Protokoll der Sitzung vom 19.06.2013

Lassen Sie mich noch mal in Erinnerung rufen: Ausgangspunkt dieses Gesetzes ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar des Jahres 2012. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Telekommunikationsgesetz des Bundes auf dem Tisch und an diesem Gesetz eine Reihe von Punkten zu bemängeln gehabt. Dieses waren teils inhaltliche Punkte, teils aber auch rechtstechnische Punkte. Und was bei mir als Nichtjuristen besonderen Eindruck hinterlassen hat, ist dieses Doppeltürenprinzip, das das Bundesverfassungsgericht hier gefordert hat, indem es sagt: Es ist ja gut und schön, wenn das Bundesrecht sagt, dass die Telekommunikationsanbieter Auskünfte geben müssen, aber das reicht

natürlich noch nicht. Natürlich muss noch spezialgesetzlich auf der Landesebene und auf der Bundesebene festgelegt werden, dass Behörden auch fragen dürfen und dann die erhaltene Antwort für ihre Arbeit verwenden dürfen. Nun, das ist juristische Exaktheit und wir werden nicht anders können, als einer solchen Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes Folge zu leisten.

Aber die Tatsache, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass das Bundesverfassungsgericht nicht in Bausch und Bogen das Telekommunikationsgesetz beziehungsweise die entsprechenden Paragrafen in den Orkus geworfen hat, sondern dass das Bundesverfassungsgericht eine Übergangszeit eingeräumt hat, in der es die bisherige Praxis gestattet hat, und wo das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, bis zum 30.06.2013 – so lange geht diese Übergangsfrist – müsst ihr dann die entsprechenden rechtlichen Grundlagen schaffen, zeigt uns, dass das Bundesverfassungsgericht hier die Praxis unserer Behörden sehr wohl gewertet hat – und zwar in einem positiven Sinne gewertet hat – und gesagt hat, dieses ist natürlich mit den tragenden Grundsätzen unserer Verfassung so vereinbar, aber wir brauchen die rechtsstaatliche Nachschärfung. Und genau die, meine sehr verehrten Damen und Herren, machen wir hier.

Ich möchte hier also ausdrücklich feststellen, der Gesetzentwurf – noch ist es ein Entwurf – sichert den Status quo bei den Möglichkeiten unserer Sicherheitsbehörden, bei der Polizei, beim Verfassungsschutz. Dieser Gesetzentwurf schafft keine neuen Datenerhebungsbefugnisse bei unseren Behörden. Und deswegen, lieber Kollege Ritter, kann ich nicht so ganz verstehen, warum man hier die große Keule herausholt und bis hin zur National Security Agency argumentiert. Hier werden keine neuen Kompetenzen für unsere Behörden geschaffen, sondern nur die bestehenden rechtlich gesichert.

Und noch eins würde ich gerne ausführen, um vielleicht einmal diesen Gesetzentwurf von seiner Bedeutung auch ein bisschen herunterzuholen aus der großen Wolke auf den Teppich. Wir reden hier nicht über Verkehrsdaten, die überwacht werden, sondern wir reden über Bestandsdaten. Natürlich gilt auch hier der grundgesetzliche Schutz des Bürgers über seine Daten, aber über Bestandsdaten zu reden, hat ganz sicher eine andere Qualität, als über Verkehrsdaten zu reden.

Und ein letztes Argument: Wir reden über Behörden, die hier im Bereich der Gefahrenabwehr tätig sind, und bei Gefahrenabwehr sind wir häufig in der Situation, dass Behörden relativ schnell handeln müssen. Auch dies, meine sehr verehrten Damen und Herren, muss man bei der Ausgestaltung der einzelnen Regelungen beachten.

Ich bin also davon überzeugt, auch nach der, wie ich fand, sehr informativen Anhörung im Innenausschuss und den Diskussionen dort, dass wir hier einen Gesetzentwurf vor uns haben, der das, was unsere Behörden auch bisher schon getan haben, auf rechtssichere Füße stellt, der ihnen weiterhin ein schnelles Handeln ermöglicht, der aber die Rechte der Bürger schützt und beachtet.

Und was Sie über den Änderungsantrag gesagt haben, den Sie gestellt haben – mit Sie meine ich jetzt die Fraktion der LINKEN – im Innenausschuss, ja, in der Tat, da waren wir der Meinung, dass diese Korrektur des Textes das Thema „Rechtssicherheit und Schutz der Bürger“ noch ein wenig verbessert, und deswegen haben wir

dem zugestimmt. Das heißt aber nicht, dass wir den übrigen Anträgen, die dort gestellt worden sind, unsere Zustimmung geben wollten. Ich glaube auch, dass die Argumente, insbesondere was das Thema Gefahrenabwehr und was das Thema Bestandsdaten, nicht Verkehrsdaten, angeht, dafür eine gute Grundlage geboten haben.

In diesem Sinne, liebe Kolleginnen und Kollegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, werden wir auch Ihre heute vorgelegten Änderungsanträge ablehnen, die im Wesentlichen das aufgreifen, was auch im Innenausschuss bereits Gegenstand der Erörterungen war.

(Jürgen Suhr, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Was der Datenschutzbeauftragte vorgetragen hat.)

Von daher wird Sie diese Ablehnung nicht verwundern, ich will sie hier nur bereits ankündigen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Damit der Schock nicht so groß ist dann nachher.)

Ich denke, meine sehr verehrten Damen und Herren …

(Jürgen Suhr, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Alles andere wäre ein Schock gewesen.)

Ja, das glaube ich auch, dass alles andere ein Schock gewesen wäre. Da müssen wir uns hier doch nicht selber etwas vormachen, sondern ehrlich miteinander umgehen. Dieser eine Änderungsantrag war gut und sinnvoll, deswegen Ja, die anderen Änderungsanträge Nein.

Ich kann Ihnen ankündigen, und auch das ist jetzt natürlich kein großer Schock, lieber Herr Suhr, dass die Koalitionsfraktionen diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung geben werden. Ich glaube, wir machen damit etwas Gutes und etwas Richtiges. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Müller.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Saalfeld für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Während der Ersten Lesung des Gesetzentwurfes hatte ich bereits die grundlegenden Bedenken der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegenüber dem staatlichen Zugriff auf Telekommunikationsdaten von Bürgerinnen und Bürgern dargelegt. Eine ganze Reihe von Ländern verzichtet auch heute noch auf die Einführung des präventiv-polizeilichen Zugriffs auf Telekommunikationsdaten. Hierzu gehören Bremen, Hamburg, NordrheinWestfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. In anderen Ländern, wie Baden-Württemberg und Berlin, ist dagegen nur die Erhebung von Verkehrsdaten zulässig.

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit äußerte sich in seinem Zehnten Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Telekommunikation sehr kritisch über die Praxis in Mecklenburg-Vorpom- mern. Ich hatte das bereits in der Ersten Lesung zitiert,

aber ich zitiere hier gerne nochmals, weil es einfach wichtig ist, Zitatanfang: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte überlegt werden, die Datenerhebung zur Überwachung der Telekommunikation gänzlich zu streichen bzw. inhaltlich stark einzuschränken. … Bei einem Vergleich mit den Polizeigesetzen anderer Bundesländer … fällt auf, dass diese ganz ohne Abfrage der Telekommunikationsdaten im präventiven Bereich auskommen. Daher sollte auch in Mecklenburg-Vorpommern das Erfordernis dieser Norm gründlich überdacht werden.“ Zitatende. So unser Datenschutzbeauftragter.

Meine Damen und Herren, nach der Ersten Lesung fand auf Antrag der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine Anhörung im Innenausschuss statt, und das war gut so, denn immerhin gab es infolgedessen eine zwar kleine Änderung am Gesetzestext, die jedoch große Auswirkungen haben wird. Ursprünglich sollte der Verfassungsschutz ermächtigt werden, Bestandsdaten von Bürgerinnen und Bürgern abzurufen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich ist. Das wäre für den Verfassungsschutz ein Freifahrtschein gewesen. Diese Allgemeinbefugnis kritisierten GRÜNE und LINKE im Innenausschuss heftig. Die Vertreter des Innenministeriums im Ausschuss versuchten noch zu beschwichtigen. Angeblich sei es kein Freifahrtschein, da ja immer das Übermaßverbot, also das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelte.

Also, meine Damen und Herren, wenn ein Gesetzestext, der die Anwendung von Instrumentarien exakt regeln soll, auf das allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip zurückgreifen muss, dann ist der Gesetzestext das Papier nicht wert, auf dem er steht. Das hat dann auch die Regierungskoalition eingesehen und den Vorschlag des Landesbeauftragten für Datenschutz umgesetzt, nämlich die winzige, aber bedeutsame Wortgruppe „im Einzelfall“ in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Verfassungsschutz darf also nur im Einzelfall Bestandsdaten abrufen, also nur, wenn es zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung geboten ist, so, wie es auch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vorgeschrieben hat.

Die weiteren Vorschläge des Landesbeauftragten für Datenschutz haben SPD und CDU dagegen leider in den Wind geschlagen. Wir haben es eben gerade gehört. Sie werden es leider wohl wieder tun. Deswegen haben wir aber dennoch diese sinnvollen Vorschläge hier nochmals zum Antrag erhoben. Zum Beispiel muss nach Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sichergestellt sein, dass ein Behördenleitervorbehalt gilt und die G-10-Kommission sowie die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages unterrichtet werden, wenn der Verfassungsschutz Klarnamen zu dynamischen IP-Adressen oder Zugangssicherungscodes, also PINs und Passwörter, abfragt.

Im Innenausschuss hatten die Vertreter des Innenministeriums meines Erachtens regelrecht absurd argumentiert, dass die Beteiligung der G-10-Kommission nicht möglich sei, weil zum Beispiel die Bestandsdaten zu den jeweiligen dynamischen IP-Adressen von den Telekommunikationsanbietern nur wenige Tage gespeichert würden. So schnell könnten die Kommissionen nicht jedes Mal einberufen werden, so die Vertreter des Innenministeriums. Ich bitte hier schlicht um genaues Lesen. Die G-10-Kommission und die Parlamentarische Kontrollkommission sollen nicht jedes Mal beteiligt werden, son

dern sie sollen jedes Mal explizit unterrichtet werden. Das ist ein großer Unterschied. So steht es bei uns im Antrag. Die erforderliche Ermittlungsarbeit würde dadurch nicht behindert, wenn hinterher die Kommissionen über die erfolgten Maßnahmen unterrichtet werden.

Meine Damen und Herren, und jetzt frage ich Sie, ob Sie eigentlich genau wissen, was Sie heute hier ver- abschieden sollen. Wenn der Verfassungsschutz in Zukunft Passwörter abfragt, braucht er weder die beiden Kontrollkommissionen des Landtages zu informieren noch braucht er die Betroffenen hinterher zu informieren, noch bedarf es dazu eines Behördenleitervorbehaltes. Meine Damen und Herren, das ist doch eigentlich unvorstellbar, was heute hier Gesetzesrealität werden soll. Damit wird dem Missbrauch meines Erachtens Tür und Tor geöffnet, denn es wird niemals jemanden geben, der gezielt über die Vorgänge des Verfassungsschutzes informiert wird.

(Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.)

Nach all den Erfahrungen aus dem NSU-Skandal wollen SPD und CDU nicht mehr, sondern überhaupt keine Kontrolle des Verfassungsschutzes. Das finde ich absolut anachronistisch!

Wir GRÜNE wollen die Kontrolle verbessern und haben deshalb auch nochmals den Vorschlag des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in unserem Änderungsantrag aufgegriffen, wonach die Abfrage von PINs und Passwörtern sowie die Abfrage von Klarnamen der Inhaber einer IP-Adresse im Verfassungsschutzgesetz einem Behördenleitervorbehalt und im SOG einem Richtervorbehalt unterliegen müssen.

SPD und CDU lehnten, wie gesagt, diese Anträge schon einmal im Innenausschuss ab und ich befürchte, dass es leider noch mal so kommen wird.

(Zuruf von Marc Reinhardt, CDU)

Und bitte kommen Sie mir nicht mit der Argumentation, das sei doch alles im Bundesgesetz schon für Mecklenburg-Vorpommern geregelt, so wie die Vertreter des Innenministeriums im Innenausschuss. Das stimmt nämlich nicht. Das Bundesgesetz regelt nur die Verfahrensweisen für den Bundesverfassungsschutz. Die Länder müssen schon selbst landesrechtliche Regelungen für ihre Landesbehörden beschließen. Für die präventiven Maßnahmen im Telekommunikationsbereich sind die Länder selbst zuständig, nur im repressiven Bereich regelt der Bund alles für die Länder, nämlich in der Strafprozessordnung. Also gehören die entsprechenden Regelungen in das SOG und das Landesverfassungsschutzgesetz.

Und jetzt wird es meines Erachtens ganz absurd: Die Vertreter des Innenministeriums lehnten im Innenausschuss die Änderungsvorschläge des Datenschutzbe- auftragten hinsichtlich der Unterrichtung der G-10Kommission und der Parlamentarischen Kontrollkommission ab, weil die Abfrage von Passwörtern und Klarnamen zu dynamischen IP-Adressen streng genommen nicht dem Schutzbereich des Artikels 10 Grundgesetz, also dem Fernmeldegeheimnis unterliege. Damit hebelt das Innenministerium die bisherigen Kontrollmechanismen ganz frech aus.

Um früher eine E-Mail abzufangen, musste der Verfassungsschutz an einer Schnittstelle des Telekommunikationsanbieters sitzen, einen Richterbeschluss eingeholt haben und die entsprechende Kontrollkommission informieren. Nur dann konnte die Behörde eine gerade versendete E-Mail abfangen, weil der Sendevorgang unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stand. Jetzt soll es aber einfacher werden. Der Verfassungsschutz fängt keine E-Mails mehr im Sendevorgang ab, sondern holt sich das Passwort zur Mailbox und liest sich dort die hinterlegten E-Mails einfach durch. Das alles steht nicht mehr unter dem besonderen Schutz des Artikels 10 Grundgesetz, sondern greift nur noch in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung des Bürgers ein.

Das alles mag zwar abgeschlossene Telekommuni- kationsvorgänge betreffen, die nicht unbedingt dem Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, aber es handelt sich aus meiner Sicht um vergleichbare Schutzinteressen. Zudem ist für mich die Frage unzureichend beantwortet, ab wann eine E-Mail-Konversation eigentlich als abgeschlossen angesehen werden kann.

E-Mails, die auf Postfächern, geschützt durch ein Passwort, gelagert werden, können sofort wieder durch Antwort- und Weiterleitungsfunktionen Teil eines neuen Telekommunikationsvorganges werden. Hier verschwimmen die besonderen Schutzbereiche des Artikels 10 Grundgesetz und der etwas schwächere Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung. Genauso sind die Klarnamen zu dynamischen IP-Adressen nicht nur Bestands- daten, sondern natürlich auch Verkehrsdaten, die dem besonderen Schutz des Artikels 10 Grundgesetz, also dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegen.

Dies alles hatte der Landesbeauftragte für Datenschutz in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung unmissverständlich und treffend ausgeführt, ich zitiere ihn daher nochmals, Zitatanfang:

„Die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu deren Nutzern setzt eine Analyse der Verkehrsdaten voraus und greift daher in Artikel 10 GG ein, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2012 ausdrücklich klargestellt hat. … Ähnlich ist die Auskunft über Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK oder Passwörter zu bewerten. Diese Angaben selbst mögen zwar Bestandsdaten sein. Sie dienen der Polizei aber dazu, sich Kenntnis von weiteren Daten zu beschaffen. Diese weiteren Daten sind üblicherweise Verkehrs- und Inhaltsdaten über bereits abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge. Als solche unterfallen sie zwar nicht unmittelbar dem Schutz des Artikel 10 GG... Sie sind jedoch vom Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst. Die Erhebung dieser Daten stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar. Denn hierdurch können zum einen der Umfang der Kommunikationsbeziehungen sowie die näheren Umstände der Kommunikation, oftmals für einen weitreichenden Zeitraum, erschlossen werden. Zum anderen können Inhalte abgeschlossener Kommunikation erfasst werden, die mit dem Kommunikationspartner in der Annahme der Vertraulichkeit der Kommunikation ausgetauscht wurden und die höchstpersönliche Bereiche betreffen können.“ Zitatende.

Meine Damen und Herren, wer diesem Gesetz in seiner vorliegenden Fassung zustimmt, der wirft alle Grundsät

ze der Vertraulichkeit und des Datenschutzes über Bord, und nicht nur das, wer hier zustimmt, hebelt die gebote- ne Kontrolle des Verfassungsschutzes aus. Der Ver- fassungsschutz kann Passwörter, zum Beispiel von Googlemail, abfragen und das entsprechende Mailpostfach durchstöbern, ohne dass er dafür die Einwilligung des Behördenleiters einholen muss, ohne dass er die parlamentarischen Kontrollgremien unterrichten muss und ohne dass er hinterher den Betroffenen über die Maßnahme informieren muss.

Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, hat nichts aus dem NSU-Debakel gelernt und diskreditiert sich für alle Zeiten zu den Themen Datenschutz und Kontrolle.

Meine Damen und Herren, wir werden natürlich nicht zustimmen.

(Marc Reinhardt, CDU: Das ist gut.)

Herr Saalfeld! Herr Saalfeld, ich habe jetzt lange die rote Lampe gezeigt. Jetzt ist Schluss!

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Wir stimmen natürlich dem Gesetzentwurf nicht zu. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Herr Petereit.