Meine Damen und Herren, die Ministerin hat bereits umfangreich ausgeführt und den Gesetzentwurf erläutert. Inhaltlich will ich mich da wirklich nicht wiederholen, auch in Anbetracht der Zeit, die wir vielleicht noch ein bisschen aufholen wollen. Herr Müller hat schon gesagt, er würde gerne noch ein paar Tagesordnungspunkte vorziehen.
Der Koalitionsvertrag hat den beiden Regierungsparteien den klaren Auftrag gegeben, das Richtergesetz zu novellieren, die Beteiligungsrechte der Richter im Land zu novellieren. Dazu hat die Ministerin die schon erwähnte Expertenkommission ins Leben gerufen und um einen Vorschlag gebeten. Der Gesetzentwurf basiert im Wesentlichen auf diesen Vorschlägen. Diese Verfahrensweise, meine Damen und Herren, begrüße ich ausdrücklich. Es ist, soweit ich das bis jetzt aus Gesprächen mit
Richtern, mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten be- urteilen kann, doch wirklich ein gutes Ergebnis da.
Vorhandene Kompetenzen aus unserem Bundesland, dem Bund und auch anderen Bundesländern wurden in dieser Expertenkommission herangezogen. Die Leute, die da zusammengesessen haben, haben Vorschläge erarbeitet. Das spiegelt sich auch weitestgehend in diesem Gesetzentwurf wider. Herausgekommen sind Regelungen, die auch für die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land eine Personalvertretung vorsehen. Dabei sollen Staatsanwälte und Richter nach dem vorliegenden Entwurf gleichgestellt sein.
Inhaltlich möchte ich an dieser Stelle wirklich nicht weiter auf das Gesetz eingehen, dazu werden wir in den Ausschussberatungen ausführlich Zeit haben. Wir werden uns dort auch als Fraktion ausführlich dazu äußern. Ich denke, der vorliegende Gesetzentwurf ist für die Richterschaft im Lande durchaus eine Bereicherung. Eventuelle Mängel und Änderungswünsche werden wir diskutieren. Ich bitte ebenfalls um die Zustimmung zur Überweisung in den Ausschuss. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/4469 zur federführenden Beratung an den Europa- und Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, bei Gegenstimmen der Fraktion der NPD.
Meine Damen und Herren, die Fraktionen haben sich darauf verständigt, in der morgigen Sitzung nach dem Tagesordnungspunkt 20 den Tagesordnungspunkt 32 zu beraten. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes, Drucksache 6/4470.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/4470 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! In den Behörden unseres Landes gehört das Disziplinarverfahren eher nicht zum Tagesgeschäft – zum Glück, würde ich sagen. Unsere Mitarbeiter sind durch und durch verantwortungs- und pflichtbewusst. Umso wichtiger ist es allerdings, für den Fall der Fälle ein möglichst praxisorientiertes Regelwerk zu erlassen.
Das aktuelle Landesdisziplinargesetz gilt mittlerweile schon seit zehn Jahren. In diesen Zeiten haben sich Regelungslücken und natürlich auch Schwachstellen erwiesen, die mit dem Änderungsgesetz beseitigt werden sollen. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Regelungen des Bundes und der Länder. Und schließlich wird mit der Einführung von Gebühren für gerichtliche Disziplinarverfahren ein früherer Beschluss der Justizministerkonferenz umgesetzt. Nachfolgend möchte ich – nicht abschließend – kurz einzelne Regelungspunkte erläutern:
Seit der Reform des Laufbahnrechts in MecklenburgVorpommern gibt es nur noch zwei Laufbahngruppen mit zwei statt vorher vier Einstiegsämtern. Das Landesdisziplinargesetz musste dementsprechend angepasst werden, damit ein Oberrat A14 nicht plötzlich zum Amtsinspektor A9 zurückgestuft wird.
Die Aufbewahrungsfristen für Disziplinarakten werden konkretisiert und praktikabler gestaltet. Das Gleiche gilt für die Herausgabe von zum Beispiel belastenden Unterlagen. Es wird erstmals die Bestellung eines Ermittlungsführers geregelt. Der Dienstvorgesetzte muss die Ermittlung demzufolge nicht persönlich durchführen, man kann eine andere Person der eigenen oder einer anderen Behörde im Einvernehmen mit deren Behördenleitung damit beauftragen. Um Disziplinarverfahren im Interesse aller zu beschleunigen, wurde die Frist der obersten Dienstbehörde, sich zu einer beabsichtigten Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung zu äußern, von drei auf einen Monat verkürzt, was ich auch für den Betroffenen für sehr wichtig halte.
Des Weiteren wird die Disziplinarkammer am Verwaltungsgericht zukünftig mit drei Berufsrichtern statt nur mit einem besetzt. Damit orientieren wir uns an den Regelungen von Bund und fast allen Ländern. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter geregelt. Dies führt zur Flexibilisierung der gerichtlichen Verfahrensabläufe und dient ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung.
Und auch die Regelungen über Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte werden konkretisiert. Das geschieht unter anderem dadurch, dass künftig auch hier die oberste Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle oberster Dienstbehörden tritt.
Meine Damen und Herren, ich hoffe, dass wir mit den Regelungen des Landesdisziplinargesetzes in Zukunft so wenig wie möglich zu tun haben oder, besser gesagt, diese so wenig wie möglich anwenden müssen. Nichtsdestotrotz sollten wir in jedem Fall darauf vorbereitet sein und praxisorientierte und auch praxistaugliche Regelungen besitzen. Mit dem vorliegenden Gesetz versuchen wir, Regelungslücken zu schließen beziehungsweise das Verfahren zu vereinfachen. Ich denke, dass das im Interesse aller ist, und bitte daher um Ihre Unterstützung. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/4470 an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, bei Enthaltung der Fraktion der NPD, Zustimmung der NPD und bei einer Enthaltung.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 14: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und CDU – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/4471.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/4471 –
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Höchstaltersgrenzen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten sind etwas, das das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für zulässig und für sinnvoll erklärt hat. Es geht darum, für die Dienstherren ein vernünftiges Verhältnis von Dienstjahren und Versorgungsjahren zu schaffen und deshalb Beamte, die schon sehr nahe an der Versorgung sind, eben nicht mehr ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, sondern Höchstgrenzen festzulegen. Dieses, wie gesagt, hält das Bundesverfassungsgericht für sinnvoll und für zulässig.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung, die am 21. April dieses Jahres, also erst vor wenigen Monaten ergangen ist, über die gesetzliche Verankerung einer solchen Höchstgrenze Normen aufgestellt. Sie hat das getan bezüglich der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und hat das dortige Verfahren, wonach all solche Fragen in einer einfachen Verordnungsermächtigung auf die Exekutive übertragen worden sind, für nicht hinreichend und für unzulässig erklärt und damit den Nordrhein-Westfalen ein verfassungswidriges Verhalten bescheinigt.
Wohlgemerkt, da ging es um Nordrhein-Westfalen, aber wenn wir uns die Regelungen in unserem Land anschauen, dann müssen wir feststellen, dass unsere Regelungen ganz parallel sind. Auch wir haben im Beamtengesetz eine sehr globale Verordnungsermächtigung und haben solche Fragen wie unter anderem die Höchstaltersgrenze in der Allgemeinen Laufbahnverordnung und in anderen Verordnungen festgelegt. Und damit ist es auch für den juristischen Laien einfach zu erkennen, dass unser Rechtszustand, so, wie wir ihn haben, nicht haltbar ist, sondern dass Handlungsbedarf besteht.
Wir wollen nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, meine sehr verehrten Damen und Herren, diesem Handlungsbedarf nachkommen. Und wir wollen das nicht in der Weise tun, dass wir jetzt mit einem gewissen juristischen Risiko versuchen, die Verordnungsermächtigung
so zu machen, dass sie den Ansprüchen des Verfassungsgerichts entspricht, sondern wir wollen die Regelungen über die Höchstaltersgrenze gleich ins Gesetz schreiben. Und damit ist ganz klar, dass den Ansprüchen, die das Verfassungsgericht normiert hat, Rechnung getragen wird. Wir wollen dabei von dem derzeitigen tatsächlichen Zustand nicht abweichen. Es wird sich also in der Wirklichkeit bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten nichts ändern. Wir werden nur das, was wir tun, auf sichere juristische Füße stellen.
Es gibt also weiter eine Regelgrenze von 40 Jahren. Es gibt dabei Ausnahmen: Es gibt Ausnahmen für Schwerbehinderte. Es gibt Ausnahmen für Menschen, die aus irgendwelchen nicht von ihnen zu vertretenden Gründen erst verspätet ins Berufsleben eintreten oder im Berufsleben relevante Verzögerungen haben hinnehmen müssen. Es wird letztlich eine generelle Ausnahmemöglichkeit durch Beschluss des Landesbeamtenausschusses geben.
All dies ist, wie gesagt, bereits rechtliche Praxis, aber wir stellen es auf rechtlich sichere Füße. Ich bitte Sie deshalb, unseren Gesetzentwurf, wie vom Ältestenrat vorgeschlagen, federführend in den Innenausschuss und mitberatend in den Finanzausschuss zu überweisen. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf Drucksache 6/4471 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag von allen Fraktionen angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 15: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes, Drucksache 6/4524.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/4524 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! In dieser Schulgesetzänderung geht es um die Einzugsgebiete der Grundschulen. Anlass für diese Änderung des Gesetzes ist eine bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit der bisher praktizierten Schulwahlfreiheit im Primarbereich in den ehemaligen kreisfreien Städten. Durch die Klarstellung im Gesetz kann die in den kreisfreien Städten und in den ehemaligen kreisfreien Städten bisher praktizierte Schulwahlfreiheit an Mehrfachstandorten aufrechterhalten bleiben. Ohne diese rechtliche Klarstellung müsste die bisher praktizierte Schulwahlfreiheit
Die vier demokratischen Fraktionen wollten ursprünglich diesen Gesetzentwurf ohne Aussprache gemeinsam einbringen. Da die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN derzeit noch irgendwelche Probleme hat,
die wir sicherlich nachher noch hören werden, tragen sie diesen Antrag nicht mit. Die Einreicher sind damit die Fraktionen von SPD, CDU und DIE LINKE.
„Das Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 …, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2014 … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.ʻ