In der Tat ist das vorgelegte Verkündungsgesetz im Prinzip unspektakulär und beinhaltet im Wesentlichen sprachliche und redaktionelle Änderungen, klarstellende Änderungen im Gesetzestext. Ich möchte nur einige wenige Beispiele nennen.
Es macht z. B. nach dem entsprechenden Kommunalisierungsgesetz keinen Sinn mehr, die entsprechenden Normen im Verkündungsgesetz noch vorzusehen, da der Landrat jetzt keine Rechtsetzungsbefugnisse mehr als Landesverwaltungsbehörde hat. Dies muss im Verkündungsgesetz entsprechend geändert werden.
Auch ist es richtig, dass der Begriff der Anordnung nicht mehr verwendet wird, weil mittlerweile herrschende Rechtsauffassung ist, dass Verordnungen Rechtsnormqualität haben. Insofern ist der Begriff der Anordnung antiquiert und sollte nach unserer Auffassung gestrichen werden.
Auch ist es längst überfällig, dass zumindest die formale Gleichbehandlung von Mann und Frau auch im Verkündungsgesetz ihren Platz und Eingang findet.
ausnahmsweise einmal, das ist in der Tat eine ganz große Ausnahme –, dass die Verkündungen im „Justiz-Ministerial-Blatt“ und im entsprechenden Veröffentlichungsorgan des Kultusministeriums jetzt im „Staatsanzeiger“ zusammengeführt werden.
Zusammengeführt werden können. Diese Möglichkeit will man sich gesetzgeberisch offen halten. – Dagegen haben wir im Prinzip nichts – natürlich mit der Einschränkung, dass der bisherige Informationsgehalt der entsprechenden Blätter nicht geschmälert wird.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, insofern stelle ich noch einmal zusammenfassend fest: Der Gesetzentwurf ist unspektakulär und wird deswegen von uns als SPD-Fraktion ausnahmsweise einmal konstruktiv begleitet. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Hofmann. – Nun hat sich Herr Kollege Dr. Jürgens für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Wort gemeldet. Bitte schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Sie haben es wahrscheinlich schon gemerkt: Auch dieser Gesetzentwurf birgt nur in begrenztem Maße politischen Sprengstoff. Es geht um Technik und nicht so sehr um die großen politischen Auseinandersetzungen.
Selbstverständlich muss in einem Rechtsstaat das, was Recht sein soll, auch verkündet, also veröffentlicht werden. Geheimes Recht kann es nicht geben. Da die Verfassung – der Herr Minister hat es ausgeführt – nur regelt, wie Gesetze, aber nicht wie Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige gesetzte Rechtsnormen verkündet werden sollen, muss das gesetzlich geregelt werden.
Einen Aspekt müssen wir allerdings im Ausschuss vielleicht noch einmal beraten, nämlich die Frage, welchen Sinn eigentlich die Befristung von Gesetzen dann hat, wenn sozusagen von Verfassungs wegen feststeht, dass wir eine solche Regelung brauchen, solange die Hessische Verfassung gilt. Bei jeder Evaluation, die wir vornehmen oder die die Landesregierung vornimmt, muss immer herauskommen:Wir brauchen eine solche gesetzliche Regelung. Diese können wir dann vielleicht einmal anders nennen, wir können sie auch an anderen Stellen setzen, aber es muss eine solche Regelung geben. Das heißt, der Sinn der Befristung kann nur darin bestehen, sozusagen einen Merkposten zu machen, dass auf jeden Fall innerhalb dieser Frist noch einmal geschaut wird, ob es Überarbeitungsbedarf – nicht Streichungsbedarf – gibt.
Da würde möglicherweise eine Zehnjahresfrist auch ausreichen. Ansonsten ist – wie gesagt – die politische Sprengkraft in diesem Gesetz begrenzt.
Vielen Dank, Herr Dr. Jürgens. – Als nächster Rednerin erteile ich Frau Kollegin Ziegler-Raschdorf für die CDUFraktion das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Vierte Gesetz zur Änderung des Verkündungsgesetzes hat in der Tat nur wenig Aufregendes zu bieten. Ich hoffe, Sie schenken mir dennoch einen Moment Ihre Aufmerksamkeit. Es tritt wegen seines Verfallsdatums am 31.Dezember 2006 außer Kraft. Herr Dr. Jürgens hat jetzt die Frage aufgeworfen, was die Befristung für einen Sinn hat. Ich denke, sie hat schon einen Sinn, denn wir wollen die Normenfülle in unserem Land im Blick behalten, wir wollen sie beobachten und vor allen Dingen begrenzen. Das ist unser Ziel. Insofern überprüfen wir in angemessenen Abständen Rechtsvorschriften auf ihre Notwendigkeit hin.
Die Grundsatzfrage, die dabei zu stellen ist, ist die, ob sie unbedingt notwendig oder entbehrlich sind. Wie sieht es beim Verkündungsgesetz aus? Ist eine Weitergeltung notwendig? Das Gesetz beschäftigt sich mit der Art und
Weise und der Form der amtlichen Bekanntgabe des Normwortlautes von Vorschriften,speziell von Rechtsverordnungen. Gibt es dazu Regelungsbedarf?
Wir haben es schon gehört: In Art. 120 Hessische Verfassung ist die Verkündung von Gesetzen geregelt. Eine Aussage zur Verkündung von Rechtsverordnungen wird nicht getroffen.Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bedarf es jedoch für die Verkündung von Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Regelung.Damit ist eine Fortgeltung des Verkündungsgesetzes unverzichtbar.
Das vorgelegte Änderungsgesetz nutzt nun die Chance, das Verkündungsgesetz redaktionell und sprachlich zu überarbeiten, es zu straffen, es ein wenig zu entschlacken. Es nimmt synonyme Begrifflichkeiten heraus und trägt dazu bei, das Verkündungsgesetz klarer, eindeutiger und damit verständlicher zu machen. Schon die Überschrift wird einer Straffungskur unterzogen. Überflüssiger Ballast wie die Bezeichnung „Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen“ wird über Bord geworfen. Da alle durch das Verkündungsgesetz erfassten Normen Rechtsverordnungen und Rechtsvorschriften sind, bedarf es keiner weiteren überflüssigen Begriffe. Damit kommt bereits die Überschrift schlanker daher. Die Kurzbezeichnung „Verkündungsgesetz“ bleibt erhalten.
Im Einzelnen haben die Vorrednerinnen und Vorredner schon die Änderungen angesprochen, denen ich nichts hinzufügen möchte. Ich kann abschließend feststellen: Das Gesetz wird klarer, es wird einheitlicher und verständlicher, und im Ergebnis bestehen von unserer Seite keinerlei Bedenken, diesem Gesetz zuzustimmen. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei einem solchen Vorhaben habe ich schon gezögert, ob ich überhaupt noch einmal das Wort ergreife.
(Boris Rhein (CDU): Das wäre aber schade gewesen! – Dr. Christean Wagner (Lahntal) (CDU): Das wäre ein Verlust gewesen!)
Nachdem Herr Dr. Jürgens die Frage der Notwendigkeit von Befristungen angesprochen hat, möchte ich doch zwei, drei Sätze dazu sagen, vorneweg zum Inhalt des Gesetzes. Die Verkündung von Rechtsvorschriften – das ist schon angesprochen worden – bedarf einer gesetzlichen Regelung. Herr Dr. Jürgens, von daher ist es klar, dass die Geltungsdauer dieses Gesetzes verlängert werden muss. Gleichwohl zeigt meines Erachtens die Tatsache, dass hier mit dem Änderungsgesetz nicht nur sprachliche und redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden, sondern auch z. B. die perspektivische Regelung im Hinblick auf das eventuelle zukünftige Wegfallen des „Justiz-Ministerial-Blattes“ und des „Amtsblattes des Hessischen Kultusministeriums“, dass wir eine regelmäßige Überprüfung auch solcher Normen brauchen, die im Hinblick auf ihre Tauglichkeit unter modernen Gesichtspunkten nicht wegfallen können.
Das heißt, die Befristung dient nicht nur dazu, Gesetze darauf zu prüfen, ob sie komplett wegfallen können, sondern auch solche zu überprüfen, die sachlich nicht wegfallen können. Zum Polizeigesetz haben wir immer wieder einmal eine solche Diskussion gehabt. Auch solche sind einer Modernisierung, einer Revision zu unterziehen.
Von daher ist das Vorhaben inhaltlich nahezu unpolitisch. Es findet die Zustimmung der Liberalen.Aber die Befristung muss bleiben. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Beer. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit hat die erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Verkündungsgesetzes, Drucks. 16/5760, stattgefunden.
Es wird vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Daher verfahren wir so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften – Drucks. 16/5761 –
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen zur ersten Lesung einen Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vor. Ich vermute, dass auch dieses Gesetz nicht Inhalt von großen Kontroversen sein soll. Auch dort geht es um die Folgen der Befristung von Gesetzen.
Im Einzelnen geht es um das Hessische Ausführungsgesetz über die Vergütung von Berufsvormündern sowie das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Wir schlagen vor, die Geltungsdauer beider Gesetze bis zum Jahr 2011 zu verlängern.
Zu dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien ist durch Verfassungsgerichtsrechtsprechung ein neuer Regelungsbedarf gegeben.Deswegen ist der Vorschlag, die Geltungsdauer dieses Gesetzes bis zum Jahr 2007 zu verlängern.
Das Hessische Beamtengesetz hat gestern schon eine Rolle gespielt. Deswegen ist eine veränderte Geltungsdauer vorgeschlagen, nämlich bis Ende 2009.
Zu dem Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz und dem Kirchensteuergesetz schlagen wir vor,die Geltungsdauer bis zum 31.Dezember 2011 zu verlängern.
Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Verwaltungskostengesetzes wurde vom 15. Juni 2001 an befristet. Nach Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober sind grundsätzlich nur Stammgesetze zu befris
Vielen Dank, Herr Banzer. – Als erster Redner hat sich Herr Kollege Reuter von der SPD-Fraktion zu Wort gemeldet. Fünf Minuten Redezeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist eine unspektakuläre Materie, mit der wir uns zu dieser späten Stunde beschäftigen müssen. Dennoch erlaube ich mir, einige Gedanken vorzutragen. Früher, im Altertum, haben die Menschen ihre Gesetze in Stein gemeißelt, weil sie ihnen wahrscheinlich eine längere Haltbarkeitsdauer angedeihen wollten.Wir versehen Gesetze mit einem Verfallsdatum wie für eine leicht verderbliche Ware aus der Tiefkühlabteilung.
So kann man im Grunde genommen darüber streiten oder zumindest einmal darüber nachdenken, ob es angebracht ist, dass alle fünf Jahre die Ministerien und wir als Gesetzgeber über die Sinnhaftigkeit von Gesetzen nachdenken. Das tun wir auch,manchmal unter Zeitdruck.Ich erinnere an die Gesetzgebung zum außergerichtlichen Streitverfahren,wo das Fristende nahte und wir quasi im Schweinsgalopp entscheiden mussten. Das war die Diskussion Ende letzten Jahres.
Es ist durchaus klug, Gesetze zu evaluieren. Aber eine Frage möchten wir in der Ausschusssitzung ansprechen. Wann wird eigentlich dieser Kabinettsbeschluss vom 16.10.2001 auch einmal evaluiert? Wer evaluiert diesen Kabinettsbeschluss? Insofern sind wir auf die Ausschussberatung sehr gespannt. Sehen wir einmal, was dabei herauskommt. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.