Die LBS Nord beschäftigt über 600 Mitarbeiter. Das Unternehmen hat eine Bilanzsumme von 8 Milliarden Euro und verwaltet knapp 200 000 Bausparverträge. Die Bausparsumme beträgt 30 Milliarden Euro. Der Marktanteil in Niedersachsen beträgt etwa 45 % und in Berlin knapp 30 %. Die LBS Nord ist die viertgrößte Landesbausparkasse in Deutschland und, wie Sie aus den Zahlen ersehen können, sehr gut aufgestellt. Daher an dieser Stelle an die Mitarbeiter, den Vorstand und das gesamte Unternehmen ein herzlicher Dank für die hervorragenden Leistungen!
Diese Leistungen kommen nicht von ungefähr. Das Unternehmen hat eine sehr lange Geschichte. Es wurde bereits 1929 gegründet. - Ich mache es jetzt relativ kurz. - Seit 1994 ist die Bausparkasse selbstständig, wurde also von der NORD/LB als LBS Norddeutsche Landesbausparkasse ausgegliedert. Im Jahre 2001 kam es zur Fusion zwischen der LBS Niedersachsen und der LBS Berlin zur heutigen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover. Das hat in 2002 den durch Finanzminister Aller ausgehandelten Staatsvertrag notwendig gemacht. Träger sind zu 44 % die NORD/LB, zu 44 % der Sparkassenverband Niedersachsen und zu 12 % die Landesbank Berlin Aktiengesellschaft. Daraus, dass es eine Aktiengesellschaft ist, ergibt sich jetzt die Regelungsnotwendigkeit.
Das Land Niedersachsen ist weder Träger noch Eigentümer der LBS Nord. Wir haben lediglich die Rechtsaufsicht. Die Fachaufsicht obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sodass die LBS Nord bereits in sehr guten Händen liegt.
Durch die Ausführungen des Vorredners, Herrn Dr. Sohn, komme ich jetzt zu dem recht besonderen Vergnügen, Ostlinke gegen Westlinke verteidigen zu dürfen. Denn bekanntermaßen regiert in Berlin ein rot-roter Senat, also unter Beteiligung der Linken.
(Zustimmung von Kreszentia Flauger [LINKE] - Wolfgang Jüttner [SPD]: Ihr findet doch alle Linken blöd!)
Die Linken haben ausdrücklich gewünscht, dass die Landesbank Berlin AG als privatrechtliches Unternehmen mit dieser Aufgabe beliehen wird und dass die Möglichkeit der Umwandlung der LBS Nord in eine Aktiengesellschaft unangetastet bleibt. Im Übrigen - das wurde erläutert - ist das rechtlich völlig unspektakulär. Ein kurzer Blick in die Landschaften der Landesbausparkassen verdeutlicht, dass bereits in 7 von 16 Bundesländern Landesbausparkassen als Aktiengesellschaften geführt werden, so z. B. die LBS Ost AG mit Sitz in Potsdam. Es ist wahrlich nicht bekannt, dass dort in schärfstem Maße neoliberale Zielsetzungen und Privatisierungsbemühungen verfolgt werden. Offensichtlich sehen Ostlinke die Aktiengesellschaft wesentlich entspannter als Westlinke. Dort ist die mentale Klarheit wohl etwas stärker ausgeprägt.
Im Ausschuss wurde auch ausgeführt, dass die sozialen Errungenschaften dadurch gefährdet seien, dass in eine Privatgesellschaft umgewandelt werde. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass große Aktiengesellschaften dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Darin sind Kapitalgesellschaften und Aktiengesellschaften im Besonderen genannt. Ob es zwischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und privaten Unternehmen Unterschiede bezüglich der Stellung der Mitarbeiter gibt, offenbart der Blick in das Betriebsverfassungsgesetz, das für private Unternehmen gilt, und das Personalvertretungsgesetz. Auch nach Studium durch Rechtskundige war nicht eindeutig zu ermitteln, ob die sozialen Errungenschaften dort qualitativ grundsätzlich anders geregelt sind. Wir haben in Deutschland bekanntermaßen ein sehr ausgefeiltes Arbeitsrecht. Unterschiede sind aber nicht zu erkennen. Im Übrigen ist auch die demokratische Kontrolle - auch das war ein Stichwort, das im Ausschuss gefallen ist - dadurch gewährleistet, dass das Land Niedersachsen nach wie vor Eigentümer der NORD/LB ist und die NORD/LB Mitei
Insgesamt können wir empfehlen, diesen Gesetzentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen und somit die rechtliche Grundlage für die LBS neu zu regeln.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der GBD hatte schon angedeutet, dass bei dieser Formalie, um die es sich hier eigentlich nur handelt, durchaus einige recht interessante Rechtsfragen angerissen sind, die einer vertieften Betrachtung durchaus näherkommen würden, wenn es sich hierbei - das ist die Einschränkung - z. B. um eine Sparkasse oder um eine Landesbank handelte. Es handelt sich aber in der Tat um eine Landesbausparkasse, die mit ihrem stark eingegrenzten und gesetzlich stark reglementierten Geschäftsmodell wenig Spektakuläres und wenig Spekulatives zu bieten hat.
Interessant ist aber natürlich zu fragen, warum es in diesem Fall die Rechtsform einer öffentlichrechtlichen Anstalt sein muss. Für mich ist das stark mit dem öffentlichen Auftrag verbunden. Diesen Auftrag kann ich bei einer Sparkasse sehen, die für einen großen Bereich der finanziellen Daseinsvorsorge für alle zuständig ist. Diesen Auftrag kann ich, wenn auch nur zum Teil, auch noch bei einer Landesbank sehen, zumindest dort, wo sie als Spitzeninstitut für die Sparkassen tätig wird. Wo sich bei einer Landesbausparkasse ein öffentlicher Auftrag ergibt, das stellt sich in der Tat als Frage, zumal man deutlich sieht, dass dort über eine Beleihung der Landesbank Berlin auch Private beteiligt sind.
Das Finanzministerium ist bekanntlich mehrfach involviert: Es beleiht den privaten Träger, es stimmt Trägerveränderungen zu, es stimmt Satzungen zu, es hat die Rechtsaufsicht. Da fragt man sich natürlich in der Tat, warum, wenn das Parlament den öffentlich-rechtlichen Status gewährt, das Finanzministerium für die Aufhebung zuständig sein muss und warum das nicht das Parlament entscheiden soll. Der Herr Minister hat bereits
gesagt, dass der bisherige Staatsvertrag inhaltlich mit dem vorliegenden Gesetz fast gleich ist. Der Staatsvertrag muss auch durch das Parlament aufgehoben werden. Warum gilt das dann nicht auch für ein entsprechendes Gesetz, wenn die Träger zu der Auffassung kommen, dass sie ihre Rechtsform ändern wollen?
Wir sind jedenfalls der Meinung, dass man das in diesem Gesetz entsprechend ändern sollte. Wir werden deshalb den Antrag der Linken unterstützen und von der Annahme dieses Antrages unsere Zustimmung abhängig machen.
(Dr. Manfred Sohn [LINKE]: Herr Gra- scha, für den Parlamentarismus! - Heiterkeit bei der LINKEN und bei der SPD)
Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Präsident! Ich möchte zunächst nur zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE sprechen, weil er den wesentlichen Punkt in der Debatte betrifft. Alles andere würde das, was Herr Minister Möllring schon gesagt hat, nur wiederholen.
Ich meine, dass es in dem Änderungsantrag im Wesentlichen um die Frage geht, ob eine rechtliche Prüfung einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft nötig ist oder ob sogar eine politische Bewertung erforderlich ist. Das ist im Grunde genommen die Kernfrage. Wenn wir eine Rechtsaufsicht durch das Finanzministerium haben, dann sind wir natürlich in einer anderen Situation, als wenn wir politisch im Landtag beschließen: Ja, wir wollen das so. - Insofern steht in § 6 Abs. 2: Die Trägerversammlung kann die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft beschließen. - Der Landtag ist also an dieser Entscheidung mittelbar beteiligt, weil er beispielsweise über die NORD/LB entsprechende Anteile hält.
der Rechtsaufsicht. Bei der Rechtsaufsicht - darauf hat Minister Möllring schon hingewiesen - spielen politische und wirtschaftliche Gründe keine Rolle.
Ihr Änderungsantrag hat eine andere Qualität. Er beinhaltet eine grundsätzliche Frage, die man sich bei allen diesen Konstellationen stellen muss. Diese Qualität geht, meine ich, in die falsche Richtung. Ein anderer Träger nämlich wäre vom politischen Votum eines einzelnen Trägers abhängig. Das halte ich für juristisch zweifelhaft. Ich bin für meine Fraktion der Auffassung, dass wir in solchen Situationen eine Stringenz bewahren und uns im Rahmen der rechtstaatlichen Ordnung bewegen sollten.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Vorredner haben schon darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf, über den wir heute beraten, alles andere als spektakulär ist. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass der Anpassungsbedarf allein dadurch entstanden ist, dass sich bei der Berliner Landesbank etwas verändert hat.
Abgesehen von der Änderung der Trägerstruktur enthält dieser Staatsvertrag überwiegend nur die Erneuerung der bisherigen rechtlichen Vorgaben. Die LBS wird ja nicht in einem typisch hoheitlichen Bereich tätig. Vor diesem Hintergrund hat der GBD während der Beratungen zu Recht die Frage gestellt, ob es dann noch Sinn macht, die LBS weiterhin in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zu führen. Der GBD hat dies für zulässig erachtet vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Träger öffentlich-rechtlich strukturiert ist.
Vor diesem Hintergrund enthält § 4 Abs. 2 die Einschränkung, dass die Übertragung von Stammkapital - das ist durchaus wichtig - nur an eine Gesellschaft erfolgen kann, an der die jetzigen Träger und deren Mitglieder beteiligt sind. Diese Gratwanderung zwischen der Entscheidung für eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft der LBS und dem nicht unbedingt typischerweise öffentlich-rechtlichen Aufgabengebiet hat auch zu dem einzigen kontro
§ 6 Abs. 2 lässt die Möglichkeit zu, die LBS durch einstimmigen Beschluss der Trägerversammlung lediglich mit Zustimmung des Finanzministers in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Damit würde dann die Bestimmung über die öffentlichrechtliche Trägerschaft ins Leere laufen. Es wäre also, wenn man es überspitzt formuliert, eine Privatisierung ohne Beteiligung des Landtags möglich.
Der Vorschlag der Linken, im Staatsvertrag die Entscheidungskompetenz des Finanzministers durch eine Entscheidung des Landtags zu ersetzen, hat durchaus seinen Reiz. Der Finanzminister ist gegenüber dem Landtag verantwortlich. Vor diesem Hintergrund wäre es nachvollziehbar, diese Kompetenz auf den Landtag zu übertragen. Nach Abwägung aller Umstände - von daher können Sie sich beruhigen, Herr Rolfes - haben wir uns entschlossen, unsere Zustimmung zu dem gesamten Staatsvertrag nicht von dieser Detailfrage abhängig zu machen, und zwar vor folgendem Hintergrund:
Erstens wäre die Umwandlung der LBS in eine Aktiengesellschaft auch jetzt schon, also nach geltendem Recht, möglich. Mit dieser Formulierung im Staatsvertrag hat es auch in der Vergangenheit schon keine Probleme gegeben. Das heißt: Die Träger sind mit dieser Regelung immer sehr verantwortlich umgegangen.
Zweitens - auch darauf ist schon hingewiesen worden - hat das Berliner Abgeordnetenhaus diesem Staatsvertrag schon im Dezember 2009 zugestimmt.
Wichtig ist ferner - auch daran sollte noch erinnert werden -, dass die gleiche Regelung, die wir jetzt für die LBS treffen, auch schon im Staatsvertrag für die NORD/LB enthalten ist. Von daher macht es Sinn, hier eine Regelungsidentität herzustellen.
Last, but not least: Ich glaube, die Interessen des Parlaments bleiben auch dadurch gewahrt, dass wir als Landtag dann, wenn das Vermögensinteresse des Landes betroffen ist - das könnte etwa aufgrund der Anteile an der NORD/LB geschehen -, beteiligt werden. Von daher sind wir der Meinung, dass wir diesem Staatsvertrag insgesamt zustimmen können.
Meine Damen und Herren! Herr Klein, Entschuldigung, wir haben hier übersehen, dass Sie sich auf den Redebeitrag von Herrn Grascha hin zu einer Kurzintervention gemeldet hatten. Ich gebe Ihnen jetzt die Gelegenheit dazu.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Grascha, nur weil Sie es anders dargestellt haben: Der GBD hat auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, dass die Frage, wer die Zustimmung zur Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft erteilen soll, nicht rechtlicher Natur ist, wie Sie gesagt haben. Vielmehr ist es eine rein politische Entscheidung, ob der Finanzminister oder das Parlament die Zustimmung erteilen soll.
Im Augenblick würden wir als Grüne auch überhaupt keine Bedenken haben, wenn die Träger zu der Entscheidung kommen sollten, dass sie eine Aktiengesellschaft befürworten. Wir würden dem zustimmen. Wer von uns kann nun aber in die Zukunft schauen? - Meines Erachtens ist es zum einen in Bezug auf das bisher geltende Recht, das auch dem Parlament eine Auflösungsmöglichkeit eingeräumt hat, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Tatsache, dass dieses Parlament den Status als Anstalt des öffentlichen Rechts verleihen kann, logisch, dass dieses Parlament dann auch zuständig ist, wenn es um die Aufhebung des Status geht. Das ist aus meiner Sicht nichts Schlimmes.
Ich kann mir bei bestem Willen auch nicht vorstellen, dass in Berlin irgendjemand etwas dagegen hat, wenn wir als Parlament sagen: Nicht der Finanzminister soll einer Aufhebung zustimmen, sondern das Parlament. - Ich glaube, das würde sogar noch entsprechend gewürdigt werden.