchten sind, bekannt oder festgestellt werden, wird die Polizei Berlin die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu unterbinden.
1. Schließt der Senat aus, dass vor der Wiedereröffnung eine weitere Kostensteigerung vorgelegt wird, da die Prüfstelle angesichts der Komplexität der Sanierungsmaßnahme bereits jetzt davon ausgeht, dass die angestrebte Bauzeit ein sehr risikobehaftetes Ziel darstellt, weitere Störungen den Bauablauf beeinflussen könnten und letztlich auch eine weitere Bauzeitverlängerung nicht ausgeschlossen werden kann?
2. Wie wird sich die Zusammenarbeit zwischen dem Berliner Senat und dem Deutschen Wetterdienst gestalten, damit die Bauzeiten für die Sanierungsabschnitte der Staatsoper verbindlich geplant und ein re
Herr Präsident! Frau Abgeordnete Bangert! Zu Ihrer ersten Frage: Angesichts der Komplexität der Sanierungsmaßnahmen in der Staatsoper geht die Prüfstelle davon aus, dass die angestrebte Bauzeit ein sehr risikobehaftetes Ziel darstellt. Die Prüfstelle geht davon aus, dass weitere Störungen den Bauablauf beeinflussen könnten und letztlich auch eine weitere Bauzeitverlängerung nicht ganz ausgeschlossen werden kann – und damit natürlich auch einhergehende steigende Kosten. Es wird alles getan, um beides zu vermeiden – eine Bauzeitverlängerung und steigende Kosten.
Damit bin ich bei Ihrer zweiten Frage. Selbstverständlich stellen wir die wöchentlichen Feinbauablaufplanungen unter anderem auch auf die Prognosen des Deutschen Wetterdienstes ab. Zuverlässige Wetterprognosen über eine Woche hinaus sind uns aber in Bezug auf Temperaturschwankungen nicht bekannt. Wir wissen zurzeit nicht, wie das Wetter im Frühjahr 2015 ist.
Herr Senator Müller! Angesichts Ihrer Antwort: Warum schenken Sie den Beschäftigten der Staatsoper und dem Intendanten dann nicht endlich mal reinen Wein ein und bereiten sie darauf vor, dass sie die Spielzeit 2015/16 noch im Schillertheater verbringen? Was macht es für einen Sinn, wenn Sie hier nicht Klartext reden, sondern immer nur um den heißen Brei herum, wobei alle wissen, dass dieser Eröffnungstermin überhaupt nicht mehr zu halten ist?
Herr Präsident! Frau Abgeordnete Bangert! Es ist eben nicht so, dass man heute definitiv sagen kann, wie der Bauverlauf sein wird. Das haben wir in den zurückliegenden Monaten oder Jahren ja gesehen, dass man leider nie vor Überraschungen sicher sein kann. Man kann alles tun, um das Risiko, so weit es eben geht, zu reduzieren. Man kann in der Organisation, in der Struktur Dinge verändern. Wir haben uns hier im Parlament schon öfter darüber unterhalten, dass wir Entscheidungen getroffen haben, was die Projektsteuerung, was beteiligte Baufirmen anbelangt. Alles das wird sehr eng – auch von uns – in der Verwaltung begleitet, was vor Ort auf der Baustelle passiert. Aber Sie können heute keine definitive Aussage erwarten, dass nicht noch im weiteren Bauverlauf irgendetwas passieren kann, was zu Verzögerungen führt. Selbstverständlich aber ist doch, dass wir mit den Beteiligten in der Staatsoper in einem ständigen Austausch sind und dass wir uns darüber austauschen, wie auch die Verantwortlichen in der Staatsoper umgehen können mit dieser Situation, wie sie sich einstellen müssen auf die entsprechenden Spielzeiten, wie sie planen müssen im Schillertheater oder dann für den Neubau der Staatsoper. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass es da eine direkte und enge Kommunikation zwischen allen Beteiligten gibt.
Vielen Dank, Herr Präsident! – Na ja, Herr Senator, was zu weiteren Verzögerungen führen wird oder nicht, haben Sie ja dankenswerterweise bereits aufgelistet. Es gibt ja das schöne Gleichnis vom Sämann: Wer Augen hat zu sehen, der sehe. Man braucht nur zu lesen. Aber das ist nicht meine Frage. Meine Frage bezieht sich auf das von Ihnen angesprochene Problemfeld Projektsteuerung. Nachdem Ihre Verwaltung beharrlich ein Dreivierteljahr lang das europäische Vergaberecht ignoriert hat, haben Sie sich nun doch dazu bequemt auszuschreiben. Jetzt haben wir allerdings im öffentlichen politischen Raum zwei unterschiedliche Aussagen über den Zeitpunkt, an dem Sie den externen Projektsteuerer einzusetzen gedenken. In einer Kleinen Anfrage aus diesem Hause heraus im August 2013, vor der Kulturausschussfraktion des Deutschen Bundestages war die Rede vom Dezember 2013. Wann setzen Sie denn dann nun ein? Oder wollen Sie das noch ein Dreivierteljahr aussitzen?
Herr Präsident! Herr Abgeordneter Brauer! Auch darüber haben wir hier im Parlament schon gesprochen. Wir haben eine Interimsprojektsteuerung eingesetzt, weil es ja selbstverständlich ist, wenn man zu einer neuen Entscheidung kommt, wenn es eine neue Firma machen soll, dass nicht eine Situation entstehen kann, wo das dann gar nicht entsprechend begleitet wird. Also wurde sofort nahtlos eine Interimsprojektsteuerung beauftragt, die ihre Arbeit aufgenommen hat und jeden Tag mit diesem Projekt beschäftigt ist. Im August 2013 wird dann die Vergabeentscheidung fallen. Wir können auch an dieser Stelle nicht ausschließen, dass es vielleicht Widersprüche, dass es dazu Auseinandersetzungen gibt. Von unserer Seite ist geplant – wie hier angekündigt und diskutiert –, im August 2013 die Vergabeentscheidung zu treffen.
1. Warum wurde die Öffentlichkeit nicht im Vorfeld der am Montag, dem 6. Mai 2013, angemeldeten Neonazi-Kundgebung darüber informiert, dass Derartiges am 8. Mai vor dem Gebäude in Karlshorst, in dem die bedingungslose Kapitulation Nazi-Deutschlands unterzeichnet wurde, geplant ist, und warum erfuhr das Deutsch-Russische Museum erst drei Stunden vor Beginn von dem beabsichtigten Aufmarsch?
2. Wurde durch die Versammlungsbehörde ein Verbot des Nazi-Aufmarsches geprüft, mit dem die millionenfachen Opfer des NS-Regimes verhöhnt und die an diesem historischen Ort anwesenden internationalen Gäste aus Osteuropa und Israel beleidigt wurden?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Sommer! Zu Ihrer ersten Frage: Jedem Anmelder einer Versammlung steht in Ausübung seiner ihm durch Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 Abs. 1 der Verfassung von Berlin geschützten Versammlungsfreiheit
das Recht zu, Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Er hat zudem das Recht, darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Angaben zu der Versammlung öffentlich bekanntgegeben werden. Eine staatlicherseits erfolgende öffentliche Bekanntgabe der Versammlung ohne oder gegen den Willen des Veranstalters ist nur in engen Grenzen möglich, zum Schutz gleichgewichtiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Gleichgewichtige Rechtsgüter sind beispielsweise die ebenfalls grundrechtlich geschützte Pressefreiheit oder das verfassungsrechtlich verankerte Informations- und Fragerecht von Abgeordneten. Entsprechende Auskünfte der Berliner Polizei oder meines Hauses kommen daher nur auf Nachfrage von Pressevertretern oder Abgeordneten unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht.
Unabhängig von verfassungsrechtlichen Gründen liegen häufig wesentliche Daten im Vorfeld nicht vor, weil die Veranstaltergespräche zwischen dem Anmelder und der Polizei Berlin, die zur Klärung verschiedener versammlungsrechtlicher Fragen zu führen sind, meist zeitnah zur eigentlichen Versammlung stattfinden. Beispielsweise steht der genaue Ort für die jeweilige Kundgebung nicht selten erst am Tag der Durchführung selbst fest.
Auskünfte gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sind im Einzelfall zum Schutz ihrer Grundrechte möglich. So können Gewerbetreibende in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt werden, wenn durch die Versammlung und die dafür erforderlichen Sperren ihr Geschäft nur eingeschränkt erreichbar ist. Auch Grundrechte von Anwohnern oder Anliegern können tangiert werden, wenn von einer Versammlung eine erhöhte Gefahr für ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum oder ihre körperliche Unversehrtheit ausgeht. Die Polizei Berlin kann daher beispielsweise bei Versammlungen extremistischer Parteien, Organisationen oder ihnen zuzurechnenden Personen in Form eines präventiven und vertrauensvollen Gesprächs Informationen an Betroffene bekanntgeben.
Im vorliegenden Fall erreichte die Versammlungsbehörde Berlin erst am 7. Mai diesen Jahres den Anmelder der NPD-Versammlung zur Durchführung eines Kooperationsgesprächs, nachdem die Kundgebung am 6. Mai über die Internetwache angemeldet worden war. Im Anschluss erfolgten gegen 13 Uhr durch die mit den Einsatzvorbereitungen zu der Veranstaltung im Museum und der NPD betraute Verantwortliche der Direktion 6 die erforderliche Einsatzvorbereitung, interne Absprachen mit Stabsstellen, unterstellten Kräften u. Ä. Ich kam auf das Abstimmungsgespräch mit dem Versammlungsanmelder.
Eine Kontaktaufnahme mit dem Deutsch-Russischen Museum, ohne über relevante Informationen zu verfügen,
erschien der Verantwortlichen nicht sinnvoll. Eine frühzeitige Verbindungsaufnahme mit der Museumsleitung unmittelbar nach dem Kooperationsgespräch wurde allerdings versäumt. Eine Auswertung wurde hierzu veranlasst. Ich weiß mich mit Polizeipräsident Kandt einig, dass wir das noch mal nacharbeiten müssen, um zukünftig frühzeitiger informieren zu können.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Versammlungsbehörde Berlin prüft bei jeder Versammlungsanmeldung, ob und inwieweit in Bezug auf die beabsichtigte Versammlung Auflagen oder ein Verbot angezeigt sind. Grundsätzlich gilt dabei für Versammlungen unter freiem Himmel Folgendes:
Das Grundgesetz gewährt einen – wie man es nennt – radikalen Pluralismus. Es lässt alle Richtungen und Vorstellungen im politischen Meinungskampf zu, solange gesetzlich bestimmte Grenzen dabei nicht überschritten werden. Das Versammlungsrecht ist dabei in einem der Meinungsvielfalt verpflichteten Rechtsstaat ein herausragendes Grundrecht. Ein Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren für Versammlungen unter freiem Himmel besteht deshalb nicht. Es besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz können eine Versammlung oder ein Aufzug unter freiem Himmel von der zuständigen Behörde nur beschränkt oder untersagt werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet wäre. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz gleichwertiger oder anderer bzw. höherer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden.
Der Schutz des Grundrechts gilt für alle Versammlungen, und zwar ohne die inhaltliche Bewertung des Anliegens oder seiner gesellschaftlichen Wünschbarkeit. Die Versammlungsbehörde darf inhaltlich auf Programm, Thema oder Rednerauswahl keinen Einfluss nehmen. Sie hat die Grundrechtsausübung als solche zu gewährleisten. Für den Veranstalter einer Versammlung besteht dabei Typen- und Gestaltungsfreiheit. Er darf mithin selbst darüber bestimmen, an welchem Ort, zu welcher Zeit und in welcher Form er sein Anliegen vorträgt.