Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, Drucksache 6/1210.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/1210 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Anfang nächsten Jahres tritt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Zwangsvollstreckung an die heutige Zeit anzupassen. So soll insbesondere die Führung des Schuldnerverzeichnisses modernisiert werden.
Die jetzigen Regelungen zum Vermögensverzeichnis orientieren sich noch an der Lebenswirklichkeit des vorletzten Jahrhunderts. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist damit in keiner Weise mehr zeitgemäß. Derzeit wird das Schuldnerverzeichnis noch in Papierform geführt, und zwar lokal bei jedem Amtsgericht.
Jetzt haben sich alle 16 Bundesländer auf ein einheitliches bundesweites Vollstreckungsportal verständigt, das einen Datenabruf über das Internet ermöglicht. Dies soll beim Amtsgericht Hagen geführt werden. Für den künftig möglichen elektronischen Abruf der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis ist ein Gebührentatbestand notwendig. Dieser soll mit der Änderung des Landesjustizkostengesetzes geschaffen werden.
Hinsichtlich der Gebührenhöhe haben sich alle Länder auf eine einheitliche Gebühr von 4,50 Euro verständigt. Dieser Betrag orientiert sich an den Gebühren für den Internetabruf anderer Daten, zum Beispiel aus dem Handelsregister. Durch den Länderverbund wird der technische und finanzielle Aufwand begrenzt. Daher haben sich die Länder auf bundesweit einheitliche Gebühren- sätze verständigt, die das Amtsgericht Hagen für alle Länder erheben und einziehen soll.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie bitten, dem Gesetzentwurf der Landesregierung zuzustimmen. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/1210 zur Beratung an
den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Überweisungsvorschlag zu? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der SPD, der CDU, der LINKEN und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, bei Enthaltung der Fraktion der NPD.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, Drucksache 6/1211.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (Erste Lesung) – Drucksache 6/1211 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Deutsche Institut für Bautechnik, kurz DIBt, ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Das Deutsche Institut für Bautechnik wird finanziert über Gebühreneinnahmen. Nicht gedeckte Kosten werden vom Bund und von den Ländern getragen. Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben. Bekannteste Aufgabe und zugleich die Hauptaufgabe dieses Institutes ist die Erteilung von sogenannten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauprodukte.
Eine weitere Aufgabe, die das Institut hat, ist in beson- derer Weise die Koordinierung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten und die fachliche Beratung der Länderbehörden. Was sind harmonisierte Bauprodukte? Harmonisierte Bauprodukte sind Bauprodukte, deren bauwerksbezogene Eigenschaften, zum Beispiel Brandverhalten, mechanische Festigkeit und anderes, auf der Grundlage von einheitlichen europäischen Regelungen bestimmt werden. Diese Produkte dürfen dann das CE-Zeichen tragen. Der Handel mit diesen Produkten soll dadurch innerhalb Europas erleichtert werden.
Das Überwachungsverfahren bei der Herstellung von harmonisierten Bauprodukten ist im Vergleich zu nationalen Bauprodukten mit dem Ü-Zeichen nicht mehr so stark ausgeprägt. Daher wird mehr Gewicht auf die Verantwortung des Herstellers gelegt.
Beim Ausgleich hat die Europäische Kommission dafür Sorge getragen, dass eine aktive Marktüberwachung eingeführt wird. Das bedeutet, dass die Marktüberwachungsbehörden nicht nur wie bisher aufgrund von Anzeigen und Beschwerden die Merkmale von harmonisierten Bauprodukten kontrollieren, sondern jetzt auch eigeninitiativ, also aktiv in den Markt gehen und kontrollieren dürfen.
Um diese neuen Aufgaben effektiv umzusetzen, hat sich die Bauministerkonferenz für ein gemischtes zentrales und dezentrales Modell entschieden. Bei diesem Modell übernehmen die Marktüberwachungsbehörden der Länder den dezentralen Part. Sie gehen in den Handel, nehmen die Produkte in Augenschein, kontrollieren die
Kennzeichnung und die dazugehörigen Unterlagen. Ganz wichtig ist, dass diese Aktivitäten an einer Stelle gebündelt und koordiniert werden, um Doppelbefassungen zu vermeiden und beim Feststellen von Maßnahmen innerhalb Deutschlands einheitlich vorgehen zu können.
Rückrufaktionen, Warnungen und Öffentlichkeit sind zentrale Punkte, die das Institut übernehmen soll. Dazu sind die Verhandlungen geführt worden. Daher bitte ich, diesem Abkommen zuzustimmen. Am Ende ist der Landtag hier gefragt. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist ver- einbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/1211 zur Beratung an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Überweisungsvorschlag zu? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder, Drucksache 6/1212.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisver- ordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder (Erste Lesung) – Drucksache 6/1212 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Tagesordnungspunkt steht in einem engen Zusammenhang mit dem unter TOP 6, also dem vorletzten Tagesordnungspunkt behandelten Thema, nämlich mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft tritt.
Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird zukünftig in einem elektronischen Dokument erfasst und in einer Datenbank hinterlegt. Dem in jedem Bundesland einzurichtenden zentralen Vollstreckungsgericht obliegt dann die elektronische Verwaltung dieses Vermögensverzeichnisses. In unserem Land ist diese Aufgabe dem Amtsgericht Neubrandenburg zugewiesen worden.
Eine wesentliche Neuerung besteht in der künftig bundesweiten Publizität aller Verzeichnisse. Auskünfte aus den Verzeichnissen werden in Zukunft zentral im Internet abrufbar sein. Um dieses zu ermöglichen, beabsichtigen alle 16 Bundesländer, ab Januar 2013 ein gemeinsames Internetportal unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de einzurichten. Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird dabei wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Darüber hinaus werden auch die Vermögensauskünfte in das bundesweite Vollstreckungsportal eingestellt werden. Damit wird zukünftig der Abruf dieser Vermögensverzeichnisse für Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen länderübergreifend möglich sein.
Das gemeinsame Vollstreckungsportal soll in NordrheinWestfalen beim Amtsgericht Hagen errichtet und betrieben werden. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt dafür die notwendigen technischen Voraussetzungen bereit.
Die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder werden übernommen und die Abdrucke aus den Schuldnerverzeichnissen erstellt und versandt. Hierzu ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich, und dafür ist ein Staatsvertrag notwendig. Dieser ist zwischen allen 16 Bundesländern abgestimmt worden. Die anfallenden Kosten werden auf alle Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt, sodass derzeit etwas über zwei Prozent der Kosten auf MecklenburgVorpommern entfallen. Im Gegenzug werden die ein- genommenen Gebühren durch das Land NordrheinWestfalen quartalsweise an die Länder überwiesen.
Zur Ratifikation des Staatsvertrages bedarf es aber noch der Zustimmung des Landtages durch das vorliegende Gesetz. Ich bitte um Zustimmung. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat ist ver- einbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/1212 zur Beratung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegen- probe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Drucksache 6/1213.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-AG) (Erste Lesung) – Drucksache 6/1213 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Bei den Hartz-IV-Verhandlungen Anfang 2011 haben wir erreicht, dass mit dem Bundesgesetz unsere Kommunen erheblich entlastet werden. In diesem Jahr sind es über 32 Millionen, in 2013 über 61 und 2014 dann über 85 Millionen Euro.
Ziel war, die Kommunen zu entlasten, damit sie Spielräume für ihre eigentliche Verantwortung haben, und wir wollten sie entlasten beim Thema Grundsicherung im Alter. Das ist eine Forderung der Kommunen, die seit vielen Jahren besteht. Und wir haben uns als Landesregierung in den Verhandlungen dafür erfolgreich eingesetzt, dass diese Entlastung kommt und bereits Realität ist.
Der erste Schritt für das Jahr 2012 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen vom 6. Dezember 2011 umgesetzt. In einem zweiten, leider erst sehr späten, man kann auch sagen, zu späten Schritt hat das Bundeskabinett zur Umsetzung der Zusage für die Jahre ab 2013 am 1. August 2012 den Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Er sieht unter anderem eine Übernahme der Kosten für Geldleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vor.
Obwohl das bundesgesetzliche Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht Handlungsbedarf für das Landesrecht. Um die Neuregelung ab dem 1. Januar 2013 umsetzen zu können, muss bereits jetzt Vorsorge getroffen werden, denn die Regelung über die Art der Aufgabenwahrnehmung – kommunale Selbstverwaltung oder Wahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis – ist eine Regelung, die ihrer Natur nach nicht rückwirkend getroffen werden kann. Ich schlage Ihnen daher vor, dass die kommunale Ebene die Aufgaben zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wahrnimmt. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Aufsicht und zum Verfahren zu regeln.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, es ist kein übliches Verfahren, dass bereits vor der abschließenden Verabschiedung eines zur Umsetzung durch die Länder vorgesehenen Bundesgesetzes die landesrechtliche Regelung eingeleitet wird. Es ist aber eben auch nicht üblich und sogar schädlich, dass Bundesgesetze so spät erfolgen, dass eine rechtzeitige Umsetzung in einem regulären Verfahren für die Länder nach einem Abwarten des Bundesgesetzes nicht mehr möglich ist.
Um Klartext zu reden: Wenn wir erst warten, bis das Bundesgesetz verabschiedet ist, werden wir es zeitlich nicht mehr schaffen, dass das Landesgesetz, was notwendig ist, um die Kommunen zu entlasten, pünktlich zum 01.01. in Kraft tritt. Die Landesregierung ist sich ihrer Verantwortung für ein rechtzeitiges Handeln bewusst und legt daher hiermit rechtzeitig die für die Umsetzung notwendigen Regelungen vor.