Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bereits in der Ersten Lesung habe ich für meine Fraktion deutlich gemacht, dass es Zeit wird, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, was bereits vollzogen wird. Dass wir heute zur Schlussabstimmung kommen, ist insoweit grundsätzlich positiv zu bewerten.
Aber, meine Damen und Herren von der Koalition, das ist auch ziemlich das Einzige, was meiner Fraktion an diesem Entwurf gefällt. Unsere Kritik habe ich bereits in der Ersten Lesung deutlich gemacht, Handlungs- beziehungsweise Klärungsbedarf angezeigt. Herr Texter wird
sich sicherlich sehr gut daran erinnern, denn mit Verwunderung hat er ja festgestellt, dass wir uns bereits bei der Ersten Lesung so tiefgründig mit dem vorliegenden Gesetzentwurf befasst haben.
Nur mal nebenbei bemerkt: Für meine Fraktion ist es eine Selbstverständlichkeit, sich mit Gesetzentwürfen von Beginn an auseinanderzusetzen, und nicht nur kurz vor der Beschlussempfehlung.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Tja. – Heinz Müller, SPD: Ihr seid ja auch die Guten. – Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)
Meine Damen und Herren, bereits die Erste Lesung hat auf konkrete Probleme und Widersprüche aufmerksam gemacht, die sowohl von mir als auch vom Fraktionsvorsitzenden Herrn Suhr als problematisch dargestellt worden sind.
Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, haben versprochen, sich rege an der Ausschussberatung und der Auseinandersetzung mit den einzelnen Paragrafen zu beteiligen. Aber weit gefehlt! In der Anhörung, obwohl die Experten zu den Paragrafen widersprüchliche Aussagen getroffen haben, stellten Sie lediglich eine kleine Nachfrage, namentlich Frau Drese. Da müssen wir uns heute nicht wundern, dass der Gesetzentwurf fast unverändert verabschiedet wird, obwohl meine Fraktion und auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Änderungsanträge gestellt haben. Aber, und auch das will ich an dieser Stelle sagen, wir kennen dieses Verhalten. Es zieht sich durch die gesamte Legislaturperiode.
Meine Damen und Herren, die Anhörung hat aus unserer Sicht deutlich gemacht, dass die Sachverständigen das Gesetz nicht allesamt in den Himmel gelobt haben. Es gab viele kritische Anmerkungen und wir hätten gut daran getan, diese auch zu berücksichtigen. Ich denke da vor allem an die Kritiken von Herrn Professor Dr. Dünkel und der Rechtsanwältin Speckin.
Werte Kolleginnen und Kollegen, Sie kennen ja auch unsere Ansicht zum Jugendarrest generell. Wir halten ihn für unnütz, ja sogar kontraproduktiv.
zeigen Untersuchungen, dass die Rückfallquote beim Vollzug des Jugendarrestes bei etwa 70 Prozent liegt, bei zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen liegt sie darunter, bei etwa 60 Prozent. Ich finde zwar beide Zahlen sehr hoch, aber es zeigt, wie wirksam oder, besser gesagt, wie unwirksam der Jugendarrest tatsächlich ist. Er bringt gefährdete Jugendliche nicht von der Kriminalität weg, er bringt sie erst nachhaltig in Kontakt damit, und das ist aus meiner Sicht ein großes Problem.
Nun ist der Jugendarrest eine Sache, wo wir als Land nicht viel zu bestimmen haben. Wir haben ihn lediglich umzusetzen. Aber selbst, wenn man diesem Instrument sehr kritisch gegenübersteht, hätte dennoch die Möglichkeit bestanden, bei dessen Ausgestaltung ein Gesetz zu schaffen, das mehr die Erziehung und die Arbeit mit den Jugendlichen in den Vordergrund rückt als die Strafe. Nach den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung soll das ja auch der Fall sein, siehe Paragraf 4 des Gesetzes. Leider bleibt davon nicht so viel übrig, wenn man sich das Gesetz genauer durchliest. Sämtliche Änderungsanträge, die von den demokratischen Oppositionsfraktionen in dieser Frage eingebracht wurden, sind abgelehnt worden, bis auf einen, der gemeinsam von der Koalition und uns eingebracht wurde. Dabei ging es um die Besuchsrechte, eine Änderung, die aus unserer Sicht an der Stelle mehr als angebracht war.
Kommen wir nun zu dem Einzelnen. Man orientiert sich ja bei diesem Gesetzentwurf an einem Musterentwurf, der von einer Arbeitsgruppe aus neun Bundesländern erarbeitet wurde. Mecklenburg-Vorpommern war hier auch beteiligt. Dieser Entwurf war doch sehr konservativ. Der Anzuhörende Gerhard Meiborg, Ministerialdirigent in Rheinland-Pfalz, brachte es in der Anhörung schön auf den Punkt, als er den Begriff „der Arrestierten“ verteidigte. Ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin: „Der Begriff bringt vor allem … zum Ausdruck, dass wir es hier mit Vollzug zu tun haben und wir eben nicht in einer Jugendhilfeeinrichtung sind.“ Zitatende. Es geht also nicht um Hilfe für den Jugendlichen, sondern um Strafe.
Wenn ich mir die Änderungen anschaue, die man hierzulande zum Musterentwurf vorgenommen hat, dann ist unser Entwurf sogar noch konservativer geworden. Ich denke nur an die Diskussionen zur Anstaltskleidung. Für den Außenstehenden mag es sich hierbei eher um ein Problem geringerer Bedeutung handeln, aber diese Diskussion steht eigentlich sinnbildlich für die Diskussion zum ganzen Gesetz, weil sich an diesem Punkt zeigt, welchen Charakter dieses Gesetz hat. Zu hinterfragen ist doch: Ist dieses Gesetz ein Gesetz, das auf den Vollzug einer Strafe ausgerichtet ist oder auf eine konstruktive Arbeit mit den Jugendlichen? Nach unserer Einschätzung steht leider die konstruktive Arbeit mit den Jugendlichen nicht im Mittelpunkt.
Bei der Anstaltskleidung wird es dann offensichtlich, mal abgesehen davon, dass wir wohl das einzige Bundesland sind, das diese vorschreibt. Die meisten Anzuhörenden haben diese abgelehnt. Ich möchte jetzt nicht alle Stellungnahmen zitieren, aber es wurde vor allem auf den Punkt der Stigmatisierung durch diese Kleidung hingewiesen, mit der eine Uniformierung und eine Gleichmachung eintreten wird, die nichts mehr mit einer individuellen Behandlung der Jugendlichen zu tun hat und ihr wohl auch nicht dient.
Darüber hinaus gibt es noch drei weitere Punkte, die für mich ebenfalls symptomatisch sind. Es geht da um den Punkt der mangelnden Konkretheit, wohlwollend nennt man es vermutlich in diesem Zusammenhang „Flexibilität“. Wir hatten Änderungsanträge eingebracht zur Fest
legung einer konkreten Zeitspanne für die ärztliche Eingangsuntersuchung und zur Streichung des Paragrafen 9 Absatz 3. Da geht es um die Ausnahmeregelung zur Einzelunterbringung und zur konkreten Festlegung, welche Personen befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen.
Der erste Punkt basiert auf einem Vorschlag des Sachverständigen Professor Dr. Dünkel und zielt natürlich darauf ab, dass die ärztliche Eingangsuntersuchung wirklich zeitnah erfolgt und der zeitliche Rahmen auch festgeschrieben wird. Bedenkt man, dass in vielen Fällen bei den Jugendlichen auch Drogen und Alkohol für ihre Probleme und in ihrem Leben relevant sind, wird deutlich, dass eine konkrete Festlegung dieser Eingangsuntersuchung wirklich zwingend ist.
Bei dem Punkt 2 geht es darum, dass bei Belegungsengpässen vom Grundsatz der Einzelunterbringung abgewichen werden kann. Ich denke, jedem ist doch klar, dass eine Einzelunterbringung grundsätzlich die vorzugswürdige Variante ist. In der Anhörung hörten wir vom Sachverständigen Meiborg, dass sich derartige Engpässe über Ladefristen und vorzeitige Entlassungen abfangen lassen. Warum dann hier die Tür für die Mehrfachunterbringung so weit aufgemacht wird, verstehen wir nicht.
Punkt 3 betrifft die klare Aussage, konkret zu regeln, welche Personen befugt seien, solche erzieherischen Maßnahmen anzuordnen. Nach unserem Verständnis versteht sich das eigentlich von selbst. Umso mehr verwundert es uns, dass dem Änderungsantrag nicht zugestimmt wurde. Aber, wie gesagt, es soll vermutlich nur personelle beziehungsweise organisatorische Flexibilität geschaffen werden. Die Jugendlichen sollen dann ärztlich untersucht werden, wenn man Zeit dafür hat, erzieherische Maßnahmen soll anordnen dürfen, wer zufällig gerade vor Ort ist, und man soll nach Lust und Laune von der Einzelunterbringung abweichen können. Und warum? Weil man dann weniger Personal- und Raumkapazitäten vorhalten muss, weil man mehr erzieherische Maßnahmen einbringen kann und damit den Jugendlichen helfen kann? Das ist doch der springende Punkt.
Meine Damen und Herren, und auch ein weiterer unserer Änderungsanträge ist symptomatisch. Da geht es um die Zulassung eigener Rundfunk- und Fernsehgeräte. Diese sollen nämlich nicht erlaubt sein. Warum lässt man sie nicht grundsätzlich zu und behält sich in Einzelfällen Verbote vor? Ich hatte darauf in der Ersten Lesung hingewiesen. Selbst im Strafvollzug kann die Nutzung eigener Hörfunk- und Rundfunkgeräte erlaubt werden. Es geht hier um kein Fernsehverbot an sich, schließlich soll der Zugang zum Rundfunk ja ermöglicht werden. Auch der Sachverständige Professor Dr. Dünkel sah hier ein Problem. Er stellte klar, dass die Informationsfreiheit auch im Haftraum gewahrt bleiben müsse. Damit hat er natürlich recht. Warum gestattet man deshalb nicht eigene Geräte? Weil man die Einzelfälle prüfen und die Geräte untersuchen müsste, und dafür ist natürlich wieder kein Personal vorhanden. Das zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze Gesetz.
Meine Damen und Herren, Sie merken, es sind schon einige Punkte, die uns an dem hier zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf stören. Auch aus Sicht der Koalition hätte nichts dagegengesprochen, einige dieser Punkte zu ändern. Stattdessen hat man stur den Regierungsentwurf verteidigt. Damit haben Sie, meine Damen
und Herren, mit dazu beigetragen, die vorhandenen Möglichkeiten, die es vielleicht im Jugendarrest gibt, in unserem Land nicht auszuschöpfen. Sie verabschieden heute ein Gesetz, das im Vergleich zu anderen Ländern weit zurückbleibt. Wenn man das alles zusammenrechnet, kann für unsere Fraktion nur eine Entscheidung herauskommen, nämlich dieses Gesetz abzulehnen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Nach der Föderalismusreform, mit der die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug von Strafen und freiheitsentziehenden Sanktionen auf die Länder übergegangen ist, sind in den vergangenen Jahren alle erforderlichen Gesetze im Hinblick auf den Strafvollzug für Mecklenburg-Vorpommern geschaffen worden, bisher mit einer Ausnahme. Nachdem Mecklenburg-Vorpommern mit dem Strafvollzugsgesetz, dem Jugendstrafvollzugsgesetz und dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz sowie dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz eigenständige Regelungen geschaffen hat, folgt nun abschließend ein eigenständiges Jugendarrestvollzugsgesetz. Die nähere Ausgestaltung des Vollzugs erfolgte bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrests erstmalig in einem eigenständigen Gesetz geregelt.
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Jugendgerichtsgesetz soll der Vollzug des Jugendarrests dem Jugendlichen zu Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Dabei soll der Vollzug erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Diesen Anforderungen wird auch der vorliegende Gesetzentwurf gerecht. Insbesondere berücksichtigt er, dass der Jugendarrest nicht die Rechtswirkung einer Strafe hat. Dem wird bereits in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass der Vollzug des Jugendarrests in Mecklenburg-Vorpommern räumlich klar von der Jugendanstalt in Neustrelitz getrennt ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Jugendarrest wird nur bis zu einer Dauer von vier Wochen ausgesprochen. Daraus folgt, dass die kurze Arrestdauer – durchschnittlich beträgt diese nur zwei Wochen – intensiv genutzt werden muss, um Veränderungs- und Reifeprozesse bei den Arrestierten anzustoßen. Der Erziehungsgedanke im Jugendarrestgesetz und die darauf abstellenden Regelungen sind zentraler Bestandteil des Gesetzes. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt auch die Mitwirkungspflicht des Arrestierten zielführend. Ebenfalls als positiv erachten wir, dass die Einzelunterbringung während der Einschlusszeiten und der im Übrigen gemeinschaftliche Aufenthalt der Arrestierten mit dem Gesetz als Standard normiert werden. Da die Zuführung von Arrestierten nicht immer zeitlich exakt geplant werden kann, halten wir die Möglichkeit, gelegentliche temporäre Belegungsspitzen durch Doppelbelegung aufzufangen, für sinnvoll. Vorzeitige Entlassungen zur Vermeidung einer Doppelbelegung wären gerade auch im Hinblick auf den Erziehungsgedanken nicht sachgerecht.
Sehr geehrte Damen und Herren, ein im Vergleich zu Ziel, Ausrichtung und Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrests nur auf den ersten Blick beiläufiges Thema ist die Regelung zur Anstaltskleidung. Wie im Rahmen der zu dem Gesetzentwurf durchgeführten Anhörung von Vertretern aus der Vollzugspraxis dargelegt wurde, stigmatisiert das Tragen von Anstaltskleidung in der Jugendarrestanstalt die Betroffenen gerade nicht. Stigmatisierend sei vielmehr, wenn nur einzelne Arrestierte auf das Tragen von Anstaltskleidung angewiesen sind. Vermieden werden sollte aber gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden ein Zurschaustellen sozialer Unterschiede durch Statussymbole oder Markenkleidung. Die Jugendlichen können bei Außenterminen ihre private Kleidung tragen.
Sehr geehrte Damen und Herren, beim Jugendarrest wird auf jeden Jugendlichen und Heranwachsenden individuell eingegangen. Mit jedem Arrestierten wird zu Beginn des Vollzugs das persönliche Gespräch gesucht, auf dessen Grundlage ein Arrestplan ausgearbeitet wird. Das Gesetz verpflichtet die Anstalt, zum Ende des Vollzugs einen Schlussbericht zu erstellen und diesen mit dem Arrestierten im Rahmen eines Entlassungsgesprächs zu erörtern. Durch den Schlussbericht wird sichergestellt, dass die während des Arrests gewonnenen Erkenntnisse den Institutionen zur Verfügung gestellt werden, die nach der Entlassung des Arrestierten an dessen weiterer Entwicklung beteiligt sind, also Jugendgerichtshilfe, gegebenenfalls Bewährungshilfe und bei Zustimmung des Arrestierten auch freie Träger der Jugendhilfe.
Sehr geehrte Damen und Herren, vorliegend handelt es sich um einen ausgewogenen Gesetzentwurf, der dem Ziel des Vollzugs des Jugendarrests Rechnung trägt, ein eigenverantwortliches und straffreies Leben zu führen. Dabei verkennen wir nicht, dass der Jugendarrest nur einen Beitrag für die Erziehung und Sozialisation des Arrestierten leisten kann. Er ist lediglich ein Baustein in einem aus Elternhaus, freien Trägern, Jugendgerichtshilfen und Bewährungshelfern bestehenden Gesamtgefüge. Ich denke, wir sind uns einig, bloßes Wegsperren bringt niemanden weiter, weder den Jugendlichen noch die Gesellschaft. Mit diesem Gesetz schaffen wir die Grundlage für einen modernen Vollzug des Jugendarrests. Die SPD-Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen, die Änderungsanträge ablehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn, wie ja von vielen hier angestrebt, in Mecklenburg-Vorpommern erst einmal Verhältnisse herrschen würden wie in Berlin, was den Ausländeranteil angeht, dann könnte man sich dieses Gesetz über den Jugendarrest sparen. So ein Gesetz hat nämlich nur einen Sinn, wenn der Strafvollzug und auch der Jugendarrest von der überwiegenden Anzahl der Jugendlichen, besonders derer, die zu dummen Gedanken neigen, für voll genommen wird. Bei den meisten deutschen Jugendlichen ist das der Fall. Allein die Arrestierung selber und auch schon die Aussicht darauf kann eine heilsame Lehre sein, eine Abschreckung.
Der Vollzug selber ist auch kein Verwöhnprogramm nach deutschen Maßstäben, so, wie er hier in diesem Gesetz niedergelegt ist. Das Gesetz sieht Einschlusszeiten vor, das ist also kein Freigängerparadies. Es ist Anstaltskleidung zu tragen, was richtig ist, um klarzumachen, dass man sich hier nicht im Alltag befindet, sondern in einer besonderen Situation, die man sich selber eingebrockt hat. Der Gewahrsam an Gegenständen kann untersagt werden, wenn es dem Vollstreckungsziel widerspricht. Pflichtverstöße werden geahndet. Auch Durchsuchungen der Arrestierten und ihrer Räumlichkeiten sind unter bestimmten Bedingungen möglich, ebenso die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum bei besonders schlimmen Krawallmachern und auch der unmittelbare Zwang, wenn das erforderlich ist.
Das alles nützt aber nichts, wenn man jugendliche Kriminelle aus Ländern in Deutschland aufnimmt, deren Strafvollzug plus deren Polizeipraxis um Größenordnungen härter sind als bei uns. Für solche Leute ist der hiesige Jugendarrest ein Witz. Das beeindruckt sie nicht und sagen lassen sie sich von so einem in ihren Augen weichen Staat auch nichts. In Berlin beherrschen kriminelle Araberclans ganze Stadtviertel. Bei deren Jugend gehört der eine oder andere Knastaufenthalt sozusagen dazu, das ist so eine Art Ausbildungsstation auf dem Weg zum Berufsverbrecher. Da haben die Vollzugsbeamten mehr Angst als die Inhaftierten.
Mecklenburg-Vorpommern ist dank Ihrer Bemühungen auch auf dem besten Weg zu solchen Zuständen. Noch ist es aber nicht so weit, noch ist das Gesetz den Zuständen, wie sie tatsächlich und aktuell herrschen, angemessen, deswegen stimmen wir zu. Mal sehen, wie es in fünf Jahren aussieht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich zunächst mal auf Herrn Texter beziehen. Ich finde es ein bisschen bedauerlich, dass wir eine Debatte, die, finde ich, für den Jugendarrest dringend erforderlich ist, insbesondere für ein Gesetz, das der Landtag heute verabschieden soll, dann so disqualifizieren, dass wir uns zurückziehen oder Sie sich zurückziehen auf Positionen oder Wörter wie „Streichelzoo“ oder „Kuschelkurs“.
Das wäre ungefähr genauso falsch, wie wenn ich Ihnen unterstellen würde, Sie würden aus dem Jugendarrest eine Haftanstalt machen, um die Jugendlichen ohne weitere Maßnahmen einfach nur mit dem Zweck der Sühne dort unterzubringen.