Ja, vielen Dank, Herr Präsident! – Frau Senatorin, ist Ihnen Medienberichterstattung bekannt, wonach Konzerne, die Hard- oder Software vertreiben, explizit Lehrkräfte aus der Bundesrepublik Deutschland – anscheinend aus sehr vielen Bundesländern – zu Seminaren, die bis zu einer Woche dauern können und gerne in Hotels der Luxusklasse im europäischen Ausland stattfinden, eingeladen haben, und sind Ihnen Fälle bekannt, dass auch bremische Lehrkräfte solche Veranstaltungen besucht haben?
Bevor ich die nächste Frage aufrufe, begrüße ich auf der Besuchertribüne Schülerinnen und Schüler einer Klasse der Wilhelm-Raabe-Schule aus Bremerhaven. Seien Sie herzlich willkommen!
Die zehnte Anfrage steht unter dem Betreff „Gesetzliche Verankerung der Zivilklausel“. Die Anfrage ist von der Abgeordneten Frau Vogt und Fraktion DIE LINKE unterschrieben.
Erstens: Wie beurteilt der Senat die bekanntgewordene Forschungskooperation der Universität Bremen mit dem US-Verteidigungsministerium, und welche Schlüsse zieht der Senat hieraus?
Zweitens: Was hat die im Juni 2012 von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Prüfung zur Verankerung einer Zivilklausel im Hochschulgesetz ergeben?
Drittens: Gibt es bereits Formulierungsvorschläge zur Ausgestaltung dieser Klausel? Wenn ja, wie lauten diese?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Universität Bremen ist gefordert, die jetzt bekanntgewordene Forschungskooperation mit dem US-Verteidigungsministerium sorgfältig zu prüfen. Das gilt insbesondere für die Vereinbarkeit mit der universitären Zivilklausel. Die Ergebnisse sind öffentlich bekannt zu machen. Auftraggeber beziehungsweise Drittmittelgeber sind ein Indiz für die Beurteilung von ziviler oder militärischer Forschung, aber keine alleinige Beurteilungsgrundlage. Maßgeblich ist auf die verfolgten Forschungsziele abzustellen. Vor einer Bewertung hat demzufolge eine gründliche Sachaufklärung stattzufinden.
Zu Frage 2: Der Beschluss der Bremischen Bürgerschaft sieht vor, im Rahmen einer Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie eine Zivilklausel gesetzlich verankert werden kann. Die Novellierung des Hochschulgesetzes ist im Laufe des Jahres 2014 geplant. In diesem Rahmen wird auch die Erledigung des Prüfauftrages erfolgen.
Zu Frage 3: Wie in der Beantwortung zu Frage 2 ausgeführt, ist die Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes für 2014 geplant. In diesem Zusammenhang werden Formulierungsvorschläge erarbeitet und der Bürgerschaft im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. – Soweit die Antwort des Senats!
Ja. – Verstehe ich das richtig, dass schon im Juni 2012 beschlossen worden ist zu prüfen, dass Sie bis jetzt noch nichts in die Wege geleitet haben, dass das erst 2014 gemacht wird? Wird das im Jahr 2014 beschlossen?
Die elfte Anfrage trägt die Überschrift „Handel mit Patientendaten?“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Rainer Hamann, Winfried Brumma, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Sind dem Senat Fälle von Handel mit Patientendaten durch niedergelassene Ärzte oder Apotheker bekannt?
Zweitens: Werden in den Kliniken in Bremen und Bremerhaven erhobene Patientendaten gewerbsmäßig an Dritte weitergegeben?
Drittens: Verstößt die Weitergabe von anonymisierten Patientendaten nach Ansicht des Senats gegen das ärztliche Schweigegebot?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Dem Senat sind keine Fälle aus Bremen und Bremerhaven bekannt, in denen niedergelassene Ärzte oder Apotheker mit Patientendaten gehandelt haben.
Zu Frage 2: Die in den Kliniken in Bremen und Bremerhaven erhobenen Patientendaten werden nicht gewerbsmäßig an Dritte weitergegeben.
Zu Frage 3: Anonymisierte Patientendaten sind solche, bei denen personenbezogene Daten derart verändert worden sind, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Die ärztliche Schweigepflicht dient unter anderem dem Schutz der personenbezogenen Daten der Patientin beziehungsweise des Patienten. Bei anonymisierten Daten ist der Personenbezug grundsätzlich nicht mehr herstellbar, sodass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Insofern unterliegen anonymisierte Daten nicht dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Die Weitergabe anonymisierter Daten verstößt daher nicht gegen das ärztliche Schweigegebot. – Soweit die Antwort des Senats!
Ja, die habe ich. – Vielen Dank, Herr Staatsrat, für diese Ausführungen. Hintergrund unserer Frage ist eine Berichterstattung im Oktober/ November dieses Jahres gewesen, in der entsprechende Fälle – anscheinend außerhalb von Bremen – diskutiert worden sind. Man spricht im Zusammenhang mit dem Handel, den es diesbezüglich geben soll, davon, dass dieses Geschäft einen Umfang von 30 Millionen Euro habe. Meine Frage: Sehen Sie hier auf der
Wenn es denn einen Handel mit personenbezogenen Patientendaten geben sollte, wäre dieser bereits heute rechtlich nicht zulässig. Von daher bedürfte es nur der Durchsetzung der jetzt schon vorgesehenen Sanktionen. Für eine rechtliche Änderung auch auf Bundesebene sehe ich im Moment keine Veranlassung. Es gibt aber in Bremen auch keine Fälle, anhand derer man prüfen könnte, was erforderlich wäre.
Ich bin gerne bereit, diese Frage in die Bund-Länder-Arbeitsgruppe der obersten Landesbehörden mitzunehmen.
Herr Staatsrat, Sie haben ausgeführt, dass die anonymisierten Patienten- und Patientinnendaten nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Würden Sie es dennoch für richtig halten, dass selbst anonymisierte Patienten- und Patientinnendaten nicht für gewerbliche Zwecke weitergegeben werden? Man muss ja zwischen gewerblichen Zwecken und wissenschaftlichen Zwecken unterscheiden.
Daneben gibt es noch Planungszwecke, für die man solche Daten braucht. Insbesondere wenn sie in anonymisierter Form vorliegen, sind sie eine sehr wesentliche Planungsgrundlage. Ich halte die Weitergabe auch anonymisierter Daten an gewerbliche Betreiber nicht für wünschenswert, glaube aber, dass es rechtlich nicht zu untersagen ist.
(Abg. Frau D r. K a p p e r t - G o n t h e r [Bündnis 90/Die Grünen]: Sie halten sie nicht für wünschenswert. Ich danke!)