Und nun ein Letztes zu Herrn Pieper. Also bei Herrn Pieper fallen mir nur zwei Dinge auf und mir drängen sich Fragen auf.
Das erste Faktum ist, dass Herr Pieper sich in einem innerparteilichen Abstimmungskampf, und das ist ja sehr vernünftig und sehr demokratisch, gegen einen anderen CDU-Bewerber durchgesetzt hat, der sicherlich in der Hierarchie einer Partei höher steht als der leitende Verwaltungsbeamte eines Amtes. Und mir drängt sich die Frage auf, ob es hier nicht vielleicht auch etwas damit zu tun hat, dass man eine innerparteiliche Meinungsbildung, die nicht zum gewünschten Resultat geführt hat, noch einmal korrigieren möchte.
(Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Zurufe von Lutz Brauer, CDU, und Eckhardt Rehberg, CDU)
Herr Abgeordneter, ist Ihnen eigentlich bekannt, weil wir schon bei dem Namen Pieper sind und bei einer präzisen Datenaufarbeitung, dass noch am 1. April, also einen Tag bevor die Antragsfrist auslief, die Landesvorsitzende der CDU ihn inständig gebeten hat, seine Kandidatur zurückzuziehen, weil es Bedenken gab? Das hat er abgelehnt. Ist Ihnen das bekannt? Da kann es also nicht nur, sage ich mal, eine Schlammschlacht anderer Parteien gewesen sein, sondern das hat wahrscheinlich andere Ursachen gehabt. Ich frage Sie deshalb noch mal: Wissen Sie das?
Frau Kollegin, diese Tatsache ist mir bekannt und ich glaube, dass man hier auch wirklich mal darüber nachdenken sollte, wie innerhalb der CDU Meinungsbildungsprozesse laufen,
denn wir alle erheben ja für uns selbst den Anspruch, dass Parteien in ihrer inneren Struktur demokratisch zu sein haben, und vielleicht hat auch da der eine oder andere noch ein Defizit.
Aber lassen Sie mich noch ein Letztes sagen. Wir werden dank unseres Kommunalwahlgesetzes jetzt die Situation haben, dass wir auf Rügen nur eine Kandidatin haben und dass es eine Stichwahl im Sinne von einem Auswählen zwischen zwei Bewerbern oder Bewerberinnen, in Rügen sind ja die Frauen sehr stark, nicht gibt. Wir werden also eine Situation haben, wo das Zuhausebleiben eine Neinstimme ist. Und vielleicht sollten wir uns mal unabhängig von dem Fall fragen, ob eine solche Situation eigentlich vom demokratischen Standpunkt her eine sinnvolle ist, weil die Frage, ob wir dann noch geheim wählen, sich tatsächlich stellt. Für mich stellt sich aber vor allen Dingen die Frage, ob nicht dieser Zustand, den wir jetzt auf Rügen erleben, ganz bewusst herbeigeführt wird, weil es Leute gibt, die wissen, dass Wahlbeteiligungen bei Kommunalwahlen leider sehr niedrig sind, dass sie vermutlich noch schwieriger hoch zu bringen sind, wenn es nur einen Bewerber gibt, und dass vielleicht das doch ein toller Trick ist, Wahlen, die man demokratisch nicht gewinnen kann, durch die Hintertür doch noch zu gewinnen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2051 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Überweisungsvorschlag zu, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen bitte. – Es gibt keine. Stimmenthaltungen? – Ebenfalls nicht. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Drucksache 3/2052.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 3/2052 –
Ich darf Ihnen ankündigen, dass das Wort zur Einbringung wieder der Innenminister hat. Bitte sehr, Herr Dr. Timm, Sie sind heute sehr gefordert.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor. Das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut – die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Es tritt am 1. August diesen Jahres in Kraft. Dieses Gesetz wird den künftigen Lebenspartnern einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Achtung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglichen.
Was der Bund bisher allerdings nicht geregelt hat, sind die materiellen Rechte, die sich aus einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ergeben. Es fehlen bislang Regelungen zum Erbschaftsrecht, zum Steuerrecht, zum Melderecht, zum Beamtenrecht, zum Personenstandswesen und zu vielen weiteren Rechtsbereichen, die sich unmittelbar aus der Eintragung einer Lebenspartnerschaft ergeben müssten. Die Diskussion hierzu muss erst noch ausführlich und öffentlich geführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Stellung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Familie. Bekanntlich ist zum Lebenspartnerschaftsgesetz derzeit eine Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Wegen dieser fehlenden materiellen Regelungen, der fehlenden Ausgestaltung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft beraten wir heute erst einmal über einen Rahmen ohne Inhalt. Ob dies nun eine glückliche Situation für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist, müssen Sie mich nicht fragen. Wir müssen, allein schon aus Respekt vor dem Bundesgesetzgeber, die Zuständigkeitsregelung für unser Land an dieser Stelle treffen. Unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände schlägt die Landesregierung daher vor, ebenso wie in vielen anderen Bundesländern auch, die Standesämter für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft vorzusehen. Dort weiß man wohl am besten, wie mit entsprechenden Anträgen zu verfahren ist.
Ich bitte Sie um eine zügige Beratung der Vorlage in den Ausschüssen, damit, wie vom Bund wie gesagt schon
vorgegeben, ab 1. August diesen Jahres die Anträge auf die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in unserem Land bearbeitet werden können. Dabei, meine ich, sollten wir beachten, dass es im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern lediglich um eine verwaltungsseitige Zuständigkeitsregelung geht, nicht jedoch um die materiell-inhaltliche Ausgestaltung des Instituts Eingetragene Lebenspartnerschaft, die allerdings erfolgen muss, nur eben durch den Bundesgesetzgeber. Der Inhalt dieses Rahmens muss, wie ich schon sagte, noch gefunden und hinreichend öffentlich diskutiert werden, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis der Lebenspartnerschaft zur Familie. Ich gehe davon aus, dass wir die Zuständigkeitsregelung dennoch in Mecklenburg-Vorpommern erreichen. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich höre und sehe keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die besondere Bedeutung der Ehe, ihren Zusammenhang mit der Familie und das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Ehe und Familie zu beachten und nicht zu gefährden. Wenn der Gesetzgeber in einzelnen Rechtsbereichen für gleichgeschlechtliche auf Lebenszeit angelegte Partnerschaften Regelungen treffen will, so kann er dies nur insofern tun, als das geltende Recht und privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausreichen und diese Regelungen mit der Rechts- und Werteordnung der Verfassung übereinstimmen.
Das vom Bundestag beschlossene Lebenspartnerschaftsgesetz und der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes beachten diese Grundsätze in keinster Weise. Sie lehnen sich vielmehr stark an die familienrechtlichen Regelungen des BGB an. In den symbolischen, öffentlichen und rechtsverbindlichen Akten wird dies besonders sichtbar. Die eingetragene Partnerschaft wird auf dem Standesamt begründet. Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Partnerschaftsnamen zu führen. Zu den Angehörigen des jeweiligen Partners wird ein Verwandtschaftsverhältnis begründet und die Partnerschaft wird vor dem Familiengericht aufgehoben.
Diese nahezu vollständige Übereinstimmung der beabsichtigten Regelungen für die Lebenspartner Eingetragener Partnerschaften mit den bestehenden Regelungen für Ehegatten verdeutlicht, dass die Ehe den Verfassern des Gesetzentwurfes als Vorbild für die Eingetragene Partnerschaft gedient hat. Die in der Öffentlichkeit gebräuchliche Rede von der Homoehe dokumentiert ebenfalls, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft als der Ehe rechtlich gleichgestellt wahrgenommen wird. Diese Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, die keine Kinder hervorbringen kann und ihrer Natur nach nicht auf Familie angelegt ist, mit der Ehe
bringt ein unzureichendes, reduziertes Eheverständnis zum Ausdruck beziehungsweise leistet ihm Vorschub.
Der Gesetzentwurf stellt Ungleiches gleich. Sein Eheverständnis stimmt weder mit dem christlichen noch mit dem verfassungsrechtlichen Eheverständnis überein und entspricht auch nicht der tatsächlichen Bedeutung der Ehe in der Gesellschaft. Im Grundgesetz kommt die Notwendigkeit und Bedeutung der in der Tradition Europas zentralen Institution Ehe für das Gemeinwesen zum Ausdruck. Die Ehe ist besonders auch deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll. Die Ehe dient damit dem Erhalt der Gesellschaft durch die Weitergabe des Lebens, die Sorge für die Kinder und ihre Erziehung.
Der Ehe ist daher in enger Verknüpfung mit der Familie eine Ausnahmestellung gegenüber allen anderen Formen von Lebenspartnerschaft eingeräumt, die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und dessen Ausführungsgesetz, Herr Innenminister, verletzt wird. Diese Regelungen stehen mit der Rechts- und Werteordnung unserer Verfassung nicht im Einklang. Und das wissen Sie, denn sonst würden Sie ja nicht so voreilig das Gesetzgebungsverfahren durchpeitschen, ohne vorher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten. Beide Gesetze verstoßen nämlich gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, wo es heißt: „Ehe und Familie“ – und nur sie! – „stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Diese so genannte Institutsgarantie, wie der Jurist so schön sagt, verbürgt die bürgerliche Ehe und die moderne Kleinfamilie so, wie sie vorgefunden wurde, als das Grundgesetz geschaffen wurde.
Die Institutsgarantie hat zweierlei Folgen: Dem Gesetzgeber ist es einerseits grundgesetzlich verwehrt, Homosexuellen das Institut der Ehe zur Verfügung zu stellen. Andererseits darf der Gesetzgeber die Schutzgarantie des Artikels 6 Absatz 1 jedoch auch nicht dadurch unterlaufen, dass er eine gleichgeschlechtliche Verbindung zwar nicht als Ehe bezeichnet, inhaltlich jedoch genauso schützt. Das Grundgesetz nämlich schützt nicht nur den Begriff der Ehe, sondern vor allem deren materiellen Kerngehalt. Nur diese aus der rechtskulturellen Tradition Europas gewachsene Lebensform zwischen Mann und Frau erkennt unsere Verfassung als notwendig und nützlich für die Weitergabe des Lebens an, die über die Reproduktion hinaus das Aufziehen der Kinder, ihre Erziehung zu Persönlichkeiten
sowie damit verbunden die Vermittlung von Werten und Selbstwertgefühl umfasst. Da diese Funktion der Ehe für die Familie und das Gemeinwohl durch andere faktische und rechtliche Verbindungen nicht gleichartig gesichert werden kann, garantiert das Grundgesetz die Ehe und gewährleistet dieser Lebensform, und ich betone nochmals, nur dieser Lebensform Sonderrechte. Der Ehe wird gezielt ein Sonderstatus eingeräumt. Dieser herausgehobene Status ginge verloren, wenn anderen Lebensgemeinschaften, die nicht Ehe sein wollen und sein können, eine der Ehe vergleichbare Rechtstellung eingeräumt würde, wie mit Ihrem Gesetzentwurf beabsichtigt.
Landesregierung, SPD und PDS wollen die Sonderstellung der Ehe nivellieren. Dem kann und dem wird die CDU nicht zustimmen. Die in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm
verpflichtet den Staat zu besonderem Schutz von Ehe und Familie. Gleichzeitig ist ihm verboten, Ehe und Familie zu schädigen. Förderungspflicht und Schädigungsverbot gebieten dem Gesetzgeber, die Sonderstellung von Ehe und Familie nicht anzutasten. Da gilt, dass andere Lebensgemeinschaften niemals gegenüber Ehen begünstigt oder ihnen weitgehend gleichgestellt werden dürfen, wie Sie dies jetzt beabsichtigen. Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung für die Ehe wird durch die Gleichstellung anderer Gemeinschaften mit der Ehe aufgehoben. Daran wollen und können wir uns nicht beteiligen. Wir machen uns doch nicht zu einem Mittäter eines Verfassungsverstoßes. Uns sind dieses Grundgesetz und seine Wertvorstellungen im Gegensatz zu Ihnen noch heilig. Wir achten unsere Verfassung und begehen, Herr Innenminister Timm, keinen bewussten Verfassungsbruch, wie von Ihnen von langer Hand geplant.
Ich möchte noch einmal betonen, wir sind trotz der Ablehnung der so genannten Homoehe für Toleranz und Akzeptanz,
vor allem aber für Respekt gegenüber Menschen, die in einer derartigen Partnerschaft ihr Lebensglück finden und sich aktiv in die Gesellschaft einbringen wollen. Die CDU ist bereit, rechtliche Hindernisse, die dem gemeinsamen Leben und der gegenseitigen Fürsorge in gleichgeschlechtlichen Beziehungen im Wege stehen, so schnell und unkompliziert wie möglich zu beseitigen. Wir wollen den rechtlichen Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dort verbessern beziehungsweise herstellen, wo dieser Schutz nicht oder nur unvollkommen durch das bestehende Rechtsinstrumentarium geschaffen werden kann. Was wir aber ablehnen, ist eine Gleichsetzung der Ehe zwischen Mann und Frau mit anderen oder ähnlich gelagerten Lebensformen.
Sie werden uns jetzt entgegnen, dass dies ein Widerspruch ist. Ich sehe dies aber nicht als Widerspruch an. Wieso muss ausgerechnet für eine rechtliche Absicherung in symbolträchtiger Weise die Parallele zu der Trauung von Mann und Frau vor dem Standesamt gezogen werden? Das reicht von der Möglichkeit des Beiseins von Zeugen – das Eherecht kennt die so genannten Trauzeugen – über das Tätigwerden des Standesbeamten – das Eherecht fordert den Eheschluss vor eben diesem – bis hin zur Prüfung des Bestehens von Lebenspartnerschaftshindernissen – das Eherecht kennt nahezu identische Ehehindernisse – und bei Nichtbestehen solcher Hindernisse zur Eintragung in ein Lebenspartnerschaftsbuch, analog zu dem herkömmlichen Heirats- beziehungsweise Familienbuch, das das geltende Eherecht für Ehen vorsieht. Ebenso wie im Fall der Scheidung einer Ehe soll schließlich die Aufhebung einer homosexuellen Verbindung durch gerichtliches Urteil erfolgen, wobei das Familiengericht wie auch im Eherecht die erforderlichen Detailentscheidungen trifft.
Es ist nochmals festzuhalten, dass die Lebenspartnerschaftsgesetze demonstrativ sowohl den Beginn als auch die Ausgestaltung und schließlich das Ende einer homosexuellen Beziehung den für Ehepaare geltenden Regelungen unterwerfen. Namentlich der standesamtliche Begründungsakt und die familiengerichtliche Auflösung einer Lebenspartnerschaft unterstreichen dies in unüberbietbarer Deutlichkeit. Schablonenhaft werden die materi
ellen Regelungen des Eherechts auf homosexuelle Verbindungen übertragen und hierbei lediglich die Bezeichnungen verändert. Die herkömmliche Scheidung etwa firmiert nunmehr unter den Bestimmungen über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Für Ehepaare bleiben lediglich die sprachlichen Hülsen der Trauung und der Scheidung exklusiv. Die eherechtlichen Regelungen jedoch werden inhaltlich fast ausnahmslos übernommen, letztlich schlicht kopiert.
Wir, die CDU, sind gegen ein Gesetz, das nicht dem Willen der Mehrheit der Bevölkerung in unserem Land entspricht. Und dennoch werden wir den Gesetzentwurf heute nicht gleich ablehnen, denn wir wollen, dass bei der Beratung in den Ausschüssen die Öffentlichkeit im Rahmen einer Anhörung beteiligt wird. Und wir werden alles daransetzen, Ihnen und der Öffentlichkeit deutlich vor Augen zu führen, dass sowohl in der Natur der Menschheit liegende als auch verfassungsrechtliche Gründe einer rechtlichen und gesellschaftlichen Gleichstellung der Ehe zwischen Mann und Frau mit anderen oder ähnlich gelagerten Lebensformen entgegenstehen.