(Dr. Ulrich Born, CDU: Sie hat aber so viel gehustet und das waren dann so lange Pausen. – Zuruf von Harry Glawe, CDU)
Ich will dann auch zum Schluss meiner Rede nur noch mal sagen, es ist zu dieser Problematik hier sehr umfangreich ausgeholt worden. Wir werden das Problem im Auge behalten und daran arbeiten, aber geeignet, damit Politik zu machen auf dem Rücken der Betroffenen, ist dieses Thema bei weitem nicht.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land NordrheinWestfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes MecklenburgVorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, auf Drucksache 3/1521, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 3/1835.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land MecklenburgVorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsprüferversorgungswerk- zustimmungsgesetz – WVZG M-V -) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1521 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelabstimmung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes auf Drucksache 3/1521. Der Finanzausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/1835, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1521 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1521. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1521 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist dieser Gesetzentwurf auf Drucksache 3/1521 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften, auf Drucksache 3/1805.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Erste Lesung) – Drucksache 3/1805 –
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Um Missverständnissen gleich vorzubeugen, mit diesem Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung keine grundlegende Reform der für unsere Beamten geltenden Bezahlungsregelungen. Für eine solche Reform ist der Bund zuständig und wie uns bekannt ist, wird dort gegenwärtig auch an diesem Thema intensiv gearbeitet. Unabhängig davon sind die Länder jedoch ermächtigt und auch verpflichtet, in Bereichen, in denen länderspezifische Regelungen erforderlich sind, eigene Besoldungsvorschriften zu erlassen. Aus diesem Grunde ist 1993 unser Landesbesoldungsgesetz verabschiedet worden und inzwischen schon mehrfach novelliert.
Da sich mittlerweile eine Reihe von Veränderungen durch die Neuorganisation beziehungsweise Zusammenlegung von Landesbehörden ergeben haben, ist nun eine erneute Änderung des Landesbesoldungsgesetzes notwendig geworden. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass einige Amtsbezeichnungen neu ausgebracht und andere redaktionell angepasst oder gestrichen werden, weil Dienststellen aufgelöst oder in andere Behörden eingegliedert wurden. Ein Beispiel ist das Lehrerprüfungsamt, dessen Aufgaben in das Landesinstitut für Schule und Ausbildung überführt wurden. Gleichzeitig wurde eine Neubewertung beziehungsweise Herabstufung von Ämtern vorgenommen, zum Beispiel beim Amt des Direktors des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten. Außerdem haben wir Vorsorge für den Fall getroffen, dass die bisher bundesrechtlich geregelten Ämter unserer Staatssekretäre bei Außer-Kraft-Treten der Bundesregelung landesrechtlich gesichert sind.
Darüber hinaus mussten nach der Änderung von Bundesrecht einige der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften angepasst werden. So wird bei der Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach dem Landesbesoldungsgesetz künftig ein strengerer Maßstab angelegt. Zudem ist die derzeitige Einstufung der Fachlehrer ohne Fachschulabschluss oder Ingenieurprüfung zu korrigieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit beinhaltet der Gesetzentwurf zudem eine Ermächtigung für die Landesregierung, die Zuständigkeit insbesondere für die Rückforderung von Zahlungen an die Beamten aufgrund
von Landesrecht, zum Beispiel Umzugskosten, Trennungsgeld und Beihilfen, durch Rechtsverordnung festzulegen.
Der Gesetzentwurf ist mit den Berufs- und Kommunalverbänden sowie mit dem Bund und den Ländern abgestimmt worden. Soweit sinnvoll, wurden Anregungen und Vorschläge aufgegriffen und eingearbeitet.
Ich denke, Details sollten in den Ausschussberatungen erörtert werden, und ich bitte um eine möglichst zügige Verabschiedung. – Herzlichen Dank fürs Zuhören.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetz wird eine etwas trockene, unspektakuläre Materie behandelt, die aber trotzdem in einigen Details von uns angesprochen werden muss.
Zunächst ist es völlig normal, dass bei Organisationsänderungen wie in den angesprochenen Fällen die Konsequenzen im Landesbesoldungsgesetz gezogen werden müssen. Die Frage, die sich jedoch ergibt, ist, mit welcher Zeitnähe sind solche Korrekturen erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen. So wurde, wie Sie der Gesetzesbegründung entnehmen können, das Landestierzuchtamt bereits 1995 aufgelöst. Andere Strukturänderungen traten erst später, zum Beispiel 1998 oder 1999 ein. Ich halte zumindest eine Verständigung darüber für sinnvoll, mit welcher Zeitnähe auf Strukturveränderungen dann auch im Landesbesoldungsgesetz zu reagieren ist.
Zweitens möchte ich die Zuständigkeitsregelung laut Paragraph 7, hier Artikel 1 Ziffer 4, des Gesetzentwurfes ansprechen. Es ist schon gut und richtig, eine Zuständigkeitsregelung, wie hier genannt, zu treffen. Allerdings ist hier die Landesregierung bisher nicht regelnd aktiv geworden. Das heißt im Klartext, es fehlte bisher an einer klarstellenden Verordnung. Erst infolge der Feststellung des Verwaltungsgerichtes Schwerin im Jahr 1999 ist die Landesregierung aktiv geworden und hat die erforderliche Rechtssicherheit hergestellt, die in der oben genannten Passage wiedergegeben wird.
Als Drittes möchte ich die Ziffer 7 des Artikels 1 ansprechen. Unter den Buchstaben e) und f) wird die Ausweisung der Staatssekretäre in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 angesprochen. Die Begründung macht deutlich, dass in der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Bundes diese Fälle geregelt sind, aber für den Fall des Außer-Kraft-Tretens dieser Bundesregelung Vorsorge getroffen wurde im Landesrecht.
Genau in diesem Punkt muss ich für die Opposition auf die bereits politisch diskutierte Ausbringung einer Planstelle B 10 für den Chef der Staatskanzlei aufmerksam machen. Schon während der Haushaltsberatungen und bei der Beschlussfassung über das Haushaltsgesetz hat meine Fraktion ihre ablehnende Haltung zu dieser Einstu
fung deutlich gemacht. Es scheint uns auch heute geboten, nochmals auf diese Argumente hinzuweisen. Es war bisher Praxis, nur beim ersten Amtsinhaber wegen der Aufbauproblematik eine bevorzugte Einstufung vorzunehmen. In einer Reihe von Fällen wurde für den folgenden Amtsinhaber eine tiefere Einstufung vorgenommen. Es widerspricht dieser Logik und der bisherigen Praxis, den dritten Amtsinhaber mit einer höheren Einstufung auszustatten. Es sprechen auch Sachargumente wie gesunkene Einwohnerzahl, gesunkener Personalbestand der Landesverwaltung, konzentriertere Behördenstruktur und gewachsene Aufgabenroutine gegen die von der Koalition beschlossene höhere Einstufung des Chefs der Staatskanzlei in die Besoldungsgruppe B 10.
Die Opposition sieht sich veranlasst, aus den angeführten Gründen diese Einstufung abzulehnen. Es hat den Anschein, dass die Gesetzesvorlage insgesamt zum jetzigen Zeitpunkt nur veranlasst wurde, um die Planstelle des Chefs der Staatskanzlei auch durch Landesrecht zu untersetzen. Anders ist nicht zu erklären, warum nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt alle notwendigen Korrekturen infolge eingetretener Strukturveränderungen vorgenommen wurden. Insofern betrachtet meine Fraktion dieses Gesetz nicht als Formalie, sondern als ein Gesetz, an dem auch politisch die erwähnte Kritik anzubringen ist. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1805 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, an den Landwirtschaftsausschuss sowie an den Umweltausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist dieser Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes MecklenburgVorpommern, auf Drucksache 3/1828.
Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V) – Drucksache 3/1828 –
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.