Ich meine, Herr Kollege, dass wir uns gerne auch einmal über leistungsgerechte Bezahlung im Parlament unterhalten können. Vielleicht werden wir dabei eher auf einen Nenner kommen.
Es geht nämlich nicht um die Arbeitsleistung und den Aufwand, sondern um die Frage, ob hier sozusagen Abgeordnete erster und zweiter Klasse geschaffen werden sollen.
Zunächst habe ich ein paar Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf zu machen. Es geht hier um die routinemäßige Anpassung der Fraktionskostenzuschüsse an die Kostenentwicklung insbesondere im Personalbereich. Die Erhöhung von rund 2 % orientiert sich an den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, und wir haben deshalb auch keine Probleme, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen, zumal der Personalkostenanteil bei uns deutlich höher als bei den großen Fraktionen ist.
Ich habe mich vor allem deshalb zu Wort gemeldet, Herr Kollege Plaue, weil es in der Öffentlichkeit z. B. vom Bund der Steuerzahler Kritik an dem Gesetzgebungsverfahren gegeben hat und weil mit Blick auf die Karlsruher Entscheidung vom Juli dieses Jahres gefordert worden ist, das Gesetzgebungsverfahren jetzt auszusetzen. Vorweg möchte ich sagen: Von einem Durchpeitschen dieses Entwurfs kann keine Rede sein. Wir haben uns über mehrere Monate hinweg mit dem Thema befasst. Dies ist der formelle Schlussakt, aber nicht etwas, das wir innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
In der Sache selbst - Herr Kollege Wiesensee hat es angesprochen - teilen wir die Zweifel des Bundes der Steuerzahler an der Zulässigkeit von Funktionszulagen aus Fraktionsgeldern. Immerhin ist es ja rund ein Drittel der Kolleginnen und Kollegen in diesem Hause, die neben ihrer normalen Diät ein Zubrot zwischen einigen hundert im unteren Bereich und mehr als 100.000 DM an der Spitze aus der Fraktionskasse erzielen. Einzelheiten können Sie den Rechenschaftsberichten der Fraktionen entnehmen, in denen die Anzahl und Höhe der Beträge im Detail aufgegliedert worden sind.
Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen vor allen Dingen gesagt, es müsse - ich zitiere - der Gefahr begegnet werden, dass durch die systematische Ausdehnung von Funktionszulagen Abgeordnetenlaufbahnen und Einkommenshierarchien geschaffen werden, die der Freiheit des Mandates abträglich sind und die die Bereitschaft des Abge
ordneten beeinträchtigten, ohne Rücksicht auf eigene Vorteile die jeweils beste Lösung im Sinne des Gemeinwohls anzustreben. - Es will nicht in meinen Kopf hinein, dass es einen Unterschied machen soll, ob dieses tiefgestaffelte Zulagensystem nun direkt oder über den Umweg über die Fraktionskasse und damit auch aus Steuergeldern, aus öffentlichen Mitteln, bezahlt wird.
Ich weiß aber, dass es für diese Position keine Mehrheit in diesem Hause gibt. Das ist klargemacht worden. Ich habe, ehrlich gesagt, auch wenig Hoffnung, dass die Konferenz der Parlamentspräsidenten, die sich in den nächsten Wochen mit diesem Thema befassen will, zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Ich kann eigentlich nur darauf hoffen, dass Karlsruhe das nachholen wird, was bei der Entscheidung im Juli versäumt worden ist, nämlich die Klarstellung, dass sich das Urteil in der Sache auch auf derartige Funktionszulagen bezieht; denn wenn man die Gründe der Entscheidung ernst nimmt, dann muss das natürlich auch für diese Umwegsfinanzierung gelten. Wir können und wollen aber nicht darauf warten, dass Karlsruhe in einigen Jahren erneut dazu Stellung nehmen wird, und deshalb bitte ich Sie, diesem Gesetzentwurf heute auch in Kenntnis der damit zusammenhängenden Probleme Ihre Zustimmung zu geben. - Schönen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich meine, die meisten Gründe für die heutige Entscheidung sind schon genannt worden. Ich möchte aber doch noch einmal auf den Zeitablauf eingehen; denn bereits am 4. Juli hat der Präsident in der Drucksache 14/1748 dem Parlament und damit auch der Öffentlichkeit seinen Vorschlag zur Erhöhung der Fraktionskostenzuschüsse zugeleitet, so dass wir auch für die Öffentlichkeit davon ausgehen können, dass wir seit Anfang Juli über dieses Thema reden.
Ende Juli - wenn ich mich richtig erinnere, genau am 21. Juli - ist das Urteil des Bundesverfassungs
gerichtes ergangen, das ausdrücklich, was die Frage der Funktionszulagen angeht, der Auffassung gewesen ist, dass Funktionszulagen, die in einem Abgeordnetengesetz - dann mit der Pensionszusage versehen und dreizehnmal im Jahr ausgezahlt - vorgesehen sind, nicht zulässig sind. Das Verfassungsgericht hat in Kenntnis der Tatsache, dass in vielen Länderparlamenten, aber auch im Bundestag bestimmte Zulagen für bestimmte privatrechtliche Vereinbarungen innerhalb der inneren Organisation der Fraktionen gezahlt werden, gerade hierzu nicht Stellung genommen. Im Gegenteil: Es hat in einem der Leitsätze ausdrücklich konzediert, dass es im Rahmen der Möglichkeiten einer Fraktion liegt, wie ihre innere Organisation rechtlich ausgestaltet wird, dass es also ihre Sache sei. Deswegen sind wir nach intensiver Diskussion gemeinsam mit der CDU-Fraktion der Auffassung, dass wir von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen sind.
Diese Auffassung teilt im Übrigen auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dieses Hauses. Es gibt ähnliche Ausführungen des entsprechenden Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und des Landtages von Rheinland-Pfalz.
Im Übrigen sind wir der Ansicht, dass wir uns bei dieser Frage, sollte es tatsächlich noch um Wirkungen gehen - auch der Niedersächsische Landesrechnungshof ist hier unserer Auffassung -, nur im Konzert aller Parlamente verhalten werden können und es keine Sonderregelung im Niedersächsischen Landtag geben kann. Von daher sind wir der Meinung, dass die Regelungen, die es im Moment gibt, mit den geltenden Verfassungsgrundsätzen in Übereinstimmung zu bringen sind.
Meine Damen und Herren, um die Position der Grünen zu verdeutlichen, möchte ich auf Folgendes hinweisen: Derjenige, der sich damit beschäftigt, wie die Höhe der Fraktionskostenentschädigungen zustande gekommen ist, wird wissen, dass man ganz bestimmte Kriterien angelegt hat und für ganz bestimmte Dinge bestimmte Zahlungen vorgenommen hat. Wenn wirklich das gelten sollte, was Herr Schröder hier einfordert, dann ist eigentlich jeder Abgeordnete gleich, und es kann auch keine Zuschläge für die Opposition geben. Vor allem können dann der Grünen-Fraktion keine Zuschläge mehr zugebilligt werden, wenn diese bei den beiden großen Fraktionen wegfallen.
Wenn man sich die Gesamtsumme - diese ist ja vorhin genannt worden - von rund 9,5 Millionen DM im Jahre 1999 ansieht, dann stellt man fest, dass rund 10 % für die Funktionszulagen, aber fast 65 % für Personalkosten ausgegeben werden. Bei der Grünen-Fraktion ist dies erheblich mehr, da sie ausdrücklich bestimmte Funktionen hauptamtlich besetzt hat und nicht, wie die beiden großen Fraktionen, mit Personen aus der Fraktion. Ich meine, dass sich dieses im Großen und Ganzen bewährt hat, und zwar nicht nur in Niedersachsen, sondern in vielen anderen Länderparlamenten auch.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, von daher waren wir gerne bereit, der Opposition zuzugestehen, dass der Oppositionszuschlag etwas erhöht werden muss, was möglicherweise nicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist. Wir stimmen dem Vorschlag, den der Ausschuss für Haushalt und Finanzen vorgelegt hat, zu.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kurz und knapp, Herr Kollege: Erstens. In den Leitsätzen - es sind genau drei an der Zahl - steht nichts von dem drin, was Sie eben behauptet haben. Im Gegenteil: Im Leitsatz 2 heißt es, dass das Grundgesetz verlangt, die Abgeordneten in Statusfragen formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeiten oder Hierarchien über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes unabdingbare Maß hinaus entstehen.
Zweitens. Beim Oppositionszuschlag geht es um etwas ganz anderes. Es ist längst diskutiert und entschieden, dass es hier um die Chancengleichheit von Mehrheit und Opposition geht.
Wir wissen ja sehr genau, wie bei Ihnen, Herr Kollege Plaue, einige Anfrageinitiativen zustande kommen und welche Apparate hinter vielen Initiativen Ihrer Fraktion stehen.
Drittens. Es geht hier nicht um die Höhe der Fraktionsgelder, sondern um die Zulässigkeit der Verwendung der Mittel. Wenn die Entscheidung dazu führt, dass Sie Stellen schaffen müssen, dann haben Sie dazu meinen Segen. Das bedeutet ein paar Arbeitsplätze mehr. - Schönen Dank.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie diesem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben wollen, dann bitte ich Sie, sich vom Platz zu erheben. - Die Gegenstimmen! - Gibt es Stimmenthaltungen? - Bei einer Gegenstimme ist dieser Gesetzentwurf angenommen.
Tagesordnungspunkt 10: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rund- funkänderungsstaatsvertrag) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1860
- Es wird eine Gelegenheit geben, bei der ich mich für den Zwischenruf des Landtagspräsidenten revanchieren kann.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat schwerpunktmäßig die Angelegenheiten geregelt, die beim Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag offen geblieben waren. Dazu gehören der ARDFinanzausgleich, Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Höhe der Rundfunkgebühr sowie andere Rundfunkgebührenfragen, wie z. B. die Verlängerung der Rundfunkgebührenfreiheit für Computer, mit denen Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergegeben werden können. Die Frage, nach welchen Kriterien Rundfunkgebühren künftig erhoben werden sollen, ist damit nicht beantwortet. Darüber, ob allein die Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkempfängergerätes angesichts der technischen Entwicklung geeignet ist, wird diskutiert. Aus der Vielzahl von Änderungen möchte ich an dieser Stelle nur einige herausgreifen und darauf eingehen.
Zweitens. Das Recht auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen, insbesondere die Bundesliga, ist verfassungsrechtlich garantiert. Dieses Recht gibt es aber nicht zum Nulltarif. Der Veranstalter kann von den Medien ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen.
Drittens. Lokale und regionale kommerzielle Fernsehveranstalter können die Möglichkeit eingeräumt erhalten, großzügiger zu werben als nationale kommerzielle Veranstalter. So können z. B. die Abstände zwischen einzelnen Werbeeinblendungen verkürzt werden.