Was ist beim Thema Jagdgesetz? Beispielsweise beim Thema Haustierabschuss? Sie haben immer gesagt: „Hätte, hätte - Fahrradkette.“ Nichts haben Sie vorzuweisen. Und was haben wir vorzuweisen? Erhebliche Verbesserungen! Darum geht es hier doch. Man muss Politik so machen, dass man am Ende auch Ergebnisse erzielt.
Und sich hier hinzustellen, mit einer so miserablen Tierschutzbilanz wie Sie, und dann anderen Vorwürfe zu machen, das finde ich wirklich beschämend.
Deshalb kann man auch denjenigen, die sich dem Tierschutz in besonderer Weise verbunden fühlen, nur empfehlen: Messen Sie doch die Parteien im Saarland an dem, was sie leisten, was sie liefern und nicht an dem, was sie labern. - Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzes Drucksache 15/726 - neu - in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/726 - neu mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen und die PIRATENFraktion bei Ablehnung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der B 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (Drucksache 15/725)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf dient der Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, welches am 01. August 2013 in Kraft getreten ist. Das Justizkostenrecht ist zwar weitestgehend bundesrechtlich geregelt, allerdings verweist das Landesjustizkostengesetz auf die Kostenordnung und die Justizverwaltungskostenordnung. Diese beiden Bundesgesetze sind nun durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz und das neue Justizverwaltungskostengesetz abgelöst worden. Der Gesetzentwurf nimmt die hierdurch erforderlich gewordenen weitgehend redaktionellen Anpassungen an das Landesrecht vor. Die Anpassungen des Landesrechts an das im Zuge der zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzgebung reformierte Bundesrecht führen zunächst einmal nicht zu Mehrkosten für die Staatskasse. Durch die möglichst zeitnahe Anpassung sämtlicher Verweise und Bezugnahmen im Landesrecht wird allerdings umgekehrt sichergestellt, dass die Staatskasse unmittelbar und unvermindert über die bundesrechtlich geregelten Gerichtsgebührentatbestände von den Gebührenerhöhungen durch die Kostenrechtsmodernisierung auf Bundesebene profitiert.
Durch die landesrechtliche Änderung sind geringfügige Mehreinnahmen zu erwarten, die sich mangels verlässlicher Datengrundlagen gegenwärtig nicht beziffern lassen. Nennenswerte Mehreinnahmen ergeben sich indes bereits aus der zurückliegenden Änderung der bundesrechtlichen Regelungen, für die sich das Saarland über einen langen Zeitraum und letztlich ja von Erfolg gekrönt in Berlin eingesetzt hat. Ich brauche Ihnen an dieser Stelle nicht zu erläutern, warum die mit beiden Änderungen einhergehenden Verbesserungen des Kostendeckungsgrads der Justiz angesichts unserer Haushaltslage bedeutsam sind.
Zugleich ist mir der Hinweis wichtig, dass die auf Bundesebene beschlossenen Gebührenerhöhungen den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht in keiner Weise gefährden, da sie zum einen ausgesprochen moderat ausgestaltet sind und da zum anderen selbstredend auch weiterhin Instrumente zur sozialen Flankierung zur Verfügung stehen. Ich möchte an dieser Stelle nur stichwortartig die Begriffe Beratungs- und Prozesskostenhilfe erwähnen; dafür haben wir im Saarland im Jahr 2013 rund 8,8 Millionen Euro ausgegeben. Die Justiz bleibt also zugänglich für jedermann.
Neben diesen Anpassungen an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz soll das Landesrecht um obsolet gewordene Bestimmungen bereinigt und darüber hinaus entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 26. Februar 2013 entfristet werden.
Zu guter Letzt bleibt mir nur noch die Anmerkung, dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind - eine Nachricht, die auch den Verbraucherschutzminister freut. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/725 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Zweite Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (Drucksache 15/669)
Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordnetem Günter Waluga, das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der CDU- und der SPD-Landtagsfraktion zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes Drucksache 15/669 wurde vom Plenum in seiner 20. Sitzung am 20. November 2013 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln vor. Bisher wurden nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KWG zunächst die im Landtag vertretenen Parteien in der Reihenfolge aufgeführt, die ihrer Stimmenzahl bei der letzten Landtagswahl entsprach. Die vergleichbare Regelung für die Landtagwahl in § 24 Abs. 1 Landtagswahlgesetz alter Fassung wurde durch das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt. Die Reihenfolge richtet sich nun zwar nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl, aber unabhängig von einem Vertretensein der Parteien im Landtag. Parteien, die an der letzten Landtagswahl nicht teilgenommen haben, werden in alphabetischer Reihenfolge anschließend aufgeführt.
Die derzeitige Regelung in § 30 Abs.1 Satz 1 KWG soll durch die Gesetzesänderung mit der Neufassung des § 24 Abs. 1 Landtagswahlgesetz und mit § 30 Abs. 3 Bundeswahlgesetz harmonisiert werden. Daneben regelt der Gesetzentwurf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes, die Verwendung von Ordens- und Künstlernamen auf dem Stimmzettel, die Ermöglichung der Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift für Wahlbewerber, die Anpassung des Begriffs „Wahlzettel“ an den allgemeinen Sprachgebrauch, die Schaffung einer Befugnisnorm zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Internet sowie eine Entfristung des Gesetzes.
Der Ausschuss hat im Rahmen der Anhörung Stellungnahmen des Saarländischen Städte- und Gemeindetages, des Landkreistages sowie des Unabhängigen Datenschutzzentrums eingeholt. Gegen den Gesetzentwurf wurden keinerlei Einwände erhoben, aus datenschutzrechtlicher Sicht wurde er ausdrücklich begrüßt. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, ohne Enthaltung, die Annahme des Gesetzentwurfes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes, Drucksache 15/669, in Zweiter und letzter Lesung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 15/669. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass dieser Gesetzentwurf einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Ehrenamtliches Engagement weiter fördern - Gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken
Herr Präsident! Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vor einigen Wochen führten wir eine Debatte über den Sport, den Spitzensport und den Breitensport, in Verbindung mit dem Ehrenamt. Zu meinem Bedauern und auch zum Bedauern der Betroffenen gab es in den Medien keinerlei Berichterstattung über diese Debatte. Heute Morgen habe ich beim Frühstück die Saarbrücker Zeitung aufgeschlagen, in ihr wurde auf die heutige Debatte hingewiesen, zum Punkt Ehrenamt allerdings wiederum Fehlanzeige.
Wir lesen sehr oft Berichte über Jugendkriminalität, über Jugendbanden, über Kreishaushalte, von denen zwei Drittel für die Jugendhilfe „draufgehen“. Wir lesen über Suizidversuche alter Menschen. Über diejenigen aber, die Kindern helfen, eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu betreiben, damit sie nicht an den Rand abrutschen, oder über diejenigen, die alten Menschen helfen, einen Sinn in ihrem Leben zu finden, wird nicht berichtet.
Wenn ich das heute so sage, geht es mir nicht darum, dass der Name Günter Becker in der Presse erscheint. Das ist mir wurscht. Ich sage es einmal salopp: Am Ersten ist mein Geld auf dem Konto, ob die über mich schreiben oder nicht!
Mir geht es um die Menschen. Mir geht es um die Menschen, die ehrenamtlich tätig sind und die es verdient haben, dass sie erwähnt werden, weil sie Großartiges für diese Gesellschaft leisten!
Ehrenamtliches Engagement und eine starke Bürgergesellschaft sind unverzichtbar zur Förderung des Gemeinsinns und der Qualität des Zusammenlebens in unserem Land. Bürgerschaftliches Enga
gement ist darüber hinaus ein Beitrag zur Stärkung der sozialen und ökonomischen Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes. Deshalb gehört die aktive Bürgergesellschaft zum Leitbild auch für ein modernes Saarland.
Ich verrate Ihnen sicherlich nichts Neues, wenn ich sage, im Saarland hat das freiwillige bürgerschaftliche Engagement eine lange Tradition und ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen von ganz großer Bedeutung. Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Engagements sind so vielfältig wie das Selbstverständnis und die Motive der Bürgerinnen und Bürger. Allein die große Anzahl von Vereinen und deren Dichte in unserem Land unterstreichen diese besondere Bedeutung eindrucksvoll.
Ohne das breite ehrenamtliche Engagement gäbe es das vielfältige kulturelle Leben in unserem Lande nicht. Der Sport in den Vereinen und Verbänden wäre ohne die freiwillige unentgeltliche Tätigkeit vieler nicht organisierbar, ebenso wenig die hervorragenden Standards im Bereich des Brandschutzes, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Jugendarbeit oder auch im Gesundheits-, Sozialund Kulturbereich. Freiwilliges bürgerschaftliches Engagement ist eine unverzichtbare Voraussetzung für gelebte Demokratie und für das humane Miteinander aller Menschen in unserem Land. Dieses Engagement bereichert unsere Gesellschaft auf allen Ebenen und macht die breite Vielfalt sozialer, kultureller sowie politischer Initiativen und Aktivitäten in unserem Land erst möglich.
Die ehrenamtlichen Verbände, Organisationen und Initiativen sind zudem wichtige Berater und Partner bei der Weiterentwicklung der lebendigen zukunftsfähigen Zivilgesellschaft in unserem Land. Durch freiwillige Arbeit in Vereinen, Organisationen und Initiativen erfahren und praktizieren Menschen Verantwortungsbewusstsein, Fairness, Toleranz, Einsatzfreude, Selbstdisziplin und Durchhaltevermögen.
Dies sind Werte und Tugenden, die für den Zusammenhalt der Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind, meine Damen und Herren. Gerade junge Menschen erkennen durch ehrenamtliche Arbeit frühzeitig, welche Bedeutung das eigene Engagement für andere, aber auch für sie selbst hat. Eine freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit ist daher gerade für junge Menschen eine wichtige Möglichkeit, ihre Kompetenzen und Einsatzbereitschaft zu zeigen und Anerkennung in der Gemeinschaft zu verdienen.
Kolleginnen und Kollegen, ohne das ehrenamtliche Engagement wäre das nachbarschaftliche und soziale Leben in unseren Städten und Gemeinden nicht vorstellbar. Bei der Förderung des ehrenamtlichen Engagements kommt deshalb den Kommunen eine zentrale Bedeutung zu. Die Städte und Gemeinden können die ehrenamtliche Tätigkeit der
Bürgerinnen und Bürger durch unmittelbare Hilfestellung unterstützen. Dazu zählen neben der finanziellen Förderung vor allen Dingen das Angebot geeigneter Räumlichkeiten, logistische und technische Unterstützung sowie Beratungsangebote durch die Kommunalverwaltung. Bei der Förderung des Ehrenamtes geht es auf der kommunalen Ebene um konkrete Hilfe zur Lösung von konkreten Problemen. Gerade mit Blick auf die im Mai zu wählenden kommunalen Gremien sollte die Aus- und Weiterbildung der neu gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auch auf das Themenfeld der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgerichtet werden.