das Land Mecklenburg-Vorpommern wird also, wie ich meine, das Richtige tun. Wir werden eine öffentliche Anhörung durchführen. Während der öffentlichen Anhörung wird dann sowohl die eine als auch die andere Seite gehört werden, und erst dann ist es sinnvoll, sich hier im Parlament über das Für oder Wider der unterschiedlichen Positionen zu positionieren.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, insofern: Außer Spesen und ein bisschen rhetorisches Geklingel vonseiten LINKS und GRÜN habe ich hier nichts von Bedeutung vernommen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall vonseiten der Fraktion der NPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Da müssen Sie die Ohren waschen.)
Nur nicht von jedem, das ist durchaus richtig, deswegen will ich mich da jetzt auch so ein bisschen ausklinken und sagen: Es ist alles gesagt worden.
Gut, Herr Ritter, dann nehme ich Sie beim Wort, er wird hundertprozentig in den Finanzausschuss überwiesen. Ich freue mich schon auf die Anhörung. Und dann können wir auch mal darüber diskutieren, was Frau Rösler sagte, es soll „echte Verhandlungen“ geben. Frau Rösler, da muss ich Ihnen aber sagen, im Beamtenrecht gibt es keine Verhandlung.
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Ja, das ist immer ergebnisoffen. – Peter Ritter, DIE LINKE: Aber zum Gesetzentwurf.)
Das wissen wir alle. Es gibt einen Gesetzentwurf, der wird dann so beschlossen, das können Sie auch nach- lesen bei der Quelle „DBB, Beamtenbund und Tarifunion“. Ich darf mal vorlesen, mal zitieren: „Alle“ – unter „Beteiligungsrecht“ steht das – „Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten werden unmittelbar durch
den Gesetzgeber geregelt. Anders als bei Arbeitnehmern im privaten oder im öffentlichen Bereich gibt es keine Tarifverträge; damit sind auch Arbeitskämpfe unzu- lässig.“
Und wenn ich schon dabei bin, können wir auch mal zur Alimentation oder zur Besoldung, besser gesagt, kommen. Hier steht auch: „Dies beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe und insbesondere auf den unveränderten Bestand von Besoldung und Versorgung. Der Gesetzgeber kann z. B. auf Grund demografischer, wirtschaftlicher oder gesamtgesellschaftlicher Veränderungen systemimmanent Umstellungen vornehmen.“
Meine Damen und Herren, aber eins möchte ich hier noch sagen. Die SPD steht natürlich jetzt schon zu diesem Gesetzentwurf.
Und ich fordere Sie auf oder ich möchte Sie bitten, ihr das zu signalisieren, damit die Finanzministerin ein klares Signal bekommt, also grünes Licht bekommt, um dann schon eventuell im Oktober die ersten Abschlagszahlungen vornehmen zu können, wenn auch unter formalen Rückzahlungs- und Verrechnungsvorbehalten. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nur eine Formalie: Ich bedanke mich bei Herrn Gundlack, dass der noch mal deutlich gemacht hat, worum es eigentlich geht.
Ich würde gerne sehr, sehr zeitnah den Beamten auch die Abschlagszahlungen zukommen lassen. Dazu be- darf es einer Vorlaufzeit. Ich habe aus dem Parlament herausgehört, dass niemand die von uns vorgeschla- genen Zahlen nach unten korrigieren möchte. Demzu- folge kann ich auch auslösen, dass die Auszahlung dann ab Oktober passieren kann. Es wird ausdrücklich als Abschlagszahlung deklariert. Ich kann also auch reagieren, ohne ein Ergebnis vorwegzunehmen, aber ich denke, das ist für die Beamten ein gutes Signal, dass sie nicht noch einen Monat länger warten müssen. – Danke.
(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Sehr gut, Frau Ministerin. Machen Sie das mal so! – Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/2113 zur Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Das ist die Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Bildungs- freistellungsgesetz, kurz genannt BfG M-V, auf Drucksache 6/2122.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 6/2122 –
Das Wort zur Einbringung hat in Vertretung des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sozialministerin Frau Schwesig.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Jahr 1974 zur Einführung von bezahltem Bildungsurlaub völkerrechtlich verpflichtet. Auf Landesebene wurde dieser Verpflichtung im Jahr 2001 mit dem Erlass des Bildungsfreistellungsgesetzes Rechnung getragen. Seitdem haben Beschäftigte in Mecklenburg-Vorpom- mern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.
Dieser Anspruch beläuft sich in der Regel auf fünf Kalendertage im Jahr. Für den Zeitraum der Freistellung erhält der Arbeitgeber eine Erstattung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch auf Bildungsfreistellung ist eine Errungenschaft, die im Kern keineswegs zu kritisieren ist, im Gegenteil, vielmehr möchte ich die Gelegenheit nutzen und meinen Dank an die vielen Beteiligten richten – zum einen an die Bildungsträger, die mit ihrem vielfältigen Angebot an Weiterbildungsmaßnahmen eine Inanspruchnahme des Gesetzes erst ermöglichen und zum anderen natürlich an die Betriebe und Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geiste des Bildungsfreistellungsgesetzes unterstützen.
Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, das aktuelle Bildungsfreistellungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher novelliert werden. Ich möchte Ihnen den vorliegenden Gesetzentwurf in den wesentlichen Punkten darstellen.
Bislang waren die Regelungen zur Freistellung für Weiterbildung im Bildungsfreistellungsgesetz und einer dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Beide Normen waren nicht anwenderfreundlich gestaltet, was eine Recherche für interessierte Beschäftigte deutlich erschwerte. Der Entwurf des neuen Bildungsfreistel
lungsgesetzes vereint nunmehr alle Regelungen in einer besser lesbaren Form und macht eine zusätzliche Verordnung entbehrlich.
Neben dieser Maßnahme zur Deregulierung hat das neue Bildungsfreistellungsgesetz auch weitere positive Effekte im Sinne des Bürokratieabbaus. Bisher konnten anerkannte Bildungsveranstaltungen nur innerhalb eines Jahres ohne erneute Beantragung wiederholt durchgeführt werden. Die Landesregierung schlägt Ihnen vor, die Möglichkeit zu schaffen, innerhalb von drei Jahren inhaltsgleiche Weiterbildungen mittels Kurzantrag anerkennen zu lassen. Dies entlastet Antragstellende und Behörden gleichermaßen.
Ein ganz anderer Bereich, der grundlegend neu geregelt werden soll, sind die Regelungen zur Kostenerstattung. Zukünftig soll es weiterhin eine Erstattung an den Arbeitgeber für die Freistellung seiner Beschäftigten zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung des Ehrenamtes geben. Diese Bereiche sollen ausgebaut werden, ohne den Arbeitgebern die Lasten für die Freistellung aufzubürden.
Die berufliche Weiterbildung hingegen soll von der Erstattung ausgenommen werden. Für diesen Bereich ist ein Freistellungsanspruch auch ohne Erstattungsleistung an die Arbeitgeber zulässig und nach höchstrichterlicher Auffassung gerechtfertigt. Auch ich vertrete die Auffassung, dass eine solche Freistellung den Arbeitgebern zugemutet werden kann, profitieren sie doch von der beruflichen Qualifizierung ihrer Beschäftigten gerade angesichts des Fachkräftebedarfes in unserem Land.
Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz alle Länder mit Regelungen zur Bildungsfreistellung gar keine Erstattungszahlungen an die Arbeitgeber vorsehen. In Rheinland-Pfalz fällt die Erstattung deutlich geringer aus und richtet sich lediglich an kleine und mittlere Unternehmen. Daher kann festgestellt werden, dass Mecklenburg-Vorpommern auch nach der geplanten Novelle im Ländervergleich weiterhin die weitgehendste Entschädigungsregelung für Arbeitgeber vorsieht.
Erstattungsleistungen sollen zukünftig pauschaliert ausgereicht werden. Dies wird wiederum sowohl für die Antragstellung als auch für die Antragsbearbeitung eine spürbare Vereinfachung zur Folge haben. Am deutlichsten werden jedoch die Beschäftigten in MecklenburgVorpommern von dem neuen Bildungsfreistellungsgesetz profitieren. Ich möchte sogar so weit gehen und sagen, dass die Beschäftigen des Landes mit der Gesetzesnovelle erstmals einen tatsächlichen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben werden. Bis jetzt ist es nämlich tatsächlich so, dass der Freistellunganspruch der Beschäftigten erlischt, wenn die bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Erstattungszahlung an den Arbeitgeber verausgabt sind oder nicht mehr in dem beantragten Maße zur Verfügung stehen. In den vergangenen Jahren war dies regelmäßig bereits im Frühjahr der Fall, sodass es den überwiegenden Teil des Jahres faktisch keinen Anspruch auf Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vor- pommern gab. Dies führte natürlich zu einer verständlichen Frustration aufseiten der Beschäftigten und zu einem unverhältnismäßig hohen Beratungs- und Aufklärungsaufwand aufseiten der Behörden. Hierzu möchte ich anmerken, dass dieser Umstand auch dem Bildungsministerium nicht verborgen geblieben ist.
Einzelne bezeichneten das Vorgehen der ausführenden Behörde als eine Art „Beschäftigungstherapie“ und schlugen vor, diesen bürokratischen Irrsinn durch einen Hinweis auf der Internetseite beziehungsweise eine Pressemitteilung abzustellen.
Ich denke, dass wir uns inzwischen einig sind, dass man in einem Rechtsstaat durch die angeregten Maßnahmen kein geltendes Recht außer Kraft setzen kann, aber man kann Gesetze novellieren und sie den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen, daher stelle ich Ihnen heute diesen Entwurf der Landesregierung vor.
Damit das neue Bildungsfreistellungsgesetz nicht ebenso ins Leere läuft wie das bisherige, wurde im Entwurf des Weiteren folgende grundlegende Änderung vorgenommen: Der Freistellungsanspruch wird von dem Vorhandensein von Haushaltsmitteln entkoppelt. Das bedeutet, Beschäftigte haben zukünftig das ganze Jahr hindurch einen Rechtsanspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen, egal, ob der Haushaltstitel für die Erstattungszahlung erschöpft ist oder nicht.
Ich gehe derzeit davon aus, dass der Haushaltstitel nach der Neuregelung der Erstattung auskömmlich sein wird und jeder Arbeitgeber eine Erstattung erhält, wenn er seine Beschäftigten für eine ehrenamtsqualifizierende oder politische Weiterbildung freistellt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Erlass des neuen Bildungsfreistellungsgesetzes wird eine Vielzahl von Verbesserungen sowohl für die Antragstellenden als auch für die ausführende Behörde bedeuten. Für die Beschäftigten wird es erstmals in diesem Lande einen tatsächlichen Anspruch auf Freistellung für Weiterbildungen geben und es werden deutlich mehr Menschen Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen können. Dies wird sich bei vielen positiv auf ihr Qualifikationsniveau auswirken. Bei anderen werden die wichtigen Themen wie Ehrenamt und politische Bildung gestärkt.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Grundlage geschaffen, den Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern ein zeitgemäßes Bildungsfreistellungsrecht zu bieten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Überweisung in die Ausschüsse und eine konstruktive Beratung des Gesetzentwurfes.