Ich darf den gewählten Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission im Namen des Hauses für ihre künftige, sicher nicht einfache Aufgabe alles Gute wünschen und herzlich zu ihrer Wahl gratulieren. Ich möchte die Gewählten noch darauf hinweisen, dass die PKK sich am Rande der heutigen Landtagssitzung im Raum 357 zu der Konstituierenden Sitzung einfindet.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Nachwahl eines Mitglieds der G 10-Kommission gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz.
Nachwahl eines Mitglieds der G 10-Kommission gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10)
Wahlvorschlag der Fraktion der SPD: Nachwahl eines Mitglieds der G 10-Kommission gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) – Drucksache 3/2319 –
Schreiben vom 5. Oktober 2001 sein Amt in der G 10-Kommission niedergelegt. Von daher ist eine Nachwahl erforderlich. Hierzu liegt Ihnen ein Wahlvorschlag der Fraktion der SPD auf Drucksache 3/2319 vor.
Meine Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraph 50 Absatz 5 unserer Geschäftsordnung muss auch hier eine geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens vom dafür zuständigen Schriftführer. Auf dem Stimmzettel ist der Name des Kandidaten aufgeführt. Ich bitte Sie, sich nach Erhalt des Zettels in die Wahlkabine zu meiner Lin
ken zu begeben. Sie dürfen Ihren Stimmzettel nur in der Kabine ankreuzen und müssen ebenfalls noch in der Kabine den Stimmzettel in den Umschlag legen. Bevor Sie den Umschlag mit Ihrem Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schriftführer Ihren Namen zu nennen. Ungültige Stimmen sind, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung bei „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ enthält, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist oder den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich die Schriftführer, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
Damit eröffne ich die geheime Abstimmung zur Nachwahl eines ordentlichen Mitgliedes der G 10-Kommission und bitte den Schriftführer zu meiner Linken, die Namen der Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen.
Haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollten, ihre Stimme abgegeben? – Das scheint der Fall zu sein. Dann schließe ich die geheime Abstimmung und unterbreche die Sitzung für etwa fünf Minuten für die Auszählung der Stimmen.
Ich gebe das Ergebnis der geheimen Abstimmung bekannt. Es wurden 61 Stimmen abgegeben, davon waren 61 Stimmen gültig. Es stimmten für den Abgeordneten Bodo Krumbholz 42 Abgeordnete mit „ja“, 14 mit „nein“, 5 enthielten sich der Stimme. Ich stelle fest, dass Herr Bodo Krumbholz als ordentliches Mitglied der G 10-Kommission nach Paragraph 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gewählt ist.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, Drucksache 3/2049, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache 3/2337. Hierzu gibt es zwei Änderungsanträge der Fraktion der CDU auf den Drucksachen 3/2354 und 2355. Diese sind noch in der Vervielfältigung, sie werden aber so schnell wie möglich verteilt.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/2049 –
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Immer wieder wird uns vor Augen geführt, dass der freiheitliche Rechtsstaat für kriminelle oder auch terroristische Zwecke missbraucht werden kann. Deshalb bin ich im Namen der gesamten Landespolizei für die Verschärfungen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz dankbar. Sie sind in Ihren Ausschussberatungen, meine Damen und Herren Abgeordneten, bei der Bekämpfung der häuslichen Gewalt sogar noch weitergegangen als die Landesregierung in ihrer Gesetzesvorlage. Die Polizei hat nun eine noch bessere Rechtsgrundlage, um Gefahren von den Bürgerinnen und Bürgern abzuwehren und Straftaten zu verfolgen.
Neben dem Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt für – jetzt neu – bis zu 14 Tagen sind die verlängerte Aufbewahrungsfrist für Kriminalakten von Sexualstraftätern a uf 15 Jahre, die Festsetzung des polizeilichen Unterbindungsgewahrsams auf 10 Tage, das Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten oder Ortsteilen von bis zu 10 Wochen oder die neuen Vorschriften zur Öffentlichkeitsfahndung notwendige gesetzliche Maßnahmen, um bestehende Sicherheitslücken in Mecklenburg-Vorpommern zu schließen. Für die konstruktiven Beratungen auf diesem politisch brisanten Gebiet, meine Damen und Herren Abgeordneten in der Koalition, danke ich Ihnen besonders. Die Zusammenarbeit hat ein aus meiner Sicht für beide Seiten tragfähiges Ergebnis gebracht.
Meine Damen und Herren! Nun wird von meinem Amtsvorgänger Herrn Dr. Jäger behauptet, die Polizei habe mit der Rasterfahndung in Paragraph 44 SOG keine eindeutige Rechtsgrundlage.
Ich zitiere Sie, Herr Dr. Jäger, aus Ihrem Antrag in der Begründung. Sie sagen, es gäbe keine „gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen in unserem Land“ und deshalb dürfe hier keine Rasterfahndung angewandt werden. Das sagen Sie.
Ich sage hier in aller Klarheit: Die Rechtslage für die Landespolizei bei der Rasterfahndung ist eindeutig und ich halte die Rasterfahndung in der aktuellen Lage für
unverzichtbar. Ich fordere Sie auf, Herr Dr. Jäger, Ihre kleinlichen pseudojuristischen Winkeldiskussionen zu lassen.
Die überwiegende Mehrzahl aller Bundesländer hat in ihren Polizeigesetzen als rechtliche Begründung für die Rasterfahndung die gegenwärtige Gefahr.
Das war zum Beispiel für meine Kollegen Schönbohm, Bouffier in Hessen oder Köckert in Thüringen – alles Ihre Parteikollegen, nicht meine –
Anlass, die Rasterfahndung anzuordnen. Dort, wo es einen Richtervorbehalt gibt in anderen Bundesländern, haben die Richter die Rasterfahndung genehmigt. Und im Übrigen, meine Damen und Herren, macht eine Rasterfahndung auch nur dann Sinn, wenn sie bundesweit angeordnet wird oder, genauer gesagt, wenn alle Bundesländer sie durchführen beziehungsweise, wie der GdP-Bundesvorsitzende Freiberg zu Recht fordert, sie europaweit abgestimmt wird. Diese Diskussion zur Rasterfahndung in Mecklenburg-Vorpommern ist sowohl einmalig als auch peinlich im ganzen Bundesgebiet.
Der sonst überaus kritische Herr Dr. Kessel als Datenschutzbeauftragter hat sich auch nicht in der Weise geäußert, Herr Dr. Jäger, wie Sie.
(Dr. Armin Jäger, CDU: Da hätten Sie mal in die Innenausschusssitzung kommen sollen, dann hätten Sie das gehört.)
Herr Dr. Jäger, ich empfehle Ihnen, einfach mal nachzulesen, was Ihr Amtsvorvorgänger Herr Kupfer, auch Ihr Parteifreund, bei der Debatte zum SOG im April und im Juli ‘92 hier im Landtag an dieser Stelle zur Rasterfahndung gesagt hat oder aber, was der Abgeordnete Thomas 1992 – damals noch SPD-Mitglied – in diesem Fall Richtiges zur Rasterfahndung gesagt hat.