Gleichfalls völlig unumstritten ist das Teilnahmerecht an Sozialwahlen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Völlig unproblematisch und auch noch nie infrage gestellt ist, das kennen wir alle – ich weiß nicht, vielleicht auf der ganz rechten Seite des Parteinspektrums, aber ansonsten nicht –, dass jeder, egal welche Staatsbürgerschaft er hat, in Parteien, Vereinen, Gewerkschaften, bei Arbeitgeberverbänden, überhaupt in je
der Form von Vereinen mit gleicher Stimme mitwählen darf. Dort wird auch nicht unterschieden, wo jemand herkommt.
Lassen Sie mich vielleicht noch eines sagen, denn dort wird es am deutlichsten: Es ist auch in Deutschland nie kritisch diskutiert worden, und das ist auch richtig so, wie es mit den Abstimmungen bei Kapitalgesellschaften ist, bei Kapitalgesellschaften, die auf unsere Lebensbedingungen, glaube ich – zumindest bei größeren oder mittelgroßen Kapitalgesellschaften –, einen viel größeren Einfluss haben als denn ein Ortsteilbeirat, ohne herabwürdigen zu wollen, was Ortsbeiräte entscheiden dürfen.
Ich glaube, dass die Kapitalgesellschaften Deutsche Bahn, Telekom oder Daimler Benz einen wesentlich größeren Einfluss auf unsere Lebensbedingungen haben als mancher Ortsbeirat.
Da ist es völlig klar, dass Menschen, Kapitalgesellschaften aus dem Ausland, auch zum Teil aus Bereichen, wo man fragen kann, ob es eigentlich so sinnvoll ist, dass Katar Teile der deutschen Kapitalgesellschaften besitzt – –. Hier in Deutschland herrscht ein absoluter Konsens, dass derjenige, der das Geld hat, egal woher er kommt, auch bestimmt. Ich glaube, wenn man das auf sich wirken lässt, dann weiß man, dass wir dann eine Sonderrolle einnehmen, wenn es um Kommunal-, Landes- oder Bundestagswahlen geht. Dort unterscheiden wir kunstvoll zwischen deutschen Staatsangehörigen, EU-Bürgern und Drittstaatlern.
Um es noch einmal deutlich zu machen, nenne ich das Beispiel der ehemaligen jugoslawischen Gastarbeiter. Ein Slowene hat seit dem Beitritt Sloweniens die Möglichkeit, hier die Stadtbürgerschaft mitzuwählen, ein Kroate wird sie ab dem Sommer haben, ein Serbe voraussichtlich nicht. Bei denjenigen, die hier sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie vor ungefähr 40 Jahren mit demselben Zug aus Belgrad nach Bremen gekommen sind. Das macht deutlich, wie unsinnig die bisherigen Regelungen sind.
Wir, das heißt die Ausschussmehrheit – ich habe im Ausschuss, dafür möchte ich mich bedanken, auch eine gewisse latente Sympathie der Ausschussmitglieder der CDU dafür gespürt –, wollen weniger diese
kunstvolle Trennung, wir wollen ein echtes Miteinander. Wir wollen – das sind vielleicht große Worte, aber ich zitiere sie trotzdem – nach Willy Brandt hier in Bremen mehr Demokratie wagen, und ich glaube, das ist ein guter Schritt, den wir hier tun.
Herr Tschöpe, ich wollte Sie in Ihrem zusammenhängenden Vortrag nicht unterbrechen, das hatten wir beide hier im Präsidium so vereinbart. Deswegen bitte ich auch die anderen Redner, dass wir die Beiträge nicht nach fünf Minuten abbrechen, sondern die Vorträge jeweils zusammenhängend halten.
(Abg. T s c h ö p e [SPD]: Ich verspreche, auf den dritten Beitrag zu verzichten! – Abg. R ö w e k a m p [CDU]: Ich finde ja, die Zei- ten müssen eingehalten werden! – Heiter- keit bei der CDU)
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! In der Politik gibt es eigentlich nur eine harte Währung, und das sind die Wählerstimmen. Wer nicht wählen kann, ist auf den guten Willen von Regierung und Parlamenten angewiesen, und ich glaube, niemand von uns, von denen, die hier sitzen, möchte allein auf den guten Willen von Regierungen und Parlamenten angewiesen sein, die wir nicht durch Wahlen beeinflussen können. Es gibt viele andere Wege, auch wichtige, wie man seine Interessen politisch durchsetzt. Man kann demonstrieren, streiken, sich als soziale Bewegung organisieren und Ähnliches mehr, aber die Wirksamkeit dieser politischen Beteiligungen wird erheblich eingeschränkt, wenn man letzen Endes nicht dahintersteht, dass sich das auch in Wählerstimmen ausdrückt.
Im Land Bremen ist derzeit jede achte Einwohnerin und jeder achte Einwohner vom vollen Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie oder er keinen deutschen Pass hat, das sind über 80 000 Menschen, die derzeit weder den Bundestag noch den Landtag wählen können. Darunter sind fast 60 000 Menschen, die derzeit überhaupt nicht wählen dürfen – nicht einmal die Kommunalparlamente –, nämlich diejenigen, die kei––––––– *) Von der Rednern nicht überprüft.
ne EU-Bürger sind. Dabei ist die Gruppe allein derer, die einen türkischen Pass haben, größer als diejenige, die EU-Staatsbürger sind. Dieser Ausschluss vom Wahlrecht ist in unseren Augen ein undemokratischer Zustand. Das ist einer Demokratie unwürdig, und das ist ein Zustand, der überwunden werden muss. Deshalb sind wir sehr froh, dass wir hier beginnen, diesen Weg zu beschreiten.
Das heute vorliegende Gesetz zur Wahlrechtsänderung ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber es ist natürlich noch nicht das Ziel. Mit diesem Gesetz schaffen wir das ungleiche Wahlrecht noch nicht ab. Wir führen auch nach wie vor noch kein echtes kommunales Ausländerwahlrecht ein, denn die eigentlichen Kommunalparlamente sind nicht die kommunalen Beiräte, sondern die Stadtbürgerschaft und die Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven. Das Wahlrecht zu den Beiräten ist ein wichtiger Schritt, aber Beiräte sind Organe mit sehr eingeschränkter politischer Macht, sie sind definiert als Verwaltungsausschuss. Das eigentliche Ziel eines vollen kommunalen Ausländerwahlrechts ist erst erreicht, wenn alle, die hier leben, auch die Stadtbürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung mitwählen dürfen.
In einer anderen Frage kommen in dem Gutachten und in der Anhörung Herr Dr. Hanschmann und auch Herr Professor Dr. Preuß in ihren Ausführungen zu dem Schluss, dass eine Ausweitung des Wahlrechts für Drittstaatenangehörige auf Landesebene durchaus verfassungskonform sein könnte. Ich zitiere hier den Bericht des Ausschusses: „Der Sachverständige Dr. Hanschmann hält in Bezug auf eine Ausweitung des Wahlrechts auch ein Vorgehen über die Landesebene für erfolgversprechend und meint, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht überholt seien. Diese Entscheidungen seien kurz nach der Wiedervereinigung ergangen, und an den Prämissen könne definitiv nicht mehr festgehalten werden, da auf europäischer Ebene nun bereits das kommunale Wahlrecht für Unionsbürgerinnen und -bürger eingeführt sei.“
Er kommt weiter zu dem Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht damals auch anders zusammengesetzt war als heute, und er sagt, die damalige Meinung des Bundesverfassungsgerichts sei bereits seinerzeit eine Mindermeinung gewesen. Er plädiere dafür, dass das Wahlrecht für Unionsbürger und Drittstaatsangehörigen auch auf Landesebene einzuführen sei. Auch Herr Professor Dr. Preuß hält „die Einräumung eines Wahlrechts für Drittstaatler zu den Landtagswahlen für verfassungsrechtlich möglich“. Insofern, das habe ich soeben gesagt, sind wir erst am Anfang des Weges, aber ich betone hier auch noch einmal, ich bin froh, dass wir ihn anfangen zu beschreiten.
Um auf das kommunale Wahlrecht zurückzukommen: Die Türkei ist bislang noch nicht Mitglied der EU, aber sie ist es aus Gründen, die die Türkei als Staat betreffen. Es lässt sich aber überhaupt nicht begründen, warum über 25 000 Menschen in Bremen mit türkischem Pass, die zumeist seit vielen Jahren hier leben – meistens sogar schon in zweiter oder dritter Generation –, vom kommunalen Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die 934 Menschen, die in Bremen mit rumänischem Pass leben oder aus Zypern oder Malta kommen, dürfen jedoch wählen. Das ist in unseren Augen nach wie vor ein grob ungerechter und undemokratischer Zustand und lässt sich eigentlich auch nicht rechtfertigen. Die einzige Grundlage und Rechtfertigung des Wahlrechts ist die Tatsache, wo jemand lebt, denn dort, wo jemand lebt, wird er von den politischen Entscheidungen beeinflusst, die dort fallen. Deshalb muss er diese politischen Entscheidungen auch mittragen und auf sie einwirken können, und dazu braucht er das Wahlrecht. Das ist das eigentliche demokratische Grundprinzip.
Mit der Erweiterung des Wahlrechts, die wir heute in erster Lesung vornehmen, wird auch ein Anstoß gegeben, über das kommunale Ausländerwahlrecht bundesweit neu zu verhandeln. Wir würden uns wünschen, dass vom Staatsgerichtshof Bremen auch das Signal ausgeht, dass ein kommunales Ausländerwahlrecht bereits unterhalb einer Grundgesetzänderung bundesweit machbar ist. Wenn dieses Signal kommt, dann muss man das Urteil sehr genau lesen, und dann müssen wir auch in Bremen möglicherweise noch einmal auf die Stadtbürgerschaft und die Stadtverordnetenversammlung zurückkommen.
Die harte Währung – das hatte ich eingangs gesagt – sind in der Politik die Wählerstimmen. Es ist nicht das Wahlrecht an sich, das ist nur die Voraussetzung. Von den Gruppen, die nicht oder nur in sehr geringem Maße zum Wählen gehen, geht nur sehr wenig Einfluss auf die Politik aus. Wir wissen das, das haben wir hier auch im Zusammenhang mit der Einführung des personalisierten Wahlrechts des Öfteren diskutiert. Es ist deshalb entscheidend, dass wir nicht bei der Erweiterung des Wahlrechts stehen bleiben. Wenn wir dieses Gesetz auch in zweiter und dritter Lesung beschließen, dann müssen wir auch gemeinsam in diesem Parlament darüber nachdenken, welche Voraussetzungen wir noch schaffen müssen, damit dieses Wahlrecht auch so breit wie möglich angenommen wird.
Wir müssen uns überlegen, wie wir in die Schulen hineinkommen, in die Stadt- und Ortsteile, wie wir an die Frage der Mehrsprachigkeit kommen und wie wir dafür sorgen, dass dieser Zugang zur Politik dann auch entsprechend verbreitert wird. Dafür machen wir heute in erster Lesung den Weg frei. Zum ersten Mal seit Schleswig-Holstein und Hamburg im Jahr 1990 will es ein Landesparlament wieder wissen. Das ist wichtig, und das ist demokratisch überfällig. Deshalb hat sich unsere Fraktion auch dem Be
richt des Ausschusses angeschlossen, und deshalb stimmen wir dem Antrag heute natürlich zu. – Ich danke Ihnen!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Im Februar 2012 hat die Bremische Bürgerschaft mit den Stimmen von SPD, Grünen und der LINKEN den nicht ständigen Ausschuss „Ausweitung des Wahlrechts“ eingesetzt, der sich mit der Frage befassen sollte, ob es rechtlich zulässig sei, Zuwanderern aus Nicht-EU-Staaten das kommunale Wahlrecht und Ausländern aus EU-Staaten das Wahlrecht zu den Bürgerschaftswahlen einzuräumen. In meinem damaligen Redebeitrag habe ich meine verfassungsrechtlichen und integrationspolitischen Bedenken zum Ausländerwahlrecht erläutert und deshalb auch gegen die Einsetzung eines Ausschusses gestimmt.
Nun liegt uns der 136 Seiten starke Abschlussbericht vor, der – und das sei vorweggenommen – meine Zweifel an einer Verfassungsmäßigkeit des geplanten Ausländerwahlrechts nicht ausräumen konnte. Der Ausschuss hatte im Rahmen der Prüfung nicht nur umfangreiche Expertenanhörungen durchgeführt, sondern auch zwei Rechtsgutachten eingeholt. Was die öffentlichen Expertenanhörungen angeht, so sei mir die Anmerkung erlaubt, dass es für die Ausschussmitglieder sicherlich ganz informativ sein kann, wenn man sich einmal aus erster Hand erklären lässt, wie das Ausländerwahlrecht beispielsweise in den Niederlanden oder in Luxemburg umgesetzt wird, aber für die Bewertung der entscheidenden Frage, ob ein Ausländerwahlrecht in Deutschland auf Landesund Kommunalebene verfassungskonform wäre oder nicht, tragen solche Anhörungen absolut nichts bei, denn in Deutschland liegt nun einmal ein anderer Rechtsrahmen vor, der hier eigenständig bewertet werden muss. Deshalb sind einzig und allein die eingeholten rechtlichen Stellungnahmen zum Ausländerwahlrecht ausschlaggebend, um eine sachgerechte Entscheidung in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des Ausländerwahlrechts treffen zu können.
Der Ausschuss hat – wie eben bereits erwähnt – zwei Rechtsgutachten eingeholt, die allerdings zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Der Gutachter Professor Dr. Preuß geht in seinen Ausführungen davon aus, dass ein Ausländerwahlrecht auf Landesebene mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Der Sachverständige Professor Dr. Schwarz hingegen betont in seinem Gutachten, dass die grundgesetzlichen Vorgaben einem Ausländerwahlrecht entgegenstün
den. Damit unterstreichen die Ausführungen von Professor Dr. Schwarz nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung auf Bundes- und Landesebene, sondern gehen auch einher mit zwei weiteren Gutachten, die der Deutsche Bundestag bereits im Jahr 2008 im Rahmen einer Anhörung zum kommunalen Ausländerwahlrecht eingeholt hatte und die offenbar vom nicht ständigen Ausschuss in keiner Weise zur Kenntnis genommen wurden.
Das Bundesverfassungsgericht und auch der Staatsgerichtshof Bremen haben sich bereits hinreichend mit der Frage eines Ausländerwahlrechts befasst und dieses verneint. Das Bundesverfassungsgericht definiert den in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes verwendeten Begriff des Volkes als Gemeinschaftsbegriff für deutsche Staatangehörige. Diese Rechtsauffassung ist auch nicht überholt, wie einige Juristen oder Vertreter von SPD und Grünen immer meinen, sondern wurde zuletzt mit der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 30. Juni 2009 bestätigt. Hier hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Wahl zu den Parlamenten, jedenfalls oberhalb der Kommunalebene, allein den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Das schließt ein Landtagswahlrecht für Unionsbürger aus.
An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich bis heute nichts geändert, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit etwas ändert.
Weil Rot-Grün bereits mehrfach mit dem Ansinnen, ein Ausländerwahlrecht einzuführen, auf Bundesebene gescheitert ist, wollen Sie jetzt quasi durch die Hintertür eine landesrechtliche Regelung schaffen, die aber ebenfalls verfassungswidrig wäre. Auch der Sachverständige Professor Dr. Schwarz hat in seiner eben erwähnten Ausarbeitung darauf hingewiesen, dass der Begriff des Volkes in den einzelnen Länderverfassungen nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern im Zusammenhang mit dem Begriff des Staatsvolkes zu sehen sei. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland werde grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt, so der Gutachter. Außerdem wäre ein Alleingang Bremens bei der Ausweitung des Wahlrechts ein Verstoß gegen Artikel 31 des Grundgesetzes und deshalb unzulässig.
Eine Ausweitung des Kommunalwahlrechts auf Drittstaatsangehörige, wie es der nicht ständige Ausschuss hier empfohlen hat, wäre ebenfalls nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar. Dass Unionsbürgern in Deutschland wie umgekehrt Deutschen in anderen EU-Staaten auch ein Kommunalwahlrecht in Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes zuerkannt wird, ist allein der verfassungsrechtlich gebotenen Integration Deutschlands in die Europäische Union geschuldet, die sich auch aus der Präambel des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 23 Grundgesetz ableitet. Das ist laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unbedenklich. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass das, was für Unionsbürger gilt, aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Drittstaatsangehörige gelten müsse. Diese Auffassung stünde im klaren Widerspruch zur nach wie vor gültigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Ich werde keinem Gesetzentwurf zustimmen, der klar gegen das Grundgesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt. Ich werde deshalb den Entwurf in der ersten Lesung ablehnen. Einer Normenkontrollklage zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzentwurfs stimme ich allerdings zu, denn ich bin sehr zuversichtlich, dass die von mir beschriebene Rechtsauffassung in Sachen Ausländerwahlrecht vor dem Staatsgerichtshof bestätigt und dem dreisten Angriff auf den unveräußerlichen Kernbestand des Grundgesetzes eine klare Absage erteilt wird. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte in meinem Diskussionsbeitrag nur einige, aber für uns Grüne sehr wichtige Punkte ansprechen. Ich möchte zunächst einmal das Argument des Kollegen Tschöpe dick unterstreichen: Das Recht zu wählen, in freier Entscheidung darüber zu bestimmen, wer die Geschicke des Gemeinwesens für eine bestimmte Zeit bestimmen soll, ist ein grundlegendes Bürgerrecht. Es steht allen zu, allen, das ist das entscheidende Wort!
Wer dieses Recht beschneiden und einschränken will, muss dafür sehr gute Gründe vorbringen. Die Geschichte zeigt, dass scheinbar gute Gründe sich immer wieder als sehr schlechte Gründe erwiesen haben.