Protokoll der Sitzung vom 02.03.2017

- Gräben innerhalb einer Fläche sind davon nicht erfasst. Aber die Frage war ja eine andere. Erlauben Sie mir, die Frage zu beantworten.

Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, NordrheinWestfalen, das Saarland, Sachsen und SchleswigHolstein haben entsprechende Regelungen. Sachsen hat sogar 10 m im Außenbereich festgelegt und ein Verbot der Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in diesem Bereich erlassen. Auch im Saarland gibt es Verbote, Dünge- und Pflanzenschutzmittel zu verwenden, allerdings in einem Bereich von 5 m. Nordrhein-Westfalen hat eine differenzierte Regelung, da sind zum Teil 10 m und zum Teil 5 m festgelegt. In BadenWürttemberg sind es 5 m, und auch dort gibt es ein Verbot der Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Insofern haben wir in Deutschland durchaus einige maßgebliche Beispiele, in denen ähnlich verfahren wird.

(Beifall bei den GRÜNEN und Zu- stimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister Wenzel. - Liebe Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Behandlung der Dring

lichen Anfragen für diesen Tagungsabschnitt beendet.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 16: Erste (und abschließende) Beratung: Änderung des Einsetzungsbeschlusses für den 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss - „Tätigkeit der Sicherheitsbehörden gegen die islamistische Bedrohung in Niedersachsen“ - Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP - Drs. 17/7422 neu

Der Begründung des Antrags können Sie entnehmen, dass mit ihm Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Februar dieses Jahres zur Einsetzung des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gezogen werden sollen.

Es handelt sich nach unserer Geschäftsordnung um die erste Beratung. Wir kommen aber auch noch darauf zurück, da die Fraktionen der CDU und der FDP für ihren Antrag in der Drucksache 17/7422 beantragt haben, die zweite Beratung und damit die Entscheidung über den Antrag sofort anzuschließen. - Das entscheiden wir dann zu gegebener Zeit.

Wir kommen zunächst zur Einbringung. Dafür hat der Kollege Jens Nacke das Wort.

Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Niedersächsische Landtag hat heute die Aufgabe, den 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Fehler der amtierenden Landesregierung bei der Bekämpfung des Islamismus auf eine verfassungsgemäße Grundlage zu stellen - ein Vorgang, der bislang in diesem Landtag ohne Beispiel ist!

Am 4. Mai 2016 haben die Fraktionen von SPD und Grünen mit ihrer Einstimmenmehrheit gegen den ausdrücklichen Willen der Fraktionen von CDU und FDP den Untersuchungsauftrag nach ihrem Gusto verändert. Unsere ausdrückliche Warnung, dass ihnen ein solcher Beschluss nicht zusteht, haben sie wissentlich und leichtfertig verworfen. Jede und jeder Einzelne von Ihnen hat damit gegen die Verfassung verstoßen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vom Ministerpräsidenten bis zum Nachrücker haben Sie mit Ihrer Stimme die Parlamentsregeln gebrochen und rechtswidrig die Opposition in diesem Haus in ihren Rechten beschnitten. Uns blieb nur die Klage vor dem Staatsgerichtshof, um uns gegen Ihre Willkür zur Wehr zu setzen. Am 10. Februar 2017 hat der Staatsgerichtshof Ihren Verfassungsbruch festgestellt.

Meine Damen und Herren, es ist nicht das erste Mal, dass wir dieses erleben mussten.

Herr Kollege Nacke, Ihre Kollegin Frau Lorberg würde Ihnen gerne eine Zwischenfrage stellen. Lassen Sie die zu?

(Zurufe von der SPD und von den GRÜNEN: Oh!)

Bitte schön!

Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Nacke, sehen Sie es nicht auch als erforderlich an, dass der Ministerpräsident und der Innenminister dieser Debatte beiwohnen?

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Frau Kollegin, vielen Dank für den Hinweis. Ich hielte das für einen Ausdruck des Respekts gegenüber dem Parlament - und deswegen habe ich es nicht erwartet.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist nicht das erste Mal, dass wir einen solchen Verfassungsbruch erleben mussten. Vielmehr ist es der letzte traurige Höhepunkt in einer ganzen Kette von Verfassungsbrüchen, die auf das rot-grüne Konto gehen.

Im Kalenderjahr 2013 hat sich die Regierung Weil verfassungswidrig geweigert, dem Landtag wichtige Akten zur Verfügung zu stellen, die der Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Verfehlungen des vom Ministerpräsidenten entlassenen grünen Staatssekretärs Udo Paschedag dringend benötigte. Abgeordnete der CDU-Fraktion erhoben deswegen Klage vor dem Staatsgerichtshof.

Im Urteil vom 24. Oktober 2014 heißt es dazu:

„Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller in ihren Rechten aus Artikel 24 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Verfassung verletzt, soweit sie die Vorlagen angeforderter Unterlagen verweigert.“

Und in der Urteilsbegründung heißt es:

„Die von der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern geltend gemachten Gründe sind teilweise schon abstrakt nicht geeignet, eine Verweigerung der Aktenvorlage zu rechtfertigen.“

Im Kalenderjahr 2014 hat sich die Regierung Weil im Rahmen der Aufarbeitung der schweren Kinderpornografievorwürfe gegen ihren Parteifreund und niedersächsischen Bundestagskollegen Sebastian Edathy erneut verfassungswidrig geweigert, dringend benötigte Akten zur Verfügung zu stellen. Man dachte sich dazu lediglich eine andere Begründung aus. Abgeordnete der CDU-Fraktion erhoben deswegen Klage vor dem Staatsgerichtshof.

Am 9. Januar 2015 erging folgende richterliche Verfügung an die Regierung Weil:

„In dem Organstreitverfahren gegen die Niedersächsische Landesregierung wegen Verletzung des Rechts auf Aktenvorlage nach Artikel 24 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische Verfassung (Aktenvorlage Edathy) bitte ich umgehend um Klarstellung, bezüglich welcher Akten bzw. Aktenteile die Landesregierung einräumt, dass die Vorlageverweigerung zum damaligen Zeitpunkt mit der damaligen Begründung verfassungswidrig war.

Die Regierung Weil antwortete mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, unterschrieben vom Chef der Staatskanzlei, Herrn Staatssekretär Mielke:

„Wegen des Rechts auf Aktenvorlage übersende ich in Beantwortung der richterlichen Verfügung eine Aktenliste, für die eingeräumt wird, dass die Vorlageverweigerung zum damaligen Zeitpunkt mit der damaligen Begründung verfassungsrechtlich unzureichend war.“

(Björn Thümler [CDU]: Hört, hört!)

Dies geschah wenige Tage vor der geplanten und bereits terminierten mündlichen Verhandlung. Die Akten wurden dann endlich zur Verfügung gestellt.

Die Antragsteller haben daraufhin die Klage zurückgenommen.

(Helge Limburg [GRÜNE]: Warum ha- ben Sie das denn nicht durchgezogen?)

Im Kalenderjahr 2015 verweigerte die Regierung Weil ohne Begründung die fristgerechte Beantwortung von Fragen von Abgeordneten der CDU und ließ die schriftlichen Anfragen monatelang, bis zu einem halben Jahr, einfach liegen. Trauriger Spitzenreiter des Verfassungsbruchs war Innenminister Pistorius. Abgeordnete der CDU-Fraktion erhoben deswegen exemplarisch in drei Fällen Klage vor dem Staatsgerichtshof.

Im Urteil vom 29. Januar 2016 heißt es dazu:

„Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in deren Recht aus Artikel 24 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung dadurch verletzt, dass sie die Kleinen Anfragen nicht unverzüglich beantwortet hat.“

Und in der Urteilsbegründung heißt es:

„Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Antragsgegnerin ihre Pflichten zur zweckmäßigen Organisation des Beantwortungsvorgangs und zur verfassungskonformen Prioritätensetzung verletzt.“

Schließlich, im Kalenderjahr 2016, beabsichtigten die Fraktionen von CDU und FDP, den derzeit laufenden Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Terrorabwehr einzusetzen. Anders als vorher war es aber dieses Mal nicht die Landesregierung, sondern waren es alle Abgeordneten von SPD und Grünen, die sich für den Bruch der Verfassung entschieden. Auch hier haben Abgeordnete der CDU und der FDP Klage vor dem Staatsgerichtshof erhoben.

Dazu heißt es in dem Urteil vom 10. Februar 2017:

„Der Antragsgegner hat die Antragsteller in deren Recht aus Artikel 27 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung dadurch verletzt, dass er mit seinem Beschluss über die Einsetzung des 23. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses den Untersuchungsauftrag abweichend vom Einsetzungsantrag der Antragsteller ausgedehnt hat.“

In der Begründung heißt es:

„Die parlamentarische Minderheit darf bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Der Grundsatz der Gewal

tenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Minderheit; es gilt der ‚Grundsatz effektiver Opposition‘. Die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Minderheit nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates - nämlich zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung und ihrer nachgeordneten Behörden - an die Hand gegeben.“

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, der kontinuierliche Verfassungsbruch - immer zulasten der Opposition! - zieht sich wie ein roter Faden durch die vier Jahre der Regierungszeit Weil.