Frau Präsidentin, Herr Abgeordneter! Zu der ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, daß ein entsprechendes Gespräch mit Herrn Sietas stattgefunden hat. Herr Sietas hat erklärt, daß die Werft der Stiftungsinitiative beigetreten ist.
Wieviel Werftenbeihilfen hat die Sietas KG bisher vom Staat erhalten, und für wieviel DM liegen bereits Anfragen für die Zukunft vor?
Bisher hat die Sietas KG rund 330 Millionen DM an Wettbewerbshilfe, verteilt auf die Jahre 1988 bis 2001, erhalten. Davon waren etwa 150 Millionen DM Bundesmittel, 181 Millionen DM Landesmittel. Aus der jetzt laufenden achten Fortführung für die Jahre 2002 bis 2004 erhält Sietas weitere 67,2 Millionen DM, davon 22,4 Millionen DM Bundesmittel, 44,8 Millionen DM Landesmittel. Von den insgesamt für Wettbewerbshilfe in diesem Zeitraum aufgewendeten Mitteln in Hamburg von 518 Millionen DM entfallen somit 398 Millionen DM oder rund 76 Prozent auf die Werft Sietas.
Mir ist die Zahl bekannt, aber ich sehe mich nicht in der Möglichkeit, hier im Plenum diese Zahl öffentlich zu sagen.
In einem weiteren Gespräch, das ich mit Herrn Sietas persönlich geführt habe, hat er mir erklärt, daß er die Regularien des Stiftungsfonds einhält.
Nach einem mir vorliegenden Bescheid hat das Sozialamt Altona im Falle eines Neugeborenen einen Antrag auf Baby-Erstlingsausstattung und Wickelkommode mit der Begründung abgelehnt, es sei zumutbar, vor vier Jahren verschenkte Babysachen zurückzufordern sowie ein neugeborenes Kind auf dem Fußboden zu wickeln.
Erstens: Worauf stützt der Senat die Erkenntnis, daß „es in der übrigen Bevölkerung durchaus üblich ist“, verliehene oder verschenkte Babysachen nach vier bis fünf Jahren zurückzufordern?
Zweitens: Weshalb ist der Senat der Auffassung, daß es Sozialhilfeberechtigten zugemutet werden kann, Babies auf dem Fußboden zu wickeln?
Frau Abgeordnete Sudmann! Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Beziehern der Hilfe ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die gewährte Hilfe soll dazu beitragen, daß die Leistungsbezieher in die Lage versetzt werden, wieder unabhängig von der Hilfe zu leben. So schreibt es Paragraph 1 Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vor. Wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält oder erhalten kann, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das ist das Prinzip der Nachrangigkeit.
Dann gibt es laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und – in Paragraph 21a BSHG geregelt – einmalige Leistungen. Diese einmaligen Leistungen können für besondere Lernmittel, für Hausrat, für Instandsetzung der Wohnung und auch – darauf komme ich – für Babyausstattung bewilligt werden. Hier gelten in Hamburg folgende Parameter:
In Hamburg werden aus Anlaß einer Geburt regelmäßig 275 DM für Schwangerschaftsbekleidung, eine erste Babypauschale für den ersten bis vierten Lebensmonat von 651 DM und eine zweite Babypauschale vom fünften bis zum zwölften Lebensmonat von 424 DM bewilligt.
Zur Frage 1 – das andere vorausgeschickt –: Der Verweis auf Säuglingsausstattung, die vor mehr als vier Jahren bewilligt und bereits vor vier Jahren verschenkt wurde, ist nur in einem besonderen Einzelfall gerechtfertigt. In dem Altonaer Fall ging es darum, daß es sich um das dritte Kind handelte und Erfahrungen dafür sprechen könnten, daß die Babykleidung aus den vorherigen Babyphasen entweder noch vorhanden war oder wieder zurückerbeten werden konnte.
Zur Frage 2: Der Senat ist dieser Auffassung nicht. Auch in dem Einzelfall aus Altona ist vom Sozialamt nicht so argumentiert worden. Vielmehr ist zum Thema Babywickeln – wie folgt – argumentiert worden:
„Ausreichend und in weiten Bevölkerungskreisen üblich ist, daß Kleinkinder auf einer Schaumstoffunterlage mit Plastikbezug oder einer Decke mit daraufgelegtem Handtuch gewickelt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Unterlage auf dem Fußboden, einem Bett oder einem Tisch ausgebreitet wird. Eine solche Unterlage wäre jedenfalls ohne weitere Schwierigkeiten, entweder von den Eltern des Antragstellers – es war das dritte Kind – oder für einen geringen Betrag selbst zu erwerben. Sofern die Eltern des Antragstellers den vor
handenen Tisch dafür nicht benutzen wollen, könnte der Antragsteller jedenfalls auf dem Boden oder auf einem Bett gewickelt werden, zumal in diesem Fall die Verletzungsgefahr bei etwaigen Stürzen vergleichsweise geringer wäre als bei der Benutzung eines Tisches.“
Das ist alles ein Originalzitat, Frau Abgeordnete, aus dem von Ihnen zitierten Bescheid. Wer das Wickeln selbst einmal unternommen hat, und es soll im Senat – ich gehöre auch dazu – Vertreter geben, die das bei drei Kindern gemacht haben, kann das gut nachvollziehen.
Zu dem letzten Punkt, den Sie ausgeführt haben, möchte ich gerne wissen, ob dabei berücksichtigt wird, daß bei Wohnungen von Sozialhilfempfängerinnen der Raum oft sehr knapp ist und es in der Regel vielleicht auch nur einen Tisch gibt, der dem Essen, den Schularbeiten und anderen Aufgaben dient, und ob es dann weiterhin gerechtfertigt ist zu sagen, man könne den Tisch benutzen.
Frau Abgeordnete, aus dem Zitat hinsichtlich des Bescheides wurde, glaube ich, deutlich, daß nicht nur auf einen Tisch verwiesen wurde, sondern auf andere Unterlagen. Aber ich möchte noch einmal auf meinen Vorspann Bezug nehmen. Es kann auch im Einzelfall in Betracht kommen, eine Wickelkommode oder eine Wickelauflage – beides ist hier alternativ beantragt worden – zu bewilligen. Deswegen stimmt der Vorwurf nicht, wie er in der Frage anklingt, daß das Sozialamt pauschal auf ein Wickeln auf dem Fußboden verwiesen hat. Das ist in der Tat nicht zumutbar.
Zu dem ersten Punkt. Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Staatsrat, daß Familien, die Sozialhilfe empfangen und bereits drei Kinder haben, nicht zugestanden wird, zu diesem Zeitpunkt zu sagen, unsere Familienplanung ist abgeschlossen, wir wollen keine weiteren Kinder haben, deswegen verschenken wir unsere Babysachen?
Nein, da haben Sie mich falsch verstanden, Frau Abgeordnete. Es ist nur ein Indiz, bei drei Kindern zu überlegen, ob es wieder darum gehen soll, erste Babyausstattung, zweite Babyausstattung, Wickelkommode erneut zu bewilligen. Da es um den Einzelfall und auch um Hilfe zur Selbsthilfe im Bundessozialhilfegesetz geht, kann solch eine Konstellation in Betracht kommen, aber so pauschal, wie Sie mich eben verstanden haben wollten, wollte ich nicht verstanden sein.
Herr Staatsrat, wird denn in diesem zitierten Einzelfall eine erneute Überprüfung der Entscheidung erfolgen? Wenn ja, wird sie revidiert werden?
Herr Abgeordneter, in dem konkreten Einzelfall ist das Verwaltungsgericht angerufen worden, um eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Dort sind die Schriftsätze zwischen dem Antragsteller und dem Bezirksamt ausgetauscht worden, und es wird zur Zeit überlegt, ob man den Fall in der Tat weiter streitig bei der Gerichtsbarkeit austragen soll oder ob man nicht doch noch zu einer gütlichen Verständigung kommt, die so aussehen könnte, daß sich beim Thema Babypauschale das Amt bewegen könnte, beim Thema Wickelkommode vielleicht etwas preiswertere Alternativen in Frage kommen.
Frau Präsidentin, Herr Senator! Eine Studie im Auftrag des belgischen Umweltministeriums ergab, daß Chlor in Schwimmbädern bestimmte Atemwegserkrankungen, Asthma und Allergien bei Kindern hervorrufen und begünstigen kann.
Welche Erkenntnisse hat der Senat über das Gefahrenpotential von Chlor in öffentlichen Schwimmbädern, und wie oft werden die Hamburger Schwimmbäder auf gefährliche Zusatzstoffe kontrolliert?
Herr Abgeordneter, als erstes muß man deutlich machen, daß bereits die Aufnahme von wenigen Krankheitserregern durch Schwimm- und Badebeckenwasser in kurzer Zeit zu einer Infektion und zu Krankheitssymptomen führen kann. Die Desinfektion, insbesondere mit Chlor, soll deswegen sicherstellen, daß mikrobiologische pathogene Erreger in kurzer Zeit abgetötet werden und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Demgegenüber kann es durch sich bildende Desinfektionsnebenprodukte zu gesundheitlichen Nebenwirkungen, zum Beispiel Augenreizung, kommen, die durch Maßnahmen zur Optimierung der Desinfektion minimiert werden sollen. Diese formale Betrachtungsweise vorweg, weil man sich klarmachen muß, daß sich hier zwei verschiedene Gefahren einander gegenüberstehen können.
Das Institut für Gewerbetoxikologie und Arbeitsmedizin der Universität Louvain hat im Auftrag der Umweltbehörden der Region Brüssel eine Untersuchung zur Evaluation des Risikos von atmosphärischen Luftschadstoffen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nach unseren Kenntnissen bisher nicht in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht, so daß eine wissenschaftliche Diskussion der aufgestellten Hypothese und Schlußfolgerungen noch aussteht.
Vorbehaltlich der wissenschaftlichen Diskussion ist die Studie aus unserer Sicht aus mindestens zwei Gründen in ihrer Aussagekraft eingeschränkt.
Erstens: In dem Bericht stellen die Autoren die Hypothese auf, daß Luftschadstoffe das Lungengerüst zerstören, also