Ich frage die Landesregierung, ob sie niedersächsische Behörden beauftragt hat oder ihnen Empfehlungen gegeben hat, dass Professor Vogel Gutachten erstellt.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe hier schon dargestellt, dass die Ausländerbehörden selber die Verantwortung dafür tragen, wer beauftragt wird. In aller Regel sind es die Amtsärztinnen und Amtsärzte. Wenn die nötige Spezialisierung nicht vorliegt, dann können die Amtsärzte natürlich Spezialisten wie in diesem Falle Professor Dr. V. einschalten. Das ist völlig klar. Insofern haben wir keine Beauftragung vorgenommen, weil wir auch nicht die Zuständigkeit dafür haben.
Herr Minister, weil es ja auffällt, dass immer wieder Professor Dr. V. von den verschiedensten Ausländerbehörden beauftragt wird, und Sie die Frage der Kollegin Polat eben nicht umfassend beantwortet haben, frage ich die Landesregierung,:
Gibt es eine Empfehlung Ihres Hauses, Herrn Professor Dr. V. zu nehmen - denn warum sollten die Ausländerbehörden immer den gleichen Gutachter beauftragen -, und was ist - wenn es eine solche Empfehlung gibt - der Grund dafür, ihn vorzuschlagen?
Bitte eine konkrete Antwort. Die Frage ist eigentlich verschenkt, weil die Kollegin Polat sie schon gestellt hat und Sie sie nicht beantwortet haben.
Meine zweite Frage: Wenn das Gutachten über einen zur Abschiebung Anstehenden, der geltend macht, dass es Abschiebehindernisse gibt, weil sein gesundheitlicher Zustand eine Abschiebung nicht erlaubt, allen Kriterien eines fachärztlichen Gutachtens entspricht, warum wird dann trotzdem Professor Dr. V. mit der Überprüfung beauftragt? Haben Sie Zweifel, dass unsere Fachärzte im Lande solche Atteste ordentlich ausstellen können?
Zur ersten Frage: Wenn Ausländerbehörden selber in der Ausländerabteilung im Innenministerium nachfragen, wer zur Verfügung stehen könnte, dann gibt das Innenministerium Auskunft. Dabei werden mehrere Fachärzte genannt. Wir sagen nicht, dass ein bestimmter Gutachter genommen werden muss, sondern es ist die Entscheidung der Ausländerbehörde, wen sie tatsächlich nimmt.
(Dr. Manfred Sohn [LINKE]: Wie viele schlagen Sie vor? - Klaus-Peter Bach- mann [SPD]: Da habe ich große Zwei- fel!)
- Da gibt es überhaupt keinen Zweifel. Die Zuständigkeit liegt bei den Ausländerbehörden. Insofern sind sie frei. Wir haben in keinem Fall eine Anweisung gegeben, dass ein bestimmter Arzt genommen werden muss. Wenn nachgefragt wird, wird Auskunft gegeben. Das ist keine Frage.
Zur zweiten Frage: Wenn eine besondere Spezialisierung nötig ist, kann es durchaus sein, dass ein Amtsarzt noch einen Fachkollegen hinzuzieht, um ein zusätzliches Gutachten zu haben, um letztendlich eine Empfehlung abzugeben. Das ist ein normaler Vorgang.
wann es Kenntnis über die Vorgänge um den Gutachter Professor Vogel gab, seitens des Sozialministeriums und des Kultusministeriums noch nicht beantwortet ist.
Meine konkrete Frage ist: Steht Professor V. aus Lüneburg auf der Liste derjenigen Gutachter, die Sie empfehlen, wenn die Landkreise nachfragen, Herr Schünemann?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben keine Liste, die wir weitergeben, sondern wenn nach Fachärzten gefragt wird, erteilen wir Auskunft. Da gibt es nicht nur einen, sondern durchaus mehrere, und es gibt auch kein Ranking.
Sehr geehrter Herr Präsident! Vor dem Hintergrund der Kritik insbesondere an der Fachlichkeit, die gegenüber Professor Dr. V. geäußert wurde, möchte ich aus der heutigen Ausgabe der Lüneburger Zeitung zitieren. Aus einem Gesprächsprotokoll über die Begutachtung einer Frau hinsichtlich ihrer Flugreisetauglichkeit geht hervor: „Warum weinen Sie? Hier gibt’s nichts zu weinen“, fuhr Vogel vor zwei Jahren eine Lüneburger Asylbewerberin an. - In einem anderen Gutachten attestiert er, dass ein junger Mann, der 1,70 m groß ist, auf 45 kg abgemagert, aufgepäppelt werden könnte. Im Landgerichtsurteil steht: Die Kammer folgt indes nicht den Ausführungen des nervenärztlichen Gutachtens von Professor Dr. Vogel, der ohne eigene Begründung das Vorliegen einer psychischen Störung ausschließt und sich im Übrigen in wertender Weise zu nicht medizinischen Fragen äußert. In einem anderen Gegengutachten wurde sein Gutachten als „mangelhaft und nicht verwertbar“ beurteilt.
Konsequenzen gegenüber der Ausländerbehörde in Bezug auf die Frage, ob weiterhin Gutachten bei Herrn Vogel in Auftrag gegeben werden sollen, oder nimmt sie irgendeine Beurteilung der gerichtlichen und supervisorischen Kritik an Herrn Professor V. und seinen Gutachten vor?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Polat, wenn ein Gericht eine Beurteilung vorgenommen hat, ist es nicht Sache der Ausländerabteilung oder auch des Innenministers, dies in irgendeiner Weise zu kommentieren. Das werden wir auch nicht tun. Sie haben gerade genau den einen Fall zitiert, den ich hier auch schon dargestellt habe. Insofern ist das bekannt. In vielen anderen Fällen ist das Gericht den Gutachten von Herrn Professor Dr. V. gefolgt. Insofern ist dieser eine Fall nicht Anlass, in irgendeiner Form einer Ausländerbehörde eine Weisung zu erteilen.
Herr Minister Dr. Althusmann antwortet noch einmal auf die eine Frage, bei der Sie moniert haben, sie sei nicht beantwortet worden. Bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ihnen ist der Bericht von report bekannt, in dem eine Lehrkraft u. a. den Gutachter Professor V. als einen alten, vertrottelten Professor bezeichnet hat, der gar nicht mehr die Leute auf den Punkt genau fragen könne. Sie haben gefragt, Frau Korter, ob der Landesregierung bzw. dem Kultusministerium Kenntnisse über die Gutachtertätigkeit und Begutachtung im Hinblick auf Lehrkräfte vorliegen. Ich persönlich darf für mich erklären: Ich kenne Herrn Professor Vogel, Herrn Professor V., aus Lüneburg überhaupt nicht. Der Name ist in report öffentlich geworden. Ich bitte um Vergebung, dass er mir jetzt herausgerutscht ist.
Zu dem Vorgang an sich, der in report erwähnt wird, möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Bei dem zitierten ehemaligen Lehrer handelt es sich um eine ehemalige Lehrkraft aus Nordostniedersachsen. Im März 2000 stellte sie einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Der sich
anschließende Widerspruch blieb erfolglos. Dieser Lehrer strengte daraufhin ein Klageverfahren an, das wegen Erledigung eingestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte aber in seiner Beschlussbegründung dar, dass die Beklagte zu Recht abgelehnt habe, den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Nach den eingeholten amtsärztlichen Gutachten habe im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung beim Kläger kein Zustand bestanden, der für eine dauernde Dienstunfähigkeit gesprochen habe. Die amtsärztlichen Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Es sei vielmehr zu Recht davon ausgegangen worden, dass der Kläger in absehbarer Zeit und nach zutreffender Behandlung wieder dienstfähig werde.
Im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit gab es eine Vielzahl von Gutachten. Unter anderem wurde von einem Gesundheitsamt eines Landkreises - ich lasse jetzt bewusst wieder die Orte weg - auch der Gutachter Professor Dr. V. mit der Erstellung eines Zusatzgutachtens beauftragt. Er kam darin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege, sondern zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eine Rehabilitationsmaßnahme erfolgversprechend sei. Diese war es dann tatsächlich auch, sodass die Lehrkraft nach anschließender Wiedereingliederung wieder die volle Dienstfähigkeit erreichte. Im Anschluss an dieses Verfahren war die Lehrkraft noch bis zum Jahr 2008, also acht Jahre lang, im aktiven Schuldienst tätig und wurde im Juli 2008 auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt.
Die geäußerte Kritik ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Beurteilung der Dienstfähigkeit, die auf der Einschätzung von Herrn Professor V. beruhte, bestätigt. Die Lehrkraft war acht Jahre aktiv im Schuldienst tätig. Die Darstellung des Sachverhalts im Falle der Lehrkraft widerspricht dem von ihr angeblich geäußerten Vorwurf, die Behörden wollten durch gezielten Einsatz des Gutachters, so auch in report, Pensionsansprüche vermeiden.
Übrige Fälle, in denen die Gutachtertätigkeit von Professor Dr. V. angezweifelt wurde, sind im MK nicht bekannt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bezogen auf Ihre Antwort, Herr Schünemann, auf die Frage von Herrn Bachmann hätte ich noch gerne gewusst, was sich quantifiziert hinter dem Wörtchen „mehrere“ in Ihrer Antwort verbirgt, ob das 2, 5, 15 oder 50 sind. Zweitens hätte ich gern gewusst, wie Sie, wenn Sie denn diese „mehreren“ möglichen Gutachter benennen, diese präsentieren, ob in einer alphabetischen oder in einer anderen Reihenfolge. Das muss ja irgendwie verschriftlicht mitgeteilt werden. Diese Fragen hätte ich schon: Erstens. Was verbirgt sich hinter Ihrem netten Wörtchen „mehrere“? Zweitens. In welcher Reihenfolge werden diese „mehrere“ dann präsentiert?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Je nach Fachrichtung sind das, wie ich gehört habe, fünf oder sechs, die infrage kommen. Insofern werden sie in lockerer Reihenfolge dargestellt.
- Es kann mal mit A begonnen werden, auch mal mit Z. Es gibt hier keine Reihenfolge, sondern es wird einfach dargestellt: Die und die gibt es. - Insofern haben die Ausländerbehörden dann die Möglichkeit, auszuwählen.
Herr Minister Schünemann, es geht hier nach einem System. Die nächste Frage stellt die Kollegin Korter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor dem Hintergrund, dass mehrere Gutachter - das wurde auch in der Fernsehsendung deutlich - die Gutachten von Professor V. aus Lüneburg für hochgradig fragwürdig halten, vor dem Hinter