Sie haben sodann vorgetragen, dass Sie mit der Anhebung der Deckenhöhe von 2,30 m auf 2,40 m nicht einverstanden sind. Abgesehen davon, dass Sie uns bis jetzt kein Argument genannt haben,
bitte ich Sie wirklich, darüber nachzudenken, ob Sie Ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung zur Änderung der Landesbauordnung von einer Erhöhung um 10 cm abhängig machen.
Frau Präsidentin, einen letzten Gesichtspunkt möchte ich der FDP widmen. Zum Thema Rauchmelder: Herr Kollege, niemand hat gerade im bauwirtschaftlichen Bereich etwas gegen freiheitliche Arbeit. Wenn aber Rauchmelder nicht eingebaut werden, obwohl alle das für notwendig ansehen und das ist notwendig -, einschließlich Feuerwehr und Brandschutz, müssen Sie auch eine Sanktionsmöglichkeit haben, wenn es penetrant nicht geschieht.
Deswegen gibt es keine Alternative zu einem Kompromiss, für den wir bundesweit in guter Achtung stehen, nämlich zu sagen -
Wir überlassen die Investitionsentscheidung dem Eigentümer, und die laufenden Kosten trägt der Mieter. Das ist eine sachgerechte Lastenverteilung. Ich bitte Sie, auch diesen Punkt in der Abwägung zu berücksichtigen.
Weil Weihnachten ist. - Das Wort für einen weiteren Beitrag nach § 56 Abs. 4 der Geschäftsordnung erhält Herr Abgeordneter Detlef Matthiessen.
Frau Präsidentin! Herr Kalinka, weil Sie mit solcher Dramatik im Tonfall und solchem Gewicht der Argumente insbesondere unsere Ablehnung angegriffen haben, will ich Ihnen noch einmal die Be
deutung unserer Argumente vor Augen führen. Wenngleich die Überschrift „Landesbauordnung“ lautet, haben wir im Grunde das Ordnungsrecht weitgehend verlassen und es in die privatwirtschaftliche Kontrolle gegeben, und die Frage der Haftung spielt dabei eine wichtige Rolle. Wenn wir - wie die Kollegin Birk ausgeführt hat - den Bauleiter in seiner wichtigen Funktion an der Seite des Bauherrn ausbildungsmäßig schlechter stellen als den Entwurfsverfasser und er im Zweifel von seiner Ausbildung her gar nicht in der Lage ist, auf Augenhöhe mit dem Entwurf arbeiten zu können, dann entsteht haftungsrechtlich eine große Problematik. Wer A sagt, muss auch B sagen.
Sie haben das hier ein bisschen theatralisch vorgetragen. Fakt ist, dass Bauen im Privatbereich für sehr viele Familien die größte und einzige Investition in ihrem Leben ist. Wer sich mit Leuten unterhält, weiß: Bauen ist in fast allen Fällen mit mehr oder weniger Ärger verbunden. In manchen Fällen werden eklatante bauliche Mängel festgestellt, und dann stellt sich immer die Frage: Wer haftet dafür, wer hat Schuld? Wenn dann eventuell ein Bauleiter „Mist gebaut hat“ und er noch nicht einmal pflichtversichert ist, dann ist das ein gravierender Vorgang, der bei uns in der Abwägung aller Argumente zur Ablehnung der LBO führt.
Sie könnten den Bauherrn doch ermächtigen, auf diesen Punkt vor Vertragsabschluss zu achten und dies abschließen. Dann ist auch das Problem erledigt.
Die zweite Frage war die, ob das, was Sie vortragen, aus Ihrer Sicht wirklich ausreicht, Nein zur Landesbauordnung zu sagen. Das ist der Punkt, den ich erfrage.
- Ich führte schon aus, dass eine Familie ein Eigenheim in der Regel einmal im Leben baut. Sie sagen, er soll die Kompetenz für all die Dinge haben, die wir jetzt aus dem Bauordnungsrecht in die Privatsphäre verlagern. Er soll fachlich in der Lage dazu sein. Er soll also wissen, ob der Fachmann, der zu ihm kommt, der schon etliche Häuser gebaut hat, versichert ist. Da sagen wir: Das ist inkonsequent.
Wenn ich das Ordnungsrecht verlasse und in den Bereich private Haftung gehe, muss ich dafür sorgen, dass keiner im Regen steht und sich eventuell einen suchen muss, der den Schaden bezahlen kann, ihn aber nicht findet, weil wir dieses Gesetz so gemacht haben.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will auf einige wesentliche Dinge eingehen. Vieles ist von meinen Vorrednern, von Herrn Wengler, Herrn Kalinka, Herrn Hölck, gesagt worden. Eine Bemerkung zum Thema Inklusion, Frau Birk. Wir brauchen keine neue Landesbauordnung. Die Landesregierung ist in diesem Bereich mit Modellvorhaben schon lange tätig. Ich habe gerade in diesem Jahr ein Richtfest in Kaltenkirchen bei einem Vorhaben der Lebenshilfe mit Unterstützung aus dem Innenministerium mitgemacht. Ich bin gespannt, wie sich das entwickelt. Das sollten wir einmal gemeinsam angucken. Dann können wir uns mit diesem Thema erneut beschäftigen.
Ich glaube, dass die Novellierung ein sehr gründlich vorbereitetes Gesetzgebungsvorhaben ist. Es haben umfangreiche Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden, den Architekten und der Ingenieurschaft stattgefunden. Die Erfahrungen der Landesbauordnung 2000 sind erörtert und bewertet worden. Vor allen Dingen hat die unabhängige Sachverständigenkommission ein gutes Ergebnis vorweisen können. Den Mitgliedern der Kommission gilt meine ausdrückliche Anerkennung und mein Dank für ihre geleistete Arbeit.
Auf Grundlage der Überprüfung sämtlicher bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind zahlreiche Regelungen gestrichen, fortentwickelt und weiter vereinfacht worden. Erforderlich wurde dadurch eine Gesamtnovellierung des Gesetzes mit neuer Paragrafenfolge.
Lassen Sie mich, damit wir das alle mit in die Weihnachtspause nehmen können, zehn Schwerpunkte nennen.
Erstens. Die Baugenehmigung für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben steht weiterhin am Ende des Verfahrens, in dem die Bauaufsichtsbehörde sämtliche eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen von sich aus einholt und mit aushändigt.
Zweitens. Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren ist weiter verschlankt worden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bleibt Regelverfahren. Bauordnungsrecht wird dabei nicht mehr geprüft.
Drittens. Das bisherige Baufreistellungsverfahren ist zu einem Genehmigungsfreistellungsverfahren fortentwickelt worden, in das deutlich mehr Vorhaben als bisher fallen und in dem die Gemeinde eine besondere Rechtsstellung erhält. So sieht die Genehmigungsfreistellung eine Art vorrangige Einschaltung der Gemeinde vor. Die Gemeinde kann im Interesse insbesondere des Schutzes ihrer Planungshoheit das Bauvorhaben in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren überleiten, das heißt auch eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Viertens. Dem Brandschutzkonzept der Musterbauordnung 2002 folgend werden die Gebäude in Gebäudeklassen eingeteilt.
Fünftens. Die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden bleibt bei den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den durch Verordnung bestimmten amtsfreien Gemeinden. Weiterhin können durch Verordnung die Aufgaben der unteren Bauauf
sichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinde und Ämter übertragen werden. Damit haben wir zum Teil im Süden des Landes schon sehr gute Erfahrungen gemacht, Herr Kollege Puls.
Sechstens. Maßvoll erweitert worden ist der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben. Eingeführt wurde ein besonderes Anzeigeverfahren für die Beseitigung baulicher Anlagen.
Siebtens. Materielle Regelungen wurden gestrichen, soweit sie verzichtbar sind oder in die Eigenverantwortung der Bauherrinnen und Bauherren oder Nutzerinnen und Nutzer fallen. Die verbliebenen Regelungen werden auf das Erforderliche beschränkt und anwenderfreundlich formuliert.
Achtens. Die Prüfung und Überwachung bautechnischer Anforderungen sind eigenständig geregelt worden, wobei nach Schwierigkeitsgrad und Gefahrenpotenzial zwischen den Bauvorhaben differenziert wird.
Neuntens. Weitergehend klargestellt wurde die Verantwortung der am Bau Beteiligten, insbesondere die Verantwortung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und der neu eingeführten Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Zehntens. Die Regelungen über das barrierefreie Bauen sind im Wesentlichen zusammengefasst worden. Das Niveau des barrierefreien Bauens ist beibehalten worden.