Protokoll der Sitzung vom 16.05.2013

Der Schutz des Grundrechts gilt für alle Versammlungen, und zwar ohne die inhaltliche Bewertung des Anliegens oder seiner gesellschaftlichen Wünschbarkeit. Die Versammlungsbehörde darf inhaltlich auf Programm, Thema oder Rednerauswahl keinen Einfluss nehmen. Sie hat die Grundrechtsausübung als solche zu gewährleisten. Für den Veranstalter einer Versammlung besteht dabei Typen- und Gestaltungsfreiheit. Er darf mithin selbst darüber bestimmen, an welchem Ort, zu welcher Zeit und in welcher Form er sein Anliegen vorträgt.

Es gehört zum Wesen der freiheitlichen Demokratie, gerade auch Mindermeinungen, die in Ausübung von Grundrechten öffentlich geäußert werden, auch wenn sie gegen die überwältigende Mehrheitsmeinung der Öffentlichkeit gerichtet sind, zuzulassen.

[Beifall von Philipp Magalski (PIRATEN)

Politische Äußerungen unterhalb der durch Strafgesetze gezogenen Grenzen, auch wenn sie im Einzelfall von

vielen Bürgern als Provokation und Zumutung empfunden werden mögen, können ein etwaiges Versammlungsverbot oder etwaige beschränkende Verfügungen nicht rechtfertigen. Beschränkungen einer Versammlung gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verlangen eine durch Tatsachen gesicherte Gefahrenprognose in Bezug auf eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen dafür nicht aus.

Die hier in Rede stehende Versammlung bewegte sich sowohl aus der Ex-ante- als auch aus der Ex-postBetrachtung im zulässigen Rahmen. Untersagungsgründe waren nicht gegeben.

Schönen Dank! – Für eine Nachfrage – Frau Kollegin Sommer! Bitte schön!

Herr Henkel! Dass Sie uns das Versammlungsgesetz erklären, verdeutlicht, dass Sie nicht richtig verstanden haben, um welche Problematik es hier eigentlich geht.

[Zuruf von der CDU: Frage!]

Dennoch möchte ich Sie fragen: Das Versammlungsgesetz gibt einen vielfältigen Spielraum zur Beauflagung einer Versammlung, das wissen Sie auch. Hat die Versammlungsbehörde – das wurde nicht deutlich gesagt – angesichts der immensen Provokation und des zu erwartenden Imageschadens für die Stadt Berlin durch die Nazi-Kundgebung direkt – etwa 50 Meter, kann man sagen – vor dem Deutsch-Russischen Museum eine Beauflagung geprüft, und wenn nicht, warum nicht?

Herr Senator Henkel!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Sommer! Wenn Ihnen der Teil der ersten Ausführung nicht behagt hat, dann müssen Sie Ihre Fragestellung noch einmal überprüfen. In Ihrer Frage ging es darum, wie Versammlungsrecht durchgesetzt wird.

Wir müssen uns beide – das gilt übrigens auch für die Frage zu dem Stasi-Aufmarsch – nicht immer gegenseitig vergewissern, dass ich und der Berliner Senat diese Dinge als geschmacklos empfinden. Aber zu dem, was Sie zuletzt angesprochen haben: Ich habe berichtet, dass es ein Kooperationsgespräch gab, und innerhalb dieses Kooperationsgesprächs gab es Ergebnisse. Das, was Sie aus Ihrer Sicht kritisieren – Ruf- und Sichtweite; offen

(Bürgermeister Frank Henkel)

sichtlich war Ihnen die Kundgebung zu nah –, war nach meiner Kenntnis bereits das Ergebnis dieser Gespräche.

[Zuruf von Evrim Sommer (LINKE)]

Vielen Dank! – Weitere Nachfragen gibt es nicht.

Dann kommen wir jetzt zur Frage Nr. 5 des Kollegen Martin Delius von den Piraten zum Thema

Prekäre Beschäftigung zur Haushaltskonsolidierung – schickt auch Berlin angestellte Lehrer/-innen in den Ferien in Hartz IV?

Vorgetragen wird die Frage vom Kollegen Spies. – Bitte schön!

Ich frage den Senat:

1. Drückt sich auch Berlin vor seinen Pflichten als Arbeitgeber, indem es angestellte Lehrerinnen und Lehrer regelmäßig zu Beginn der Sommerferien in die Arbeitslosigkeit entlässt, und was ist die Haltung der Senatorin zu diesem Thema?

2. Wie stellt der Senat sicher, dass befristete Angestelltenverträge bei Lehrerinnen und Lehrern nicht zu prekären Beschäftigungen führen?

Zur Beantwortung der Frage – Frau Senatorin Scheeres!

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Abgeordnete! Ich gehe davon aus, dass Sie die befristeten Arbeitsverträge meinen. Wir handhaben es so: Wenn unbefristet Beschäftigte aufgrund von längerer Krankheit oder Beurlaubung ausfallen, dann stellen wir befristet Fachkräfte ein. Wenn die befristeten Kräfte ein Jahr, also ein Schuljahr oder ein Kalenderjahr, eingestellt sind, dann wird selbstverständlich auch in den Sommerferien bezahlt. Wenn jemand kürzer angestellt ist, z. B. vor den Sommerferien, dann kann es natürlich vorkommen, dass er in den Sommerferien nicht das Geld bekommt.

Zu Ihrer zweiten Frage: Die Lehrkräfte werden nach der Lehrerrichtlinie vergütet. Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist so bemessen, dass ein entsprechender Stundenumfang vorausgesetzt wird und prekäre Beschäftigung dementsprechend nicht eintritt.

Vielen Dank! – Wünschen Sie eine Nachfrage, Herr Kollege? – Dann bekommen Sie sie. Bitte schön!

Ich habe Sie so verstanden, dass es nicht so wie in anderen Bundesländern ist, wo ganz bewusst alle befristet Angestellten vor Beginn der Sommerferien entlassen werden, um dann nach den Sommerferien wieder neue befristete Verträge abzuschließen?

[Zurufe von der CDU]

Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Sie haben mich richtig verstanden. Es gibt zum Beispiel auch die Situation, dass es zwei Halbjahresverträge gibt, und dann zahlen wir auch in den Sommerferien.

Für eine weitere Nachfrage – Frau Kollegin Kittler! – Bitte schön!

Frau Scheeres! Wie erklären Sie sich denn dann, dass in Berlin in den letzten Jahren ganz viele Lehrerinnen und Lehrer, vor allem Quereinsteiger, solche Arbeitsverträge hatten, die wirklich vor den Ferien endeten? Die Lehrerinnen und Lehrer wurden dann wieder eingestellt. Es war schon absehbar, dass sie weiter benötigt wurden. Warum kann man ihnen keine längeren und vor allem rechtzeitigen Arbeitsverträge anbieten? Sie leben in einer ständigen Unsicherheit.

Bitte schön, Frau Senatorin!

Sehr geehrte Frau Kittler! Ich habe gerade beschrieben, dass es unterschiedlich befristete Verträge gibt. Wir haben Einjahresverträge, Halbjahresverträge oder auch Achtmonatsverträge. Das ist immer abhängig von der Situation. Ich habe auch gerade angesprochen, dass es zwei Halbjahresverträge gibt, aber das Gehalt in den Sommerferien weitergezahlt wird. Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich, das kann man nicht so pauschal beantworten.

Vielen Dank!

(Präsident Ralf Wieland)

Dann kommen wir nunmehr zur Frage Nr. 6 des Kollegen Dennis Buchner von der SPD-Fraktion zum Thema

Fanmeile zum Champions-League-Finale

Bitte schön, Herr Kollege !

Ich frage den Senat:

1. Trägt der Senat bei der Fanmeile anlässlich des Champions-League-Finales am 25. Mai 2013 auf der Straße des 17. Juni ein finanzielles Risiko?

2. Gibt es spezifische Pläne für den Umgang mit den zwei zu erwartenden unterschiedlichen Fanlagern?

Herr Senator Henkel! Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Verehrter Kollege Buchner! Zur Frage 1: Die Einrichtung der Fanmeile und des Public Viewing erfolgt auf alleiniges finanzielles Risiko von Veranstalter und Sponsoren.

Zur zweiten Frage, zu spezifischen Plänen im Umgang mit den zwei zu erwartenden unterschiedlichen Fanlagern: Für den Schutz der Veranstaltung im Bereich der Direktion 3 findet eine individuelle anlassbezogene Planung unter Berücksichtigung der zu erwartenden unterschiedlichen Fanlager statt. Hierbei werden die Erfahrungen zurückliegender gleichgelagerter Veranstaltungen genutzt, bei denen es immer wieder mal unterschiedliche Fanlager gab.

Herr Kollege Buchner für die erste Nachfrage! – Bitte schön!

Dann frage ich einmal umgekehrt; es kann ja ein finanzielles Risiko nicht nur ins Negative gehen. Hat das Land Berlin oder der Bezirk Mitte finanziell etwas davon, dass eine kommerzielle Fanmeile eingerichtet wird?

Bitte schön, Herr Senator!

Herr Kollege Buchner! Das, was an finanziellen Zuflüssen oder an Mehreinnahmen auf das Land Berlin letztlich

zukommt, bezieht sich nach meiner Kenntnis allerhöchstens auf die Einnahmen für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlands.

Weitere Nachfragen haben wir nicht.