Protokoll der Sitzung vom 15.12.2010

Eines ist jedenfalls klar: Die bestehende Rechtslage reicht vollkommen aus. Eine Änderung des Hochschulfreiheitsgesetzes ist unserer Meinung nach nicht erforderlich. Mehr Durchgriffsrechte braucht das Ministerium nicht. Die Durchgriffsrechte, die früher bestanden haben, haben dies im Übrigen auch nicht verhindert. Das dokumentieren die teilweise schon über zehn Jahre alten Regelungen unübersehbar.

Damit komme ich zu dem Entschließungsantrag der Linken. Dass Sie unser Anliegen teilen, ist natürlich erfreulich. Aber Sie fordern genau das, was ich auch von SPD und Grünen erwarte: Sie nutzen das Thema, um mehr Durchgriffsrechte durch die Hintertür für das Ministerium zu schaffen. Ich sage das noch einmal ganz deutlich: Das ist bei diesem Anliegen nicht nötig. Das können wir ganz ohne Gesetzesänderungen erreichen.

(Gunhild Böth [LINKE]: Das verstehe ich nicht!)

Und es ist natürlich grundsätzlich falsch, weil Sie das Hochschulfreiheitsgesetz rückabwickeln wollen.

(Beifall von Ralf Witzel [FDP])

Deshalb kann ich der Landesregierung nur sagen: Benutzen Sie unseren Antrag nicht als Alibi, um die Autonomie und Freiheit der Hochschulen wieder einzuschränken.

Noch einmal: Das gegenseitige Zuschieben von Säumnissen wäre hier meines Erachtens wirklich fehl am Platze. Die Studierenden wird das jedenfalls nicht interessieren, und um diese geht es ja hier. Deshalb hoffe ich auf eine sachliche Diskussion und gute Beratung im Ausschuss. Ich glaube auch, dass wir hier schnell zu einer guten Lösung kommen können. Im Grundsatz sind wir uns – hoffentlich – alle einig. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und von der CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hafke. – Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Schultheis.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Da

men und Herren! In Anbetracht der Zeit nur einige wenige Anmerkungen zu diesem Thema, das hier vonseiten der CDU und auch der FDP auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

Ich muss für meine Fraktion feststellen, dass Sie im Moment auf der Suche nach Defiziten sind, die sich durch Ihre Gesetzgebung verschärft haben. Insofern haben Sie das Thema eben selbst angesprochen. Ihr Antrag kritisiert die Bestimmung des NRW-Hochschulgesetzes in § 64, wo gerade das, was Herr Prof. Sternberg zum Formblatt vorgetragen hat, vorgegeben ist. Das ist ein Gesetz, das Sie selbst hier auf den Weg gebracht haben. Wenn Sie dies ändern wollen, müssen Sie natürlich auch in die Autonomie der Hochschulen eingreifen und verbindliche Regelungen treffen. Das geht nicht anders.

Wir müssen aber gleichzeitig feststellen, dass es sich bei den Beschwerden, die es sicherlich gibt, Herr Hafke und Herr Prof. Sternberg, nicht um ein Massenphänomen handelt, dass wir also keine große Anzahl an Beschwerden vorliegen haben.

Es geht darum, nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch andere Rechtsgüter in diesem Verwaltungsverfahren gegeneinander abzuwägen. Darüber werden wir uns auch im Ausschuss auseinandersetzen müssen, was schlussendlich in der Abwägung der einzelnen Rechtsgrundsätze die richtige Dosierung ist.

Wir konnten feststellen – und haben die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung auch nochmals entsprechend befragt –, dass bisher, was die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht gegenüber den Hochschulen angeht, keine Konflikte entstanden sind, dass ganz im Gegenteil das Ministerium gerade hier moderierend gewirkt hat und die Konfliktfälle auch in der Vergangenheit gelöst werden konnten.

Meine Damen und Herren, grundsätzlich wird sich die SPD-Fraktion einer Diskussion im Ausschuss natürlich nicht verschließen. Schlussendlich werden wir dann, wenn es darum geht, das NRWHochschulgesetz zu novellieren, diesen Sachverhalt auch noch einmal bewerten müssen: ob es nicht bessere Regelungen gibt als in dem Gesetz, das Sie hier mehrheitlich beschlossen haben.

(Marcel Hafke [FDP]: Im Antrag steht es!)

Es geht jetzt um die konkrete Formulierung des § 64 im gültigen NRW-Hochschulgesetz, wo deutlich formuliert ist, dass die Symptome einer Krankheit im Endeffekt umgangssprachlich aufgeführt werden müssen. Darüber, ob das erforderlich ist, kann man sich sicherlich unterhalten. Ich würde das aber nicht über die Köpfe derjenigen, die betroffen sind, tun, nämlich über die Köpfe der Studierenden hinweg, und auch nicht über die Köpfe derjenigen in den Hochschulen, die Prüfungen organisieren müssen. Denn es stellt sich die Frage, ob nicht die Zahl

der Konfliktfälle, in denen der Amtsarzt einbezogen werden muss, in einem Maße ansteigen wird, dass das überhaupt nicht mehr zu bewältigen ist. Wenn wir das gleichzeitig in den Kontext der neuen Studienorganisation insbesondere für Bachelorstudiengänge stellen, wo die Prüfungsleistungen ja in bestimmten Zeitabständen erbracht werden müssen, könnte das zu Komplikationen führen.

Nochmals: Wir sind offen, was diese Frage angeht. Wenn wir eine bessere Lösung finden, werden wir in der ersten Runde der Beratung Ihres Antrages und auch des Antrages der …

Herr Abgeordneter, würden Sie noch eine Wortmeldung von Herrn Dr. Romberg zulassen?

Ja, gerne.

Bitte schön, Herr Dr. Romberg.

Vielen Dank. – Lieber Herr Kollege Schultheis, vielleicht könnten Sie mir noch einmal erklären – denn das ist mir jetzt nicht klar geworden –, inwieweit Sie die Möglichkeit sehen, dass sich Laien, nämlich Prüfungsausschüsse, über Bescheinigungen von Profis, über Symptome, die von Ärzten festgestellt wurden, ein fachgerechtes Urteil bilden können.

Herr Abgeordneter.

Herr Romberg, meiner Erfahrung nach gilt das auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen. Um ein extremeres Beispiel zu nennen: die Bewertung von Gutachten bei Gericht. Dort entscheiden Richter, die nicht Ärzte sind, darüber, wie ein Gutachten in die Urteilsfindung einbezogen wird oder auch nicht. Oder wenn es um Beförderungen geht und darum, ob jemand fähig ist, eine bestimmte Funktion zu übernehmen – in all diesen Fällen entscheiden Personen, die nicht ärztlich ausgebildet sind in der Bewertung dieser medizinischen Gutachten bzw. Atteste im Einzelfall.

(Dr. Stefan Romberg [FDP]: Also ein Tribu- nal!)

Nein, es ist kein Tribunal. Das sind Regeln, die dieser Staat braucht. Es gibt einen Unterschied zwischen Liberalität – der ich ja auch anhänge – und Libertinage.

(Heiterkeit von Gunhild Böth [LINKE])

Das setzt ja voraus, dass es auch Regeln gibt, auf die wir uns einigen.

Es kann sein und ist auch sicherlich richtig, dass man die Regeln ab und zu daraufhin überprüft, ob sie noch die richtigen sind. Da bin ich ja auf Ihrer Seite. Aber da es ohne Regeln nicht geht und da es auch Verbindlichkeiten in Prüfungsverfahren geben muss, solange es Prüfungsverfahren gibt – es hat ja niemand von Ihnen beantragt, diese aufzuheben; das wäre ja eine Alternative –, muss es auch diese Vorgaben geben.

Meine Damen und Herren, ich möchte die Zeit hier nicht in vollem Maße ausnutzen, aber noch einmal: Wir sind gerne bereit, die Diskussion dazu zu führen. Die Novelle des NRW-Hochschulgesetzes wird eine gute Gelegenheit sein, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob wir eine bessere Lösung finden. Sie sind herzlich dazu eingeladen. Wir stimmen der Überweisung zu. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD und von den GRÜNEN – Vereinzelt Beifall von der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Schultheis. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat Frau Dr. Seidl das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, vom Grundsatz her sind wir uns bei diesem Thema einig. Was die juristische Grundlage Ihres Antrags angeht, Herr Sternberg und Herr Hafke, bewegen Sie sich auf einer sehr unseriösen Grundlage oder haben zumindest schlecht recherchiert.

Juristisch ist die Abfrage von Symptomen zur Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nämlich durch die Prüfungsausschüsse abgesichert. Wir haben da noch einmal nachgesehen. Dies ergeben sowohl diverse Rechtsgutachten als auch ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Das

muss man schon akzeptieren. Wir wissen, dass dieses Problem in vielen Bundesländern aufgetaucht ist und viele der Studierenden protestiert haben, während das Bundesverwaltungsgericht gesagt hat: Es ist aber so.

(Zuruf von der CDU: Das ist falsch!)

Daraus geht hervor, dass Ärztinnen oder Ärzte die Prüfungsunfähigkeit nicht selbst attestieren können. Sie können nur die allgemein verständliche Grundlage für die Beurteilung liefern. Die Beurteilung selbst muss letztlich vom Prüfungsausschuss vorgenommen werden. Das ist so. Es handelt sich hier also ganz klar um eine andere Rechtslage als bei der Krankschreibung in Arbeitsverhältnissen. Nach einschlägigen Bewertungen und Entscheidungen der Rechtsprechung ist bei dem von Ihnen kritisierten Verfahren an unseren Hochschulen nämlich genau die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung und der Pflicht zur Offenlegung der Krankheitsgründe

sichergestellt. Genau das ist so in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts formuliert worden.

Demnach liegt es auch nicht in der Macht der Landesregierung, wie Sie es in Ihrem Antrag fordern, den Hochschulen die verbindliche Vorgabe zu machen, von diesen Regelungen abzusehen – und schon gar nicht über das Mittel der Rechtsaufsicht, wie Sie das hier vorschlagen. Da ist die Grundlage, von der Sie ausgehen, tatsächlich nicht ganz seriös.

Ich kann deshalb nicht umhin, Ihnen vorzuschlagen, erst einmal zu recherchieren und nachzusehen, bevor Sie mit Ihren Anträgen vorpreschen. An die Adresse der Linken: Preschen Sie nicht einfach kopflos hinterher. Sie haben den Antrag der CDU ja nur umformuliert und noch einmal dieselben Forderungen gestellt und bewegen sich auf derselben rechtlich unseriösen Grundlage.

(Gunhild Böth [LINKE]: Ich erkläre gleich die Unterschiede!)

Nun ist aber die juristische Situation die eine Seite. Auf der anderen Seite kann ich gut verstehen – das sehe ich genauso wie Sie –, dass sich Studierende diskriminiert fühlen, wenn sie gegenüber Dritten ihre Krankheitssymptome offenlegen müssen und dann auch noch, wie eben gesagt, Laien an der Uni aus der Gefühlslage darüber befinden, ob diese die Nichtteilnahme an einer Prüfung rechtfertigen. Das ist vollkommen klar. Ähnlich sieht das ja auch die Ärztekammer Nordrhein, die darauf pocht, das ArztPatienten-Geheimnis auch an den Hochschulen zu wahren, und die Landesregierung sehr deutlich dazu auffordert, diese Praxis abzustellen.

Vor diesem Hintergrund sollte sowohl der Landtag als auch die Landesregierung einen deutlichen Appell an unsere Hochschulen richten. Etwas anderes kann man nämlich überhaupt nicht machen; denn ein Prüfungsausschuss kann auch von der Angabe der Symptome im Krankheitsfall absehen, wie es ja manche Hochschulen mit ihren Prüfungsordnungen vormachen. Wenn die entsprechenden Prüfungsordnungen der Hochschulen die Angaben der Krankheitsgründe nicht einfordern, dann sind diese auch nicht notwendig. An einigen Hochschulen außerhalb Nordrhein-Westfalens, beispielsweise der Uni Kiel, waren Studierende mit ihrem Protest gegen diese Regelungen bereits außerordentlich erfolgreich.

Ich denke, wir sollten das Bedürfnis der Studierenden nach Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte auch ernst nehmen und auf eine freiwillige Vereinbarung mit den Hochschulen hinwirken. Es muss Ziel sein, künftig an allen Hochschulen, so, wie sie es sich auch wünschen, bei der Vorlage von Attesten auf die Angabe von Krankheitssymptomen zu verzichten. Das heißt, auch wir sind der Meinung, dass das fachliche Urteil von Ärztinnen und Ärzten an unseren Hochschulen ausreichen sollte. Wenn hier attestiert wird, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt,

sollte dem ärztlichen Gutachten auch Vertrauen entgegengebracht werden.

Darüber hinaus stellt sich nicht zuletzt die Frage, ob die Feststellung der Prüfungsuntauglichkeit als hoheitliche Aufgabe, wie es Herr Schultheis eben auch beschrieben hat, in Zeiten von Bachelor und Master noch angemessen ist. Es bleibt aber dabei: Wir haben diese juristische Grundlage, und an die müssen wir uns halten. Möglicherweise müsste die Rechtsprechung an dieser Stelle noch einmal überprüft werden. Das sehen wir auch so. – Herzlichen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und von der SPD)

Vielen Dank, Frau Dr. Seidl. – Für die Fraktion Die Linke spricht Frau Abgeordnete Böth.

Danke. – Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Frau Dr. Seidl, ich erkläre Ihnen gerne, worin der Unterschied besteht. Wir sind da auch nicht einfach kopflos hinterhergeprescht; vielmehr steht genau deshalb in unserem Antrag, dass der Landtag die Landesregierung auffordert, schnellstmöglich eine gesetzliche Verankerung zum Schutz der Studierenden im Hochschulgesetz vorzusehen, weil das Problem genau darin liegt, dass es jetzt so nicht geht. Das ist der Grund, warum das da drinsteht. Ganz so blöde, wie Sie es von uns annehmen, sind wir leider nicht.