Das Land wiederum wird für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben auch als Träger der Eingliederungshilfe benannt. Aufgaben des Landes werden konkret beispielsweise die Frühförderung oder auch die Sicherstellung gemeinsamer Angebotsstrukturen sein.
Im Rahmen des Kooperationsprinzips wird es aber auch gemeinsame Aufgaben von Land und Kreisen geben, wie zum Beispiel die konzeptionelle Weiterentwicklung des Budgets für Arbeit.
Der Grundsatz der Partizipation „Nicht ohne uns über uns“, welcher vor und während des Gesetzgebungsverfahrens angewandt wurde, soll durch die Schaffung eines Gremiums im Landesrecht verankert und verstetigt werden. Um die Interessen für Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung von Rahmenverträgen zu gewährleisten, wird der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung als zentrale, maßgebliche Interessenvertretung bestimmt.
Ein weiterer, wesentlicher Aspekt der Gesetzesänderung ist die Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. War dies bisher durch vertragliche Vereinbarungen geregelt, wird dies zukünftig aufgrund gesetzlicher Grundlage erfolgen. Das Prüfrecht der öffentlichen Hand wird gestärkt, was sich positiv auf die Qualität der Angebote auswirken wird.
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erfordert mehrere Stufen. Wir diskutieren heute über die erste Stufe. Bis 2023 werden weitere kommen. Ich bitte um positives Votum für den Entwurf der Landesregierung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Ich denke, wir alle können uns gut an die Debatten rund um das Bundesteilhabegesetz erinnern. Ich persönlich habe selten einen Gesetzgebungsprozess erlebt, der von so vielen und so starken Emotionen begleitet war. Doch wenn man bedenkt, dass dieses Gesetz sämtliche Leistungen für Menschen mit Behinderung neu regelt, ist das eigentlich wenig verwunderlich. Wir sollten uns wirklich nichts vormachen: Das Bundesteilhabegesetz und vor allem die Ausführung in den Ländern hat Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche der Betroffenen. Es geht um ihren konkreten Anspruch auf Hilfen im Alltag, und es geht um Geld, und zwar nicht nur für einige wenige, sondern für über 10 Millionen Menschen in ganz Deutschland.
Diese zentrale sozialpolitische Reform bietet nicht nur Stoff für so manche Sorge und hitzige Diskussionen. Sie bietet vor allem auch Chancen für die Zukunft. Das setzt allerdings voraus, dass wir unsere Verantwortung in diesem Bereich nicht nur sehen, sondern ihr auch nachkommen. Der SSW steht zum Ziel, die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht im Sinne der UN-Konvention weiterzuentwickeln. Denn eins ist klar: Menschen mit Behinderung sind noch viel zu oft benachteiligt. Das gilt für unser Bildungswesen, für unsere Arbeitswelt und für viele andere gesellschaftliche Bereiche auch. Solange sie eben nicht selbstverständlich überall teilhaben können, haben wir unsere Arbeit noch nicht gemacht.
Wir haben schon vor längerer Zeit mit Blick auf das Bundesteilhabegesetz klar gesagt, welche Anforderungen wir hieran haben. Hilfen aus einer Hand und die Selbstbestimmung durch ein echtes Wunschund Wahlrecht müssen weiter gestärkt werden. Außerdem muss das persönliche Budget stärker gefördert werden. Auch der Wunsch nach mehr Transparenz bei erbrachten Leistungen ist wichtig, denn die eingesetzten Mittel sollen in vollem Umfang bei den Menschen mit Behinderung ankommen. Dieser Wunsch darf aber ausdrücklich nicht zu einer Art Spargesetz führen. Ganz grundsätzlich kann der SSW dieses Reformvorhaben also nur mittragen, wenn dadurch kein Mensch schlechtergestellt wird als zuvor. Dass muss aus unserer Sicht die Leitlinie sein und bleiben, und zwar unabhängig davon, ob wir über bundes- oder landesgesetzliche Regelungen sprechen.
Mit dem vorliegenden Ersten Teilhabestärkungsgesetz auf Landesebene werden zunächst einmal wichtige Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe geklärt. Dass das Land weiterhin übergeordne
te Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, während Kreise und kreisfreie Städte die umfassende sachliche Zuständigkeit erhalten, ist einleuchtend. Wichtig ist für uns, dass wir die Menschen mit Behinderung und ihre Verbände umfassend einbinden. Egal auf welcher Ebene wir uns bewegen: Der Anspruch muss sein, sie umfassend zu informieren und zu beteiligen. Denn es geht um ihre Belange. Deshalb darf nicht ohne sie über ihre Rechte und Ansprüche entschieden werden, sondern nur mit ihnen gemeinsam.
Ich persönlich bin durchaus hoffnungsvoll, dass uns dieser gemeinsame Ansatz gelingt. Im Gesetzentwurf ist eine Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der Verbände für Menschen mit Behinderung vorgesehen, und zwar ab Januar nächsten Jahres und nicht erst zum Jahresbeginn 2020, wie bundesgesetzlich vorgegeben. Wenn ich es richtig lese, wird auch der Landesbeauftragte enger eingebunden und in die Lage versetzt, die Interessen der Menschen mit Behinderung entsprechend zu vertreten. Diesen Ansatz kann der SSW nur unterstützen. Denn für uns steht fest, dass wir die Lebenssituation und die Beteiligung von Menschen mit Behinderung nur nachhaltig verbessern, wenn wir diese Dinge gemeinsam angehen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem Ihnen vorliegenden Entwurf zum 1. Teilhabestärkungsgesetz stellen wir die Weichen für eine schnelle und reibungslose Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Schleswig-Holstein.
Wir haben dieses Gesetzesvorhaben in das 100-Tage-Programm der neuen Landesregierung aufgenommen, weil es uns wichtig war und ist, hier zügig voranzukommen.
Mit dem Bundesteilhabegesetz werden ab 2020 die Aufgaben der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst und im neuen Recht der Rehabilitation und Teilhabe verankert. Das ist nicht lange hin: Wir müssen jetzt die rechtliche Grundlage dafür legen, dass das neue Recht der Eingliederungshilfe ab 2020 tatsächlich „bei den Menschen ankommen“ kann.
Mit dem vorliegenden Entwurf zum 1. Teilhabestärkungsgesetz schaffen wir aber bereits heute Klarheit darüber, dass die landesrechtliche Zuordnung der Trägerschaft für diese Aufgabe ab 2020 bei Kreisen und kreisfreien Städten liegen wird.
Damit ermöglichen wir es den zukünftig zuständigen Akteuren, frühzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen - insbesondere schaffen wir die Grundlage für die zu führenden Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag.
Sowohl aus Sicht der Landesregierung als auch der Kreise und kreisfreien Städte hat sich die Kommunalisierung in der Eingliederungshilfe bewährt. Die Kommunen sind „dicht dran“ am Menschen, kennen die Angebote und Möglichkeiten vor Ort und haben fachlich qualifiziertes Personal. Daher sollen sie auch weiterhin die umfassende sachliche Zuständigkeit für die Leistungen im Einzelfall einschließlich der Zuständigkeit für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern erhalten.
Für die Menschen mit Behinderung ändert sich mit der Zuordnung der sachlichen Zuständigkeit an die Kommunen nichts. Das ist im Rahmen der Gesamtentwicklung ein wichtiges Moment von Kontinuität und Verlässlichkeit, das ist mir wichtig.
Auch das Land bleibt in der Verantwortung für eine Eingliederungshilfe, die die Situation der Menschen mit Behinderung verbessert und dem Ziel von mehr gesellschaftlicher Inklusion dient. Das Land wird nach unserem Willen Aufgaben mit zentraler Koordinations- und Steuerungsfunktion übernehmen. Dabei ist klar, dass die Aufgaben des Landes nicht gegen, sondern gemeinsam mit und für die Kreise und kreisfreien Städte wahrgenommen werden sollen.
Teilweise war in der Verbändeanhörung der Wunsch artikuliert worden, dass das Land weitere Aufgaben an sich ziehen solle. Ich sage: Wir wollen die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes - keine Kleinigkeit - nicht durch eine Änderung bewährter Verwaltungsstrukturen überfrachten. Ich bin vielmehr der Überzeugung, dass es die künftigen sachlichen Zuständigkeiten des Landes er-möglichen, Gesamtverantwortung zu tragen, ohne die fachlich notwendigen kommunalen Spielräume unangemessen einzuschränken oder die kommunale Selbstverwaltung infrage zu stellen.
Aufgaben von überörtlicher Bedeutung sind insbesondere a), wie nach bisher geltendem Recht an den Verhandlungen über Landesrahmenvereinbarungen mitzuwirken und über die Rahmenverträge mit zu entscheiden, und b), Empfehlungen für das neue Leistungsrecht zu erarbeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsleben mitzugestalten.
Ein weiterer bedeutender Aspekt des Bundesteilhabegesetzes, für den das Land sich intensiv einbringen wird, ist die Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe mit den anderen Rehabilitationsträgern, zum Beispiel den gesetzlichen Rentenoder Krankenversicherungen.
Mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz wird bereits 2018 eine Arbeitsgemeinschaft errichtet, in der Vertreter meines Hauses, Leistungsträger und -erbringer sowie Verbände für Menschen mit Behinderungen vertreten sind. Diese Arbeitsgemeinschaft wird den gesamten weiteren Umsetzungsprozess in Schleswig-Holstein begleiten.
Außerordentlich wichtig ist mir, dass wir nicht nur von der Zielsetzung her an mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderung orientiert sind, sondern auch vom Verfahren her. Wir werden, um den Interessen der Menschen mit Behinderungen in den zukünftigen Verhandlungen über die Rahmenverträge zur Ausgestaltung der Eingliederungshilfe eine gewichtige Stimme zu geben, den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung als ihre Interessenvertretung bestimmen.
Die 2020 erfolgende materielle Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe wird eine umfassende Änderung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII erfordern. Diese werden wir mit einem zweiten Teilhabestärkungsgesetz vollziehen. Darin wird es auch um den Dauerbrenner die Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Eingliederungshilfe gehen - zu deren Zweck in der Vergangenheit die gemeinsame Prüfinstitution von Kreisen und kreisfreien Städten geschaffen wurde.
Ich will angesichts der Bedeutung dieses Aspekts schon hier unsere Absicht unterstreichen, anlasslose Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität auch für die Zukunft - nach 2020 - im Landesrecht vorzusehen.
Zunächst einmal werden wir aber das 1. Teilhabestärkungsgesetz auf den Weg bringen, für das ich um ihre Zustimmung und eine konstruktive Beratung in den Ausschüssen bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Regel vergeht keine Legislaturperiode, in der nicht das Schulgesetz oder das Hochschulgesetz geändert wird. Während die aktuelle Änderung des Schulgesetzes zu einer intensiven politischen Diskussion führte, gehe ich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes von einem großen Einvernehmen in diesem Hohen Haus aus.
Der Gesetzentwurf wirkt auf den ersten Blick sehr technisch, und das ist er auch. Worum geht es im Einzelnen? Mit der Nummer 1 in Artikel 1 aktualisieren wir im Hochschulgesetz den Namen der Fachhochschule Flensburg, die sich bereits im Jahr 2016 in Hochschule Flensburg umbenannt hat. Diese Umbenennung war bereits durch das geltende Hochschulgesetz möglich.
Spannender hingegen ist die Nummer 2 des Artikel 1. Mit diesem Passus führen wir einen neuen Namen in das Hochschulgesetz ein. Damit erhalten Fachhochschulen in Schleswig-Holstein künftig die Möglichkeit, wenn es ihrem Profil entspricht, durch Senatsbeschluss ihren Namen in Technische Hochschule umzubenennen.
Diese Option, meine Damen und Herren, ist insbesondere für die Fachhochschule Lübeck interessant, denn sie verfügt eindeutig über eine natur- und ingenieurwissenschaftliche Prägung. Schaut man sich die 32 Studiengänge der FH Lübeck im Detail an, ist klar ersichtlich, dass hier die Umbenennung durchaus sinnvoll ist.
Wir als Jamaika-Koalition wollen unsere Hochschulen bei der Profilbildung und Profilschärfung unterstützen. Deshalb haben wir diesen Gesetzentwurf vorgelegt.
Uns wurde berichtet, dass sich die FH Lübeck schon länger über alle Fachbereiche hinweg mit der eigenen Profilschärfung befasst. In einem umfassenden Leitbildprozess ist man in Lübeck zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ingenieurwissenschaften und technischen Studiengänge profilbildend seien. Daraus ist der Wunsch entstanden, die ingenieurwissenschaftliche Prägung stärker nach außen darzustellen und sie im Namen der Hochschule zu führen. Diesem Wunsch der FH Lübeck kommen wir gern nach.
Dass wir mit diesem Gesetzentwurf richtigliegen, zeigen auch die Reaktionen aus Lübeck. Die FH warte nur noch auf den Beschluss des Landtages, so ihr Sprecher am 8. Dezember 2017 in den „Lü
becker Nachrichten“. Einen Zeitplan zur Umbenennung gebe es bereits und an einem neuen Logo werde gearbeitet. Das ist eine Dynamik, wie wir sie uns im gesamten Land wünschen.
Lübecks Bürgermeister Saxe sprach sogar von einem wichtigen Meilenstein und von einem großartigen Aushängeschild für Lübeck.
Meine Damen und Herren, wir sind nicht häufig mit Herrn Saxe einer Meinung, aber an dieser Stelle hat er ausdrücklich recht. Wenigstens ein Sozialdemokrat, der sich uneingeschränkt für die Hochschulen im Land freut. Anstatt sich diesem Statement anzuschließen, versucht die SPD-Fraktion wieder, Wasser in den Wein zu gießen. Freuen Sie sich doch einfach mal mit uns, dass wir die Dinge in unserem Land anpacken und voranbringen, so wie wir es im Koalitionsvertrag versprochen haben.
Deshalb muss ich Ihnen, sehr geehrter Kollege Dr. Dunckel, auch vehement widersprechen. Es geht gar nicht darum, von irgendwelchen Dingen abzulenken, wie Sie öffentlich mutmaßen, sondern es geht hier um die Profilbildung und Profilschärfung der Fachhochschule Lübeck. Wir wollen, dass sich die Fachhochschule Lübeck in Technische Hochschule Lübeck umbenennen kann. Gerade im Hinblick auf das 50-jährige Bestehen der Fachhochschulen in Schleswig-Holstein im Jahr 2019 ist der vorliegende Gesetzentwurf zukunftweisend. Dieses Jubiläum sollte gewürdigt und nicht kleingeredet werden. Denn wir können stolz auf unsere Hochschulen sein.
Daher lassen Sie uns den Gesetzentwurf zügig im Bildungsausschuss beraten, damit sich die FH Lübeck zeitnah in TH Lübeck umbenennen kann. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Die Benennung einer Hochschule ist durchaus mehr als Namenskosmetik. Es geht bei der Benennung auch um die Frage, wofür eine Hochschule steht, welches Profil sie hat - die Benennung einer Hochschule hat somit auch etwas mit Identitätsbestimmung und -findung zu finden. Insofern ist es gut und richtig, dass sich Hochschulen Gedanken über den Namen machen, und dies sollte gern auch der autonomen Entscheidung der Hochschulen überlassen sein - wenn der Name denn dem Profil angemessen ist. Bereits im Mai 2016 hat sich die Fachhochschule Flensburg in Hochschule Flensburg umbenannt.
Ob das wirklich eine profilierte Namensgebung war, müssen die Hochschule und andere entscheiden. Es war keine besonders strittige Angelegenheit; an der Feier zur Umbenennung nahm auch unsere damalige Wissenschaftsministerin Kristin Alheit teil. Aber es entsprach nicht ganz dem Hochschulgesetz, das die staatlichen Hochschulen mit Namen aufführt. Bei den Namensveränderungen geht es natürlich auch um das Verhältnis von Universitäten und Fachhochschulen, und die Namensgebung sollte nicht dazu genutzt werden, Gräben zwischen den Hochschultypen aufzureißen oder zu zementieren.
Als ehemaliger Rektor der Europa-Universität Flensburg, die ihren Namen ja auch mehrfach geändert hat, weiß ich sehr wohl, dass es auch beharrende Kräfte gibt, für die der Graben zwischen Universitäten und Fachhochschule gar nicht tief genug sein kann. Die Vorstellung, dass Forschung ein Monopol der Universitäten sei und dass Fachhochschulen so eine Art akademische Berufsschule seien, ist jedenfalls Vergangenheit.
Die Küstenkoalition hat mit der Einführung des Promotionskollegs und mit der Öffnung von Promotionsmöglichkeiten für FH-Absolventinnen und Absolventen einen unseres Erachtens wichtigeren Beitrag zur Überwindung des Grabens geleistet als mit der Einführung eines neuen Türschildes. Das hat auch Widerspruch gefunden, aber wir sind davon überzeugt, dass es ein richtiger Weg ist, den auch immer mehr Bundesländer einschlagen werden.
Der Gesetzentwurf der Koalition vollzieht in Punkt 1 die bereits erfolgte Umbenennung der Flensburger Hochschule nach und schafft in Punkt 2 die Möglichkeit für die Fachhochschulen, die immer noch so heißen, sich eine andere Bezeichnung zu geben. Als Standard wird hierbei „Technische Hochschule“ vorgeschlagen.
Das wird das Dilemma der Fachhochschulen nicht gänzlich lösen, ihren Namen so in Fremdsprachen zu übersetzen, dass der strukturelle Unterschied für Ausländer ohne Weiteres verständlich ist. Der häufig verwendete Namenszusatz „University of Applied Sciences“ trägt nicht immer zur Klarheit bei. Aus unserer Sicht ist der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen richtig. Ich gehe davon aus, dass wir uns im Ausschuss sehr schnell darüber verständigen können.
Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit der Änderung des Hochschulgesetzes folgen wir dem Engagement der Fachhochschulen in Schleswig-Holstein. Die Rolle der Fachhochschulen hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte stark verändert: Längst haben sie sich zu forschungsstarken Hochschulen für angewandte Wissenschaft entwickelt, ohne dabei eine beachtlichen Schwerpunkt auf die Lehre zu verlieren.
Die Möglichkeit zur Umbenennung einer Fachhochschule mag ein kleiner Schritt im Hochschulgesetz sein, aber es ist ein großer Schritt für die Erkennbarkeit der Vielfalt unserer Wissenschaftslandschaft. So wird die Profilstärke der einzelnen Standorte bereits im Namen erkennbar.