Wir kommen zur allgemeinen Aussprache. Zunächst hat sich Herr Adler von der Fraktion DIE LINKE zu Wort gemeldet. Bitte schön, Herr Adler, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei diesem Gesetzentwurf geht es darum, dass die Siebenjahresfrist aus dem Baugesetzbuch durch ein niedersächsisches Gesetz außer Kraft gesetzt werden soll.
Herr Adler, einen kleinen Moment, bitte! Ich möchte Ihnen auch die Aufmerksamkeit zukommen lassen, die Ihnen gebührt. - Bitte seien Sie etwas ruhiger!
Danke schön, Herr Präsident. - Bei der Beratung sollte man ein bisschen auf die Meinung der Experten hören, die sich dazu geäußert haben. Ich erinnere an die Äußerung des Professors Danielzyk, der für den Fall, dass man diese Siebenjahresfrist einfach vollständig abschafft, von einem Zielkonflikt gesprochen hat: Einerseits müsse man den Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich unterstützen. Andererseits müsse man die Gefahr sehen, dass sich außerhalb planerisch definierter
Siedlungsbereiche neue Siedlungsansätze entwickeln könnten. Er warnt vor ungeplanten Streusiedlungen im Freiraum. Wenn Sie die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens einmal zur Hand nehmen, werden Sie sehen, dass man sich auch dort sehr differenziert geäußert hat. Zum einen heißt es, das sei okay, man könne das machen. Zum anderen kommt aber folgende Einschränkung:
„Allerdings sind wir aus der Praxis auch darauf hingewiesen worden, dass durch die jetzt dauerhaft vorgesehene Außervollzugsetzung der Siebenjahresfrist der unkontrollierten Entwicklung von Siedlungssplittern mit Wohn- und Gewerbenutzungen an nicht integrierten Standorten im Außenbereich weiter Vorschub geleistet werde.“
Mit anderen Worten: Man braucht eine differenzierte Regelung. Genau eine solche enthält unser Gesetzesvorschlag: Wir sprechen uns dafür aus, dass die jeweils zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung fällt.
Erschreckt hat mich nun aber der schriftliche Bericht, in dem es heißt, unser Antrag werde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Ungleichbehandlung der Betroffenen nicht akzeptabel sei. Wenn wir eine Ermessensentscheidung vorlegen, dann ist dies doch kein Aufruf zur Ungleichbehandlung! Eine Ungleichbehandlung ist nach dem Grundgesetz verboten. Sonst könnten Sie jede Ermessensentscheidung, die der Gesetzgeber in Kraft setzt, für unzulässig erklären. Dies ist ein absolut unsachliches Argument. Ich bin gespannt, ob Sie noch ein sachliches Argument gegen unseren Änderungsantrag vorbringen können.
Als Nächster hat sich Herr Meyer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Wort gemeldet. Herr Meyer, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir lehnen den Gesetzentwurf der Landesregierung ebenfalls ab. Die Bedenken sind angeführt worden. Wir fürchten eine ungezügelte Splitterbesiedlung mit einer Zersiedelung der Landschaft.
Wir halten es im Rahmen des Privilegs der Landwirtschaft für sinnvoll, zeitnah zu einer Nutzungsänderung zu kommen. Da wir aber im Hinblick auf den demografischen Wandel und die Raumentwicklung eine völlig unkoordinierte Zersiedelung der Landschaft nicht zulassen wollen, halten wir auch eine Grenze für sinnvoll. Ich verweise auf unseren Änderungsantrag. Wir sehen eine Ausnahmemöglichkeit lediglich dort, wo es um prägende denkmalgeschützte Gebäude geht. Dort ist eine Nachnutzung sinnvoll. Aber nicht jedes Gebäude, das 10 oder 15 Jahre steht, und nicht jeder Stall muss in eine Feriensiedlung umgewandelt werden können mit der Folge, dass es zu der bereits vom Vorredner angemerkten Zersplitterung der Landschaft mit Splittersiedlungen, Nachfolgekosten usw. kommt. Wir wollen eher die Dorfkernentwicklung und die innenstädtische Entwicklung stärken und deshalb nur eine Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude zulassen. Insoweit halten wir die Siebenjahresfrist für ausreichend.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich erkläre jetzt einmal, worauf es hier jetzt wirklich ankommt.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll es ermöglichen, Gebäude im Außenbereich, die früher landwirtschaftlichen Zwecken dienten und anschließend lange leer standen, wieder einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Nach dem Baugesetzbuch sind Nutzungsänderungen von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufgabe der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bei der Aufnahme einer neuen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude ist daher zurzeit nur innerhalb dieser Siebenjahresfrist zulässig.
Nunmehr hat der Bund im Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes die zeitliche Beschränkung im Baugesetzbuch gestrichen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit erhalten, durch Landesgesetz dauerhaft zu regeln, dass die Siebenjahresfrist nicht anzuwenden ist. Aufgrund des nach wie vor stattfindenden Strukturwandels in der Landwirtschaft besteht in Niedersachsen weiterhin das Bedürfnis und Interesse, ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude vor dem Verfall zu bewahren und sie anderen wirtschaftlich sinnvollen Nutzungen zuzuführen. Das Nichtanwenden der Siebenjahresfrist trägt damit auch zum Erhalt der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum bei.
Diese Regelung nur für erhaltungswürdige oder denkmalgeschützte Gebäude vorzusehen, um die Entstehung von Splittersiedlungen zu verhindern, wie es die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert, ist absurd und verfehlt das Thema.
Eine derartige Beschränkung wird den vor Ort bestehenden Wünschen bezüglich der Nachnutzung nicht gerecht. Schließlich sollen keine neuen Hofstellen im Außenbereich entstehen, sondern vorhandene sollen erhalten bleiben. Auch der Vorschlag der Fraktion DIE LINKE, dass die Kommunen im Einzelfall entscheiden sollen, ist nicht sinnvoll; denn wir wollen eine Gleichbehandlung aller Betroffenen.
Durch diesen Gesetzentwurf von CDU und FDP wird Bürokratie abgebaut und der ländliche Raum weiter gestärkt. Dies zum Schluss noch einmal deutlich zu machen, ist mir wichtig.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir alle wissen um den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Er ist für die Betroffenen schwierig genug. Daher ist es wichtig, eine Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden über die Frist von sieben Jahren hinaus zu ermöglichen. Es ist wirtschaftlich nicht immer ganz einfach, eine entsprechende Umnutzung innerhalb von sieben Jahren zu erreichen. Deshalb ist es richtig, dass keine solchen Fristen festgelegt werden. Gemäß Baugesetzbuch bestand bis Ende letzten Jahres bereits die Möglichkeit, die Siebenjahresfrist auszusetzen. Jetzt besteht die Möglichkeit, die Frist generell zu streichen. Das sollten wir auf jeden Fall tun und die Entscheidung auch nicht der Kommune überlassen.
Das würde die Situation nur unnötig verkomplizieren. Die Regelung sollte auch nicht nur für denkmalgeschützte Gebäude gelten. Wie gesagt: Die Situation ist schwierig genug. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das zu tun, was vor Ort für richtig empfunden wird.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In diesem Gesetzentwurf geht es um die Siebenjahresfrist, die bis 2004 gegolten hat. Sie wurde 2004 durch Beschluss des Landtages ausgesetzt. Von 2004 bis 2008 gab es eine solche Beschränkung nicht. Am 31. Dezember 2008 ist das Gesetz, in dem die Aussetzung der Frist geregelt war, außer Kraft getreten.
Wir haben uns natürlich intensiv Gedanken über diese Regelung gemacht, weil Bedenken hinsichtlich einer Zersiedlung im Raum standen. 2004 hat sich dieser Landtag auch Gedanken darüber gemacht, ob die Siebenjahresfrist auf zehn, elf oder zwölf Jahre verlängert werden sollte. Auch die SPD-Fraktion hat das angedacht. Wir haben uns intensiv Gedanken darüber gemacht, ob wir das in diesem Fall vorschlagen sollten.
Wir sind durchaus bereit, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, aber - das muss ich hinzufügen - werden die Entwicklung beobachten. Sollten sich
die Bedenken hinsichtlich der Zersplitterung usw. als richtig erweisen bzw. sollten sie größer werden, müssen wir reagieren und noch einmal über das Gesetz nachdenken.
§ 1. - Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drs. 16/1259 vor. Wer diesem Antrag folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die Ablehnung war deutlich. Der Antrag ist abgelehnt worden.
Zu § 1 liegt ebenfalls ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 16/1266 vor. Wer diesem Antrag folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der Antrag ist ebenfalls deutlich abgelehnt worden.