Herr Präsident, Herr Abgeordneter Dr. Dressel! Zu Frage eins: Nach dem Gesetz obliegen den wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen. Hierzu gehört es nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle, unter der Verantwortung eines Professors den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Einen eigenverantwortlichen Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter sieht das Gesetz insofern nicht vor.
Ich habe die Frage zwei von Herrn Dr. Dressel schon vernommen. Insofern werde ich nun die Situation an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, darstellen.
Zurzeit sind 18 Polizeivollzugsbeamte als wissenschaftliche Mitarbeiter eingesetzt. Drei davon sind Professoren zugeordnet und werden unter deren Verantwortung beziehungsweise deren Unterstützung auf fachtheoretischen Ausbildungsfeldern tätig. 15 davon waren einem Professor zugeordnet. Neben der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben und sonstigen Dienstleistungen gehören zu den Aufgaben dieser 15 Personen die Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Einsatzlehre und Einsatzausbildung. Der Professor für Einsatzlehre, der aus dem höheren Polizeivollzugsdienst stammte, Professor Ehlert, verstarb im Oktober 2002. Zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs wurden kommissarisch mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lehre zunächst eine Polizeivollzugsbeamtin des höheren Dienstes und seit gut einem Jahr ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes, ein Polizeidirektor, als Lehrkraft für besondere Aufgaben beauftragt. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter nehmen seit Oktober 2002 ihre Aufgaben in der Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Einsatzlehre und Einsatzausbildung unter der Leitung dieser Lehrkraft wahr. Die Ausbildungserfordernisse im Studiengang Polizei sind damit sichergestellt. Eine Nachbesetzung der Professorenstelle wurde bis zur Klärung der Struktur und Organisation des Studiengangs Polizei im Rahmen der beabsichtigten Reform der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung zunächst zurückgestellt.
Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung der Studiengänge an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung am 1. Januar 2005 ist nun auch der Weg dafür geebnet, den bereits eingeleiteten Reformprozess zur Neuordnung des Studiengangs Polizei abzuschließen. Es ist beabsichtigt, die fragliche Professorenstelle wieder zu besetzen.
Warum hat der Senat trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Einsatzes von wissenschaftlichen Mitarbeitern in dieser Weise diesen rechtswidrigen Zustand ausgerechnet an einer Hochschule zugelassen,
Herr Präsident, Frau Abgeordnete Dräger! Ich glaube, man darf die Frage der Anwendung eines Gesetzes, das formal eine Struktur wie die einer Fachhochschule regelt, nicht verwechseln mit den Inhalten, die an dieser Fachhochschule gelehrt werden.
Ich habe eben schon versucht darzustellen, warum es hierzu gekommen ist. Das kann ich gern wiederholen. Herr Professor Ehlert ist im Oktober 2002 verstorben und dann wurde kommissarisch die Lehre und Forschung in diesem Gebiet durch eine Lehrkraft nach Paragraph 6 des Gesetzes über die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung ausgefüllt.
Wir haben ein Rücktrittsschreiben des Rektors vorliegen. Wie bewertet der Senat die Vorwürfe, die gegen die Führung der Polizei und gegen die Führung der Innenbehörde hier erhoben worden sind?
Ich sehe nicht den nach der Geschäftsordnung der Bürgerschaft erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Fragen.
Mir ist das Schreiben nicht bekannt. Deshalb vermag ich den Sachzusammenhang nicht zu beurteilen. Herr Abgeordneter, würden Sie freundlicherweise versuchen, in einer Frageform den Sachverhalt so darzustellen, dass wir ihn hier vorne auch mitverfolgen können.
In dem Rücktrittsschreiben sind die Vorwürfe genannt worden, darüber ist öffentlich berichtet worden. Insofern bleibt die Frage hier im Raum, wie der Senat dieses Rücktrittsschreiben, das sich inhaltlich auf die eben angesprochenen Punkte bezieht, bewertet.
Der Senat hat sich mit diesem Rücktrittsschreiben nicht befasst. Ich habe eben versucht, den hier angesprochenen Punkt deutlich zu machen.
Wir müssen unterscheiden – das will ich auch gerne noch einmal mitteilen – zwischen der Organisationsform der Fachhochschule, wie sie im Gesetz über die Fachhochschule ausgeführt wird, und der Ausbildung. Die Ausbildung wird von den 15 wissenschaftlichen Mitarbeitern in der Abteilung Einsatzlehre geleistet; das war so und das ist auch heute so. Die formale Anbindung an den Professor war für den Zeitraum seit Oktober 2002 aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, sie wird aber gegeben sein.
Herr Staatsrat, kann es sein, dass ein Rücktrittsschreiben außerhalb der Behörde gehandelt wird? Wenn hier ein Abgeordnetenkollege sagt, er hätte ein Rücktrittsschreiben, würde ich gerne wissen, ob das der CDU auch zugänglich gemacht worden ist.
Wie viele wissenschaftliche Mitarbeiter sind eigenverantwortlich und damit rechtswidrig in der Lehre eingesetzt worden?
Auch hier darf ich wiederholen, was ich anfangs ausgeführt habe: Es handelt sich insgesamt um 18 Polizeivollzugsbeamte. Drei davon sind Professoren zugeordnet und 15 zurzeit nicht.