Derzeit findet das entsprechende gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier, zu dessen Ausgang ich naturgemäß nichts sagen kann, statt, sodass vor diesem Hintergrund derzeit nicht rechtskräftig feststeht, ob er bleiben kann oder nicht, und im Übrigen dann die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht gegeben sind. Dieses Verfahren ist abzuwarten.
Weshalb es beim BAMF so lange gedauert hat, vermag ich nicht zu sagen. Dazu liegen mir keine Erkenntnisse vor. Ich habe nur diesen Zeitablauf festzustellen. Weshalb es da war, kann ich nicht sagen. Das ist jedenfalls der Grund, weshalb zu dem Zeitpunkt, als der Gefangene – ich betone es – nach Vollverbüßung – er hat bis zum letzten Tag die verhängten Strafen in der JVA abgesessen – frei kam, noch nicht feststand, ob er erfolgreich Asyl beantragen kann oder nicht. Solange das nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann man aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur sehr eingeschränkt durchführen. Die Spezialvoraussetzungen, die für besondere Fälle gelten, sind hier nicht
Herr Minister, Sie sprachen davon, dass die Person engmaschig durch die Polizei überwacht wird. Was hat man sich konkret unter diesem Begriff vorzustellen?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten. Zum einen wird er zum Beispiel ausgeschrieben, sodass, wenn er irgendwo kontrolliert wird, die Polizeibehörden davon informiert werden, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle aufgehalten hat. Man spricht bei ihm in unterschiedlichen Abständen vor und schaut nach, ob er da ist, damit das nicht so leicht planbar und voraussehbar ist.
Man hat mithilfe eines Dolmetschers eine sogenannte Gefährderansprache durchgeführt. Man hat ihm sehr deutlich gemacht, dass man ihn genau im Visier hat, und, wenn er irgendetwas von zum Beispiel den Dingen, die die Führungsaufsicht ihm aufgegeben hat, nicht wahrnimmt und entsprechend Konsequenzen drohen, entsprechende Verfahren eingeleitet werden. Das sind zum Beispiel einige der Maßnahmen, die ich aus dem Kopf als eine Variante, die da stattfindet, anbieten kann.
Was im Einzelfall je nach Gefährdungslage dann opportun ist oder nicht, müssen die Behörden, die das dann durchführen, im Einzelfall entscheiden. Ich kann das hier nur generell abstrakt in etwa darlegen, welche Möglichkeiten zum Beispiel bestehen.
Sehr geehrter Herr Minister, was hat die Landesregierung getan, was tut sie oder hat sie konkret vor, um unter Rückgriff auf die Aktenlage, die nun einmal einen abgelehnten Asylbescheid darstellt, dieses Verfahren zu beschleunigen mit dem Ziel, schnellstmöglich diese Person aus Deutschland zurückzuführen? Das würde ich gerne wissen.
Herr Abgeordneter Paul, zunächst einmal ist es dem Justizministerium unter keinen Umständen gestattet, das Verwaltungsgericht in irgendeiner Weise in dieser Frage zu kontaktieren. Das tue ich nicht und darf ich nicht. Es ist die richterliche Unabhängigkeit zu entscheiden, wie und auf welche Art und Weise jeder konkrete Einzelfall geprüft wird, was das Gericht für erforderlich hält und, und, und. Was wohl möglich ist, ist, dass die Ausländerbehörde dem Gericht die entsprechenden Dinge mitteilt – ich gehe davon
aus, dass das geschehen ist –, damit das Gericht bei seiner Entscheidung diese ganzen Dinge mit berücksichtigen kann. Ganz allgemein hat die Landesregierung insofern sehr viel getan, weil wir das erforderliche Personal für das Verwaltungsgericht in Trier zur Verfügung stellen und dabei sind, es zur Verfügung zu stellen, damit wie bisher diese Entscheidungen nach Möglichkeit in drei bis vier Monaten ergehen können.
Eine Einflussnahme der Regierung unmittelbar auf das Gericht, wie es zu entscheiden hat, ist verfassungsrechtlich nicht möglich und wird auch nicht geschehen.
Sie begeht massive Straftaten. Sie stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und massive Kosten für den Steuerzahler dar. Sie argumentieren jetzt mit dem Thema Gesetz und Möglichkeiten, was auch richtig ist.
Herr Minister, halten Sie die aktuelle rechtliche Lage und die aktuellen Möglichkeiten vor dem Hinblick, was die Leute in Haßloch vor Ort empfinden und wie sie den Staat als ohnmächtig empfinden – – –
Die Frage, ob er sich rechtswidrig aufhält oder nicht, kann ich insoweit beantworten, dass er derzeit eine Duldung der entsprechenden Ausländerbehörde hat. Die Duldung ist befristet. Wie dann weiter zu verfahren ist, kann erst entschieden oder in Angriff genommen werden, wenn, wie eben ausgeführt wurde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt oder, wenn noch weitere Instanzen angerufen werden, dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Ansonsten haben wir mit der vorhandenen Rechtslage zu arbeiten. Die Frage, die Sie aufwerfen, ist nicht neu. Sie ist in der Vergangenheit häufig diskutiert worden. Das ist das Stichwort der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Es hat früher drei Bundesländer gegeben, die eine solche für sich auf Landesrechtsbasis eingeführt haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht kassiert und diese Vorgehensweise der Länder für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin sind auf Bundesebene entsprechende Regelungen getroffen worden, die dann teilweise vom Bundesverfassungsgericht oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – das kann ich jetzt aber aus dem Stegreif nicht im Detail beantworten – kritisiert worden sind.
Das Ergebnis ist die eben von mir dargestellte Regelung im Strafgesetzbuch zur Sicherungsverwahrung.
Herr Minister, Sie haben beschrieben, dass ein Verstoß gegen die Auflagen Straftaten darstellen würde. Lediglich die Nicht-mehr-Einnahme der Medikamente wäre folgenlos. Würde sich mit diesen Straftaten ein Haftgrund begründen lassen?
Das ist eine Frage, die das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat. Das muss dann seitens der Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit im Einzelfall geprüft werden. Sie müssen jedenfalls dem Gericht die möglichen Haftgründe nennen: Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Ähnliches. – Insofern kann ich das nicht konkret beantworten, sondern kann jetzt nur sagen, möglich ist es. Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie viele Verstöße es gegeben hat, wie gravierend sie waren, welche Haltung sich aus diesen Verstößen ableiten lässt und vieles mehr. Das sind Dinge, die dann im Einzelfall das Gericht zu prüfen hat. Darlegen muss die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der Haftgründe.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, habe ich Sie richtig verstanden, dass dieser rückfallgefährdete Straftäter bei gewissen Meldepflichten sich doch in der Gemeinde Hassloch und gegebenenfalls darüber hinaus frei bewegen kann?
Was ich jetzt sage, gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Das gleiche Problem haben wir auch mit deutschen
Ich wollte nur klarstellen, dass die Regelungen, über die wir hier reden, nicht nur für Ausländer gelten, sondern auch für deutsche Staatsangehörige, bei denen wir mit ähnlichen Problemen hin und wieder zu kämpfen haben. Es ist also kein neues Phänomen. Das habe ich auch über die Bemühungen von früher dargelegt.
Fakt ist, der Täter, um den es hier geht, hat die vom Gericht verhängte Strafe bis zum letzten Tag abgesessen. Damit gibt es rechtlich keine Möglichkeit, ihn irgendwo in Verwahrung zu nehmen, wenn nicht die Voraussetzungen des Sicherungsverwahrung vom Gericht bejaht wurden. Man kann lediglich polizeilich-präventiv Maßnahmen treffen, wie eben dargelegt. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass Sie das, was schon einmal beim Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, nämlich die landesrechtliche nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen – – –
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Länder solche Regelungen nicht treffen dürfen. Insofern ist die Rechtslage, wie sie ist. Sie gilt für alle. Die Behörden müssen sie beachten.
Man tut das, was gesetzlich möglich ist. Ich habe dies dargestellt. Die Führungsaufsicht ist sehr ausführlich. Die kann ich aber hier nicht darlegen. Ich kann das aber gerne in vertraulicher Sitzung im Rechtsausschuss darlegen, was im Einzelnen angeordnet worden ist, und vieles mehr. Mehr gibt unsere Rechtsordnung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht her.
Ein Täter, der seine Strafe abgesessen hat, ist frei, und Sie können ihn nur in den engen Grenzen, die das Gesetz dafür vorsieht, in seiner Freizügigkeit beschränken.
Soweit mir bekannt ist, ist seine Duldung so gestaltet, dass er sich innerhalb von Rheinland-Pfalz bewegen kann.
Ich habe noch drei Zusatzfragen. Danach betrachte ich die Anfrage als beantwortet. Zunächst Herr Kollege Hartloff.
Herr Minister, stimmen Sie dem zu, dass der Grundatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, auch einzuhalten ist, wenn er Mühe und Aufwand bedeutet und es uns selbst manchmal nicht gefällt, und dass dies ein wichtiger Grundsatz ist?
Es ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, und der ist auch an dieser Stelle zu beachten. Deshalb gibt es für diesen Fall mit Ausnahme der Möglichkeiten, die das Ausländerrecht bietet, wenn rechtskräftig feststeht – das betone ich –, keine weiteren zusätzlichen Befugnisse, die die Behörde in diesem Fall hätte, die zum Beispiel weiter gehen als bei einem deutschen Staatsangehörigen.
Ich nehme ausdrücklich Bezug darauf, dass sich für ihn selbstverständlich im Rahmen des Ausländerrechts, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, dann wiederum andere Möglichkeiten öffnen, aber die Rechtskraft ist noch nicht da.
Herr Minister, ist der Landesregierung bekannt, inwieweit die Verhandlungen mit Somalia gediehen sind, damit eine Rückführung bzw. eine Ausstattung des Mannes mit Passersatzdokumenten erfolgen kann?
Dazu liegen mir keine Erkenntnisse vor. Soweit ich informiert bin, ist es derzeit so, dass Somalia keine Ersatzpapiere für jemanden ausstellt, der abgeschoben werden soll. Insofern ist aber dann die Bundesregierung gefordert, weil sie die Außenbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen hat. Da müssen das Bundesinnenministerium und das Bundesaußenministerium mit Somalia entsprechende Verhandlungen aufnehmen, damit dieser aus meiner Sicht untragbare Zustand beendet wird.
Kenntnisse darüber, inwieweit Verhandlungen stattgefunden haben und ob sie erfolgreich waren, liegen mir aber nicht vor.