dass noch nie in eine Generation so viel investiert worden ist wie in die jetzige in diesen Bereichen. Dennoch gibt es eine Reihe von Handlungsfeldern, die wir in den letzten Jahren diskutiert haben und die weiter bestehen bleiben werden. Auch hierfür hat die Grundgesetznormierung sicherlich eine Leitfunktion.
Marret Bohn hat gestern davon gesprochen, dass wir das familienfreundlichste Bundesland werden wollen. Das sollten wir erreichen, aber es gibt auch in Familien, in Partnerschaften Fehlentwicklungen. Kinder stehen unter Schutz, wo Eltern nicht ausreichend tätig sind oder gar versagen. Wer ein bisschen in das Leben, in die kommunale Praxis schaut, der weiß, dass gerade bei der Jugendhilfe, im allgemeinen sozialen Dienst immer mehr Aufgaben anfallen - leider. Die Schutzfunktion, die wir gegenüber den Kindern haben, muss in der Praxis realisiert werden.
Wenn man einen Blick in die Gesellschaft wirft, dann haben wir in Teilen eine zunehmende Verrohung. Diese kann sich auf verschiedene Art ausdrücken: durch Mobbing, durch Gewalt, schlicht durch eine unangebrachte Behandlungsweise. Zu schützen und das Kindeswohl durchzusetzen, ist eine weitere und aus meiner Sicht vorrangige Aufgabenstellung, die sich ergibt. Kinder und junge Menschen zu erziehen und auf den Lebensweg zu bringen, das nimmt auch Eltern in die Pflicht, und auch dies sollte in dieser Debatte in jedem Fall erwähnt werden.
Kinder sind das Liebste, was wir haben. Mit einer großen und breiten Einigkeit empfiehlt der Landtag die Verankerung im Grundgesetz, verbunden mit der Bitte an die Landesregierung, entsprechend tätig zu werden. Damit würden die Stellung der Kinder in der Gesellschaft und das Bewusstsein für ihre Belange gestärkt. Kinder sind unsere Zukunft, ein kinderfreundliches Land ist unsere Zukunft. Dazu gehört eine rechtliche Normierung, aber dazu gehört auch die Verwirklichung in der Praxis und im täglichen Leben. - Ich wünsche ein gesegnetes Fest und ein gutes Jahr 2018.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Gäste! Kinder brauchen eine starke Stimme. Ihr Wohlergehen gehört zu den wichtigsten Aufgaben von Politik und Gesellschaft. Deshalb müssen ihre Rechte in das Grundgesetz. Sie müssen an oberster Stelle klargestellt werden.
Wir in Schleswig-Holstein haben sie in unsere Landesverfassung bereits aufgenommen. Im Gegensatz zu uns Erwachsenen fehlt Kindern etwas Entscheidendes: das Recht, wählen zu dürfen. Umso größer ist unsere Verantwortung, für sie zu kämpfen. Das Kinderhilfswerk, der Kinderschutzbund, UNICEF, das Institut für Menschenrechte und viele andere fordern die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz; aus unserer Sicht zu Recht.
Wir kritisieren den Missstand, dass Kinder und Jugendliche im Gegensatz zu allen anderen Grundrechtsträgerinnen und -trägern ihr Recht nicht an allen Stellen einfordern können. Verfassungsbeschwerden sind beispielsweise bei Verletzung der Kinderrechte noch nicht möglich. Die Aufnahme ins Grundgesetz würde sicherstellen, dass alle Gesetze dahin gehend geprüft werden, ob sie mit den Kindergrundrechten konform gehen.
Mitten in unserer Gesellschaft wachsen leider auch Kinder und Jugendliche in schwierigen Verhältnissen auf. Die Kinderarmut verharrt in Deutschland auf einem hohen Niveau. Damit sind Tausende Kinder von Chancengleichheit ausgeschlossen. Nicht jedes Kind genießt seelische und körperliche Unversehrtheit. Kinder sind besonders schutzbedürftig und nicht nur ihre, aber gerade auch ihre Rechte würden dadurch gestärkt werden. Der Staat und auch die Eltern wären durch die Verankerung im Grundgesetz noch stärker verpflichtet, dem Kindeswohl Vorrang zu gebieten.
Die meisten Länder haben die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert, so auch Deutschland vor 27 Jahren, aber die gesetzliche Umsetzung ist der viel entscheidendere Schritt. Uns als grüne Fraktion ist es wichtig, dass es zu einem Fortschritt in dieser Frage kommt. Welche Umwege - innerhalb des Landes und über den Bundesrat - gegangen werden, ist am Ende des Tages zweitrangig. Entscheidend ist, dass es zu einem positiven Abschluss kommt.
Unser Grundgesetz legt die Grundfeste unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens fest. Deshalb gibt es keinen geeigneteren Ort als das Grundgesetz, um
die Rechte von Kindern zu manifestieren. Kinder und Jugendliche sind es, die später als mündige Mitglieder unserer Gesellschaft demokratische Errungenschaften bewahren und verteidigen sollen. Deshalb könnten wir das Jahr nicht besser beenden. Schleswig-Holstein sendet ein gutes Signal an den Bund, sich mit dem geeinten Antrag der JamaikaFraktionen, der SPD und des SSW für die Rechte von Kindern einzusetzen. Es ist unsere Verpflichtung und Kernaufgabe der Politik, sich für die Schwächsten unserer Gesellschaft starkzumachen. Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die UN-Kinderrechtskonvention ist dieses Jahr in Deutschland ein Vierteljahrhundert alt geworden und damit nach allen internationalen Regelungen dem Kinderalter längst entwachsen. Die juristische Debatte um den Umstand, dass Kinder natürlich genauso wie Senioren oder Mann, Frau, Intersexuelle primär ebenso Menschen sind und daher durch das Grundgesetz schon Schutz genießen, ist nachvollziehbar. Dennoch teile ich die Einschätzung nicht, dass die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz keine rechtliche Auswirkung im Vergleich zum Status quo hätte.
Des Weiteren ist auch eine etwaige Verwässerung unseres Grundgesetzes durch die Aufnahme von Kindern als eigene Rechtssubjekte nicht gegeben. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Dies konnte man auch bei der juristischen Debatte über die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II feststellen, wo die Zahlbeträge für Kinder mit Abschlägen zu den Erwachsenen berechnet wurden. Im Hinblick auf die Debatte über eine Kindergrundsicherung oder über ein Kindergeld 2.0 würde die Grundgesetzänderung sicherlich neuen Schwung bringen.
Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft, die Zukunft unseres Landes. Kinder sind jedoch eine Minderheit, sowohl zahlenmäßig als auch in Bezug auf die Artikulation ihrer Bedürfnisse. Aminata Touré hat es gerade gesagt: Kinder dürfen nicht
wählen. Sie dürfen nicht an politischen Wahlen teilnehmen. Als Minderjährige nehmen andere die Entscheidung für sie wahr. Das liegt ein Stück weit auch in der Natur der Sache, schließlich muss sich der junge Mensch in seiner Persönlichkeit entwickeln. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist nicht direkt ab der Geburt möglich, wiederum aber auch nicht erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit.
Im Zweifelsfall steht das Kindeswohl an oberster Stelle, schließlich sind sie diejenigen, die sich am wenigsten selbst schützen können. Artikel 3 der Kinderrechtskonvention der UN sagt hierzu sogar: Das Wohl des Kindes ist ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Häufig wird in dieser Debatte um die Abgrenzung des Kindeswohls um das Elternrecht auf Erziehung gerungen, insbesondere dann, wenn ein Zustand von Verwahrlosung droht. Hier müssen Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden: Elternrecht und Kinderrecht. Derzeit steht im Grundgesetz namentlich nur das Elternrecht. Eine ähnliche Formulierung, wie wir sie in unserer Landesverfassung haben, stellt klar, dass das Elternrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung ist, die Verpflichtung, stets im Sinne des Kindeswohls zu handeln.
Dabei geht es überhaupt nicht darum, Eltern in ihren Rechten willkürlich zu beschneiden oder durch staatliches Handeln in intakte Familienstrukturen einzugreifen. Im Gegenteil, dies gibt dem Staat die Möglichkeit, Strukturen zu schaffen und Regelungen festzuschreiben, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen mehr in den Mittelpunkt rücken, nicht mehr, aber bitte auch nicht weniger.
Es muss aber nicht immer gleich um Leib und Leben gehen. Auch bei der Abwägung von zum Beispiel städtebaulichen Maßnahmen - wird eher ein Spielplatz gebraucht? Soll es eher einen Parkplatz geben? - kann die Bestimmung des Staatsziels den Fokus stärker auf die Belange von Kindern und Jugendlichen lenken. Die Verankerung der Kinderrechte bedeutet, dass die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht nur ernster genommen werden müssen als bisher, sie ist vielmehr ein Arbeitsauftrag an den Gesetzgeber und an die Verwaltung, bei allen Regelungen darauf zu achten, welche Auswirkungen die Normen auf das Lebensumfeld von Kindern und Jugendlichen haben.
Die Staatszielbestimmung gilt für Maßnahmen und Regelungen, die Kinder und Jugendliche betreffen. Das bedeutet auch, dass bei Gesetzgebung, zum Beispiel bei der Ausweitung von Rentenansprüchen, die die junge Generation massiv belasten, deutlich stärker auf Nachhaltigkeit geachtet werden muss, zumindest deutlich stärker, als es meines Empfindens nach die derzeitige Bundesregierung an den Tag gelegt hat.
Kinder sind die Leistungsträger von morgen. Sie sind die Entscheider von morgen, und sie werden auch dafür verantwortlich sein, dass unsere Gesellschaft auch morgen und übermorgen zusammenhält. Ich zitiere ungern Philosophen, deshalb möchte ich es mit einem Vordenker aus Bochum halten, mit Herbert Grönemeyer: Kinder an die Macht, vor allem aber zunächst ins Grundgesetz. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und auch von dieser Stelle aus vorab schon einmal: schöne Weihnachten!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Verehrte Gäste! Auf die Frage, ob Kinderrechte in das Grundgesetz aufgenommen werden sollen, reagieren viele reflexartig mit Zustimmung. Natürlich möchte jeder, dessen Denken von Vernunft und Menschlichkeit geleitet ist, die Schutz- und Teilhaberechte unserer Kinder umfänglich gewährleistet sehen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass nun eilig das Grundgesetz zu ändern ist. Die Rechte unserer Kinder sind hier bereits in vollem Umfang gewährleistet. Artikel 1 Grundgesetz schützt die Menschenwürde, und zwar von Geburt an. Das ist nichts Neues. Selbstverständlich schließt das Kinder automatisch ein.
Das mag Ihnen vielleicht zu allgemein sein, Sie wünschen ja eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls im Grundgesetz. Da helfe ich Ihnen gern. Artikel 6 Grundgesetz geht im Besonderen auf das Wohl des Kindes ein und regelt dessen Verhältnis zu seinen Eltern. Artikel 6 Grundgesetz normiert das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes, beschreibt hierbei aber vor allem die Pflicht der Eltern. Aus dieser Pflicht erwächst damit ganz eindeutig das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung.
Die Väter des Grundgesetzes haben hier das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sorgsam so austariert, dass das Kind innerhalb der Familie größtmöglichen Schutz und Pflege erhält. Die Eltern sollen dabei die Freiheit genießen, das Kind auf ihre Art zu pflegen und ihm zur Reife zu verhelfen.
Anders als es der Antrag begründet, wird eine Änderung durch die UN-Kinderrechtskonvention nicht erforderlich. Die UN-Kinderrechtskommission fordert in den Artikeln 3 und 4, das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen. Ein Wie wird darin nicht vorgegeben. Aber genau das tut das Grundgesetz doch schon seit Langem und andere deutsche Gesetze im Übrigen auch.
Mit dieser Einschätzung stehen wir nicht allein. Der Deutsche Anwaltverein hat 2010 dieselbe Frage verfassungsrechtlich untersucht und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Eine rechtliche Verpflichtung, die in der Kinderrechtskonvention anerkannten Konventionsrechte durch eine verfassungsrechtliche Verankerung vorzunehmen, ergibt sich weder aus Artikel 3 noch aus Artikel 4 der Kinderrechtskonvention. - Deutlicher geht es nicht.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu, dass das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz ein Recht im Interesse des Kindes ist und die Eltern dabei das Recht haben, frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber zu entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen.
In der Gefahr der staatlichen Eingriffe steht darin auch die bundesweite Kritik in den Debatten, nicht nur in den Reihen der AfD. Olaf Scholz (SPD) drückte es einmal so aus:
Die Absicht der SPD ist mir insofern völlig klar. Es erstaunt mich allerdings, dass dieser Antrag jetzt Tenor nahezu des gesamten Hauses ist.
Tenor ist es allerdings, dass wir alle wollen, dass der Staat in familiären Härtefällen und nur dann eingreift und sich ansonsten aus der Erziehung heraushält; denn dort hat er schlicht nichts zu suchen. Das Erziehungsrecht ist zuallererst das Recht und die Pflicht der Eltern, und so soll es auch bleiben.
Der Deutsche Anwaltverein schlägt in seiner Stellungnahme gewissermaßen als Entgegenkommen für alle, die unbedingt das Wort „Kinder“ im Grundgesetz sehen möchten, vor, Artikel 6 Absatz 1, der lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem
Wir von der AfD-Fraktion halten die verfassungsrechtliche Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins in dieser Sache für schlüssig und auch für richtig. Einen solchen Weg halten wir daher für konsensfähig.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ich kann mich noch sehr gut an die Debatte über die Aufnahme von Kinderrechten in unsere Landesverfassung erinnern. Damals herrschte hier im Haus große Einigkeit, und das, obwohl allen klar war, dass dieser Schritt nur indirekt zu Verbesserungen in der Praxis führt.
Was mich und meine Partei aber überzeugt hat, ist die Tatsache, dass Kinderrechte als Staatsziel eben doch Einfluss auf die Rechtsprechung haben. Damit hat die Aufnahme in Landes- und Bundesverfassung also durchaus einen Einfluss auf die Lebenswelt unserer Kinder.