Zuständig für den Bericht ist die Bundesregierung. Wenn der Heimatbund einen Bericht anfertigt, dann ist das eine Vorarbeit für den Gesamtbericht, der von der Bundesregierung abgegeben werden muss, Frau Pruin. Dafür sind wir als Land nicht zuständig.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen zu Zusatzfragen liegen mir nicht vor. Das war lehrreich und amüsant zugleich. In dieser Kombination ist das auch ganz gut.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Zukunft des Grenzdurchgangslagers Bramsche ist trotz vieler Zusicherungen weiterhin ungewiss. Neben Personalabbau und angedachten Umstrukturierungen besteht kein klares, durchgängiges Konzept, welches sich auf die Nutzung der Liegenschaft, die Verwendung des Personals und einen bestimmten Aufgabenzweig bezieht. Davon konnte ich mich bei meinem Besuch am 3. Dezember 1999 selbst überzeugen.
2. Was wird zukünftig von der Liegenschaft vom Grenzdurchgangslager Bramsche für die zukünftige Aufgabenstellung benötigt, und wie wird der nicht benötigte Teil verwendet?
3. Ist gewährleistet, dass die zukünftige gesundheitliche Erstversorgung der Asylbewerber, wie sie zurzeit bei den Aussiedlern im Lager besteht, auch auf die Größe einer Stadt wie Bramsche bzw. Ortsteil Hesepe abgestimmt wird, da die geplante Personalausstattung derzeit nachts nur einen bis zwei Pförtner vorsieht?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bund hat den Vertrag mit dem Land Niedersachsen über den Betrieb der Grenzdurchgangslager Friedland und Osnabrück-Bramsche vom 1. bzw. 15. August 1994 zum 1. Oktober 2000 gekündigt. Zurzeit laufen Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, das auf Betreiben des Bundes, wie bekannt ist, allerdings andere Inhalte als der alte Vertrag haben wird. Sollten sich Bund und Land im Zuge dieser Verhandlungen nicht auf eine Verkürzung der Kündigungsfrist und ein vorzeitiges Inkrafttreten des Nachfolgevertrags oder der -verträge einigen, wird die Einrichtung in Bramsche bis zum 30. September 2000 ausschließlich Erstaufnahmeeinrichtung für Spätaussiedler bleiben.
Konkrete Verhandlungsergebnisse liegen noch nicht vor. Der Bund hat aber bereits zu erkennen gegeben, dass er sich ein Zustimmungsrecht zu Art und Umfang der Nutzung der Liegenschaft in Bramsche durch das Land Niedersachsen vorbehalten will. Außerdem erwartet er, dass in Bramsche 1.300 Betten, also die Hälfte der vorhandenen Kapazität, als Reservebetten für die Erstaufnahme von Spätaussiedlern bereitgehalten werden.
Zu Frage 1: Nach den Vorstellungen der Landesregierung sollen, da in Friedland zukünftig keine so genannten Landesbetten mehr betrieben werden können, die Erstaufnahmestelle für jüdische Emigranten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und das Landeswohnheim für Spätaussiedler von Friedland nach Bramsche verlagert werden. Außerdem ist an die Unterbringung bestimmter anderer Gruppen von ausländischen Flüchtlingen in Bramsche gedacht. Niedersachsen ist daran interessiert, die neben den Reservebetten für die Erstaufnahme für Spätaussiedler verbleibenden 1.300 Betten für diesen Zwecke flexibel nutzen zu können. Grundsätzlich ist daran gedacht, jüdische Emigranten und Spätaussiedler sowie ca. 200 Asylbewerber unterzubringen und die nicht genutzten Betten für das Land in Reserve zu halten.
Je höher der Auslastungsgrad dieser Einrichtung im jeweiligen Fall ist, umso wirtschaftlicher ist die Unterbringung und umso mehr Arbeitsplätze der Landesbediensteten können in Bramsche erhalten bleiben.
Zu Frage 2: Für die genannten Aufgaben wird die gesamte Liegenschaft des Grenzdurchgangslagers in Bramsche benötigt.
Zu Frage 3: Die gesundheitliche Betreuung der Asylbewerber ist gewährleistet. Die Asylbegehrenden werden zunächst in den Zentralen Anlaufstellen in Braunschweig oder Oldenburg aufgenommen. Dort erfolgt die gesundheitliche Erstbetreuung. Im Verlauf des Asylverfahrens werden sie dann u. a. in die Gemeinschaftsunterkunft in Bramsche weitergeleitet.
Gleiches gilt für die Spätaussiedler, die die Erstaufnahmestelle in Friedland durchlaufen haben werden. Eine in Bramsche gegebenenfalls erforderliche Behandlung im Einzelfall wird für alle dort untergebrachten Personengruppen, wie all
Herr Minister, ich frage Sie: Wird das Land Niedersachsen sicherstellen, dass der Landkreis Osnabrück für die einzelnen Gruppen, die im Grenzdurchgangslager Hesepe untergebracht werden, dort leben und in der Stadt Bramsche gemeldet sind, nicht die Sozialhilfekosten bezahlen muss?
Das wird das Land sicherstellen, Herr Schirmbeck. Dies hat auch etwas mit der Gruppe zu tun, die kommt. Aber auch darüber hinaus wird es, wenn es bisher nicht so geregelt sein sollte, so geregelt werden.
Herr Minister, ich frage Sie: Ist auch sichergestellt, dass die Plätze für Asylbewerber auf die Quote des Landkreises Osnabrück angerechnet werden?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm „Soziale Stadt“ soll in sozialen Brennpunkten örtliche Arbeitsplätze schaffen und Arbeit Suchende qualifizieren, die Infrastruktur und die Wohnsituation stabilisieren und die Eigeninitiative der Bewohner aktivieren.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Ziele ist nach Einschätzung der betroffenen Kommunen und Wohnungsunternehmen nicht nur eine direkte und unbürokratische Intervention mit öffentlichen Mitteln, deren Schwerpunkt im nichtinvestiven Bereich liegen sollte, sondern vor allem auch die positive Einbindung der ansässigen Gewerbetreibenden und der stabileren Nachbarschaften aus dem Umfeld in diesen Prozess. Es zeigt sich in der Praxis, dass hierfür entscheidend sein wird, ob die abgegrenzten Gebiete der „Sozialen Stadt“ im förmlichen Sinne Sanierungsgebiete sein müssen.
Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verlangen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Städtebauförderung 1999 Ziff. 4 - „Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen“ - und Ziff. 5 - „Näheres bestimmen die Förderrichtlinien der Länder“ - lediglich eine kommunalpolitisch beschlossene Abgrenzung und eine Untersuchung mit einem Entwicklungskonzept außerhalb des besonderen Städtebaurechtes als Voraussetzung für Fördergebiete der „Sozialen Stadt“. Damit entfallen Sanierungsvermerke und der Ausgleichsbetrag für Eigentümer, die dem Entwicklungsziel der sozialen Aufwertung oftmals entgegenstehen. Die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, die zuvor durch die Ballung sozialer Probleme Wertverluste in Kauf nehmen mussten, wird dadurch erhöht oder überhaupt erst ermöglicht.
Ein weiterer Vorteil der Förderung außerhalb des besonderen Städtebaurechtes besteht in der offeneren Verwendung der Mittel. Die Investitionsbindung der Förderung nach § 104 des Grundgesetzes liegt in diesen Gebieten lediglich auf dem vom
Bund getragenen Förderanteil. Zwei Drittel der Mittel können hier je nach Erfordernis in nichtinvestive Maßnahmen fließen.
1. Wird sie alternativ zu einem Sanierungsgebiet auch die kommunalpolitisch beschlossene Abgrenzung und eine Untersuchung mit einem Entwicklungskonzept außerhalb des besonderen Städtebaurechtes als Voraussetzung für Fördergebiete anerkennen?
2. Will sie den Zuschnitt der Fördergebiete trennungsscharf an den Grenzen von gebundenem Wohnraum gezogen sehen, oder legt sie Wert auf die Einbeziehung der neben den Problemgebäuden angesiedelten mitbetroffenen Einwohner und Gewerbetreibenden?
3. Wird sie die Voraussetzungen dafür schaffen, den kommunalen und den Landesanteil an der Förderung, soweit dies lokal erforderlich sein sollte, in der jeweiligen Fördergebietskulisse ganz oder teilweise in nichtinvestive Maßnahmen geben zu können?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Programm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt“ der Bundesregierung kann schon kurz nach seinem Start als „Renner“ bezeichnet werden. Mit diesem Programm und mit der 1998 beschlossenen Novellierung des Bundesbaugesetzes, mit dem die städtebauliche Sanierung als Instrument zur Überwindung sozialer Missstände anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Politik der sozialen Stadtsanierung geschaffen worden.
Die Landesregierung hat durch frühzeitiges Zusammenwirken mit den niedersächsischen Städten und Gemeinden ein auf die Problemlagen in den betroffenen Stadtteilen ausgerichtetes Landesprogramm aufgestellt.
Es umfasst Maßnahmen in den Städten Emden, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Nienburg, Nordenham, Northeim, Oldenburg und Stade. Die
bereits im ersten Programmjahr verfügbaren Städtebauförderungsmittel des Landes in Höhe von 18,74 Millionen DM - Bund und Land zusammen konnten somit ohne Umsetzungshemmnisse bewilligt werden.
Gegenstand der bewilligten Förderung ist jeweils die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme im Sinne des BauGB.
Das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme der §§ 136 ff. des BauGB ist als Instrumentarium zur Bewältigung derartiger komplexer Vorgänge vorgesehen; es hat sich bewährt und ist den Gemeinden vertraut.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat sich daher im Rahmen einer Anhörung des Landtagsausschusses für Städtebau und Wohnungswesen eindeutig dafür ausgesprochen,