Zu der Einigung in Bezug auf einen zeitlichen Rahmen kann ich wenig sagen. Es wird ein zäher Prozess werden, und wir gehen davon aus, dass deutlich weniger Mittel zur Verfügung stehen werden. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Kürzung von bis zu 50 Prozent handeln kann. Ich kann Ihnen aber über die Zahlen oder den Zeitpunkt, wann wir da zu einem Ergebnis kommen können und woran es hapert, nichts Detailliertes sagen, aber ich kann das gern nachreichen.
Für den Fall, dass Sie zum jetzigen Zeitpunkt merken, dass ein bisschen Bewegung in die Debatte kommt, sehen Sie eine Möglichkeit für eine Zwischenfinanzierung, wenn jetzt etwas absehbar wäre, bis Ende Oktober?
Eine Zwischenfinanzierung käme ja nur dann in Betracht, wenn ein bestimmtes Ergebnis absehbar wäre. Das kann ich mir dann durchaus vorstellen, aber wenn es absehbar ist, dann kann man eigentlich auch schon die Planung auf das Ergebnis ausrichten. Wenn es dann aber bei einzelnen Initiativen zu finanziellen Problemen kommt – das haben
wir in anderen Fällen auch schon getan –, dann würden wir dort auch helfen, damit die Maßnahme fortgeführt werden kann.
Die siebte Anfrage bezieht sich auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung, SAPV, für Kinder in Bremen. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Bensch, Frau Neumeyer, Röwekamp und Fraktion der CDU.
Wie beurteilt der Senat die derzeitige Situation bei der spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativversorgung in Bremen, insbesondere im Vergleich zum niedersächsischen Umland?
Welche bisherigen Planungen und Konzepte vonseiten der im Bereich Hospiz- und Palliativversorgung engagierten Akteure sind dem Senat im Bereich SAPV-Versorgung von Kindern bekannt, und welchen Verhandlungsstand haben diese?
Welche Maßnahmen plant der Senat, um schwerstkranken Kindern in Bremen, die einen gesetzlichen Anspruch auf eine SAPV-Versorgung haben, diese in Zukunft auch zu ermöglichen?
Zu Frage 1: Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, SAPV, ist im Fünften Sozialgesetzbuch als eigenständiger Leistungsanspruch verankert. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe im Sinne eines Vertrags zu einer spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativversorgung, SAPPV, ist eine Angelegenheit der Selbstverwaltung. Ziel ist – wie bei Erwachsenen – die Verfügbarkeit von ambulant tätigen pädiatrischen Palliative-CareTeams.
Eine flächendeckende Umsetzung in Bremen ist bislang leider noch nicht erfolgt. Im Einzelfall ist eine Versorgung jedoch gewährleistet. Eine strukturelle Anbindung an das bewährte niedersächsische Versorgungssystem wird angestrebt.
Die spendenfinanzierten „Bremer Engel“ halten zwar kein Angebot zur SAPPV vor, sie helfen jedoch in Form eines aufsuchenden mobilen Angebots Kindern und ihren Familien, die durch die Diagnose einer schweren Krankheit in eine Notlage geraten sind und einer Betreuung und Unterstützung bedürfen. Diese Familienhilfe wurde durch eine Stiftung in Ko
operation mit der Kinderklinik des KBM im Jahr 2005 ins Leben gerufen. An das Netzwerk sind auch die Kinderkliniken am Klinikum LdW sowie in Delmenhorst angeschlossen.
Zu Frage 2: Derzeit steht das Hospiz „Löwenherz“ in Syke im Dialog mit dem Klinikum Links der Weser. Verhandelt wird die Option einer gemeinsamen Versorgungsstruktur in Kooperation zwischen dem Hospiz „Löwenherz“, den Kostenträgern und der Kinderklinik am LdW unter Einbindung der Strukturen der Pädiatrischen Palliativ AG Niedersachsen in Federführung der Medizinischen Hochschule Hannover. Alternativ wird der Aufbau einer eigenständigen Bremer Leistungsstruktur zur Gewährleistung einer SAPPV geprüft.
Zu Frage 3: Der Senator für Gesundheit steht seit 2010 im Dialog mit dem Bundesministerium für Gesundheit, BMG, sowie der AOK Bremen/Bremerhaven, um auf einen Vertragsabschluss zwischen Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen hinzuwirken. Der Senator für Gesundheit wird sich im Sinne einer Moderation in die laufenden Verhandlungen in Bremen einbringen. Die Möglichkeiten der direkten Einflussnahme sind allerdings begrenzt, da der Gesetzgeber keine Ersatzvornahme durch Landesbehörden vorsieht für den Fall, dass ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie können uns doch sicherlich zusagen, dann in der Gesundheitsdeputation zu berichten, wenn es Fortschritte gibt?
Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Umsetzung des Mindestlohngesetzes“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Bernhard, Frau Vogt und Fraktion DIE LINKE.
Erstens: Welche Informationen hat der Senat darüber, ob bei den Unternehmen Nordsee-Zeitung GmbH, Ehnis GmbH und Weser Eilboten GmbH, die für den Magistrat Bremerhaven Zustelldienstaufträge ausführen, der Bremer Mindestlohn bezahlt wird?
Zweitens: Inwieweit ist die Argumentation, öffentliche Auftragnehmer müssten nicht den Mindestlohn zahlen, sondern nur einen Zuschlag, weil sie ja außer für die öffentliche Hand auch noch für andere Auftraggeber zuständig sind, mit dem Bremischen Mindestlohngesetz vereinbar?
Drittens: In welchen weiteren Fällen werden derzeit von öffentlichen Stellen im Land Bremen mit dem Argument der „Mischtätigkeit“ Aufträge an Unternehmen vergeben, die nicht den Bremer Mindestlohn zahlen?
Zu Frage 1: Der Magistrat der Seestadt Bremerhaven hat sich bereits zu Beginn des Jahres 2013 mit der beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen eingerichteten Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn über die Umsetzung des Tariftreueund Vergabegesetzes bei der Vergabe von Zustelldienstleistungen ausgetauscht. Dem Senat liegt daher die Information vor, dass der Magistrat die Cuxhavener Fahrradkurier GmbH mit der Postzustellung beauftragt hat und die Nordsee-Zeitung GmbH als Nachunternehmer die Zustellung im Stadtgebiet vornimmt. Die Nordsee-Zeitung GmbH wiederum setzt die Ehnis Presse- und Werbemittellogistik GmbH sowie die Weser Eilboten GmbH zur Aufgabenerfüllung ein.
Die Stundenlöhne der Beschäftigten der Cuxhavener Fahrradkurier GmbH liegen oberhalb von 8,50 Euro, die drei übrigen genannten Unternehmen zahlen dagegen teilweise einen geringeren Stundenlohn als 8,50 Euro. In diesen Fällen zahlen die Unternehmen aber aufgrund der Vorschriften des Tariftreueund Vergabegesetzes und der darauf basierenden Mindestlohnvereinbarungen mit der öffentlichen Hand eine Zulage an die Beschäftigten. Diese Zulage basiert auf der Quote des Sendungsvolumens öffentlicher Auftraggeber im Verhältnis zum gesamten Sendungsvolumen der Nordsee-Zeitung GmbH in Bremerhaven.
Zu Frage 2: Die Vorgehensweise der NordseeZeitung GmbH und ihrer Nachunternehmer korrespondiert mit den hier einschlägigen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes, denn Paragraf 9 Absatz 1 TtVG bestimmt, dass bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags der Mindestlohn gezahlt werden muss. Demgegenüber wird nicht verlangt, dass ein Auftragnehmer in seinem Betrieb generell ein Lohnniveau oberhalb dieser Grenze garantiert.
Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass soziale Kriterien im Vergaberecht stets einen unmittelbaren Auftragsbezug aufweisen müs
sen. Ein Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag erhalten hat, muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten, solange sie den öffentlichen Auftrag ausführen, den Mindestlohn erhalten. Für welche Beschäftigten dies gelten muss, ist in der Regel leicht zu erkennen, denn allein daran, dass Beschäftigte des Auftragnehmers am Ort der Auftragsausführung tätig sind, kann schon erkannt werden, dass auch genau diese Personen zurzeit mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags befasst sind.
Die Postzustellung stellt im Vergleich dazu eine Ausnahme dar. Die Beschäftigten solcher Unternehmen bearbeiten öffentliche und private Zustellaufträge gleichzeitig, beispielsweise befinden sich in der Tasche eines Postzustellers private Post und Behördenpost gleichermaßen. In diesem Fall ist die Mindestlohnklausel so auszulegen, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, das Gehalt seiner Beschäftigten, die mit dem Abholen, dem Sortieren oder der Zustellung der Post öffentlicher Auftraggeber in Berührung kommen, zu erhöhen, und zwar in Relation der „öffentlichen Post“ zum gesamten Aufkommen. Diese vermeintlich uneinheitliche Behandlung wäre einzig durch einen bundeseinheitlichen Mindestlohn zu beheben.
Zu Frage 3: Die Geschäftsführung der Sonderkommission Mindestlohn prüft zurzeit, ob die Umsetzung der Mindestlohnvorschriften bei der Vergabe von Textilreinigungsaufträgen an Wäschereien im Objektkundengeschäft auf ähnliche Weise geschehen muss wie bei der Postzustellung. Andere ähnlich gelagerte Fälle sind dem Senat zurzeit nicht bekannt. – Soweit die Antwort des Senats!
Zum einen ist es doch so, dass die Cuxhavener Fahrradkurier GmbH gar nicht selbst über Fahrradkuriere verfügt, diesen Auftrag faktisch auch gar nicht selbst ausführt, sondern sozusagen als Zwischenhändler tätig ist. Ist das richtig?
Das kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Ich habe hier die Antwort gegeben bezogen auf einerseits die Cuxhavener Fahrradkurier GmbH und andererseits auf die „Nordsee-Zeitung“, die wiederum Unteraufträge vergibt. Bei der Cuxhavener Fahrradkurier GmbH, die den Mindestlohn zahlt, kann ich Ihnen nicht sagen, inwieweit sie Unteraufträge vergibt, aber das können wir herausfinden, und dann würde ich Ihnen das Ergebnis zuleiten, falls Sie einverstanden sind.
Vielen Dank, das fände ich sehr positiv! Ich möchte gern noch wissen: Ist es in dem Zusammenhang, so wie das Tariftreueund Vergabegesetz ausgelegt wird, möglich, durch die Quote der öffentlichen Aufträge den Effekt zu erzielen, dass man Zahlungen unter dem Mindestlohn quasi subventioniert?
Wir erhöhen den Lohn der Beschäftigten, die ansonsten unter dem Mindestlohn bezahlt würden, und es ist unsere Aufgabe, dies zu prüfen und das dann sicherzustellen. Das ist keine Subventionierung von Löhnen, wir zahlen ja nicht den Lohn!