Protokoll der Sitzung vom 14.05.2014

Wir kommen zur Abstimmung.

Wer der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist die Erweiterung der Tagesordnung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE bei Zustimmung der Fraktion der NPD abgelehnt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung, Drucksache 6/2814, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Europa- und Rechtsausschusses, Drucksache 6/2950.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/2814 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) – Drucksache 6/2950 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die stellvertretende Vorsitzende des Europa- und Rechtsausschusses Frau Drese.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vor rund einem Jahr, am 24. April 2013, hat der Kollege und Vorsitzende des Europa- und Rechtsausschusses, Herr

Detlef Müller, an dieser Stelle unsere Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgestellt, das wir dann anschließend hier beschlossen haben.

Heute liegt Ihnen auf Drucksache 6/2950 eine weitere Beschlussempfehlung des Europa- und Rechtsausschusses zu diesem Themenkomplex vor. Diesmal geht es um den Gesetzentwurf, mit dem die Landesregierung unsere Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg

Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung erhalten will.

Im vergangenen Jahr haben wir mit dem Landesgesetz den rechtlichen Grundstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gelegt und in diesem Jahr beraten wir über die länderübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vollzugs. Das ist letztendlich konsequent, denn schon unser Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz beruht auf einem Musterentwurf mehrerer Bundesländer.

Zur Umsetzung bei uns hat die Landesregierung in der Zwischenzeit mit dem Land Brandenburg einen Staatsvertrag ausgehandelt.

Wir haben diesen Gesetzentwurf vor zwei Wochen im Ausschuss beraten. Dort haben wir uns vom Justizministerium zu den Bedingungen, den Verpflichtungen und den Möglichkeiten, die sich durch diesen Vollzugsverbund in der Sicherungsverwahrung ergeben, informieren lassen. Im Ergebnis sind wir zu dem Schluss gelangt, dass die Umsetzung des Staatsvertrages für unser Land eine kostengünstige Möglichkeit zur Erfüllung des Anspruchs der Sicherungsverwahrten auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen bietet, denn die Sicherungsverwahrten haben, wenn vorhandene standardisierte Maßnahmen nicht Erfolg versprechend sind, einen Anspruch auf individuell ausgestaltete Behandlungsmaßnahmen. Dazu muss qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen, welches in kleinen Einrichtungen nicht umfassend vorgehalten werden kann.

Eine Zusammenarbeit mehrerer Bundesländer nebst jeweiliger Spezialisierung auf einen Teilbereich des Behandlungsspektrums schafft hier deutliche Synergieeffekte und damit eine deutliche Kostenersparnis. Der Staatsvertrag regelt zunächst nur die Zusammenarbeit zwischen Brandenburg und uns, er ist aber offen für weitere Partner.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir als Ausschuss einstimmig die Annahme des unveränderten Gesetzentwurfes. In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen des Rechts- und Europaausschusses um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. Die Zustimmung des Landtages ermöglicht eine zeitnahe Umsetzung des Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Texter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Beschluss- empfehlung des Europa- und Rechtsausschusses liegt vor. Für meine Begriffe – und deshalb, aus diesem einzigen Grund stehe ich hier – gab es eine kleine Irritation, dass trotz des einstimmigen Beschlusses, wie Frau Drese hier vorgetragen hat, im Europa- und Rechtsausschuss den Staatsvertrag einstimmig zu verabschieden, doch irgendwo noch Redebedarf entstanden ist.

Von der CDU-Fraktion gibt es nach den Beratungen zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und zu der Einbringung der Ministerin keine andere Position. Wir werden dem Gesetzentwurf ungeändert zustimmen und werden, soweit es hier irgendwelche Änderungswüsche noch gibt, diese ablehnen. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Das ging aber schnell.)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Frau Borchardt.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Sicherungsverwahrung ist ein sehr umstrittenes Thema. Das ist uns allen klar. Es geht um formal unschuldige Menschen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben und aufgrund einer Prognoseentscheidung als so gefährlich eingestuft werden, dass sie auch künftig auf ihre Freiheit verzichten sollen. So betrachtet ist die Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich ein sehr heißes Eisen. Aber sie ist nun einmal da und dann müssen der Vollzug und seine Begleitumstände vernünftig geregelt werden. Das ist die Ausgangssituation.

Wir haben bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz kritisiert, dass es sich lediglich um ein „Strafvollzugsgesetz light“ handelt. Man hat das normale Strafvollzugsgesetz genommen und es etwas abgespeckt in der Meinung, es würde nun verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Dass wir diese Auffassung nicht teilen, haben wir in den Debatten zum Gesetzgebungsverfahren schon mitgeteilt. Dem Umstand, dass Insassen im Sicherungsvollzug ihre Strafen schon verbüßt haben und formal als unschuldig gelten, trägt das Sicherungsverwahrungsgesetz nicht wahrlich Rechnung. Das ist das grundlegende Problem. Natürlich kehrt man sich auch, oder besser, vor allem aufgrund des Drucks der Rechtsprechung vom bloßen Verwahrvollzug ab und richtet sich auf mögliche Resozialisierung von Insassen aus. Das ist auch völlig richtig so. Die einzelnen Kritikpunkte in früheren Debatten möchte ich diesbezüglich nicht wiederholen. Dazu kann man gern die Plenarprotokolle nachlesen.

Nun stellt sich bei einem Vollzugsverbund die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag die jeweiligen Vollzugsgesetze von Brandenburg und MecklenburgVorpommern nicht identisch oder zumindest ähnlich lauten sollten. Ansonsten bestünde ja die Möglichkeit der Ungleichbehandlung der jeweiligen Insassen.

Meine Damen und Herren, schaut man sich die Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern an, fällt einem auf, dass der Abschnitt über Disziplinarmaßnahmen im brandenburgischen Gesetz völlig fehlt. Oder man könnte auch sagen, dass er in unserem Gesetz unnötigerweise drinsteht. Wie

man es nimmt, in jedem Fall haben wir das Problem, dass die jeweiligen Vollzugsgesetze in diesem Punkt erhebliche Differenzen aufweisen. Das ist nicht ganz unproblematisch.

Auch auf das generelle Problem der Disziplinarmaßnahmen haben wir in der Debatte zum Gesetzentwurf schon hingewiesen. Diese Regelungen bedeuten eine Schlechterstellung gegenüber in Freiheit lebenden Menschen und in gewisser Weise sogar gegenüber von Strafgefangenen. Wenn ich bedenke, dass der Gefängnisausbruch nicht strafbar ist, hingegen das Entweichen oder das versuchte Entweichen aus dem Sicherungsverwahrungsvollzug mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden, mutet das schon sonderbar an. Diese Regelungen sind unnötig und könnten eigentlich gestrichen werden. In- sofern ist das brandenburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz zur Resozialisierung wirklich besser geeignet.

Zum Staatsvertrag selbst lässt sich sagen, dass wir seinen Inhalt begrüßen. Im Gesetzgebungsverfahren hatten wir auch kritisiert, dass der Gesetzentwurf vor Absichtserklärungen strotze und konkrete Lösungskonzepte oder Aussagen zu Mitteln und Personal nicht enthalte. Insofern ist dieser Staatsvertrag natürlich schon etwas konkreter. Er gestaltet den Punkt der therapeutischen Maßnahmen aus. Man bekennt sich zu Behandlungsschwerpunkten im Therapiebereich – für Mecklenburg-Vorpommern ist das der Gewaltbereich – und zeigt auch Möglichkeiten für andere Schwerpunkte auf. Auch das ist vernünftig.

Eine Aufgabenstellung im Therapiebereich führt zu effektiverer Aufgabenteilung und steigert die Resozialisierungschancen. Außerdem können hierdurch finanzielle Mittel eingespart werden, die dann für andere Bereiche frei werden. Das ist insbesondere im Hinblick auf die doch sehr geringe Anzahl von Sicherungsverwahrten durchaus sinnvoll. Man darf nicht vergessen, dass hier bei uns für eine sehr geringe Anzahl von Insassen ein enormer Aufwand betrieben werden muss. Der Staatsvertrag selbst wird aufgrund der gegebenen Umstände deshalb von uns begrüßt. Unsere Fraktion wird zustimmen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Herr Andrejewski.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, wie sie in dem Staatsvertrag festgeschrieben wird, läuft auf das hinaus, was man hochgestochen einen Paradigmenwechsel nennen kann. Bislang wurden verurteilte Straftäter als Personen betrachtet, die schuldhaft Straftatbestände verwirklicht haben. Wer ohne Schuld handelt, der wird nicht verurteilt und kann danach auch nicht in Sicherheitsverwahrung landen. Der Schwerpunkt bei der Sicherungsverwahrung liegt aber in diesem Gesetzentwurf oder in diesem Vertragsentwurf auf der Therapie.

Es wird das Bundesverfassungsgericht zitiert, das formulierte: Es „(hat) zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung … eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Be- handlungsuntersuchung stattzufinden“. Das heißt, der Kriminelle als Kranker und die Kriminalität als Krankheit

wie eine Grippe, und das bei Leuten, die eben nicht als psychisch krank eingestuft wurden, denn sonst wären sie ja nicht in Haft gelandet und anschließend in Sicherungsverwahrung, sondern in der Psychiatrie.

Man kann das zwar vertreten, man kann einer Richtung der neurologischen Forschung zustimmen, wonach es keinen freien Willen gebe und alles von Unbewusstem gesteuert würde,

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)

dann hätte keiner an irgendwas Schuld. Das ist durchaus eine ernsthafte Auffassung, die von bekannten Neurologen vertreten wird, aber dann hätte keiner an irgendwas Schuld. Wenn man diese Meinung teilt, dann müsste man allerdings das Strafgesetzbuch völlig neu gestalten, weil Schuld dort immer noch eine zentrale Rolle spielt, denn ohne Schuld, ohne schuldhaft begangene sehr schwere Straftaten im Vorfeld landet keiner hinterher in der Sicherungsverwahrung. Besser als diese wären nach unserer Überzeugung, wenn man keine in sich widersprüchliche Rechtsordnung wählt, die man dadurch jetzt bekommt, längere Zeitstrafen oder gleich „lebenslänglich“ für besonders gefährliche Gewalttäter. Die Sicherungsverwahrung ist eine unglückliche Konstruktion, die in der Tat viele nicht notwendige juristische Konflikte mit sich gebracht hat und noch mit sich bringt.

(Heinz Müller, SPD: Kopf ab ist einfacher.)

Man könnte hier sogar die USA, die Sie ja auch als Führungsmacht der freien Welt so verehren, mal ausnahmsweise als Vorbild nehmen. Dort wird sehr großzügig mit Freiheitsstrafen umgegangen. Da kriegt man schnell mal 15 bis 20 Jahre, aber mit der Möglichkeit, schon nach zwei oder vier Jahren die Strafe zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen, je nach Führung. Auf diese Weise hat man die Möglichkeit, einen Straftäter auch schon nach zwei Jahren zu entlassen, wenn man sieht, der führt sich einigermaßen. Wenn er es aber nicht tut, dann bleibt er auch 20 Jahre drin. Das erscheint mir besser als diese seltsame Konstruktion.

(Beifall vonseiten der Fraktion der NPD)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der SPD die Abgeordnete Frau Drese.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Durch den Staatsvertrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg soll eine Spezialisierung im Hinblick auf die therapeutischen Behandlungsangebote in der Sicherungsverwahrung erfolgen. Konkret bedeutet das eine länderübergreifende Unterbringung von Sicherungsverwahrten in einem Vollzugsverbund mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten.

Mit dem im April 2013 beschlossenen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und die Leitlinien des Bundes für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung konkretisiert. Das Gesetz trägt den Anforderungen an eine verfassungsgemäße, einen deutlichen Abstand zum Strafvollzug herstellende und konsequent am Vollzugsziel ausgerichtete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Rechnung, indem es den Vollzug therapiegerichtet und freiheitsori

entiert ausgestaltet und den Untergebrachten selbst bei langer Dauer der Unterbringung ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht. Zudem erfolgt der Vollzug in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung innerhalb der Justizvollzugsanstalt.

Zur Kritik von Frau Borchardt möchte ich nochmals daran erinnern, im Rahmen der seinerzeit zu dem Gesetzentwurf durchgeführten Anhörung wurden auch Experten aus der Praxis angehört. Dabei wurde zum Beispiel seitens der Anstaltsleitung der JVA Bützow die Aufnahme von Disziplinarmaßnahmen ausdrücklich begrüßt.

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

Die Vorschrift bedeute Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für die Untergebrachten. Untergebrachte ließen sich oft jahrelang nicht auf therapeutische Maßnahmen ein, was bisweilen zu permanenten Regelverstößen führen könne. Wenn diese Untergebrachten im Gespräch nicht zu einer Änderung motiviert werden können, müsse ein geordnetes Verfahren der Reaktion zur Verfügung stehen,

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

andernfalls könne sich ein eigenes Bestrafungssystem unter einigen Bediensteten etablieren. Gegen solche Sanktionen bestünde kein Rechtsschutz. Zudem müssen in der Sicherungsverwahrung Verabredungsfähigkeit und Regelbeachtung vermittelt werden. Außerdem gebe es Verhalten, das nicht toleriert werden kann.

Der Staatsvertrag hier soll die länderübergreifende Unterbringung der Sicherungsverwahrten regeln und Spezialisierung bei der Therapie ermöglichen. Die Einrichtung des Landes Brandenburg ist ausgerichtet auf die Behandlung von Sexualstraftätern, soweit sie nicht primär einer Gewaltproblematik unterliegen. Die Einrichtung hält außerdem spezielle Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen für Sicherungsverwahrte mit kognitiven Einschränkungen sowie für lebensältere Sicherungsverwahrte vor. Die Einrichtung des Landes MecklenburgVorpommern ist demgegenüber auf die Behandlung von Sicherheitsverwahrten mit Gewaltproblematik ausgerichtet. Damit kann auch durch die länderübergreifende Verlegung von Sicherungsverwahrten das erfolgreiche Behandlungsangebot sichergestellt werden. Die Koa- litionsfraktionen werden aus dem Grund der einstimmig im Europa- und Rechtsausschuss beschlossenen Beschlussempfehlung hier folgen. – Vielen Dank.