Zum einen hat das Regierungspräsidium hinsichtlich des Härtegrads meines Wissens schon eine Entscheidung getroffen.
Dieser wurde verlängert. – Zum anderen betrifft das die Frage der Versenkung. Die läuft aus. Da ist es notwendig, dass das Unternehmen Anträge stellt. Je nachdem, wie diese Anträge aussehen, muss dann im Regierungspräsidium eine entsprechende Prüfung stattfinden, um die Möglichkeit zu schaffen, zu verlängern.
Frau Staatsministerin Lautenschläger, sehen Sie im Bau eines Steinkohlekraftwerks mit 1.000 MW Leistung im Werratal eine Alternative, wie das in Niedersachsen diskutiert wird, um damit eine Eindampfungsanlage zu betreiben?
Frau Kollegin Pauly-Bender, ich beantworte Ihnen das gerne noch einmal.Aber ich habe schon auf Ihren bei uns kurzfristig eingegangenen Brief der SPD-Fraktion vom 17. Februar 2010 ausführlich dargelegt, dass seit den Neunzigerjahren allgemeine Mittel zur Förderung der Tierheime nicht mehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich können Tierschutzvereine wie alle anderen Vereine in Hessen aus Lotto-Tronc-Mitteln gefördert werden.
Frau Ministerin, ist die Landesregierung bereit, per Landesgesetz Ausführungen zum Tierschutzgesetz vorzunehmen, die klarstellen, wer welche finanziellen Zuständigkeiten für die Unterbringung der Fundtiere hat?
Mir ist nicht bekannt, dass da eine Notwendigkeit besteht, dass es da also irgendwelche Probleme in der Frage der Zuständigkeiten hinsichtlich der Finanzausstattung gibt.
Frau Ministerin, welche finanzielle Zuständigkeit sieht die Hessische Landesregierung für die Notaufnahme von Tieren?
Frau Kollegin Pauly-Bender, ich komme gerne noch einmal darauf zurück. Sie haben dazu bereits ein sehr aus
führliches Schreiben bekommen. Des Weiteren haben Sie dazu einen Dringlichen Berichtsantrag gestellt.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Tierheime den ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Unterbringung der Fundtiere, gerecht werden müssen. Dies zu kontrollieren ist aber Aufgabe der Kommunen.
Ist bei der Aufhebung von Geschwindigkeitsbegrenzungen in Ortschaften wegen nicht mehr bestehender Notwendigkeit dies mit den örtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern erörtert worden?
Frau Kollegin Müller, zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Formulierung, die Sie in Ihrer Frage verwandt haben, nämlich dass es sich um nicht mehr notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen handele, nicht richtig ist.Vielmehr handelte es sich um rechtswidrige Anordnungen. Diese Anordnungen wurden auf der Grundlage der Kontakte zwischen den Polizeibehörden und dem Regierungspräsidium erörtert. Eine separate Diskussion mit den Bürgermeistern hat nicht stattgefunden.
Es geht dabei um Helsa, Eschenstruth und St. Ottilien. Dort sind die Geschwindigkeitsbegrenzungen immer als notwendig erachtet worden. Auch vor Ort wurde festgestellt, dass die Notwendigkeit dafür besteht. In Ihren Ausführungen schreiben Sie, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 bei entsprechender Gehwegbreite usw. zugelassen werden kann. All das trifft zu. Auch die Notwendigkeit wird bestätigt. Können Sie Ihre Meinung vielleicht irgendwann noch einmal ändern?
Das hat mit meiner persönlichen Meinung überhaupt nichts zu tun. Vielmehr habe ich Ihnen die Rechtslage geschildert. Da dies offensichtlich doch noch nicht so
kommuniziert worden ist – sonst wäre die Nachfrage nicht erforderlich gewesen –, will ich die Rechtslage noch einmal nennen, damit sie hier zu Protokoll genommen wird, weil das, so glaube ich, von allgemeinem Interesse ist.
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen Tempo-30-Zonen und streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Für die Anordnung von Tempo-30Zonen muss keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden. Dafür dürfen sie nicht auf Bundes-, Landes-, Kreis- und sonstigen Vorfahrtsstraßen angeordnet werden. Die Rechtslage ergibt sich aus § 45 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung.
Für die Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbegrenzungen muss hingegen gemäß § 45 Abs.9 Straßenverkehrsordnung eine Gefahrenlage gegeben sein, „die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung... erheblich übersteigt“. Darin besteht der Unterschied zwischen der Tempo-30-Zone und einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung.
In der Regel wird die Gefährdung über das Unfallgeschehen nachgewiesen. Außerdem gibt es das im unmittelbaren Umfeld der Kindergärten und der Grundschulen und bei nicht vorhandenen oder zu schmalen Gehwegen oder zu schmalen Fahrbahnen mit Ausweichen der Kraftfahrzeuge auf die Gehwege. Diese Voraussetzungen sind nach einer Untersuchung der Polizei und des Regierungspräsidiums als nicht gegeben angesehen worden. Das hat zu der Entscheidung geführt.
Herr Posch, sind Sie mit mir nicht der Auffassung, dass, wenn die gesamte Bevölkerung des Ortes und alle Beteiligten der Auffassung sind, dass das dort sinnig war, man es im Sinne des Subsidiaritätsprinzips per Gesetz ändern sollte?
Meine Damen und Herren, die Antwort zu Frage 202 ist gemäß unserer Geschäftsordnung dem Tagesordnungspunkt zugeordnet worden, den wir am kommenden Donnerstag im Rahmen der Aktuellen Stunde behandeln werden, sodass diese Frage entsprechend der Geschäftsordnung heute nicht beantwortet wird.
Frau Abgeordnete, ich habe auf der dritten ordentlichen Bezirkskonferenz des DGB Hessen-Thüringen angekündigt, in Gespräche zu diesem Thema einzutreten.