Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wenn man zu diesem Gesetzentwurf Alternativen sucht, wird man keine finden, denn es handelt sich dabei um die Erfüllung bundesgesetzlicher Vorgaben. Ein landesgesetzlicher Spielraum besteht nicht. Deshalb möchte ich mich auch kurz fassen.
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schafft nun erstmals eine vollständige Verfahrensordnung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Herzstück dieses Gesetzes, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, regelt neben dem Verfahrensrecht für die freiwillige Gerichtsbarkeit auch das Familienverfahrensrecht nun vollständig neu.
Das bisherige Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt aus dem Jahr 1898. Es hat also ziemlich lange Bestand gehabt. Es wird aufgehoben, und die bisherigen familienverfahrensrechtlichen Vorschriften im Sechsten Buch der Zivilprozessordnung werden gestrichen.
Nun kommt dieses Vierte Rechtsbereinigungsgesetz. Hier wird das Landesrecht an die Änderungen durch das Reformgesetz angepasst. Zugleich sollen die Anpassungen des Landesrechts an weitere Rechtsänderungen, insbesondere an die Vorschriften des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, erfolgen.
Weiterhin sollen bei dieser Gelegenheit die Veröffentlichungsbestimmungen dieses Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zu Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit flexibilisiert und andere durch bundesgesetzliche Änderungen in jüngerer Zeit gebotene Rechtsbereinigungen durchgeführt werden. – Ich werde das den Stenografen zur Verfügung stellen; das ist doch eine ziemlich theoretische Angelegenheit.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Kollege Hitzler, zunächst ein Kompliment, dass Sie als Nichtjurist zum einen so schnell und zum anderen so verständlich ein sehr kompliziertes Gesetz
Meine Damen und Herren, Ausgangspunkt ist die bundesrechtliche Regelung zur Neufassung des Familienrechts in Familiensachen bzw. in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Angeschlossen hat sich nun die juristische Feinarbeit, die gesetzgeberische Feinarbeit des Landes, die durchaus Respekt abfordert.
Ich glaube, mit dieser Vereinheitlichung des Rechts leisten wir auch im Land einen Beitrag zur Schaffung von Rechtsklarheit und Verständlichkeit des Rechts. Verschiedene Vorschriften konnten gestrichen werden. Die Besonderheiten des württembergischen Rechts im Hinblick auf die Notarstruktur wurden angepasst. Im Übrigen haben wir jetzt auch eine Vereinheitlichung im Aufgebotsverfahren, was Veröffentlichungspflichten angeht, was Fristen angeht. Dies ist durchaus ein Beitrag zur Rechtsklarheit in unserem Land. Deshalb wird die SPD-Fraktion diesem Gesetz zustimmen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Rechtsbereinigung wird, denke ich, in dem Sinne verstanden, dass die Vorschriften übersichtlicher werden und dass sie vereinheitlicht werden. Das finden wir Grünen in Ordnung. Deswegen werden wir diesen Gesetzentwurf mittragen.
Letztendlich setzen wir damit bundesgesetzliche Vorgaben im Land um. Dies führt zur Vereinheitlichung der Verfahrensordnung in Familienrechtssachen und im gesamten Rechtsgebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insofern bleibt uns gar keine andere Wahl, als diesem Gesetz zuzustimmen. Aber das Gesetz führt auch zu mehr Verständlichkeit. Herr Kollege Stickelberger hat es angesprochen.
Alles Weitere, bis hin zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, hat Kollege Hitzler sehr präzise ausgeführt.
(Abg. Bernd Hitzler CDU: Das war schwierig auszu- sprechen! – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Das war eine brillante Rede!)
Wir können dieser Gesetzesinitiative der Landesregierung in der heutigen Zweiten Beratung zustimmen.
(Beifall der Abg. Theresia Bauer GRÜNE – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Das war jetzt für einen Juristen auch sehr verständlich!)
(Thomas Oelmayer GRÜNE: Das war der Kollege Hitzler! – Abg. Bernd Hitzler CDU: Falls einer der Juristen etwas nachlesen möchte!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetz, das wir heute für Baden-Würt temberg verabschieden wollen, wird das umgesetzt, was in Berlin angelegt worden ist: Es kommt zu einer Rechtsvereinheitlichung auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts.
Das Familienrecht war bisher sehr zersplittert und in verschiedene Gesetze aufgeteilt. Es war u. a. im FGG, im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in der ZPO und teilweise auch im Vormundschaftsgesetz zu finden. All diese Dinge fließen in das neue Familiengesetz ein. Künftig wird – das ist die wichtigste Entscheidung – das Große Familiengericht beim Amtsgericht zuständig sein. Mit der Umsetzung des heute zu beschließenden Gesetzes wird also das Große Familiengericht geschaffen.
Das Große Familiengericht wird in sämtlichen Familiensachen zuständig sein. Damit kann es zu keiner Zersplitterung kommen. Dies führt dazu, dass teilweise Rechtsstreitigkeiten, für die die Zuständigkeit bisher beim Landgericht lag, künftig am Amtsgericht abgehandelt werden. Wenn bisher eine Ehegattengesellschaft auseinandergesetzt werden sollte und z. B. ein Streitwert von 10 000 € gegeben war, so war das Landgericht zuständig, während das Amtsgericht, das Familiengericht, in der Scheidungssache und beispielsweise auch in Zugewinnausgleichsangelegenheiten entschieden hat. Das wird jetzt alles auf das Familiengericht konzentriert. Das finde ich prima. Das führt zu einer Vereinheitlichung.
Das Große Familiengericht wird, wie gesagt, für sämtliche Familiensachen zuständig sein. Das führt zu Umschichtungen. Wie betrifft dies Baden-Württemberg? Natürlich betrifft es die Amtsgerichte und die Landgerichte. Teilweise werden Zuständigkeiten vom Landgericht auf die Amtsgerichte verlagert. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Belastung der Gerichte. Das Justizministerium strebt an, die Reform gegebenenfalls nur auf der Basis von Stellenumschichtungen durchzuführen, also ohne neue Stellen zu schaffen.
Ich habe in dieser Sache eine Kleine Anfrage gestellt, die am 2. Februar beantwortet wurde. In der Antwort wurde mir u. a. mitgeteilt, dass diese große Reform vom Justizministerium vorbereitet ist – dafür bin ich sehr dankbar –, u. a. dadurch,
dass bereits umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden sind, sodass Baden-Württemberg für das Große Familiengericht gerüstet ist. Dem Justizministerium danke ich für die rasche Umsetzung des Gesetzes.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es freut einen natürlich, dass der Gesetzentwurf in der Zweiten Beratung hier im Haus so freundlich behandelt wird. Darum möchte ich der allseitigen Zustimmung auch nicht lange im Wege stehen, zumal sehr vieles schon gesagt worden ist.
Auf der einen Seite ist vieles in dem Gesetzentwurf selbstverständlich, weil es sich um die landesrechtliche Umsetzung einer bundesrechtlichen Regelung handelt. Auf der anderen Seite ergibt sich in der Rechtsordnung doch auch eine wesentliche Veränderung. Wir haben das gute alte FGG, mit dem viele Juristinnen und Juristen groß geworden sind, nicht mehr. Dieses Gesetz gibt es nicht mehr. Jetzt heißt es „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, abgekürzt FamFG. Das wird in der Praxis sicher Bedeutung haben. Denn ein wichtiges Gesetz wurde durch ein anderes ausgetauscht.
Zum Inhaltlichen. Kollege Dr. Wetzel hat es schon angesprochen: Das Große Familiengericht war ein viele Jahre lang gehegtes Vorhaben. Es ist übrigens für die Rechtsuchenden ohne Zweifel höchst attraktiv. Nun gelingt es, alle Verfahren, die etwas mit Ehe und Familie zu tun haben, an einer Stelle zu konzentrieren. Das erleichtert natürlich den Zugang zum Recht, weil es die Sache übersichtlicher macht.
Das hat allerdings zur Folge, dass es das gute alte Vormundschaftsgericht nicht mehr gibt. Jetzt haben wir nur noch ein Betreuungsgericht. Denn die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts, die nicht zum Großen Familiengericht gehen, gehen jetzt eben an das neue Betreuungsgericht.
Aber auch so ist die Struktur eigentlich klarer. Mit dem Gesetz ist ein Fortschritt verbunden. Es wurde von uns, vom Land aus, natürlich auch unterstützt. Es wird jetzt umgesetzt. Im Wesentlichen sind es ansonsten „Aufräumarbeiten“, terminologische Anpassungen.